Entscheidungsdatum
21.08.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
, ,
W124 2129248-2/27E
W124 2129245-2/21E
W124 2129249-2/17E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 31.07.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , StA Nepal gegen den Bescheid des BFA vom XXXX und 2) XXXX , geb. XXXX , StA Nepal gegen den Bescheid des BFA vom XXXX und 3) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Nepal gegen den Bescheid des BFA vom XXXX nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am XXXX sowie am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Nepal gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 und 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Nepal gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 und 3) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Nepal gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am römisch 40 sowie am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde des Herrn XXXX zu Spruchpunkt I. wird hinsichtlich des Antrages vom XXXX auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgewiesen. Im Übrigen werden die Spruchpunkte II. bis IV. des bekämpften Bescheides behoben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt wird. Herrn XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 iVm § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, 2005, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.A), römisch eins. Die Beschwerde des Herrn römisch 40 zu Spruchpunkt römisch eins. wird hinsichtlich des Antrages vom römisch 40 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgewiesen. Im Übrigen werden die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des bekämpften Bescheides behoben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt wird. Herrn römisch 40 wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, 2005, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
II. Die Beschwerde der Frau XXXX , zu Spruchpunkt I. wird hinsichtlich des Antrages vom XXXX auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgewiesen. Im Übrigen werden die Spruchpunkte II. bis IV. des bekämpften Bescheides behoben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt wird. Frau XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 iVm § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, 2005, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Die Beschwerde der Frau römisch 40 , zu Spruchpunkt römisch eins. wird hinsichtlich des Antrages vom römisch 40 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgewiesen. Im Übrigen werden die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des bekämpften Bescheides behoben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt wird. Frau römisch 40 wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, 2005, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
III. Die Beschwerde der mj. XXXX , zu Spruchpunkt I. wird hinsichtlich des Antrages vom XXXX auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgewiesen. Im Übrigen werden die Spruchpunkte II. bis IV. des bekämpften Bescheides behoben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt wird. Der mj. XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 iVm § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, 2005, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch drei. Die Beschwerde der mj. römisch 40 , zu Spruchpunkt römisch eins. wird hinsichtlich des Antrages vom römisch 40 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgewiesen. Im Übrigen werden die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des bekämpften Bescheides behoben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt wird. Der mj. römisch 40 wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, 2005, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
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Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 31.07.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 31.07.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W124.2129248.2.00Im RIS seit
21.09.2023Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023