Entscheidungsdatum
22.08.2023Norm
BDG 1979 §54 Abs1Spruch
,
W257 2265375-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX XXXX gegen den Bescheid des Kommandanten der XXXX als dessen Disziplinarvorgesetzter vom 12.12.2022, Zl. XXXX (2), betreffend zweir Feststellungsanträge vom 04.11.2022, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 römisch 40 gegen den Bescheid des Kommandanten der römisch 40 als dessen Disziplinarvorgesetzter vom 12.12.2022, Zl. römisch 40 (2), betreffend zweir Feststellungsanträge vom 04.11.2022, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2023, Zl. W246 2262918-1/17E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers, ein Beamter des Militärischen Dienstes, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2022 ua auf Feststellung der rechtskonformen Dienstzuteilung seines Vorgesetzten XXXX für das Kalenderjahr 2022 abgewiesen und der Spruch des Bescheides insofern geändert, als dass ua dieser Antragspunkt (verfahrenseinleitender Antrag vom 18.08.2022) zurückgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2023, Zl. W246 2262918-1/17E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers, ein Beamter des Militärischen Dienstes, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2022 ua auf Feststellung der rechtskonformen Dienstzuteilung seines Vorgesetzten römisch 40 für das Kalenderjahr 2022 abgewiesen und der Spruch des Bescheides insofern geändert, als dass ua dieser Antragspunkt (verfahrenseinleitender Antrag vom 18.08.2022) zurückgewiesen wurde.
Anträge vom 03.01.2023 (ho Verfahren unter der Zl.: W257 2267912-1)
Mit Schreiben vom 03.01.2023 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag, nämlich auf Feststellung wer ab dem 01.01.2023 sein Vorgesetzter sei. Er wisse nicht, ob die Dienstzuteilung von XXXX auf seine Dienststelle für 2023 verlängert worden wäre. Mit Schreiben vom 03.01.2023 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag, nämlich auf Feststellung wer ab dem 01.01.2023 sein Vorgesetzter sei. Er wisse nicht, ob die Dienstzuteilung von römisch 40 auf seine Dienststelle für 2023 verlängert worden wäre.
Am gleichen Tag brachte er einen gleichlautenden Antrag hstl der Vorgesetzteneigenschaft bei der „Disziplinarbehörde/Disziplinarkommandanten/Disziplinarvorgesetzten“ ein, mit der Frage, wer sein „Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant“ sei.
Im Schreiben vom 18.01.2023 führte der Beschwerdeführer mit einer „Meldung“, gerichtet an „Disziplinarbehörde/Disziplinarkommandanten/Disziplinarvorgesetzten“ aus, dass ihm am 09.01.2023 Akteneinsicht gewährt worden wäre, jedoch wären im Teile davon vorenthalten worden. Am 23.01.2023 stellte er den Antrag in diese Aktenteile einsehen zu wollen.
Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 18.01.2023 und vom 30.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass XXXX weiterhin sein Vorgesetzter sei. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, dies er nicht wahrnahm.Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 18.01.2023 und vom 30.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass römisch 40 weiterhin sein Vorgesetzter sei. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, dies er nicht wahrnahm.
Die Behörde verband die Anträge vom 03.01.2023 (Antrag hstl des Vorgesetzten und Antrag hstl des Disziplinarvorgesetzten) und stellte mit dem bekämpften Bescheid fest, das XXXX sein Vorgesetzter und sein Disziplinarbehörde/Disziplinarkommandanten/Disziplinarvorgesetzter sei. Die Behörde verband die Anträge vom 03.01.2023 (Antrag hstl des Vorgesetzten und Antrag hstl des Disziplinarvorgesetzten) und stellte mit dem bekämpften Bescheid fest, das römisch 40 sein Vorgesetzter und sein Disziplinarbehörde/Disziplinarkommandanten/Disziplinarvorgesetzter sei.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben in der ua ausgeführt wurde, dass er einer Zusammenführung der Verfahren nicht zugestimmt habe und dies daher rechtswidrig sei. Zudem hätten MinR XXXX bzw. XXXX , die Dienstzuteilung des XXXX für 2023 verfügt. Diese würden „der Dienststelle PersB/BMLV (gem. Organisationsplan)“ angehören. Es gäbe allerdings „keine namentliche Zuordnung der Bediensteten – im Sinne einer dienstrechtlichen Maßnahme – zu einer durch das BMG neu geschaffenen Dienstbehörde KonkrPersAd/BMLV“. Er verwies dabei auf seine Stellungnahmen, welche er in dem eingangs erwähnten, vor dem BVwG anhängigen Verfahren unter der Zl. W246 2262918-1 vom 15.12.2022 und 20.02.2023, einbrachte. In diese beiden Stellungnahmen brachte er vor, dass „keine Personaleinteilung zu den Geschäftseinteilungen existent bzw. durch die Frau BM für LV persönlich unterfertigt“ worden sei und daher die Dienstzuteilungen von MinR XXXX bzw. XXXX „als nicht rechts-/vorschriftenkonform“ sein würden. Zudem möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass durch die Nichtgewährung der Akteneinsicht seine Parteienrechte verletzt worden wären. Der Verwaltungsakt langte am 02.03.023 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wurde unter W257 2267912-1 protokolliert und der Gerichtsabteilung W257 zugeordnet. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben in der ua ausgeführt wurde, dass er einer Zusammenführung der Verfahren nicht zugestimmt habe und dies daher rechtswidrig sei. Zudem hätten MinR römisch 40 bzw. römisch 40 , die Dienstzuteilung des römisch 40 für 2023 verfügt. Diese würden „der Dienststelle PersB/BMLV (gem. Organisationsplan)“ angehören. Es gäbe allerdings „keine namentliche Zuordnung der Bediensteten – im Sinne einer dienstrechtlichen Maßnahme – zu einer durch das BMG neu geschaffenen Dienstbehörde KonkrPersAd/BMLV“. Er verwies dabei auf seine Stellungnahmen, welche er in dem eingangs erwähnten, vor dem BVwG anhängigen Verfahren unter der Zl. W246 2262918-1 vom 15.12.2022 und 20.02.2023, einbrachte. In diese beiden Stellungnahmen brachte er vor, dass „keine Personaleinteilung zu den Geschäftseinteilungen existent bzw. durch die Frau BM für LV persönlich unterfertigt“ worden sei und daher die Dienstzuteilungen von MinR römisch 40 bzw. römisch 40 „als nicht rechts-/vorschriftenkonform“ sein würden. Zudem möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass durch die Nichtgewährung der Akteneinsicht seine Parteienrechte verletzt worden wären. Der Verwaltungsakt langte am 02.03.023 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wurde unter W257 2267912-1 protokolliert und der Gerichtsabteilung W257 zugeordnet.
Der Beschwerdeführer nahm am Bundesverwaltungsgericht Akteneinsicht in den Akt W257 2267912-1 (OZ 2). Am 20.03.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (OZ 3), indem er zu dem Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 02.03.2023 monierte, dass es nicht richtig sei, dass in dem Verfahren des BVwG unter der Zl. W136 2264651-1 (ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Disziplinarverfahren) die Eigenschaft als Vorgesetzter „bestätigt wurde“, so wie die Behörde in dem Vorlageschreiben darin ausführe. Diese Frage wäre im gegenständlichen Verfahren zu klären. Mit Schreiben vom 12.04.2023 wurde der belangten Behörde diese Stellungnahme zugesandt (OZ 4). Mit Eingabe vom 24.04.2023 (OZ 5) brachte die Behörde eine Stellungnahme ein, indem diese die Nichtgewährung der Akteneinsicht rechtfertigte. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 26.04.2023 zugesandt (OZ 6).
Mit Eingabe vom 08.05.2023 ersuchte der Beschwerdeführer zu dem Verfahren W257 2267912-1 um baldige Entscheidung.
Antrag vom 21.11.2022 (ho Verfahren unter der Zl.: W257 2265375-1):
Mit Schreiben vom 21.11.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag gegenüber „Disziplinarbehörde/Disziplinarkommandanten/Disziplinarvorgesetzten“ auf Feststellung, dass das Remonstrationsrecht auch bei den Disziplinarbehörden und auch auf ihn anzuwenden sei. Es möge darüber abgesprochen werden, dass über das Remonstrationsrecht durch XXXX schuldhaft und rechtswidrig „abgesprochen worden“ sei. Mit Schreiben vom 21.11.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag gegenüber „Disziplinarbehörde/Disziplinarkommandanten/Disziplinarvorgesetzten“ auf Feststellung, dass das Remonstrationsrecht auch bei den Disziplinarbehörden und auch auf ihn anzuwenden sei. Es möge darüber abgesprochen werden, dass über das Remonstrationsrecht durch römisch 40 schuldhaft und rechtswidrig „abgesprochen worden“ sei.
Mit Bescheid der „ XXXX “, unterfertigt mit „Der Kommandant als Disziplinarvorgesetzter“ wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben indem vorgebracht wurde, dass XXXX nicht der rechtmäßige Kommandant der XXXX sei. Diesbezüglich sei ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Zl. W246 2262918-1 anhängig (sh dazu eingangs). Zudem hätte XXXX über seinen Antrag entschieden, wobei dieser jedoch befangen gewesen wäre. Mit Bescheid der „ römisch 40 “, unterfertigt mit „Der Kommandant als Disziplinarvorgesetzter“ wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben indem vorgebracht wurde, dass römisch 40 nicht der rechtmäßige Kommandant der römisch 40 sei. Diesbezüglich sei ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Zl. W246 2262918-1 anhängig (sh dazu eingangs). Zudem hätte römisch 40 über seinen Antrag entschieden, wobei dieser jedoch befangen gewesen wäre.
Der Verwaltungsakt langte samt einem Vorlageschreiben am 11.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W208 (Zuweisungsgruppe „Disziplinarrecht Zivil und Heer“) zugewiesen. Nach einer vorgenommenen Unzuständigkeitseinrede der Gerichtsabteilung W208, wurde der Verwaltungsakt der Gerichtsabteilung W257 (Zuweisungsgruppe „Dienstrecht Zivil“) zugewiesen. Das Vorlageschreiben der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer am 25.01.2023 zur Abgabe einer Stellungnahme zugesandt (OZ 3). Eine Stellungnahme langte nicht ein.
Mit Eingabe vom 30.07.2023 ersuchte der Beschwerdeführer zu dem Verfahren W257 2265375-1 um baldige Entscheidung (OZ 5).
Das Bundesverwaltungsgericht verband hinsichtlich der Verhandlungsführung die beiden Verfahren W257 2267912-1 und W257 2265375-1.
Am 16.08.2023 wurde eine mündliche Verhandlung vorgenommen in dem der Beschwerdeführer
- zu W257 2265375-1 vorbrachte, dass er zwischen dem 01.01.2023 und dem Antragszeitpunkt (dem 03.01.2023) konkrete Weisungen von seinem Vorgesetzten erhalten hätte, dagegen remonstriert hätte und diese Weisung danach schriftlich wiederholt worden wäre. Damit hätte er jedoch noch keine Rechtssicherheit bekommen ob XXXX tatsächlich sein Vorgesetzter ist;- zu W257 2265375-1 vorbrachte, dass er zwischen dem 01.01.2023 und dem Antragszeitpunkt (dem 03.01.2023) konkrete Weisungen von seinem Vorgesetzten erhalten hätte, dagegen remonstriert hätte und diese Weisung danach schriftlich wiederholt worden wäre. Damit hätte er jedoch noch keine Rechtssicherheit bekommen ob römisch 40 tatsächlich sein Vorgesetzter ist;
-zu W257 2265375-1 vorbrachte, das XXXX der Meinung gewesen sei, dass ihm im Rahmen des Disziplinarverfahrens kein Remonstrationsrecht zustehen würde, weswegen er den Antrag auf Feststellung einbrachte. -zu W257 2265375-1 vorbrachte, das römisch 40 der Meinung gewesen sei, dass ihm im Rahmen des Disziplinarverfahrens kein Remonstrationsrecht zustehen würde, weswegen er den Antrag auf Feststellung einbrachte.
1. Feststellungen:
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Berufsoffizier und führt den Dienstgrad Obstlt. Sein Arbeitsplatz ist seit 2008 an der XXXX im XXXX . Der Beschwerdeführer ist seit dem XXXX 2019 vom Dienst suspendiert (ho Verfahren W208 2244045-1) und sind mehrere Disziplinarverfahren anhängig (ua ho Verfahren W208 2255608-1). Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Berufsoffizier und führt den Dienstgrad Obstlt. Sein Arbeitsplatz ist seit 2008 an der römisch 40 im römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist seit dem römisch 40 2019 vom Dienst suspendiert (ho Verfahren W208 2244045-1) und sind mehrere Disziplinarverfahren anhängig (ua ho Verfahren W208 2255608-1).
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 04.11.2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der „Disziplinarbehörde/Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter“:
„Disziplinarbehörde/Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter“ XXXX , als zuständige Stelle durch das verfahrenseinleitende Dokument XXXX vom 25.01.2022, wird ersucht gem AVG bescheidmäßig abzusprechen, dass „Disziplinarbehörde/Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter“ römisch 40 , als zuständige Stelle durch das verfahrenseinleitende Dokument römisch 40 vom 25.01.2022, wird ersucht gem AVG bescheidmäßig abzusprechen, dass
1.) Auch im Befehlsbereich der Disziplinarbehörden der XXXX (Disziplinarvorgesetzter und Einheitskommandant), welche in unterstehe, der § 44 (3) BDG Gültigkeit iSd Judikatur VwGH und BVwG 1.) Auch im Befehlsbereich der Disziplinarbehörden der römisch 40 (Disziplinarvorgesetzter und Einheitskommandant), welche in unterstehe, der Paragraph 44, (3) BDG Gültigkeit iSd Judikatur VwGH und BVwG
2.) XXXX im vollen Wissen des entscheidungsrelevanten Erkenntnis des BVwG vom 01.10.2021, W208 2244045-1/12E, in welchem bereits angeführt wurde, dass der §44 (3) BDG im Bundesheer zur Anwendung kommt, mir ein weiteres Mal des Remonstrationsrecht mit XXXX abgesprochen hat und mich somit rechtswidrig und schuldhaft bei der Bundesdisziplinarbehörde mit GZ XXXX (2) vom 13.07.2022 (8. Disziplinaranzeige) angezeigt hat. (Gerade Punkt 2 wird für die Durchsetzung meiner Rechte bei der Finanzprokuratur iSd Amtshaftungsgesetzes benötigt.“2.) römisch 40 im vollen Wissen des entscheidungsrelevanten Erkenntnis des BVwG vom 01.10.2021, W208 2244045-1/12E, in welchem bereits angeführt wurde, dass der §44 (3) BDG im Bundesheer zur Anwendung kommt, mir ein weiteres Mal des Remonstrationsrecht mit römisch 40 abgesprochen hat und mich somit rechtswidrig und schuldhaft bei der Bundesdisziplinarbehörde mit GZ römisch 40 (2) vom 13.07.2022 (8. Disziplinaranzeige) angezeigt hat. (Gerade Punkt 2 wird für die Durchsetzung meiner Rechte bei der Finanzprokuratur iSd Amtshaftungsgesetzes benötigt.“
Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Feststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Die Behörde führte aus, dass wegen den gegen den Beschwerdeführer anhängigen Disziplinarverfahren die strittigen Rechtsfragen in diesen Verfahren zu klären seien werde und daher ein Feststellungsantrag nicht zulässig sei.
Mit Bescheid trägt den Briefkopf „ XXXX “, und wurde unterfertigt von „Der Kommandant als Disziplinarvorgesetzter“. Mit Bescheid trägt den Briefkopf „ römisch 40 “, und wurde unterfertigt von „Der Kommandant als Disziplinarvorgesetzter“.
Dagegen wurde Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, dass der Unterzeichner des bekämpften Bescheides XXXX , nicht der rechtskonforme Vorgesetzte sei und dieser wegen eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens zur Entscheidung über seinen Antrag befangen gewesen sei. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, dass der Unterzeichner des bekämpften Bescheides römisch 40 , nicht der rechtskonforme Vorgesetzte sei und dieser wegen eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens zur Entscheidung über seinen Antrag befangen gewesen sei.
2. Beweismittel:
Die unter Pkt. I.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen
Die unter Pkt. römisch eins.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen ,
3. Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit .). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1. Zum Spruchpunkt A):
Nach § 54 Abs. 1 BDG 1979 hat ein Beamter Anbringen iSd § 13 AVG, die sich auf sein Dienstverhältnis oder seine dienstlichen Aufgaben beziehen, auf dem Dienstweg bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Wer dies ist, ergibt sich aus den Organisationsvorschriften. Fallen die Funktionen der Dienst- und Fachaufsicht über den Beamten auseinander, so ist für Anbringen bezüglich des Dienstverhältnisses der zur Dienstaufsicht zuständige, bei Anbringen bezüglich der dienstlichen Aufgaben der zur Fachaufsicht zuständige Vorgesetzte berufen. Der unmittelbare Vorgesetzte hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten, wobei als zuständige Stelle jenes Organ angesehen werden kann, das nach den gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften zur Behandlung der Angelegenheit ermächtigt ist (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 2010, S. 330 ff.). Nach Paragraph 54, Absatz eins, BDG 1979 hat ein Beamter Anbringen iSd Paragraph 13, AVG, die sich auf sein Dienstverhältnis oder seine dienstlichen Aufgaben beziehen, auf dem Dienstweg bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Wer dies ist, ergibt sich aus den Organisationsvorschriften. Fallen die Funktionen der Dienst- und Fachaufsicht über den Beamten auseinander, so ist für Anbringen bezüglich des Dienstverhältnisses der zur Dienstaufsicht zuständige, bei Anbringen bezüglich der dienstlichen Aufgaben der zur Fachaufsicht zuständige Vorgesetzte berufen. Der unmittelbare Vorgesetzte hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten, wobei als zuständige Stelle jenes Organ angesehen werden kann, das nach den gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften zur Behandlung der Angelegenheit ermächtigt ist (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 2010, S. 330 ff.).
Das HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 idF BGBl. I Nr. 207/2022, (in der Folge: HDG 2014) lautet auszugsweise wie folgt:Das HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,, (in der Folge: HDG 2014) lautet auszugsweise wie folgt:
„Allgemeiner Teil
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden aufParagraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf
1. Soldaten,
2. Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, und
3. Berufssoldaten des Ruhestandes.
Für Berufssoldaten des Ruhestandes gelten ausschließlich die für diese Personen vorgesehenen Bestimmungen, auch wenn diese Personen zugleich Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sind.
(2) […]
Pflichtverletzungen
§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegenParagraph 2, (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder
2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
3. einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.
(2) – (3) […]
(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die Paragraphen 5 und 6 sowie die Paragraphen 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.
(5) Ein Soldat ist disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
[…]
2. Hauptstück
Organisatorische Bestimmungen
Disziplinarbehörden
§ 11. (1) Disziplinarbehörden sindParagraph 11, (1) Disziplinarbehörden sind
1. die Disziplinarkommandanten
a) als Einheitskommandanten und
b) als Disziplinarvorgesetzte
und
2. die Bundesdisziplinarbehörde.
(2) […]
Disziplinarvorgesetzte
§ 13. (1) Disziplinarvorgesetzte gegenüber Soldaten sindParagraph 13, (1) Disziplinarvorgesetzte gegenüber Soldaten sind
1. die Kommandanten von Bataillonen und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unterstellten Soldaten,
2. die auf Grund der militärischen Organisation den Kommandanten nach Z 1 übergeordneten Kommandanten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unmittelbar unterstellten Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach Z 1 zuständig ist, und2. die auf Grund der militärischen Organisation den Kommandanten nach Ziffer eins, übergeordneten Kommandanten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unmittelbar unterstellten Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach Ziffer eins, zuständig ist, und
3. der Bundesminister für Landesverteidigung gegenüber
a) Soldaten, die der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören oder dieser dienstzugeteilt sind,
b) Offizieren mit einem höheren Dienstgrad als Oberst und
c) anderen Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach den Z 1 und 2 zuständig ist.c) anderen Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach den Ziffer eins und 2 zuständig ist.
(2) – (3) […]
(4) Wird die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen im gesamten Zuständigkeitsbereich eines nach Abs. 1 Z 1 und 2 zuständigen Disziplinarvorgesetzten oder in Teilen dieses Zuständigkeitsbereiches infolge der örtlichen Verhältnisse beträchtlich erschwert, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung diesen Zuständigkeitsbereich oder Teile davon einem anderen Disziplinarvorgesetzten zuzuweisen. Diese Zuweisung ist nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen durch Verordnung zu verfügen. Diese Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.“(4) Wird die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen im gesamten Zuständigkeitsbereich eines nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 zuständigen Disziplinarvorgesetzten oder in Teilen dieses Zuständigkeitsbereiches infolge der örtlichen Verhältnisse beträchtlich erschwert, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung diesen Zuständigkeitsbereich oder Teile davon einem anderen Disziplinarvorgesetzten zuzuweisen. Diese Zuweisung ist nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen durch Verordnung zu verfügen. Diese Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.“
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Verwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Verwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).
Wird der verwaltungsbehördliche Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen, ist diese Rechtswidrigkeit im Falle der Erhebung einer Bescheidbeschwerde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG nicht nur über Einwand des Beschwerdeführers, sondern auch amtswegig wahrzunehmen (vgl. etwa VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).Wird der verwaltungsbehördliche Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen, ist diese Rechtswidrigkeit im Falle der Erhebung einer Bescheidbeschwerde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 27, VwGVG nicht nur über Einwand des Beschwerdeführers, sondern auch amtswegig wahrzunehmen vergleiche etwa VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).
Insoweit der Beschwerdeführer nach der mündlichen Verhandlung am 21.08.2023 einen Beweisantrag einbringt, nämlich insofern, als dass er die Approbationsbefugnis des MinR XXXX – welcher die beiden Dienstzuteilungsverfügungen unterzeichnet hat - begehre, dass dieser nicht für die „ XXXX “ unterschreiben könne, ist dem entgegen zu halten dass dieser „Für die Bundesministerin“ unterzeichnete und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass er dazu keine Befugnis gehabt hätte. Wegen der entschiedenen Sache, auf dem das gegenständliche Erkenntnis gestützt ist, führt zudem die Vorlage dieser Approbationsbefugnis zu keiner weiteren Klärung; jedoch auch bei einer meritorischen Entscheidung führt die geforderte Vorlage zu keiner weiteren Klärung des Sachverhaltes, weil eben aus keinem Grund anzunehmen ist, dass MinR XXXX keine Befugnis hätte, nicht für die Frau Bundesministerin zu unterfertigen. Insoweit der Beschwerdeführer nach der mündlichen Verhandlung am 21.08.2023 einen Beweisantrag einbringt, nämlich insofern, als dass er die Approbationsbefugnis des MinR römisch 40 – welcher die beiden Dienstzuteilungsverfügungen unterzeichnet hat - begehre, dass dieser nicht für die „ römisch 40 “ unterschreiben könne, ist dem entgegen zu halten dass dieser „Für die Bundesministerin“ unterzeichnete und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass er dazu keine Befugnis gehabt hätte. Wegen der entschiedenen Sache, auf dem das gegenständliche Erkenntnis gestützt ist, führt zudem die Vorlage dieser Approbationsbefugnis zu keiner weiteren Klärung; jedoch auch bei einer meritorischen Entscheidung führt die geforderte Vorlage zu keiner weiteren Klärung des Sachverhaltes, weil eben aus keinem Grund anzunehmen ist, dass MinR römisch 40 keine Befugnis hätte, nicht für die Frau Bundesministerin zu unterfertigen.
Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer beantragte am 04.11.2022, gerichtet an die „Disziplinarbehörde/Disziplinarkommandanten/Disziplinarvorgesetzten“ dass diese Behörde bestimmte Feststellungen treffen möge (sh dazu im Detail II.1.). Der Beschwerdeführer beantragte am 04.11.2022, gerichtet an die „Disziplinarbehörde/Disziplinarkommandanten/Disziplinarvorgesetzten“ dass diese Behörde bestimmte Feststellungen treffen möge (sh dazu im Detail römisch zwei.1.).
Nach § 2 Abs. 1 erster Satz Dienstrechtsverfahrensgesetz richtet sich die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze des § 2 leg.cit. Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörden zuständig (§ 2 Abs. 2 leg.cit.), wobei jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Dienstbehörden errichten kann, denen die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der ihnen angehörenden Beamtinnen und Beamten zukommt (§ 2 Abs. 3 leg.cit.).Nach Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz Dienstrechtsverfahrensgesetz richtet sich die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze des Paragraph 2, leg.cit. Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörden zuständig (Paragraph 2, Absatz 2, leg.cit.), wobei jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Dienstbehörden errichten kann, denen die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der ihnen angehörenden Beamtinnen und Beamten zukommt (Paragraph 2, Absatz 3, leg.cit.).
Die auf Grundlage des § 2 Abs. 2 bis 3a Dienstrechtsverfahrensgesetz von der Bundesministerin für Landesverteidigung erlassene Verordnung über die Errichtung einer nachgeordneten Dienstbehörde und Personalstelle im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMLV 2023 – DVPV BMLV 2023) führt in ihrem § 1 aus, dass die Dienststelle „Direktion 1 – Einsatz“ eine nachgeordnete Dienstbehörde iSd § 2 Abs. 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz darstellt.Die auf Grundlage des Paragraph 2, Absatz 2 bis 3 a Dienstrechtsverfahrensgesetz von der Bundesministerin für Landesverteidigung erlassene Verordnung über die Errichtung einer nachgeordneten Dienstbehörde und Personalstelle im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMLV 2023 – DVPV BMLV 2023) führt in ihrem Paragraph eins, aus, dass die Dienststelle „Direktion 1 – Einsatz“ eine nachgeordnete Dienstbehörde iSd Paragraph 2, Absatz 3, Dienstrechtsverfahrensgesetz darstellt.
Gemäß § 1 Abs. 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz ist dieses Bundesgesetz auf das Verfahren in Disziplinar(Dienststraf)angelegenheiten dann nicht anzuwenden, wenn die Gesetze und Verordnungen dafür ein besonderes Verfahren vorschreiben. Das Heeresdisziplinargesetz regelt die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen von u.a. Soldaten (s. §§ 1 und 2 HDG 2014), wobei Disziplinarkommandanten als Disziplinarvorgesetzte nach § 11 Abs. 1 Z 1 lit. b) iVm § 13 leg.cit. die Disziplinarbehörde darstellen und als solche gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unterstellten Soldaten zur disziplinären Ahndung von Pflichtverletzungen zuständig sind. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Dienstrechtsverfahrensgesetz ist dieses Bundesgesetz auf das Verfahren in Disziplinar(Dienststraf)angelegenheiten dann nicht anzuwenden, wenn die Gesetze und Verordnungen dafür ein besonderes Verfahren vorschreiben. Das Heeresdisziplinargesetz regelt die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen von u.a. Soldaten (s. Paragraphen eins und 2 HDG 2014), wobei Disziplinarkommandanten als Disziplinarvorgesetzte nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) in Verbindung mit Paragraph 13, leg.cit. die Disziplinarbehörde darstellen und als solche gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unterstellten Soldaten zur disziplinären Ahndung von Pflichtverletzungen zuständig sind.
Die mit dem gegenständlichen Feststellungsantrag aufgeworfene Frage (ob § 44 Abs. 3 BDG bei der XXXX gelte (Antragspunkt 1.) und der Antrag zur Feststellung, dass ein Vorgesetzter sich „rechtswidrig und schuldhaft“ verhalten hätte (Antragspunkt 2.) kann eine Vorfrage zu der im Disziplinarverfahren zu beurteilenden Frage einer etwaigen Verletzung von Dienstpflichten darstellen. Das vorliegende Verfahren (hinsichtlich des vom Beschwerdeführer erhobenen Feststellungsantrags) ist jedoch eindeutig kein Verfahren betreffend die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen iSd Heeresdisziplinargesetz. Der Beschwerdeführer verbindet mit der Eingabe keine Anzeige im Sinne des § 68 Heeresdisziplinargesetz gegen seinen Vorgesetzten, sondern verlangt von diesem als Disziplinarvorgesetzten Feststellungen zu treffen (sh dazu auch die gerichtliche Niederschrift am 16.08.2023). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Parteierklärungen und damit auch Anbringen seien ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (sh VwGH am 13.06.2023, Ra 2023/08/0029-16). Damit ist es aber kein disziplinarrechtliches, sondern ein dienstrechtliches Verfahren. Aus diesem Grund wurde auch von der Gerichtsabteilung W208 des Bundesverwaltungsgerichts (Zuweisungsgruppe „Disziplinarrecht Zivil und Heer“) die sachliche Unzuständigkeit gem § 6 iVm § 22 Abs. 3 und ANLAGE 2 der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht und kam es am 16.01.2023 zu einer Neuzuteilung des gegenständlichen Verfahrens innerhalb der Zuweisungsgruppe „Dienstrecht Zivil“. Die mit dem gegenständlichen Feststellungsantrag aufgeworfene Frage (ob Paragraph 44, Absatz 3, BDG bei der römisch 40 gelte (Antragspunkt 1.) und der Antrag zur Feststellung, dass ein Vorgesetzter sich „rechtswidrig und schuldhaft“ verhalten hätte (Antragspunkt 2.) kann eine Vorfrage zu der im Disziplinarverfahren zu beurteilenden Frage einer etwaigen Verletzung von Dienstpflichten darstellen. Das vorliegende Verfahren (hinsichtlich des vom Beschwerdeführer erhobenen Feststellungsantrags) ist jedoch eindeutig kein Verfahren betreffend die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen iSd Heeresdisziplinargesetz. Der Beschwerdeführer verbindet mit der Eingabe keine Anzeige im Sinne des Paragraph 68, Heeresdisziplinargesetz gegen seinen Vorgesetzten, sondern verlangt von diesem als Disziplinarvorgesetzten Feststellungen zu treffen (sh dazu auch die gerichtliche Niederschrift am 16.08.2023). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Parteierklärungen und damit auch Anbringen seien ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (sh VwGH am 13.06.2023, Ra 2023/08/0029-16). Damit ist es aber kein disziplinarrechtliches, sondern ein dienstrechtliches Verfahren. Aus diesem Grund wurde auch von der Gerichtsabteilung W208 des Bundesverwaltungsgerichts (Zuweisungsgruppe „Disziplinarrecht Zivil und Heer“) die sachliche Unzuständigkeit gem Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 3 und ANLAGE 2 der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht und kam es am 16.01.2023 zu einer Neuzuteilung des gegenständlichen Verfahrens innerhalb der Zuweisungsgruppe „Dienstrecht Zivil“.
Aus § 1 der – auf Grundlage des § 2 Abs. 2 bis 3a Dienstrechtsverfahrensgesetz ergangenen –Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMLV 2023 – DVPV BMLV 2023 geht hervor, dass die „Direktion 1 – Einsatz“ die für den Beschwerdeführer in Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Dienstbehörde ist, weshalb der Kommandant der XXXX in seiner Funktion als Disziplinarvorgesetzter nicht zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig war. Aus Paragraph eins, der – auf Grundlage des Paragraph 2, Absatz 2 bis 3 a Dienstrechtsverfahrensgesetz ergangenen –Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMLV 2023 – DVPV BMLV 2023 geht hervor, dass die „Direktion 1 – Einsatz“ die für den Beschwerdeführer in Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Dienstbehörde ist, weshalb der Kommandant der römisch 40 in seiner Funktion als Disziplinarvorgesetzter nicht zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig war.
Da die Behörde (der Kommandant der XXXX als Disziplinarvorgesetzter) somit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr (ihm) nicht zugestanden ist, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers von seinem Vorgesetzten nach § 6 AVG an die dafür zuständige Stelle („Direktion 1 – Einsatz“, vor dem 01.08.2023 noch „Konkrete Personaladministration Nachgeordnete“ [sh Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMLV 2022 – DVPV BMLV 2022]) weiterzuleiten ist.Da die Behörde (der Kommandant der römisch 40 als Disziplinarvorgesetzter) somit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr (ihm) nicht zugestanden ist, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers von seinem Vorgesetzten nach Paragraph 6, AVG an die dafür zuständige Stelle („Direktion 1 – Einsatz“, vor dem 01.08.2023 noch „Konkrete Personaladministration Nachgeordnete“ [sh Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMLV 2022 – DVPV BMLV 2022]) weiterzuleiten ist.
Insoweit der Beschwerdeführer die Befangenheit des Unterfertigers des gegenständlichen Bescheides vorbringt ist festzuhalten, dass auf dies aufgrund der grundsätzlichen Unzuständigkeit der Behörde zur Entscheidung über dessen Anträge nicht weiter eizugehen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheidbehebung Dienstrechtsverfahren Disziplinarverfahren ersatzlose Behebung Feststellungsantrag Feststellungsbescheid Militärischer Dienst öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis unzuständige Behörde Vorgesetzter ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W257.2265375.1.00Im RIS seit
11.10.2023Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023