Entscheidungsdatum
21.08.2023Norm
AlVG §10Spruch
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W141 2274646-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX , vom 26.06.2023 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Mödling vom 31.05.2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vom 26.06.2023 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Mödling vom 31.05.2023, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Bei der am 09.05.2023 vor dem AMS Wien Huttengasse (in der Folge AMS genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung machte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg und der Betreuungspflichten keine Einwendungen. Als sonstiger Grund gab die Beschwerdeführerin an, sie habe das Stellenangebot vom 05.05.2023 nicht erhalten. Ihr sei ein anderes Stellenangebot vorgelegt worden. Ihr sei bei XXXX mitgeteilt worden, sie könne den vorgelegten Vertrag bis zum nächsten Termin prüfen, da sie keinen Vertrag unterschreiben könne, welchen sie nicht genau gelesen habe. 1. Bei der am 09.05.2023 vor dem AMS Wien Huttengasse (in der Folge AMS genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung machte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg und der Betreuungspflichten keine Einwendungen. Als sonstiger Grund gab die Beschwerdeführerin an, sie habe das Stellenangebot vom 05.05.2023 nicht erhalten. Ihr sei ein anderes Stellenangebot vorgelegt worden. Ihr sei bei römisch 40 mitgeteilt worden, sie könne den vorgelegten Vertrag bis zum nächsten Termin prüfen, da sie keinen Vertrag unterschreiben könne, welchen sie nicht genau gelesen habe.
2. Bei der am 15.05.2023 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung machte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg und der Betreuungspflichten keine Einwendungen. Als sonstiger Grund gab die Beschwerdeführerin an, sie habe mit Herrn XXXX einen Termin für den 22.05.2023 vereinbart, damit sie den Vertrag prüfen könne. Sie habe nicht angegeben, dass sie sich durch den Vertrag diskriminiert fühle, sondern dass ein Punkt diskriminierend sei. Darüber hinaus habe sie die Fotos für den Lebenslauf noch nicht erhalten, dies sei ihr jedoch zugesichert worden. 2. Bei der am 15.05.2023 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung machte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg und der Betreuungspflichten keine Einwendungen. Als sonstiger Grund gab die Beschwerdeführerin an, sie habe mit Herrn römisch 40 einen Termin für den 22.05.2023 vereinbart, damit sie den Vertrag prüfen könne. Sie habe nicht angegeben, dass sie sich durch den Vertrag diskriminiert fühle, sondern dass ein Punkt diskriminierend sei. Darüber hinaus habe sie die Fotos für den Lebenslauf noch nicht erhalten, dies sei ihr jedoch zugesichert worden.
3. Bei der am 30.05.2023 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung machte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg und der Betreuungspflichten keine Einwendungen. Der Beschwerdeführerin wurden die Angaben des Dienstgebers vorgehalten, wonach die Beschwerdeführerin am 22.05.2023 um 09:30 Uhr zur Dienstvertragsunterzeichnung erschienen sei und diese gebeten worden sei, im Wartebereich Platz zu nehmen. Die Beschwerdeführerin habe durch den Gang geschrien, dass sie die Betreuung sofort beenden wolle und sei nach Hause gegangen. Die Zusammenarbeit sei unverzüglich beendet worden. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, Ihr sei mitgeteilt worden, sie könne gehen, sie sei nicht einfach gegangen und habe nichts über den Gang gerufen, sondern sie in der Bürotür gestanden, es sei nur ein kurzer Abstand zwischen ihnen gewesen.
4. Mit Bescheid des AMS Wien Huttengasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 31.05.2023 hat die belangte Behörde die Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß § 38 iVm
§ 10 AlVG zum Bezug der Notstandshilfe für die Zeit vom 05.05.2023 bis 15.06.2023 ausgesprochen, da die Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde vermittelte, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht gemäß § 10 Abs 3 AIVG lägen nicht vor.4. Mit Bescheid des AMS Wien Huttengasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 31.05.2023 hat die belangte Behörde die Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit , Paragraph 10, AlVG zum Bezug der Notstandshilfe für die Zeit vom 05.05.2023 bis 15.06.2023 ausgesprochen, da die Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde vermittelte, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AIVG lägen nicht vor.
5. Am 26.06.2023 stellte der bevollmächtigte Vertreter der Verfahrenshilfewerberin einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis unter Anschluss der darin genannten erforderlichen Belege in vollem Umfang.
6. Am 05.07.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der verfahrensrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Die im Verfahrensgang enthaltenen Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf die Gewährung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf die Gewährung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe:
Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschrift des VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, lautet wie folgt: Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschrift des VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, lautet wie folgt:
„Verfahrenshilfe
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (s. dazu auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (s. dazu auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden.
Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. 1255 BlgNR 25. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien vergleiche 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG).
Ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden stellte die Antragstellerin bereits dadurch unter Beweis, dass sie ohne rechtlichen Beistand oder Unterstützung einer dritten Person, in insgesamt drei niederschriftlichen Einvernahmen problemlos ihre Angaben gegenüber dem AMS tätigen konnte. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, geht aus dem Verfahrensakt hervor, dass sie ihre Termine beim AMS als auch bei XXXX eigenständig absolvieren konnte. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin die Ausformulierung ihr Vorbringens nicht auch schriftlich in einer Beschwerde möglich sei, die erforderlichen Kriterien einer Beschwerde sind in der Rechtsmittelbelehrung ausreichend angeführt. Ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden stellte die Antragstellerin bereits dadurch unter Beweis, dass sie ohne rechtlichen Beistand oder Unterstützung einer dritten Person, in insgesamt drei niederschriftlichen Einvernahmen problemlos ihre Angaben gegenüber dem AMS tätigen konnte. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, geht aus dem Verfahrensakt hervor, dass sie ihre Termine beim AMS als auch bei römisch 40 eigenständig absolvieren konnte. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin die Ausformulierung ihr Vorbringens nicht auch schriftlich in einer Beschwerde möglich sei, die erforderlichen Kriterien einer Beschwerde sind in der Rechtsmittelbelehrung ausreichend angeführt.
Komplexität des Falles in der Weise, dass die Antragstellerin bei der Beschwerdeerhebung im Verfahren betreffend § 10 AlVG anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben. Dies ist vorrangig eine Rechtsfrage, die keine besondere Komplexität aufweist. Die Beschwerdeführerin konnte ihre Sicht der Dinge bereits ausreichend in den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem AMS darlegen und konnte sie auch Angaben betreffend Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigungen tätigen. Komplexität des Falles in der Weise, dass die Antragstellerin bei der Beschwerdeerhebung im Verfahren betreffend Paragraph 10, AlVG anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben. Dies ist vorrangig eine Rechtsfrage, die keine besondere Komplexität aufweist. Die Beschwerdeführerin konnte ihre Sicht der Dinge bereits ausreichend in den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem AMS darlegen und konnte sie auch Angaben betreffend Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigungen tätigen.
Aussagen zu etwaigen Erfolgsaussichten können derzeit nicht getätigt werden, weil dies letztlich eine im Einzelfall vorzunehmende Interessensabwägung ist, welche die berührten öffentlichen Interessen und die Interessen von Verfahrensparteien berücksichtigt.
Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.Verfahrenshilfe ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.
Aus den obigen Feststellungen ergibt sich resümierend, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist. Somit braucht nicht mehr geprüft werden, ob die Antragstellerin außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können.Aus den obigen Feststellungen ergibt sich resümierend, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist. Somit braucht nicht mehr geprüft werden, ob die Antragstellerin außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können.
Aus demselben Grund ist auch nicht mehr zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint und liegen somit die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
EMRK Verfahrenshilfeantrag Verfahrenshilfe-NichtgewährungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W141.2274646.1.00Im RIS seit
12.09.2023Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023