Entscheidungsdatum
17.08.2023Norm
AsylG 2005 §10Spruch
I404 2178113-2/8E, I404 2178113-2/8E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 01.08.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch: Mag. Dr. Gregor KLAMMER, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX vom 05.04.2023, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.08.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch: Mag. Dr. Gregor KLAMMER, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 vom 05.04.2023, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.08.2023 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat: Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 08.06.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch eins. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 08.06.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“
II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
XXXX wird gemäß §§ 55 iVm 58 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 55, in Verbindung mit 58 Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.08.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.08.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung Folgeantrag gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I404.2178113.2.00Im RIS seit
25.09.2023Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023