Entscheidungsdatum
17.08.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W138 2253407-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von D XXXX G XXXX , gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Villach vom 25.10.2021, GFN: XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von D römisch 40 G römisch 40 , gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Villach vom 25.10.2021, GFN: römisch 40 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 13 VermG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, VermG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 21.02.2021 beantragte die Beschwerdeführerin (Eigentümerin des Grundstücks XXXX , KG XXXX ) die Berichtigung der Koordinaten ihres Grundstücks des Grenzkatasters gemäß § 13 VermG. Mit Schreiben vom 21.02.2021 beantragte die Beschwerdeführerin (Eigentümerin des Grundstücks römisch 40 , KG römisch 40 ) die Berichtigung der Koordinaten ihres Grundstücks des Grenzkatasters gemäß Paragraph 13, VermG.
Daraufhin wurde mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Vermessungsamtes Villach vom 25.10.2021, GFN: XXXX , der Antrag der Beschwerdeführerin auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 VermG abgewiesen. Daraufhin wurde mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Vermessungsamtes Villach vom 25.10.2021, GFN: römisch 40 , der Antrag der Beschwerdeführerin auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß Paragraph 13, VermG abgewiesen.
Gegen den vorgenannten Bescheid des Vermessungsamtes Villach erhob die Beschwerdeführerin firstgerecht mit Schriftsatz vom 10.11.2021 Beschwerde und führte bezüglich des gegenständlich relevanten Antrages auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 VermG im Wesentlichen aus, dass der Grenzkataster weder mit seiner Grundlage; Neuvermessung VHW XXXX , noch mit den Plänen aus dem Vermessungsverfahren von DI XXXX in Einklang zu bringen sei. Die Koordinaten der Grenzpunkte 8905, 8906, 8904 und 8907 würden mit dem Plan VHW XXXX nicht im Einklang stehen. Der Grenzkataster sei fehlerhaft. Gegen den vorgenannten Bescheid des Vermessungsamtes Villach erhob die Beschwerdeführerin firstgerecht mit Schriftsatz vom 10.11.2021 Beschwerde und führte bezüglich des gegenständlich relevanten Antrages auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß Paragraph 13, VermG im Wesentlichen aus, dass der Grenzkataster weder mit seiner Grundlage; Neuvermessung VHW römisch 40 , noch mit den Plänen aus dem Vermessungsverfahren von DI römisch 40 in Einklang zu bringen sei. Die Koordinaten der Grenzpunkte 8905, 8906, 8904 und 8907 würden mit dem Plan VHW römisch 40 nicht im Einklang stehen. Der Grenzkataster sei fehlerhaft.
Mit Schreiben vom 06.05.2022 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen bezüglich der Fehlerhaftigkeit des Grenzkatasters.
Mit Schreiben des VA Villach vom 11.05.2023, wurde eine inhaltliche Stellungnahme zum Vorbringen der Beschwerdeführerin erstattet.
Mit Schreiben vom 22.05.2023 erstattete die Eigentümerin, der an das gegenständliche Grundstück angrenzenden Grundstücke XXXX und XXXX , E XXXX H XXXX , eine Stellungnahme und führte ebenfalls aus, dass der Grenzkataster fehlerhaft sei, weil die Parteieneinigung falsch umgesetzt worden sei. Mit Schreiben vom 22.05.2023 erstattete die Eigentümerin, der an das gegenständliche Grundstück angrenzenden Grundstücke römisch 40 und römisch 40 , E römisch 40 H römisch 40 , eine Stellungnahme und führte ebenfalls aus, dass der Grenzkataster fehlerhaft sei, weil die Parteieneinigung falsch umgesetzt worden sei.
Mittlerweile ist Ing. H XXXX G XXXX Miteigentümer des Grundstückes XXXX , KG XXXX geworden. Mittlerweile ist Ing. H römisch 40 G römisch 40 Miteigentümer des Grundstückes römisch 40 , KG römisch 40 geworden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Villach vom XXXX , GZ XXXX 06 wurde die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster betreffend des Grundstücks XXXX , KG XXXX mit der Auflage verfügt, dass der Plan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl Ing. XXXX vom XXXX , GZ XXXX grundbücherlich durchgeführt werde. Der Plan wurde vom BG Villach grundbücherlich durchgeführt. Dem Plan liegen auch Erklärungen nach § 43 Abs 6 VermG aller betroffenen Grundstückseigentümer zu Grunde mit denen die Grenzen einvernehmlich festgelegt wurden. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Villach vom römisch 40 , GZ römisch 40 06 wurde die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster betreffend des Grundstücks römisch 40 , KG römisch 40 mit der Auflage verfügt, dass der Plan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl Ing. römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 grundbücherlich durchgeführt werde. Der Plan wurde vom BG Villach grundbücherlich durchgeführt. Dem Plan liegen auch Erklärungen nach Paragraph 43, Absatz 6, VermG aller betroffenen Grundstückseigentümer zu Grunde mit denen die Grenzen einvernehmlich festgelegt wurden.
Vom Vermessungsamt Villach wurde der gegenständliche Plan vom XXXX , GZ XXXX und die Umwandlung, nach Vorliegen des vorgenannten Grundbuchsbeschlusses in den rechtsverbindlichen Grenzkataster eingetragen.Vom Vermessungsamt Villach wurde der gegenständliche Plan vom römisch 40 , GZ römisch 40 und die Umwandlung, nach Vorliegen des vorgenannten Grundbuchsbeschlusses in den rechtsverbindlichen Grenzkataster eingetragen.
Das Grundstück XXXX , KG XXXX wurde im Amtsblatt für das Vermessungswesen Nr. 3/ 2012 im Rahmen der Kundmachung vom 30. Mai 2012 aller im Rahmen der Inbetriebnahme der neuen Grundstücksdatenbank elektronisch umgeschriebenen Grundstücke gemäß § 57 Abs. 9 Vermessungsgesetz als Grundstück des Grenzkatasters kundgemacht. Aus dem Grundbuchsauszug ist ersichtlich, dass die gegenständliche Einlage gemäß Verordnung BGBl. II. 143/2012, am 07.05.2012 umgeschrieben wurde. Das Grundstück XXXX , KG XXXX ist im Grundbuch als Grundstück des Grenzkatasters gekennzeichnet.Das Grundstück römisch 40 , KG römisch 40 wurde im Amtsblatt für das Vermessungswesen Nr. 3/ 2012 im Rahmen der Kundmachung vom 30. Mai 2012 aller im Rahmen der Inbetriebnahme der neuen Grundstücksdatenbank elektronisch umgeschriebenen Grundstücke gemäß Paragraph 57, Absatz 9, Vermessungsgesetz als Grundstück des Grenzkatasters kundgemacht. Aus dem Grundbuchsauszug ist ersichtlich, dass die gegenständliche Einlage gemäß Verordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei. 143 aus 2012,, am 07.05.2012 umgeschrieben wurde. Das Grundstück römisch 40 , KG römisch 40 ist im Grundbuch als Grundstück des Grenzkatasters gekennzeichnet.
Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Kundmachung wurde von den betroffenen Eigentümern kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft der umgeschriebenen Grundstücke beim Vermessungsamt erhoben.
Mit Schriftsatz vom 21.02.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Berichtigung des Grenzkatasters bezüglich des in den Grenzkataster umgewandelten Grundstückes XXXX , KG XXXX gemäß § 13 VermG. Mit Schriftsatz vom 21.02.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Berichtigung des Grenzkatasters bezüglich des in den Grenzkataster umgewandelten Grundstückes römisch 40 , KG römisch 40 gemäß Paragraph 13, VermG.
Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Vermessungsamtes Villach vom 25.10.2021, GFN: XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 VermG abgewiesen.Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Vermessungsamtes Villach vom 25.10.2021, GFN: römisch 40 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß Paragraph 13, VermG abgewiesen.
Mit Schreiben vom 10.11.2021 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid des Vermessungsamtes Villach.
Die Einverleibung des Grundstückes XXXX , KG XXXX in den Grenzkataster steht mit den Grundlagen, somit dem der Umwandlung zugrundeliegenden Plan des DI XXXX vom XXXX , GZ XXXX in Einklang. Fest steht für das erkennende Gericht auch, dass die Einverleibung des Grundstückes XXXX , KG XXXX in den Grenzkataster an keiner sonstigen Fehlerhaftigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 VermG leidet.Die Einverleibung des Grundstückes römisch 40 , KG römisch 40 in den Grenzkataster steht mit den Grundlagen, somit dem der Umwandlung zugrundeliegenden Plan des DI römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 in Einklang. Fest steht für das erkennende Gericht auch, dass die Einverleibung des Grundstückes römisch 40 , KG römisch 40 in den Grenzkataster an keiner sonstigen Fehlerhaftigkeit im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, VermG leidet.
Die Grenzpunkte 8905, 8906, 8904 und 8907 wurden bereits mit Entscheidungen des BVwG vom 05.01.2021 zur GZ XXXX , vom 04.01.2021 zur GZ W114 2238171-1/2E und durch den Bescheid des VA Villach vom 25.10.2021, zur GFN XXXX überprüft und ein diesbezüglicher Antrag auf Berichtigung gemäß § 13 VermG rechtskräftig abgewiesen. Der Bescheid des VA Villach vom 25.10.2021, zur GFN XXXX wurde nicht angefochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen. Es wurde festgestellt, dass der Grenzkataster in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin bemängelten Grenzpunkte nicht fehlerhaft ist. Die Grenzpunkte 8905, 8906, 8904 und 8907 wurden bereits mit Entscheidungen des BVwG vom 05.01.2021 zur GZ römisch 40 , vom 04.01.2021 zur GZ W114 2238171-1/2E und durch den Bescheid des VA Villach vom 25.10.2021, zur GFN römisch 40 überprüft und ein diesbezüglicher Antrag auf Berichtigung gemäß Paragraph 13, VermG rechtskräftig abgewiesen. Der Bescheid des VA Villach vom 25.10.2021, zur GFN römisch 40 wurde nicht angefochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen. Es wurde festgestellt, dass der Grenzkataster in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin bemängelten Grenzpunkte nicht fehlerhaft ist.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akt des Vermessungsaktes Villach, dem offenen Grundbuch und dem Grenzkataster.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall ist im Vermessungsgesetz die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 13 VermG lautet:Paragraph 13, VermG lautet:
(1) Ergibt sich, dass die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen.
(2) Die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 ist im Grenzkataster anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass für die betroffenen Grundstücke die Angaben des Grenzkatasters nicht als verbindlicher Nachweis nach § 8 Z 1 anzusehen sind und der Schutz des guten Glaubens nach § 49 ausgeschlossen ist. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1 ist die Berichtigung vorzunehmen und die Anmerkung zu löschen.(2) Die Einleitung eines Verfahrens nach Absatz eins, ist im Grenzkataster anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass für die betroffenen Grundstücke die Angaben des Grenzkatasters nicht als verbindlicher Nachweis nach Paragraph 8, Ziffer eins, anzusehen sind und der Schutz des guten Glaubens nach Paragraph 49, ausgeschlossen ist. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Absatz eins, ist die Berichtigung vorzunehmen und die Anmerkung zu löschen.
(3) Wird ein gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf den Grenzkataster gemäß § 49 behauptet und kommt über diese Frage im Zuge des Ermittlungsverfahrens kein Einvernehmen der Parteien zu Stande, so ist jene Partei, die den gutgläubigen Erwerb bestreitet, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein zur Klärung dieser Frage bestimmtes gerichtliches Verfahren einzuleiten. Wird kein gerichtliches Verfahren eingeleitet oder wird ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fortgesetzt, so ist die Berichtigung nicht zu verfügen.(3) Wird ein gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf den Grenzkataster gemäß Paragraph 49, behauptet und kommt über diese Frage im Zuge des Ermittlungsverfahrens kein Einvernehmen der Parteien zu Stande, so ist jene Partei, die den gutgläubigen Erwerb bestreitet, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein zur Klärung dieser Frage bestimmtes gerichtliches Verfahren einzuleiten. Wird kein gerichtliches Verfahren eingeleitet oder wird ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fortgesetzt, so ist die Berichtigung nicht zu verfügen.
(4) Ändert sich das Festpunktfeld durch Anpassung an einen übergeordneten Bezugsrahmen oder ergibt sich im Zuge der Arbeiten gemäß § 1 Z 1 eine Änderung in den Unterlagen für die Festpunkte, so ist dies keine Berichtigung im Sinne des Abs. 1. Die Koordinaten der Grenzpunkte sowie die Geocodierungen der Adressen werden in diesem Fall von Amts wegen mit Verordnung des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen geändert.(4) Ändert sich das Festpunktfeld durch Anpassung an einen übergeordneten Bezugsrahmen oder ergibt sich im Zuge der Arbeiten gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, eine Änderung in den Unterlagen für die Festpunkte, so ist dies keine Berichtigung im Sinne des Absatz eins, Die Koordinaten der Grenzpunkte sowie die Geocodierungen der Adressen werden in diesem Fall von Amts wegen mit Verordnung des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen geändert.
(5) Die Verordnung nach Abs. 4 ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen.(5) Die Verordnung nach Absatz 4, ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen.
Nach Inkrafttreten der Verordnung ist diese im Grundstücksverzeichnis anzumerken. Nach erfolgter Berichtigung des Grenzkatasters ist die Anmerkung zu löschen.
§ 57 VermGParagraph 57, VermG
(9) Mit erfolgter Umschreibung des Grundbuches gemäß § 2a Abs. 1 GUG sind je Katastralgemeinde alle umgeschriebenen Grundstücke im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundzumachen. Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Kundmachung können die betroffenen Eigentümer Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft der umgeschriebenen Grundstücke beim Vermessungsamt erheben. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung im Amtsblatt für das Vermessungswesen können keine Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe mehr gegen die Einverleibung eines Grundstückes in den Grenzkataster mehr erhoben werden.(9) Mit erfolgter Umschreibung des Grundbuches gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, GUG sind je Katastralgemeinde alle umgeschriebenen Grundstücke im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundzumachen. Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Kundmachung können die betroffenen Eigentümer Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft der umgeschriebenen Grundstücke beim Vermessungsamt erheben. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung im Amtsblatt für das Vermessungswesen können keine Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe mehr gegen die Einverleibung eines Grundstückes in den Grenzkataster mehr erhoben werden.
Dem öffentlichen Grundbuch EZ XXXX KG XXXX , Bezirksgericht Villach ist zu entnehmen, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin XXXX im Grenzkataster eingetragen ist und die Einlage des Grundbuches gem. Verordnung BGBL. II, 143/2012 am 07.05.2012 umgeschrieben wurde.Dem öffentlichen Grundbuch EZ römisch 40 KG römisch 40 , Bezirksgericht Villach ist zu entnehmen, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin römisch 40 im Grenzkataster eingetragen ist und die Einlage des Grundbuches gem. Verordnung BGBL. römisch zwei, 143 aus 2012, am 07.05.2012 umgeschrieben wurde.
Innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Kundmachung im Amtsblatt für das Vermessungswesen bestand für die betroffenen Eigentümer (sowohl für die Eigentümer des Grenzkatastergrundstückes als auch aufgrund der wechselseitigen Verbindlichkeit der Grundstückgrenze für die angrenzenden Nachbarn) die Möglichkeit, Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft zu erheben. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist gilt die Umschreibung der Grenzkatastergrundstücke als richtig und rechtsverbindlich. Es besteht dann im Sinne der Rechtssicherheit keine Möglichkeit mehr, die Eigenschaft eines umgeschriebenen Grenzkatastergrundstückes durch ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe zu bekämpfen. Die Berichtigung eines technischen Fehlers mit § 13 VermG wird dadurch aber nicht berührt (EB 1686 BlgNR 24.GP).Innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Kundmachung im Amtsblatt für das Vermessungswesen bestand für die betroffenen Eigentümer (sowohl für die Eigentümer des Grenzkatastergrundstückes als auch aufgrund der wechselseitigen Verbindlichkeit der Grundstückgrenze für die angrenzenden Nachbarn) die Möglichkeit, Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft zu erheben. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist gilt die Umschreibung der Grenzkatastergrundstücke als richtig und rechtsverbindlich. Es besteht dann im Sinne der Rechtssicherheit keine Möglichkeit mehr, die Eigenschaft eines umgeschriebenen Grenzkatastergrundstückes durch ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe zu bekämpfen. Die Berichtigung eines technischen Fehlers mit Paragraph 13, VermG wird dadurch aber nicht berührt (EB 1686 BlgNR 24.GP).
Den erläuternden Bemerkungen ist zu entnehmen, dass aufgrund der Bestimmung des § 57 Abs. 9 VermG nach Ablauf von sechs Monaten ab der Umschreibung, welche Frist im gegenständlichen Fall seit geraumer Zeit verstrichen ist, lediglich die Berichtigung eines technischen Fehlers mit § 13 VermG möglich sein soll.Den erläuternden Bemerkungen ist zu entnehmen, dass aufgrund der Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 9, VermG nach Ablauf von sechs Monaten ab der Umschreibung, welche Frist im gegenständlichen Fall seit geraumer Zeit verstrichen ist, lediglich die Berichtigung eines technischen Fehlers mit Paragraph 13, VermG möglich sein soll.
Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2001, 2000/06/0022, bietet § 13 Abs. 1 VermG lediglich die Möglichkeit der Berichtigung des Grenzkatasters aus formellen Gründen. Dies kommt etwa dann in Frage, wenn die Eintragung im Grenzkataster und die ihr zugrundeliegende Urkunde divergieren. Es können somit etwa Fehler, die im Bereich der Behörde bei der Übertragung von Daten der zugrundeliegenden Urkunden in den Grenzkataster unterlaufen sind, korrigiert werden. Ein solcher Fall liegt gegenständlich nicht vor. Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2001, 2000/06/0022, bietet Paragraph 13, Absatz eins, VermG lediglich die Möglichkeit der Berichtigung des Grenzkatasters aus formellen Gründen. Dies kommt etwa dann in Frage, wenn die Eintragung im Grenzkataster und die ihr zugrundeliegende Urkunde divergieren. Es können somit etwa Fehler, die im Bereich der Behörde bei der Übertragung von Daten der zugrundeliegenden Urkunden in den Grenzkataster unterlaufen sind, korrigiert werden. Ein solcher Fall liegt gegenständlich nicht vor.
Es können bei dem Berichtigungsverfahren nach § 13 Abs. 1 VermG jedoch nicht Fehler, die im Zuge der Erstellung von Grundlagen für den Grenzkataster (zum Beispiel bei der Erstellung von planlichen Darstellungen oder bei Berechnungen durch Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen unterlaufen sind) berichtigt werden. Es ist nämlich die Vermessungsbehörde im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach § 13 VermG nicht befugt, die (materielle) Richtigkeit der Grundlage zu überprüfen. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 27.01.2011, 2010/06/0229 zu § 13 VermG ausgeführt: "Die im Grenzkataster einverleibten Grenzen sind gem. § 8 Z 1 VermG hinsichtlich ihres Verlaufes verbindlich (weil der Grenzkataster hiefür einen verbindlichen Nachweis liefert). Damit ist auch ein Vertrauensschutz verbunden.“ Es können bei dem Berichtigungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz eins, VermG jedoch nicht Fehler, die im Zuge der Erstellung von Grundlagen für den Grenzkataster (zum Beispiel bei der Erstellung von planlichen Darstellungen oder bei Berechnungen durch Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen unterlaufen sind) berichtigt werden. Es ist nämlich die Vermessungsbehörde im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach Paragraph 13, VermG nicht befugt, die (materielle) Richtigkeit der Grundlage zu überprüfen. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 27.01.2011, 2010/06/0229 zu Paragraph 13, VermG ausgeführt: "Die im Grenzkataster einverleibten Grenzen sind gem. Paragraph 8, Ziffer eins, VermG hinsichtlich ihres Verlaufes verbindlich (weil der Grenzkataster hiefür einen verbindlichen Nachweis liefert). Damit ist auch ein Vertrauensschutz verbunden.“
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes bestehen somit für Grenzen, welche im Grenzkataster einverleibt wurden, ein Vertrauensschutz und eine Bestandsgarantie. Würde man Grenzen, welche im Grenzkataster einverleibt wurden, beliebig oft und viele Jahre später abändern können, weil zum Beispiel Fehler in der der Eintragung zugrundeliegenden Urkunde erkannt werden, würde dies dem Grundgedanken des Vertrauensschutzes und der Bestandgarantie widersprechen. Rechtsunterworfene stünden dann etwa neben dem finanziellen Schaden vor dem Problem, dass Abstandsvorschriften nach den Bauordnungen möglicherweise nach Durchführung der Änderung nicht mehr eingehalten würden.
Wie im gegenständlichen Fall vom Gericht festgestellt wurde, stimmen die Eintragungen im Grenzkataster bezüglich des Grundstücks XXXX , KG XXXX mit den Grundlagen, nämlich dem Plan des DI XXXX vom XXXX , GZ XXXX überein. Ein technischer Fehler im Sinne der erläuternden Bemerkungen (1686 BlgNr. 24.GP) zu § 57 Abs. 9 VermG liegt gegenständlich nicht vor. Die sonstigen, von der BF aufgezeigten angeblichen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Erstellung des gegenständlichen Planes hätten spätestens bei der Umschreibung im Jahr 2012, innerhalb der sechsmonatigen Frist aufgegriffen werden können. Da innerhalb dieser Frist kein Rechtsmittel erhoben wurde, ist die Einverleibung des Grundstücks XXXX , KG XXXX in den Grenzkataster rechtskräftig geworden und das Vorbringen der BF in Bezug auf materielle Fehler im Umwandlungsverfahren somit in diesem Verfahren nicht mehr relevant. Wie im gegenständlichen Fall vom Gericht festgestellt wurde, stimmen die Eintragungen im Grenzkataster bezüglich des Grundstücks römisch 40 , KG römisch 40 mit den Grundlagen, nämlich dem Plan des DI römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 überein. Ein technischer Fehler im Sinne der erläuternden Bemerkungen (1686 BlgNr. 24.Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 57, Absatz 9, VermG liegt gegenständlich nicht vor. Die sonstigen, von der BF aufgezeigten angeblichen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Erstellung des gegenständlichen Planes hätten spätestens bei der Umschreibung im Jahr 2012, innerhalb der sechsmonatigen Frist aufgegriffen werden können. Da innerhalb dieser Frist kein Rechtsmittel erhoben wurde, ist die Einverleibung des Grundstücks römisch 40 , KG römisch 40 in den Grenzkataster rechtskräftig geworden und das Vorbringen der BF in Bezug auf materielle Fehler im Umwandlungsverfahren somit in diesem Verfahren nicht mehr relevant.
Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Grenzpunkte 8905, 8906, 8904 und 8907 bereits in dem vorgenannten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem VA Villach überprüft wurden und rechtskräftig ein Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters abgewiesen wurde. Diese Grenzpunkte mussten daher nicht neuerlich überprüft werden.
Es war somit spruchgemäß zu erkennen und der gegenständlich bekämpfte Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich bereits aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und den Vorverfahren des BVwG, dass die Beschwerde abzuweisen war. Die mündliche Erörterung lässt daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz des vom der BF gestellten Antrages unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berechnung Berichtigung Bestandskraft Bindungswirkung Grenzkataster Grenzverlauf Grenzvermessung Grundsteuerkataster Grundstück Grundstücksgrenze Rechtskraft Umwandlung Vermessung Vertrauensschutz WillensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W138.2253407.1.00Im RIS seit
25.09.2023Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023