TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/17 W138 2259832-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.08.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.08.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
VermG §13 Abs1
VermG §3 Abs3
VermG §57 Abs9
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VermG § 13 heute
  2. VermG § 13 gültig ab 04.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  3. VermG § 13 gültig von 01.04.2008 bis 03.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2007
  4. VermG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 31.03.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2004
  5. VermG § 13 gültig von 01.07.1975 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 3 heute
  2. VermG § 3 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013
  4. VermG § 3 gültig von 07.05.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  5. VermG § 3 gültig von 04.07.2008 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  6. VermG § 3 gültig von 01.01.1969 bis 03.07.2008
  1. VermG § 57 heute
  2. VermG § 57 gültig ab 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2022
  3. VermG § 57 gültig von 20.07.2022 bis 27.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2022
  4. VermG § 57 gültig von 09.07.2016 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  5. VermG § 57 gültig von 17.07.2013 bis 08.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013
  6. VermG § 57 gültig von 07.05.2012 bis 16.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  7. VermG § 57 gültig von 25.04.2012 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  8. VermG § 57 gültig von 04.07.2008 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  9. VermG § 57 gültig von 10.01.2008 bis 03.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2008
  10. VermG § 57 gültig von 28.02.2004 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2004
  11. VermG § 57 gültig von 28.11.2001 bis 27.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  12. VermG § 57 gültig von 01.01.1969 bis 27.11.2001

Spruch


,

W138 2259832-1/10E

W138 2260227-1/9E
W138 2260227-1/9E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von A XXXX und E XXXX S XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christoph SILMBROTH, Betriebsstraße 13/2. OG, 4844 Regau, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom XXXX , GFN: XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von A römisch 40 und E römisch 40 S römisch 40 vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christoph SILMBROTH, Betriebsstraße 13/2. OG, 4844 Regau, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom römisch 40 , GFN: römisch 40 zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Im dem diesem Verfahren vorausgehenden Verfahren haben die Eigentümer des Grundstücks XXXX , KG XXXX G XXXX und R XXXX P XXXX mit Antrag vom XXXX eine Grenzvermessung zur Umwandlung ihres Grundstücks in den Grenzkataster begehrt. Da keine Einigung über den gesamten Grenzverlauf erzielt werden konnte und die Angaben der Eigentümer der Grundstücke XXXX und XXXX , der KG XXXX , A XXXX und E XXXX S XXXX , nach Angaben des Vermessungsamtes Vöcklabruck nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmen würden, wurden diese mit dem Bescheid vom XXXX , GFN XXXX des Vermessungsamtes Vöcklabruck, auf den Rechtsweg verwiesen. A XXXX und E XXXX S XXXX erhoben daraufhin am XXXX Beschwerde gegen diesen Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX und XXXX statt. Im dem diesem Verfahren vorausgehenden Verfahren haben die Eigentümer des Grundstücks römisch 40 , KG römisch 40 G römisch 40 und R römisch 40 P römisch 40 mit Antrag vom römisch 40 eine Grenzvermessung zur Umwandlung ihres Grundstücks in den Grenzkataster begehrt. Da keine Einigung über den gesamten Grenzverlauf erzielt werden konnte und die Angaben der Eigentümer der Grundstücke römisch 40 und römisch 40 , der KG römisch 40 , A römisch 40 und E römisch 40 S römisch 40 , nach Angaben des Vermessungsamtes Vöcklabruck nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmen würden, wurden diese mit dem Bescheid vom römisch 40 , GFN römisch 40 des Vermessungsamtes Vöcklabruck, auf den Rechtsweg verwiesen. A römisch 40 und E römisch 40 S römisch 40 erhoben daraufhin am römisch 40 Beschwerde gegen diesen Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom römisch 40 , GZ römisch 40 und römisch 40 statt.

XXXX R XXXX und G XXXX P XXXX als auch das Vermessungsamt Vöcklabruck den XXXX den rechtsverbindlichen Grenzkataster, der auch eine rechtsverbindliche Grenze zwischen dem Grundstück mit der Gst.Nr. XXXX von R XXXX B XXXX einerseits und dem Grundstück mit der Gst.Nr. XXXX der Beschwerdeführer andererseits vorsehe, gänzlich negieren würden. Das erkennende Gericht sei diesbezüglich jedoch sowohl an die Zustimmungserklärung gemäß § 43 Abs. 6 VermG der Beschwerdeführer und der Rechtsvorgänger von R XXXX und G XXXX P XXXX hinsichtlich der Festsetzung des Grenzpunktes 4139 als auch an den zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung rechtsverbindlichen Grenzkataster, der eine gemeinsame Grenze zwischen den Grenzeckpunkten 4139 und 4138 zwischen dem Grundstück mit der Gst.Nr. XXXX von R XXXX B XXXX einerseits und dem Grundstück mit der Gst.Nr. XXXX der Beschwerdeführer andererseits vorsehe, gebunden. Es wären daher nicht die Beschwerdeführer, sondern R XXXX und G XXXX P XXXX aufzufordern gewesen, ein entsprechendes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Die Grenze zwischen dem Grundstück mit der Gst.Nr. XXXX und dem Grundstück mit der Gst.Nr. XXXX zwischen den Grenzpunkten 4138 und 4139 sei eine Grenzkatastergrenze, die bereits im gemäß § 8 Z 1 VermG verbindlichen Grenzkataster eingetragen sei und hinsichtlich derer weder von einem Antragsteller noch vom Vermessungsamt Vöcklabruck ein Berichtigungsverfahren gemäß § 13 Abs. 1 VermG anhängig gemacht worden sei. Im weiteren Verfahren würden nunmehr vom Vermessungsamt Vöcklabruck R XXXX und XXXX P XXXX mit Bescheid aufzufordern sein, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. römisch 40 R römisch 40 und G römisch 40 P römisch 40 als auch das Vermessungsamt Vöcklabruck den römisch 40 den rechtsverbindlichen Grenzkataster, der auch eine rechtsverbindliche Grenze zwischen dem Grundstück mit der Gst.Nr. römisch 40 von R römisch 40 B römisch 40 einerseits und dem Grundstück mit der Gst.Nr. römisch 40 der Beschwerdeführer andererseits vorsehe, gänzlich negieren würden. Das erkennende Gericht sei diesbezüglich jedoch sowohl an die Zustimmungserklärung gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG der Beschwerdeführer und der Rechtsvorgänger von R römisch 40 und G römisch 40 P römisch 40 hinsichtlich der Festsetzung des Grenzpunktes 4139 als auch an den zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung rechtsverbindlichen Grenzkataster, der eine gemeinsame Grenze zwischen den Grenzeckpunkten 4139 und 4138 zwischen dem Grundstück mit der Gst.Nr. römisch 40 von R römisch 40 B römisch 40 einerseits und dem Grundstück mit der Gst.Nr. römisch 40 der Beschwerdeführer andererseits vorsehe, gebunden. Es wären daher nicht die Beschwerdeführer, sondern R römisch 40 und G römisch 40 P römisch 40 aufzufordern gewesen, ein entsprechendes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Die Grenze zwischen dem Grundstück mit der Gst.Nr. römisch 40 und dem Grundstück mit der Gst.Nr. römisch 40 zwischen den Grenzpunkten 4138 und 4139 sei eine Grenzkatastergrenze, die bereits im gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, VermG verbindlichen Grenzkataster eingetragen sei und hinsichtlich derer weder von einem Antragsteller noch vom Vermessungsamt Vöcklabruck ein Berichtigungsverfahren gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VermG anhängig gemacht worden sei. Im weiteren Verfahren würden nunmehr vom Vermessungsamt Vöcklabruck R römisch 40 und römisch 40 P römisch 40 mit Bescheid aufzufordern sein, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.

Das Vermessungsamt Vöcklabruck nahm dieses Erkenntnis des BVwG zum Anlass von Amts wegen das gegenständliche Berichtigungsverfahren gemäß § 13 Z 1-3 VermG einzuleiten. Das Vermessungsamt Vöcklabruck nahm dieses Erkenntnis des BVwG zum Anlass von Amts wegen das gegenständliche Berichtigungsverfahren gemäß Paragraph 13, Ziffer eins -, 3, VermG einzuleiten.

Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom XXXX , GFN: XXXX wurde amtswegig der Grenzkataster der Katastralgemeinde XXXX hinsichtlich der Grundstücke XXXX und XXXX dahingehend berichtigt, dass die Koordinaten der Grenzpunkte 2070, 4137 und 4138 gemäß § 13 VermG geändert wurden. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom römisch 40 , GFN: römisch 40 wurde amtswegig der Grenzkataster der Katastralgemeinde römisch 40 hinsichtlich der Grundstücke römisch 40 und römisch 40 dahingehend berichtigt, dass die Koordinaten der Grenzpunkte 2070, 4137 und 4138 gemäß Paragraph 13, VermG geändert wurden.

Gegen den vorgenannten Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck erhoben die BF firstgerecht mit Schriftsatz vom 07.03.2022 Beschwerde und führten aus, dass für den Plan XXXX alle Zustimmungserklärungen vorliegen würden. Die Grenzen dieses Planes hätten sich nicht geändert und seien korrekt einverleibt worden. Der Plan XXXX sei nicht Grundlage für die Eintragung der Grenzpunkte in den Grenzkataster gewesen.Gegen den vorgenannten Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck erhoben die BF firstgerecht mit Schriftsatz vom 07.03.2022 Beschwerde und führten aus, dass für den Plan römisch 40 alle Zustimmungserklärungen vorliegen würden. Die Grenzen dieses Planes hätten sich nicht geändert und seien korrekt einverleibt worden. Der Plan römisch 40 sei nicht Grundlage für die Eintragung der Grenzpunkte in den Grenzkataster gewesen.

Am 24.05.2023 erstatteten die BF eine Stellungnahme und führten aus, dass die berichtigten Grenzpunkte 2070, 4137 und 4138 Grenzpunkte der Grundstücke XXXX und XXXX jeweils KG XXXX , rechtskräftig im Grenzkataster einverleibt worden seien und diesbezüglich eine schlichte Fehlerhaftigkeit des Grenzkatasters iSd § 13 Abs 1 (technischer Fehler in der die Grundlage der Eintragung bildenden Urkunde) nicht vorliege. Am 24.05.2023 erstatteten die BF eine Stellungnahme und führten aus, dass die berichtigten Grenzpunkte 2070, 4137 und 4138 Grenzpunkte der Grundstücke römisch 40 und römisch 40 jeweils KG römisch 40 , rechtskräftig im Grenzkataster einverleibt worden seien und diesbezüglich eine schlichte Fehlerhaftigkeit des Grenzkatasters iSd Paragraph 13, Absatz eins, (technischer Fehler in der die Grundlage der Eintragung bildenden Urkunde) nicht vorliege.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom XXXX , GZ XXXX wurde die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster betreffend den Grundstücken XXXX und XXXX jeweils KG XXXX mit der Auflage verfügt, dass der Plan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl Ing. W XXXX B XXXX vom XXXX , GZ XXXX grundbücherlich durchgeführt werde. Der Plan wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX zur TZ XXXX grundbücherlich durchgeführt und wurde somit die Umwandlung der Grundstücke XXXX und XXXX in den Grenzkataster vollzogen. Dem Plan liegen auch Erklärungen nach § 43 Abs 6 VermG aller betroffenen Grundstückseigentümer zu Grunde mit denen die Grenzen einvernehmlich festgelegt wurden. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom römisch 40 , GZ römisch 40 wurde die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster betreffend den Grundstücken römisch 40 und römisch 40 jeweils KG römisch 40 mit der Auflage verfügt, dass der Plan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl Ing. W römisch 40 B römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 grundbücherlich durchgeführt werde. Der Plan wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zur TZ römisch 40 grundbücherlich durchgeführt und wurde somit die Umwandlung der Grundstücke römisch 40 und römisch 40 in den Grenzkataster vollzogen. Dem Plan liegen auch Erklärungen nach Paragraph 43, Absatz 6, VermG aller betroffenen Grundstückseigentümer zu Grunde mit denen die Grenzen einvernehmlich festgelegt wurden.

Die gegenständliche Berichtigung betrifft die Grundstücke XXXX und XXXX , welche im Eigentum der R XXXX B XXXX stehen. Die gegenständliche Berichtigung betrifft die Grundstücke römisch 40 und römisch 40 , welche im Eigentum der R römisch 40 B römisch 40 stehen.

Die BF sind grundbücherliche (Mit-)Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft XXXX , KG XXXX . Die BF sind grundbücherliche (Mit-)Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft römisch 40 , KG römisch 40 .

Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom XXXX , GFN: XXXX wurde amtswegig der Grenzkataster der Katastralgemeinde XXXX hinsichtlich der Grundstücke XXXX und XXXX dahingehend berichtigt, dass die Koordinaten der Grenzpunkte 2070, 4137 und 4138 gemäß § 13 VermG geändert wurden. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom römisch 40 , GFN: römisch 40 wurde amtswegig der Grenzkataster der Katastralgemeinde römisch 40 hinsichtlich der Grundstücke römisch 40 und römisch 40 dahingehend berichtigt, dass die Koordinaten der Grenzpunkte 2070, 4137 und 4138 gemäß Paragraph 13, VermG geändert wurden.

Gegen den vorgenannten Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck erhoben die BF firstgerecht mit Schriftsatz vom 07.03.2022 Beschwerde

Die Einverleibung der Grundstücke XXXX und XXXX in den Grenzkataster steht mit den Grundlagen, somit dem der Umwandlung zugrundeliegenden Plan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl Ing. W XXXX B XXXX vom XXXX , GZ XXXX in Einklang. Fest steht für das erkennende Gericht auch, dass die Einverleibung der Grundstücke XXXX und XXXX in den Grenzkataster an keiner sonstigen Fehlerhaftigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 VermG leidet.Die Einverleibung der Grundstücke römisch 40 und römisch 40 in den Grenzkataster steht mit den Grundlagen, somit dem der Umwandlung zugrundeliegenden Plan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl Ing. W römisch 40 B römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 in Einklang. Fest steht für das erkennende Gericht auch, dass die Einverleibung der Grundstücke römisch 40 und römisch 40 in den Grenzkataster an keiner sonstigen Fehlerhaftigkeit im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, VermG leidet.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akt des Vermessungsaktes Vöcklabruck, dem offenen Grundbuch und dem Grenzkataster.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall ist im Vermessungsgesetz die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 13 VermG lautet:Paragraph 13, VermG lautet:

(1) Ergibt sich, dass die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen.

(2) Die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 ist im Grenzkataster anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass für die betroffenen Grundstücke die Angaben des Grenzkatasters nicht als verbindlicher Nachweis nach § 8 Z 1 anzusehen sind und der Schutz des guten Glaubens nach § 49 ausgeschlossen ist. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1 ist die Berichtigung vorzunehmen und die Anmerkung zu löschen.(2) Die Einleitung eines Verfahrens nach Absatz eins, ist im Grenzkataster anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass für die betroffenen Grundstücke die Angaben des Grenzkatasters nicht als verbindlicher Nachweis nach Paragraph 8, Ziffer eins, anzusehen sind und der Schutz des guten Glaubens nach Paragraph 49, ausgeschlossen ist. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Absatz eins, ist die Berichtigung vorzunehmen und die Anmerkung zu löschen.

(3) Wird ein gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf den Grenzkataster gemäß § 49 behauptet und kommt über diese Frage im Zuge des Ermittlungsverfahrens kein Einvernehmen der Parteien zu Stande, so ist jene Partei, die den gutgläubigen Erwerb bestreitet, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein zur Klärung dieser Frage bestimmtes gerichtliches Verfahren einzuleiten. Wird kein gerichtliches Verfahren eingeleitet oder wird ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fortgesetzt, so ist die Berichtigung nicht zu verfügen.(3) Wird ein gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf den Grenzkataster gemäß Paragraph 49, behauptet und kommt über diese Frage im Zuge des Ermittlungsverfahrens kein Einvernehmen der Parteien zu Stande, so ist jene Partei, die den gutgläubigen Erwerb bestreitet, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein zur Klärung dieser Frage bestimmtes gerichtliches Verfahren einzuleiten. Wird kein gerichtliches Verfahren eingeleitet oder wird ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fortgesetzt, so ist die Berichtigung nicht zu verfügen.

(4) Ändert sich das Festpunktfeld durch Anpassung an einen übergeordneten Bezugsrahmen oder ergibt sich im Zuge der Arbeiten gemäß § 1 Z 1 eine Änderung in den Unterlagen für die Festpunkte, so ist dies keine Berichtigung im Sinne des Abs. 1. Die Koordinaten der Grenzpunkte sowie die Geocodierungen der Adressen werden in diesem Fall von Amts wegen mit Verordnung des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen geändert.(4) Ändert sich das Festpunktfeld durch Anpassung an einen übergeordneten Bezugsrahmen oder ergibt sich im Zuge der Arbeiten gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, eine Änderung in den Unterlagen für die Festpunkte, so ist dies keine Berichtigung im Sinne des Absatz eins, Die Koordinaten der Grenzpunkte sowie die Geocodierungen der Adressen werden in diesem Fall von Amts wegen mit Verordnung des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen geändert.

(5) Die Verordnung nach Abs. 4 ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen.(5) Die Verordnung nach Absatz 4, ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen.

Nach Inkrafttreten der Verordnung ist diese im Grundstücksverzeichnis anzumerken. Nach erfolgter Berichtigung des Grenzkatasters ist die Anmerkung zu löschen.

§ 57 VermGParagraph 57, VermG

(9) Mit erfolgter Umschreibung des Grundbuches gemäß § 2a Abs. 1 GUG sind je Katastralgemeinde alle umgeschriebenen Grundstücke im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundzumachen. Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Kundmachung können die betroffenen Eigentümer Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft der umgeschriebenen Grundstücke beim Vermessungsamt erheben. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung im Amtsblatt für das Vermessungswesen können keine Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe mehr gegen die Einverleibung eines Grundstückes in den Grenzkataster mehr erhoben werden.(9) Mit erfolgter Umschreibung des Grundbuches gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, GUG sind je Katastralgemeinde alle umgeschriebenen Grundstücke im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundzumachen. Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Kundmachung können die betroffenen Eigentümer Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft der umgeschriebenen Grundstücke beim Vermessungsamt erheben. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung im Amtsblatt für das Vermessungswesen können keine Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe mehr gegen die Einverleibung eines Grundstückes in den Grenzkataster mehr erhoben werden.

Dem öffentlichen Grundbuch EZ XXXX KG XXXX , Bezirksgericht XXXX ist zu entnehmen, dass die an das Grundstück der BFs angrenzenden Grundstücke XXXX und XXXX im Grenzkataster eingetragen sind und die Einlage des Grundbuches gem. Verordnung BGBL. II, 143/2012 am 07.05.2012 umgeschrieben wurde.Dem öffentlichen Grundbuch EZ römisch 40 KG römisch 40 , Bezirksgericht römisch 40 ist zu entnehmen, dass die an das Grundstück der BFs angrenzenden Grundstücke römisch 40 und römisch 40 im Grenzkataster eingetragen sind und die Einlage des Grundbuches gem. Verordnung BGBL. römisch zwei, 143 aus 2012, am 07.05.2012 umgeschrieben wurde.

Innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Kundmachung im Amtsblatt für das Vermessungswesen bestand für die betroffenen Eigentümer (sowohl für die Eigentümer des Grenzkatastergrundstückes als auch aufgrund der wechselseitigen Verbindlichkeit der Grundstückgrenze für die angrenzenden Nachbarn) die Möglichkeit, Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft zu erheben. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist gilt die Umschreibung der Grenzkatastergrundstücke als richtig und rechtsverbindlich. Es besteht dann im Sinne der Rechtssicherheit keine Möglichkeit mehr, die Eigenschaft eines umgeschriebenen Grenzkatastergrundstückes durch ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe zu bekämpfen. Die Berichtigung eines technischen Fehlers mit § 13 VermG wird dadurch aber nicht berührt (EB 1686 BlgNR 24.GP).Innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Kundmachung im Amtsblatt für das Vermessungswesen bestand für die betroffenen Eigentümer (sowohl für die Eigentümer des Grenzkatastergrundstückes als auch aufgrund der wechselseitigen Verbindlichkeit der Grundstückgrenze für die angrenzenden Nachbarn) die Möglichkeit, Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft zu erheben. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist gilt die Umschreibung der Grenzkatastergrundstücke als richtig und rechtsverbindlich. Es besteht dann im Sinne der Rechtssicherheit keine Möglichkeit mehr, die Eigenschaft eines umgeschriebenen Grenzkatastergrundstückes durch ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe zu bekämpfen. Die Berichtigung eines technischen Fehlers mit Paragraph 13, VermG wird dadurch aber nicht berührt (EB 1686 BlgNR 24.GP).

Den erläuternden Bemerkungen ist zu entnehmen, dass aufgrund der Bestimmung des § 57 Abs. 9 VermG nach Ablauf von sechs Monaten ab der Umschreibung, welche Frist im gegenständlichen Fall seit geraumer Zeit verstrichen ist, lediglich die Berichtigung eines technischen Fehlers mit § 13 VermG möglich sein soll.Den erläuternden Bemerkungen ist zu entnehmen, dass aufgrund der Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 9, VermG nach Ablauf von sechs Monaten ab der Umschreibung, welche Frist im gegenständlichen Fall seit geraumer Zeit verstrichen ist, lediglich die Berichtigung eines technischen Fehlers mit Paragraph 13, VermG möglich sein soll.

Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2001, 2000/06/0022, bietet § 13 Abs. 1 VermG lediglich die Möglichkeit der Berichtigung des Grenzkatasters aus formellen Gründen. Dies kommt etwa dann in Frage, wenn die Eintragung im Grenzkataster und die ihr zugrundeliegende Urkunde divergieren. Es können somit etwa Fehler, die im Bereich der Behörde bei der Übertragung von Daten der zugrundeliegenden Urkunden in den Grenzkataster unterlaufen sind, korrigiert werden. Ein solcher Fall liegt gegenständlich nicht vor. Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2001, 2000/06/0022, bietet Paragraph 13, Absatz eins, VermG lediglich die Möglichkeit der Berichtigung des Grenzkatasters aus formellen Gründen. Dies kommt etwa dann in Frage, wenn die Eintragung im Grenzkataster und die ihr zugrundeliegende Urkunde divergieren. Es können somit etwa Fehler, die im Bereich der Behörde bei der Übertragung von Daten der zugrundeliegenden Urkunden in den Grenzkataster unterlaufen sind, korrigiert werden. Ein solcher Fall liegt gegenständlich nicht vor.

Es können bei dem Berichtigungsverfahren nach § 13 Abs. 1 VermG jedoch nicht Fehler, die im Zuge der Erstellung von Grundlagen für den Grenzkataster (zum Beispiel bei der Erstellung von planlichen Darstellungen oder bei Berechnungen durch Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen unterlaufen sind) berichtigt werden. Es ist nämlich die Vermessungsbehörde im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach § 13 VermG nicht befugt, die (materielle) Richtigkeit der Grundlage zu überprüfen. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 27.01.2011, 2010/06/0229 zu § 13 VermG ausgeführt: "Die im Grenzkataster einverleibten Grenzen sind gem. § 8 Z 1 VermG hinsichtlich ihres Verlaufes verbindlich (weil der Grenzkataster hiefür einen verbindlichen Nachweis liefert). Damit ist auch ein Vertrauensschutz verbunden.“ Es können bei dem Berichtigungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz eins, VermG jedoch nicht Fehler, die im Zuge der Erstellung von Grundlagen für den Grenzkataster (zum Beispiel bei der Erstellung von planlichen Darstellungen oder bei Berechnungen durch Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen unterlaufen sind) berichtigt werden. Es ist nämlich die Vermessungsbehörde im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach Paragraph 13, VermG nicht befugt, die (materielle) Richtigkeit der Grundlage zu überprüfen. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 27.01.2011, 2010/06/0229 zu Paragraph 13, VermG ausgeführt: "Die im Grenzkataster einverleibten Grenzen sind gem. Paragraph 8, Ziffer eins, VermG hinsichtlich ihres Verlaufes verbindlich (weil der Grenzkataster hiefür einen verbindlichen Nachweis liefert). Damit ist auch ein Vertrauensschutz verbunden.“

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes bestehen somit für Grenzen, welche im Grenzkataster einverleibt wurden, ein Vertrauensschutz und eine Bestandsgarantie. Würde man Grenzen, welche im Grenzkataster einverleibt wurden, beliebig oft und viele Jahre später abändern können, weil zum Beispiel Fehler in der der Eintragung zugrundeliegenden Urkunde erkannt werden, würde dies dem Grundgedanken des Vertrauensschutzes und der Bestandgarantie widersprechen. Rechtsunterworfene stünden dann etwa neben dem finanziellen Schaden vor dem Problem, dass Abstandsvorschriften nach den Bauordnungen möglicherweise nach Durchführung der Änderung nicht mehr eingehalten würden.

Wie im gegenständlichen Fall vom Gericht festgestellt wurde, stimmen die Eintragungen im Grenzkataster bezüglich der Grundstücke XXXX und XXXX mit den Grundlagen, nämlich dem Teilungsplan des DI W XXXX B XXXX vom XXXX , GZ XXXX überein. Ein technischer Fehler im Sinne der erläuternden Bemerkungen (1686 BlgNr. 24.GP) zu § 57 Abs. 9 VermG liegt gegenständlich nicht vor. Die sonstigen, von R XXXX B XXXX und R XXXX und G XXXX P XXXX aufgezeigten angeblichen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Erstellung des gegenständlichen Teilungsplanes hätten spätestens bei der Umschreibung im Jahr 2012, innerhalb der sechsmonatigen Frist aufgegriffen werden können. Da innerhalb dieser Frist kein Rechtsmittel erhoben wurde, ist die Einverleibung der Grundstücke XXXX und XXXX in den Grenzkataster rechtskräftig geworden und das Vorbringen der R XXXX B XXXX in Bezug auf materielle Fehler im Umwandlungsverfahren somit in diesem Verfahren nicht mehr relevant. Wie im gegenständlichen Fall vom Gericht festgestellt wurde, stimmen die Eintragungen im Grenzkataster bezüglich der Grundstücke römisch 40 und römisch 40 mit den Grundlagen, nämlich dem Teilungsplan des DI W römisch 40 B römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 überein. Ein technischer Fehler im Sinne der erläuternden Bemerkungen (1686 BlgNr. 24.Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 57, Absatz 9, VermG liegt gegenständlich nicht vor. Die sonstigen, von R römisch 40 B römisch 40 und R römisch 40 und G römisch 40 P römisch 40 aufgezeigten angeblichen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Erstellung des gegenständlichen Teilungsplanes hätten spätestens bei der Umschreibung im Jahr 2012, innerhalb der sechsmonatigen Frist aufgegriffen werden können. Da innerhalb dieser Frist kein Rechtsmittel erhoben wurde, ist die Einverleibung der Grundstücke römisch 40 und römisch 40 in den Grenzkataster rechtskräftig geworden und das Vorbringen der R römisch 40 B römisch 40 in Bezug auf materielle Fehler im Umwandlungsverfahren somit in diesem Verfahren nicht mehr relevant.

Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass sich die Ausführungen der R XXXX B XXXX im Wesentlichen auf angebliche Fehler im Zuge der Vermessung, im Rahmen des Umwandlungsverfahrens und auf eine Übergehung ihrer Rechtsvorgänger beziehen. Da die Umwandlung in den Grenzkataster aus dem Jahr 1999 jedoch aufgrund der Umschreibung im Jahr 2012 (Verordnung BGBl. II. 143/2012, am 07.05.2012) auch gegenüber den (übergangenen) Voreigentümern der R XXXX B XXXX in Rechtskraft erwachsen ist, konnte auf dieses Vorbringen nicht näher eingegangen werden, da etwaige materielle Fehler, oder Fragen der Auslegung von Parteienerklärungen und die Prüfung von Willensmängeln nicht Gegenstand eines Berichtigungsverfahrens nach § 13 VermG sein können. Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass sich die Ausführungen der R römisch 40 B römisch 40 im Wesentlichen auf angebliche Fehler im Zuge der Vermessung, im Rahmen des Umwandlungsverfahrens und auf eine Übergehung ihrer Rechtsvorgänger beziehen. Da die Umwandlung in den Grenzkataster aus dem Jahr 1999 jedoch aufgrund der Umschreibung im Jahr 2012 (Verordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei. 143 aus 2012,, am 07.05.2012) auch gegenüber den (übergangenen) Voreigentümern der R römisch 40 B römisch 40 in Rechtskraft erwachsen ist, konnte auf dieses Vorbringen nicht näher eingegangen werden, da etwaige materielle Fehler, oder Fragen der Auslegung von Parteienerklärungen und die Prüfung von Willensmängeln nicht Gegenstand eines Berichtigungsverfahrens nach Paragraph 13, VermG sein können.

Es war somit spruchgemäß zu erkennen und der gegenständlich bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Amtswegigkeit Behebung der Entscheidung Berichtigung Berichtigungsbeschluss ersatzlose Behebung Grenzkataster Grenzverlauf Grenzvermessung Grundsteuerkataster Kassation Umwandlung Umwandlungsbescheid Vermessung Vertrauensschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W138.2259832.1.00

Im RIS seit

22.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten