Entscheidungsdatum
17.08.2023Norm
ASVG §410Spruch
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L501 2255501-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , SVNR XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. German BERTSCH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 20.04.2022 wegen Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und der Unfallversicherung nach dem ASVG, der monatlichen Beitragsgrundlagen, der monatlichen Beiträge sowie der Verpflichtung zur Zahlung des Gesamtrückstandes nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , SVNR römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. German BERTSCH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 20.04.2022 wegen Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und der Unfallversicherung nach dem ASVG, der monatlichen Beitragsgrundlagen, der monatlichen Beiträge sowie der Verpflichtung zur Zahlung des Gesamtrückstandes nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde gemäß § 194 GSVG iVm § 410 ASVG aus, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) im Zeitraum von 01.01.2006 bis 30.06.2019 der Pflichtversicherung nach dem GSVG sowie der Unfallversicherung nach dem ASVG unterliege (Spruchpunkt 1.). Die endgültige bzw. für die Jahres 2017 bis 2019 vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für die genannten Zeiträume betrage die im Spruch des Bescheides jeweils angeführten Beträge (Spruchpunkt 2.). Die bP sei verpflichtet, monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung für diese Zeiträume in der im Spruch des Bescheides jeweils angeführten Höhe zu entrichten (Spruchpunkt 3.). Die bP sei gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 ASVG iVm § 74 Abs. 1 ASVG verpflichtet, monatliche Beiträge zur Unfallversicherung für diese Zeiträume in der im Spruch jeweils angeführten Höhe zu entrichten (Spruchpunkt 4.). Sie sei zum 22.01.2022 verpflichtet gewesen, einen Gesamtrückstand von EUR 45.434,51 zu zahlen (Spruchpunkt 5.).Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG aus, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) im Zeitraum von 01.01.2006 bis 30.06.2019 der Pflichtversicherung nach dem GSVG sowie der Unfallversicherung nach dem ASVG unterliege (Spruchpunkt 1.). Die endgültige bzw. für die Jahres 2017 bis 2019 vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für die genannten Zeiträume betrage die im Spruch des Bescheides jeweils angeführten Beträge (Spruchpunkt 2.). Die bP sei verpflichtet, monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung für diese Zeiträume in der im Spruch des Bescheides jeweils angeführten Höhe zu entrichten (Spruchpunkt 3.). Die bP sei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, ASVG verpflichtet, monatliche Beiträge zur Unfallversicherung für diese Zeiträume in der im Spruch jeweils angeführten Höhe zu entrichten (Spruchpunkt 4.). Sie sei zum 22.01.2022 verpflichtet gewesen, einen Gesamtrückstand von EUR 45.434,51 zu zahlen (Spruchpunkt 5.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, die bP habe zwar ihren Wohnsitz in Deutschland, sei aber in Österreich als Zahnärztin tätig. Mangels Vorlage eines E 101-Formular ab 2006 bestünde keine Ausnahme von der Pflichtversicherung.
In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wird auf die nach wie vor andauernde Tätigkeit als Zahnärztin in Deutschland verwiesen und betont, es bestehe in Österreich weder eine Betriebsstätte noch sei sie in Österreich ansässig. Sie habe in Österreich in Justizanstalten zahnärztliche Leistungen erbracht, sie sei als mobile Zahnärztin unterwegs gewesen. Ihr ordentlicher Wohnsitz sei stets in Deutschland gelegen und sei sie zu ihrer Tätigkeit stets nach Österreich gereist und am selben Tag wieder zurückgekehrt. Der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit befinde sich in Deutschland, dort habe sie auch ihre hauptsächliche Zahnarzttätigkeit ausgeübt.
Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde vorgelegt und fand am 14.07.2023 eine mündliche Verhandlung statt, der die bP fernblieb.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2014 war die Pflichtversicherung der bP in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 2 Z 2 FSVG sowie in der Unfallversicherung gemäß § 3 Abs. 2 FSVG festgestellt sowie die diesbezüglichen monatlichen Beiträge für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2014 vorgeschrieben worden. Infolge der von der rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2019, L511 2014616-1/14E, behoben, da der gegenständliche Sachverhalt aufgrund der Qualifizierung der bP als Wohnsitzzahnärztin unter den Versicherungstatbestand des/der „Neuen Selbständigen“ gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu subsumieren sei.römisch zwei.1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2014 war die Pflichtversicherung der bP in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, FSVG sowie in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FSVG festgestellt sowie die diesbezüglichen monatlichen Beiträge für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2014 vorgeschrieben worden. Infolge der von der rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2019, L511 2014616-1/14E, behoben, da der gegenständliche Sachverhalt aufgrund der Qualifizierung der bP als Wohnsitzzahnärztin unter den Versicherungstatbestand des/der „Neuen Selbständigen“ gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zu subsumieren sei.
In der Folge erging der verfahrensgegenständliche Bescheid mit dem die belangte Behörde nunmehr eine Pflichtversicherung nach dem GSVG feststellte und gegen den die bP erneut Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob.
II.1.2. Die bP hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ihren Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern, Deutschland, in Österreich verfügte sie über keine Meldeadresse.römisch zwei.1.2. Die bP hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ihren Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern, Deutschland, in Österreich verfügte sie über keine Meldeadresse.
II.1.3. Im Jahr 2000 war die als Wohnsitzzahnärztin bei der Österreichischen Ärztekammer registrierte bP sowohl in Österreich als auch in Bayern als Zahnärztin selbständig tätig. Aufgrund des am 24.01.2002 aus Deutschland übermittelten Formulars E 101 bestand entsprechend der VO (EWG) 1408/71 keine Pflichtversicherung für die bP in Österreich.römisch zwei.1.3. Im Jahr 2000 war die als Wohnsitzzahnärztin bei der Österreichischen Ärztekammer registrierte bP sowohl in Österreich als auch in Bayern als Zahnärztin selbständig tätig. Aufgrund des am 24.01.2002 aus Deutschland übermittelten Formulars E 101 bestand entsprechend der VO (EWG) 1408/71 keine Pflichtversicherung für die bP in Österreich.
Am 23.09.2008 langte bei der belangten Behörde eine Versicherungserklärung der bP ein, wonach sie seit 01.01.2006 eine selbständige Tätigkeit als Zahnärztin in der Justizanstalt XXXX ausübe, die maßgebliche Versicherungsgrenze überschreite und auch in Deutschland Einkünfte als Zahnärztin lukriere. Bei der belangten Behörde langte kein Formular E 101 der für die Versicherung der bP in Deutschland zuständigen „Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V.“ ein.Am 23.09.2008 langte bei der belangten Behörde eine Versicherungserklärung der bP ein, wonach sie seit 01.01.2006 eine selbständige Tätigkeit als Zahnärztin in der Justizanstalt römisch 40 ausübe, die maßgebliche Versicherungsgrenze überschreite und auch in Deutschland Einkünfte als Zahnärztin lukriere. Bei der belangten Behörde langte kein Formular E 101 der für die Versicherung der bP in Deutschland zuständigen „Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V.“ ein.
Die bP erbrachte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf Basis von mit diversen Justizanstalten in Österreich abgeschlossenen Verträgen in deren für die zahnärztliche Tätigkeit ausgerüsteten Räumlichkeiten konservierend-chirurgische und prothetische Zahnbehandlungen; hierfür benötigte bewegliche Geräte brachte sie zu den Behandlungen mit. Die bP verfügte in Österreich über keine (örtlich gebundene) Ordination. Sie war bis 05.06.2019 Mitglied der Landeszahnärztekammer XXXX .Die bP erbrachte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf Basis von mit diversen Justizanstalten in Österreich abgeschlossenen Verträgen in deren für die zahnärztliche Tätigkeit ausgerüsteten Räumlichkeiten konservierend-chirurgische und prothetische Zahnbehandlungen; hierfür benötigte bewegliche Geräte brachte sie zu den Behandlungen mit. Die bP verfügte in Österreich über keine (örtlich gebundene) Ordination. Sie war bis 05.06.2019 Mitglied der Landeszahnärztekammer römisch 40 .
Die bP ist seit 1994 in Deutschland als Zahnärztin selbständig tätig und zudem seit 2002 Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der XXXX (in der Folge M.-GmbH) mit Sitz in Bayern. Als Gegenstand des Unternehmens scheint im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg Folgendes auf: „Betrieb medizinischer und zahnmedizinischer Einrichtungen mit Ausnahme der Erbringung ärztlicher und zahnärztlicher Dienstleistungen sowie Halten und Verwalten von Beteiligungen aller Art und alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen und Tätigkeiten.“Die bP ist seit 1994 in Deutschland als Zahnärztin selbständig tätig und zudem seit 2002 Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der römisch 40 (in der Folge M.-GmbH) mit Sitz in Bayern. Als Gegenstand des Unternehmens scheint im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg Folgendes auf: „Betrieb medizinischer und zahnmedizinischer Einrichtungen mit Ausnahme der Erbringung ärztlicher und zahnärztlicher Dienstleistungen sowie Halten und Verwalten von Beteiligungen aller Art und alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen und Tätigkeiten.“
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, den Gerichtsakt, Abfragen aus Datenbanken sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Akteninhalt und den darin erliegenden Schriftstücken, insbesondere den Auszügen aus dem ZMR, aus dem Handelsregister des Amtsgerichts XXXX sowie der Bestätigung der in XXXX ansässigen Steuerberaterin der bP betreffend die selbständige zahnärztliche Tätigkeit in Deutschland.Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, den Gerichtsakt, Abfragen aus Datenbanken sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Akteninhalt und den darin erliegenden Schriftstücken, insbesondere den Auszügen aus dem ZMR, aus dem Handelsregister des Amtsgerichts römisch 40 sowie der Bestätigung der in römisch 40 ansässigen Steuerberaterin der bP betreffend die selbständige zahnärztliche Tätigkeit in Deutschland.
Die selbständige Tätigkeit der bP als Geschäftsführerin bzw. Alleingesellschafterin der M.- GmbH seit 2002 ergibt sich aus der Einsicht in den „Bundesanzeiger“, dem amtlichen Verkündungs- und Bekanntmachungsorgan der Bundesrepublik Deutschland; den dort veröffentlichten Unternehmens(gründungs)daten sowie den Jahresabschlüssen der Gesellschaft von 2007 (2006 noch nicht im Bundesanzeiger) bis 2019, welche allesamt von der bP als Geschäftsführerin gezeichnet wurden.
Zur Feststellung des Wohnsitzes der bP ist auszuführen, dass die bP bei einer Abfrage durch das erkennende Gericht im Zentralgen Melderegister von Österreich nicht aufschien, der Wohnort von der bP während des gesamten Verfahrens stringent mit Deutschland angegeben wurde und auch die belangte Behörde ihre an die bP gerichteten Schreiben – soweit nicht eine Zustellung an die rechtsfreundliche Vertretung erfolgte – stets mit einer deutschen Adresse versah. Auch kam keine verfestigte Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland hervor.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass gemäß Z 5 § 414 Abs. 2 und 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Im Bereich des GSVG kommt somit eine Senatszuständigkeit nicht in Betracht, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass gemäß Ziffer 5, Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Im Bereich des GSVG kommt somit eine Senatszuständigkeit nicht in Betracht, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Zu A.) Stattgabe der Beschwerde
II.3.2. Auszug aus den verfahrensrelevanten Bestimmungen in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung:römisch zwei.3.2. Auszug aus den verfahrensrelevanten Bestimmungen in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung:
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
[…]
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen. […]4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen. […]
Zahnärztegesetz
Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin
§ 29. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ausschließlich solche wiederkehrenden zahnärztlichen Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte erfordern noch in einem Dienstverhältnis ausgeübt werden, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer unter Angabe des Wohnsitzes in Österreich zu melden.Paragraph 29, (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ausschließlich solche wiederkehrenden zahnärztlichen Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte erfordern noch in einem Dienstverhältnis ausgeübt werden, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer unter Angabe des Wohnsitzes in Österreich zu melden.
(2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Personen gemäß Abs. 1 als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen in die Zahnärzteliste einzutragen.(2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Personen gemäß Absatz eins, als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen in die Zahnärzteliste einzutragen.
Auszug aus Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71:Auszug aus Titel römisch zwei der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71:
Artikel 13
Allgemeine Regelung
(1) Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt folgendes:
[...]
b) eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt;
[...]
Artikel 14a
Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine selbständige Tätigkeit ausüben
Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten:
[...]
2. Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt. Übt sie keine Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaats aus, in dem sie wohnt, so unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie ihre Haupttätigkeit ausübt. Die Kriterien zur Bestimmung der Haupttätigkeit sind in der in Artikel 98 vorgesehenen Verordnung festgelegt.
[...]“
Auszug aus Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004:Auszug aus Titel römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 883/2004:
Artikel 11
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
[...]
Artikel 13
Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
[...]
(2) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt:
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt,
[...]
Art. 14 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009Artikel 14, Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 987/2009
„Bei der Anwendung von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung bedeutet die Ausübung ,eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit‘ in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss.
Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen:
a im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt
und
b im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen.
Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird.“
Nach der Übergangsbestimmung des Art. 87 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kann die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 weiter anwendbar sein.Nach der Übergangsbestimmung des Artikel 87, Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, kann die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 weiter anwendbar sein.
Die Bestimmung lautet auszugsweise wie folgt:
„Gelten für eine Person infolge dieser Verordnung die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, der durch Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestimmt wird, so bleiben diese Rechtsvorschriften so lange anwendbar, wie sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert, es sei denn, die betreffende Person beantragt, den gemäß dieser Verordnung anzuwendenden Rechtsvorschriften unterstellt zu werden. [...]“„Gelten für eine Person infolge dieser Verordnung die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, der durch Titel römisch zwei der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestimmt wird, so bleiben diese Rechtsvorschriften so lange anwendbar, wie sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert, es sei denn, die betreffende Person beantragt, den gemäß dieser Verordnung anzuwendenden Rechtsvorschriften unterstellt zu werden. [...]“
II.3.3. Im gegenständlichen Verfahren ist die Frage strittig, ob die bP – eine deutsche Staatsangehörige – im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt. Aufgrund der unionsrechtlichen Anknüpfungspunkte des Sachverhaltes ist allerdings zuerst zu prüfen, ob das österreichische Sozialversicherungsrecht überhaupt zur Anwendung gelangen kann.römisch zwei.3.3. Im gegenständlichen Verfahren ist die Frage strittig, ob die bP – eine deutsche Staatsangehörige – im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt. Aufgrund der unionsrechtlichen Anknüpfungspunkte des Sachverhaltes ist allerdings zuerst zu prüfen, ob das österreichische Sozialversicherungsrecht überhaupt zur Anwendung gelangen kann.
In dieser Hinsicht relevante Gemeinschaftsbestimmungen finden sich in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (samt der Durchführungsverordnung Verordnung (EG) Nr. 574/72), welche durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (samt der Durchführungsverordnung Verordnung (EG) Nr. 987/2009) abgelöst wurde. Zu klären ist daher, welchen der beiden Verordnungen der gegenständliche Sachverhalt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2006 bis 30.06.2019 zu unterstellen ist.In dieser Hinsicht relevante Gemeinschaftsbestimmungen finden sich in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (samt der Durchführungsverordnung Verordnung (EG) Nr. 574/72), welche durch die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, (samt der Durchführungsverordnung Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009,) abgelöst wurde. Zu klären ist daher, welchen der beiden Verordnungen der gegenständliche Sachverhalt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2006 bis 30.06.2019 zu unterstellen ist.
Die Verordnung (EG) 883/2004 gilt nach ihrem Art. 91 in Verbindung mit Art. 97 der Durchführungsverordnung (Verordnung (EG) 987/2009) erst ab dem 1. Mai 2010. Auch aus den Übergangsbestimmungen des Art. 87 der Verordnung (EG) 883/2004 ergibt sich nicht, dass sie für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften in vor ihrem Inkrafttreten liegenden Zeiträumen heranzuziehen wäre, im Gegenteil: Nach Art. 87 Abs. 8 gilt die unter der VO 1408/71 festgelegte Zuständigkeit weiter, auch wenn nach den Regelungen der VO 883/2004 ein anderer Mitgliedstaat zuständig wäre. Dies gilt solange, wie sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert, längstens aber zehn Jahre ab dem Anwendungsbeginn der VO, d.h. längstens bis 30.04.2020. Die hiervon vorgesehene Ausnahme, nämlich, dass die betreffende Person beantragen kann, (pro futuro) den nach der Verordnung (EG) 883/2004 anzuwendenden Rechtsvorschriften unterstellt zu werden, liegt gegenständlich nicht vor.Die Verordnung (EG) 883 aus 2004, gilt nach ihrem Artikel 91, in Verbindung mit Artikel 97, der Durchführungsverordnung (Verordnung (EG) 987 aus 2009,) erst ab dem 1. Mai 2010. Auch aus den Übergangsbestimmungen des Artikel 87, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, ergibt sich nicht, dass sie für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften in vor ihrem Inkrafttreten liegenden Zeiträumen heranzuziehen wäre, im Gegenteil: Nach Artikel 87, Absatz 8, gilt die unter der VO 1408/71 festgelegte Zuständigkeit weiter, auch wenn nach den Regelungen der VO 883 aus 2004, ein anderer Mitgliedstaat zuständig wäre. Dies gilt solange, wie sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert, längstens aber zehn Jahre ab dem Anwendungsbeginn der VO, d.h. längstens bis 30.04.2020. Die hiervon vorgesehene Ausnahme, nämlich, dass die betreffende Person beantragen kann, (pro futuro) den nach der Verordnung (EG) 883 aus 2004, anzuwendenden Rechtsvorschriften unterstellt zu werden, liegt gegenständlich nicht vor.
Nach dem von der Kommission herausgegebenen „Praktischen Leitfaden“ bedeutet die Änderung des „vorherrschenden Sachverhalts“, dass sich nach Inkrafttreten der VO 883/2004 eines der Ausschlag gebenden Kriterien/Elemente für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschiften gemäß Titel II der Verordnung 1408/71 geändert hat und diese Änderung dazu führen würde, dass die betreffende Person den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als jenes Staats unterliegt, der zuletzt gemäß Titel II der Verordnung 1408/71 festgestellt worden war. Als Änderung des vorherrschenden Sachverhalts gilt beispielsweise ein grenzüberschreitender Wohnsitzwechsel der betreffenden Person. Das Auslaufen einer Bescheinigung über die anwendbaren Rechtsvorschriften (Vordruck E 101) gilt nicht als Änderung des „vorherrschenden Sachverhalts“.Nach dem von der Kommission herausgegebenen „Praktischen Leitfaden“ bedeutet die Änderung des „vorherrschenden Sachverhalts“, dass sich nach Inkrafttreten der VO 883 aus 2004, eines der Ausschlag gebenden Kriterien/Elemente für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschiften gemäß Titel römisch zwei der Verordnung 1408/71 geändert hat und diese Änderung dazu führen würde, dass die betreffende Person den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als jenes Staats unterliegt, der zuletzt gemäß Titel römisch zwei der Verordnung 1408/71 festgestellt worden war. Als Änderung des vorherrschenden Sachverhalts gilt beispielsweise ein grenzüberschreitender Wohnsitzwechsel der betreffenden Person. Das Auslaufen einer Bescheinigung über die anwendbaren Rechtsvorschriften (Vordruck E 101) gilt nicht als Änderung des „vorherrschenden Sachverhalts“.
Verfahrensgegenständlich wurde weder ein E 101 noch ein PD A1 vorgelegt. Wird eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, dann tritt jedoch nicht etwa eine Bindungswirkung dahin ein, dass der die Ausstellung unterlassende Staat keinesfalls zuständig wäre. Wenn es daher in der strittigen Tätigkeit selbst einen Sachbezug zu mehr als einem Mitgliedsstaat gibt, dann lässt der Umstand, dass von einem deutschen Sozialversicherungsträger ein diesbezügliches Formular nicht ausgestellt worden ist, noch nicht den Gegenschluss zu, dass die bP schon deshalb den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt.
II.3.4. Zu prüfen ist daher, ob es verfahrensgegenständlich im Zeitraum ab dem 01.Mai 2010 zu einer Änderung des „vorherrschenden Sachverhalts“ gekommen ist, der einer weiteren Anwendung der VO (EWG) 1408/71 entgegensteht.römisch zwei.3.4. Zu prüfen ist daher, ob es verfahrensgegenständlich im Zeitraum ab dem 01.Mai 2010 zu einer Änderung des „vorherrschenden Sachverhalts“ gekommen ist, der einer weiteren Anwendung der VO (EWG) 1408/71 entgegensteht.
Gemäß Art. 14a Z 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unterliegt – als Ausnahme vom Grundsatz des Art. 13 Abs. 2 Buchstabe b) leg. cit. – eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt (schon dann), wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt (vgl. nunmehr Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, in dem auf „einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit" abgestellt wird); (vgl. VwGH vom 29.4.2014, 2010/17/0272).Gemäß Artikel 14 a, Ziffer 2, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unterliegt – als Ausnahme vom Grundsatz des Artikel 13, Absatz 2, Buchstabe b) leg. cit. – eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt (schon dann), wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt vergleiche nunmehr Artikel 13, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, in dem auf „einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit" abgestellt wird); vergleiche VwGH vom 29.4.2014, 2010/17/0272).
Wer als Arbeitnehmer oder Selbständiger gilt, ist in Art 1 lit. a der Verordnung (EWG) 1408/71 geregelt. Demnach muss es sich um Personen handeln, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert sind; ein im Rahmen eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit Versicherter ist dann erfasst, wenn diese Person aufgrund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems als Arbeitnehmer oder Selbständiger unterschieden werden kann oder die in Anhang I für die einzelnen Mitgliedstaaten aufgezählten Kriterien erfüllt:Wer als Arbeitnehmer oder Selbständiger gilt, ist in Artikel eins, Litera a, der Verordnung (EWG) 1408/71 geregelt. Demnach muss es sich um Personen handeln, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert sind; ein im Rahmen eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit Versicherter ist dann erfasst, wenn diese Person aufgrund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems als Arbeitnehmer oder Selbständiger unterschieden werden kann oder die in Anhang römisch eins für die einzelnen Mitgliedstaaten aufgezählten Kriterien erfüllt:
- Die Einbeziehung als Versicherter in das soziale Sicherungssystem eines Mitgliedstaates als Pflicht- oder freiwillig Versicherter;
- Die Unterscheidbarkeit einer solchen Person in diesem System als Arbeitnehmer, Selbständiger, Beamter oder Studierender;
- Sowie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates oder Familienangehörigkeit eines Staatsangehörigen.
Somit betrachtet der EuGH jede Person, die auch nur gegen ein einziges Risiko bei einem der in Art 1 lit a VO genannten, allgemeinen oder besonderen Systemen der sozialen Sicherheit unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, als Arbeitnehmer. Entscheidend ist somit u.a., ob jemand in einem für Arbeitnehmer oder Selbständige geschaffenen System der sozialen Sicherheit pflicht- oder freiwillig versichert ist. (vgl. VwGH vom 27.9.2012, 2011/16/0189).Somit betrachtet der EuGH jede Person, die auch nur gegen ein einziges Risiko bei einem der in Artikel eins, Litera a, VO genannten, allgemeinen oder besonderen Systemen der sozialen Sicherheit unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, als Arbeitnehmer. Entscheidend ist somit u.a., ob jemand in einem für Arbeitnehmer oder Selbständige geschaffenen System der sozialen Sicherheit pflicht- oder freiwillig versichert ist. vergleiche VwGH vom 27.9.2012, 2011/16/0189).
Die bP hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchgehend eine Erwerbstätigkeit als Geschäftsführerin der M.-GmbH mit Sitz in Bayern ausgeübt, deren alleinige Gesellschafterin sie auch ist, war zudem seit 1994 in Deutschland als Zahnärztin tätig und in Österreich durchgehend als Wohnsitzzahnärztin, sodass kein Zweifel daran bestehen kann, dass sie im Gebiet von zwei Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 14a Z 2 der Verordnung (EWG) 1408/71 selbständig erwerbstätig war.Die bP hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchgehend eine Erwerbstätigkeit als Geschäftsführerin der M.-GmbH mit Sitz in Bayern ausgeübt, deren alleinige Gesellschafterin sie auch ist, war zudem seit 1994 in Deutschland als Zahnärztin tätig und in Österreich durchgehend als Wohnsitzzahnärztin, sodass kein Zweifel daran bestehen kann, dass sie im Gebiet von zwei Mitgliedstaaten im Sinne des Artikel 14 a, Ziffer 2, der Verordnung (EWG) 1408/71 selbständig erwerbstätig war.
Wohnort im Sinne des Artikel 1 lit. h der Verordnung (EWG) 1408/71 bedeutet, eine verfestigte Beziehung zu einem Mitgliedstaat zu haben, er ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Das Vorhandensein eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat ist als ein Faktor von Dauerhaftigkeit zu betrachten. Von Bedeutung ist es aber auch, dass der Wohnort vom Betreffenden als ständiger Mittelpunkt seiner Interessen gewählt wurde (vgl. dazu bereits das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12. Juli 1973, Rs 13/73). Relevante Kriterien sind weiters die Dauer und der Zweck der Abwesenheit und die Art der in einem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Betroffenen, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt (vgl. VwGH vom 26.11.2008, 2006/08/0346 mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 17.2.1977, Rs 76/76).Wohnort im Sinne des Artikel 1 Litera h, der Verordnung (EWG) 1408/71 bedeutet, eine verfestigte Beziehung zu einem Mitgliedstaat zu haben, er ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Das Vorhandensein eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat ist als ein Faktor von Dauerhaftigkeit zu betrachten. Von Bedeutung ist es aber auch, dass der Wohnort vom Betreffenden als ständiger Mittelpunkt seiner Interessen gewählt wurde vergleiche dazu bereits das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12. Juli 1973, Rs 13/73). Relevante Kriterien sind weiters die Dauer und der Zweck der Abwesenheit und die Art der in einem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Betroffenen, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt vergleiche VwGH vom 26.11.2008, 2006/08/0346 mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 17.2.1977, Rs 76/76).
Der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und Lebensmittelpunkt der bP lag gemäß den Feststellungen während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums in Bayern. Der Wohnort im Sinne des Artikel 1 lit. h der Verordnung (EWG) 1408/71 ist sohin im fraglichen Zeitraum Deutschland.Der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und Lebensmittelpunkt der bP lag gemäß den Feststellungen während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums in Bayern. Der Wohnort im Sinne des Artikel 1 Litera h, der Verordnung (EWG) 1408/71 ist sohin im fraglichen Zeitraum Deutschland.
Die in Deutschland wohnhafte bP ist folglich sowohl in Österreich als auch in Deutschland einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nach Art. 14a Z 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist diese Feststellung zur Zuständigkeitsbegründung des Wohnmitgliedstaats Deutschland ausreichend, zumal die Ausübung eines Teils der Tätigkeit im Mitgliedstaat des Wohnorts hierfür genügt. Für die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates kommt es nämlich nicht darauf an, dass der Selbständige – wie nunmehr Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bestimmt - „einen wesentlichen Teil" seiner Tätigkeit in diesem Mitgliedsstaat ausübt, vielmehr genügt schon ein kleiner Teil. Eine Quantifizierung ist nicht erforderlich.Die in Deutschland wohnhafte bP ist folglich sowohl in Österreich als auch in Deutschland einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nach Artikel 14 a, Ziffer 2, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist diese Feststellung zur Zuständigkeitsbegründung des Wohnmitgliedstaats Deutschland ausreichend, zumal die Ausübung eines Teils der Tätigkeit im Mitgliedstaat des Wohnorts hierfür genügt. Für die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates kommt es nämlich nicht darauf an, dass der Selbständige – wie nunmehr Artikel 13, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, bestimmt - „einen wesentlichen Teil" seiner Tätigkeit in diesem Mitgliedsstaat ausübt, vielmehr genügt schon ein kleiner Teil. Eine Quantifizierung ist nicht erforderlich.
Die bP war nun zweifelsfrei während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraums zum Teil im Wohnmitgliedstaat selbständig tätig und nahm in dieser Zeit auch keinen grenzüberschreitenden Wohnsitzwechsel vor. Es hat sich somit nach Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 883/2004 keines der Ausschlag gebenden Kriterien für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschiften gemäß Titel II der Verordnung 1408/71 geändert, es ist zu keiner Änderung des „vorherrschenden Sachverhalts“ gekommen. Nach Art. 87 Abs. 8 der VO (EG) Nr. 883/2004 gilt somit die sich aus der VO 1408/71 ergebende Zuständigkeit des Wohnmitgliedstaats Deutschland über den 01.Mai 2010 hinaus weiter. Die bP war nun zweifelsfrei während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraums zum Teil im Wohnmitgliedstaat selbständig tätig und nahm in dieser Zeit auch keinen grenzüberschreitenden Wohnsitzwechsel vor. Es hat sich somit nach Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, keines der Ausschlag gebenden Kriterien für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschiften gemäß Titel römisch zwei der Verordnung 1408/71 geändert, es ist zu keiner Änderung des „vorherrschenden Sachverhalts“ gekommen. Nach Artikel 87, Absatz 8, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, gilt somit die sich aus der VO 1408/71 ergebende Zuständigkeit des Wohnmitgliedstaats Deutschland über den 01.Mai 2010 hinaus weiter.
Mangels Anwendbarkeit des österreichischen Sozialversicherungsrechtes war der verfahrensgegenständlich in Beschwerde gezogene Bescheid sohin ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden, die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden, die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.
Schlagworte
Änderung maßgeblicher Umstände Anwendungsbereich Arbeitsort Beitragsnachverrechnung Beitragspflicht Beitragsrückstand ersatzlose Behebung Mitgliedstaat Pflichtversicherung Selbstständiger Unfallversicherung Unionsrecht Versicherungspflicht WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L501.2255501.1.00Im RIS seit
27.09.2023Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023