TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/22 W227 2253313-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.08.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.08.2023

Norm

FPG §88 Abs2a
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch




, , ,

W227 2252990-1/17E
W227 2245343-1/14E
W227 2245343-2/10E
W227 2253313-1/13E
W227 2253313-2/13E
W227 2252990-1/17E, W227 2245343-1/14E, W227 2245343-2/10E, W227 2253313-1/13E, W227 2253313-2/13E,

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 3. AUGUST 2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden der syrischen Staatsangehörigen (1.) XXXX , geboren am XXXX , (2.) XXXX , geboren am XXXX und (3.) XXXX , geboren am XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20. Juli 2021, Zl. 1270598001/201077705 (BF2), vom 2. Februar 2022, Zlen. 1279573101/210834203 (BF1) und 1279572910/210835115 (BF3), wegen § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG), vom 10. Juni 2022, Zl. 1279572910/220513269 (BF3), und vom 20. Juni 2022, Zl. 1270598001/220516748 (BF2), wegen § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach einer mündlichen Verhandlung am 3. August 2023 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden der syrischen Staatsangehörigen (1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , (2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 und (3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20. Juli 2021, Zl. 1270598001/201077705 (BF2), vom 2. Februar 2022, Zlen. 1279573101/210834203 (BF1) und 1279572910/210835115 (BF3), wegen Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG), vom 10. Juni 2022, Zl. 1279572910/220513269 (BF3), und vom 20. Juni 2022, Zl. 1270598001/220516748 (BF2), wegen Paragraph 88, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach einer mündlichen Verhandlung am 3. August 2023 zu Recht erkannt:

A)

I. Den Beschwerden gegen die Bescheide vom 20. Juli 2021, Zl. 1270598001/201077705, und vom 2. Februar 2022, Zlen. 1279573101/210834203 und 1279572910/210835115, wird stattgegeben und XXXX , XXXX sowie XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Den Beschwerden gegen die Bescheide vom 20. Juli 2021, Zl. 1270598001/201077705, und vom 2. Februar 2022, Zlen. 1279573101/210834203 und 1279572910/210835115, wird stattgegeben und römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX , XXXX sowie XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Die Beschwerden gegen die Bescheide vom 10. Juni 2022, Zl. 1279572910/220513269, und vom 20. Juni 2022, Zl. 1270598001/220516748, werden gemäß § 88 Abs. 2a FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerden gegen die Bescheide vom 10. Juni 2022, Zl. 1279572910/220513269, und vom 20. Juni 2022, Zl. 1270598001/220516748, werden gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 3. August 2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 3. August 2023 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 3. August 2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 3. August 2023 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Fremdenpass gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W227.2253313.2.00

Im RIS seit

09.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten