TE Bvwg Beschluss 2023/8/18 W131 2264464-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.08.2023
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Entscheidungsdatum

18.08.2023

Norm

BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §340
BVergG 2018 §341
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W131 2264464-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über den Antrag der anwaltlich vertretenen XXXX auf Pauschalgebührenersatz iZm einem Feststellungsantrag betreffend das Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung „SARS-CoV-2 (Covid-19) Antigenschnelltests“ / Abruf von 15 Mio/eventualiter 5 Mio Stück Antigentests (BBG GZ 3703.03821)“ der Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH (BBG), diese wiederum vertreten durch die Finanzprokuratur, folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über den Antrag der anwaltlich vertretenen römisch 40 auf Pauschalgebührenersatz iZm einem Feststellungsantrag betreffend das Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung „SARS-CoV-2 (Covid-19) Antigenschnelltests“ / Abruf von 15 Mio/eventualiter 5 Mio Stück Antigentests (BBG GZ 3703.03821)“ der Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH (BBG), diese wiederum vertreten durch die Finanzprokuratur, folgenden Beschluss:

A)

Das Pauschalgebührenersatzbegehren,

der Auftraggeberin auftragen, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren für diesen Feststellungsantrag binnen 14 Tagen zu Handen ihres Rechtsvertreters bei sonstiger Exekution zu bezahlen

wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Die XXXX (Antragstellerin; in Folge: ASt) verfasste am 21.12.2022 einen Feststellungsantrag betreffend das Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung „SARS-CoV-2 (Covid-19) Antigenschnelltests“ Abruf von 15 Mio/eventualiter 5 Mio Stück Antigentests (BBG GZ 3703.03821)“ und entrichtete dafür die gemäß BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 geschuldeten Pauschalgebühren.1. Die römisch 40 (Antragstellerin; in Folge: ASt) verfasste am 21.12.2022 einen Feststellungsantrag betreffend das Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung „SARS-CoV-2 (Covid-19) Antigenschnelltests“ Abruf von 15 Mio/eventualiter 5 Mio Stück Antigentests (BBG GZ 3703.03821)“ und entrichtete dafür die gemäß BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 geschuldeten Pauschalgebühren.

2.       Der Feststellungsantrag wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2023, W131 2264464-1/OZE, mit dessen Haupt- und Eventualbegehren zurückgewiesen, ohne, dass die ASt sonst irgendwie klaglos gestellt worden wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird mit den darin festgehaltenen Vergabeverfahrenstatsachen als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Es liegt insb kein Verfahrenssachverhalt vor, der ein Obsiegen bzw eine Klaglosstellung der ASt bedeuten würde.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die sonstigen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der Verfahrensakten W131 2264464-1 und W131 2264464-2.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung des Pauschalgebührenersatzbegehrens:

Der Beschluss über das Pauschalgebührenersatzbegehren war gegenständlich gemäß § 328 BVergG durch den Einzelrichter zu fassen; und war der Gebührenersatzantrag abzuweisen, da die ASt weder mit ihrem Feststellungsantrag obsiegt hat, noch sonst klaglos gestellt wurde, die Ersatzvoraussetzungen gemäß § 341 Abs 1 BVergG also nicht vorliegen.Der Beschluss über das Pauschalgebührenersatzbegehren war gegenständlich gemäß Paragraph 328, BVergG durch den Einzelrichter zu fassen; und war der Gebührenersatzantrag abzuweisen, da die ASt weder mit ihrem Feststellungsantrag obsiegt hat, noch sonst klaglos gestellt wurde, die Ersatzvoraussetzungen gemäß Paragraph 341, Absatz eins, BVergG also nicht vorliegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, weil insoweit gemäß § 341 BVergG eine eindeutige Rechtslage im Punkte des Obsiegens als Ersatzvoraussetzung vorliegt (siehe zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028 und 28.05.2014, Ro 014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, weil insoweit gemäß Paragraph 341, BVergG eine eindeutige Rechtslage im Punkte des Obsiegens als Ersatzvoraussetzung vorliegt (siehe zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028 und 28.05.2014, Ro 014/07/0053).

Schlagworte

Feststellungsantrag Feststellungsverfahren Pauschalgebührenersatz Rahmenvereinbarung Vergabeverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W131.2264464.2.00

Im RIS seit

12.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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