Entscheidungsdatum
22.08.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W203 2265280-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 19.08.2022, GZ: 9993 2022/447468-TL-W22, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2022, GZ: 9993 2022/447468-TL-W22, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 19.08.2022, GZ: 9993 2022/447468-TL-W22, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2022, GZ: 9993 2022/447468-TL-W22, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) wurde nach positiver Absolvierung des Aufnahmeverfahrens am 26.09.2019 zum Bachelorstudium Pharmazie zugelassen. Nachdem die BF bei der Prüfung „StEOP Biologie für PharmazeutInnen - BA2 - B2“ am 24.03.2021 zum vierten Mal negativ beurteilt wurde, erlosch ihre Zulassung zum Studium gemäß § 66 Abs. 4 Universitätsgesetz. 1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) wurde nach positiver Absolvierung des Aufnahmeverfahrens am 26.09.2019 zum Bachelorstudium Pharmazie zugelassen. Nachdem die BF bei der Prüfung „StEOP Biologie für PharmazeutInnen - BA2 - B2“ am 24.03.2021 zum vierten Mal negativ beurteilt wurde, erlosch ihre Zulassung zum Studium gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Universitätsgesetz.
2. Am 05.05.2022 stellte die BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Pharmazie für das Wintersemester 2022/23.
3. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien (in Folge: belangte Behörde) vom 22.08.2022, GZ: 9993 2022/447468-TL-W22 wurde der Antrag der BF als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass § 66 Abs. 4 UG idF BGBl. I NR. 129/2017 auf Anträge auf Zulassung im Wintersemester 2022/23 nicht mehr anwendbar sei und gemäß § 66 Abs. 4 UG idgF eine neuerliche Zulassung nicht mehr vorgesehen sei. 3. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien (in Folge: belangte Behörde) vom 22.08.2022, GZ: 9993 2022/447468-TL-W22 wurde der Antrag der BF als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Paragraph 66, Absatz 4, UG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, NR. 129 aus 2017, auf Anträge auf Zulassung im Wintersemester 2022/23 nicht mehr anwendbar sei und gemäß Paragraph 66, Absatz 4, UG idgF eine neuerliche Zulassung nicht mehr vorgesehen sei.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Dabei führte sie im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass § 66 Abs. 4 UG idF BGBl. I NR. 129/2017 rechtswidrig nicht angewendet worden sei, da diese Gesetzesbestimmung nicht das Studienjahr 2022/23 betreffe, sondern sich auf die Rechtsfolgen des Erlöschens der Zulassung in vorangegangenen Studienjahren beziehe. Dementsprechend sei § 66 Abs. 4 UG idF BGBl. I NR. 129/2017 bis zum 30.09.2022 anzuwenden. Im Übrigen sei eine rückwirkende Verlängerung der einjährigen Sperre gemäß § 66 Abs. 4 UG idF BGBl. I NR. 129/2017 auf unbegrenzte Zeit verfassungswidrig.4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Dabei führte sie im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass Paragraph 66, Absatz 4, UG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, NR. 129 aus 2017, rechtswidrig nicht angewendet worden sei, da diese Gesetzesbestimmung nicht das Studienjahr 2022/23 betreffe, sondern sich auf die Rechtsfolgen des Erlöschens der Zulassung in vorangegangenen Studienjahren beziehe. Dementsprechend sei Paragraph 66, Absatz 4, UG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, NR. 129 aus 2017, bis zum 30.09.2022 anzuwenden. Im Übrigen sei eine rückwirkende Verlängerung der einjährigen Sperre gemäß Paragraph 66, Absatz 4, UG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, NR. 129 aus 2017, auf unbegrenzte Zeit verfassungswidrig.
5. Der Akt wurde dem Senat der Universität Wien mit E-Mail vom 12.09.2022 zur Erstellung eines Gutachtens gemäß § 46 Abs. 2 UG übermittelt. Der Senat gab am 21.10.2022 ein Gutachten ab, in welchem empfohlen wird, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 5. Der Akt wurde dem Senat der Universität Wien mit E-Mail vom 12.09.2022 zur Erstellung eines Gutachtens gemäß Paragraph 46, Absatz 2, UG übermittelt. Der Senat gab am 21.10.2022 ein Gutachten ab, in welchem empfohlen wird, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde von 07.12.2022, GZ: 9993 2022/447468-TL-W22, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
7. Mit Schriftsatz vom 28.12.2022 brachte die BF das Rechtsmittel des Vorlageantrages ein.
8. Mit Schreiben vom 04.01.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.01.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die BF wurde nach positiver Absolvierung des Aufnahmeverfahrens am 26.09.2019 an der Universität Wien zum Bachelorstudium Pharmazie zugelassen. In weiterer Folge trat sie im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vier Mal bei der Prüfung „StEOP Biologie für PharmazeutInnen – BA2-B2“ an und wurde jeweils mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt. Mit der vierten negativen Beurteilung am 24.03.2021 erlosch die Zulassung zum genannten Studium.
Am 05.05.2022 stellte die BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Pharmazie für das Wintersemester 2022/23.
Mit Bescheid vom 19.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Pharmazie zurück.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 07.12.2022, GZ: 9993 2022/447468-TL-W22, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der gegenständlichen Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deswegen als erwiesen anzusehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde):
3.2.1. Gemäß § 60 Abs. 1 UG hat das Rektorat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.3.2.1. Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, UG hat das Rektorat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.
Gemäß § 63 Abs. 7 erster Satz UG ist nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung die neuerliche Zulassung an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen für jene Studien, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung verpflichtend vorgesehen ist, nicht zulässig.Gemäß Paragraph 63, Absatz 7, erster Satz UG ist nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung die neuerliche Zulassung an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen für jene Studien, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung verpflichtend vorgesehen ist, nicht zulässig.
Nach der alten Rechtslage lautete § 66 Abs. 4 UG (idF BGBl I Nr. 129/2017):Nach der alten Rechtslage lautete Paragraph 66, Absatz 4, UG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,):
Studieneingangs- und Orientierungsphase
§ 66. Paragraph 66,
[…]
(4) Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde. Die neuerliche Zulassung zu diesem Studium kann in Abweichung von § 63 Abs. 7 frühestens für das drittfolgende Semester nach dem Erlöschen der Zulassung beantragt werden. Die neuerliche Zulassung kann zweimal beantragt werden. Nach jeder neuerlichen Zulassung steht der oder dem Studierenden die gesamte Anzahl an Prüfungswiederholungen in der Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß § 77 zur Verfügung.(4) Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde. Die neuerliche Zulassung zu diesem Studium kann in Abweichung von Paragraph 63, Absatz 7, frühestens für das drittfolgende Semester nach dem Erlöschen der Zulassung beantragt werden. Die neuerliche Zulassung kann zweimal beantragt werden. Nach jeder neuerlichen Zulassung steht der oder dem Studierenden die gesamte Anzahl an Prüfungswiederholungen in der Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß Paragraph 77, zur Verfügung.
[…]
Mit der am 27.05.2021 kundgemachten Novelle BGBl. I Nr. 93/2021 bekam § 66 Abs. 4 UG folgenden Regelungsinhalt:Mit der am 27.05.2021 kundgemachten Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, bekam Paragraph 66, Absatz 4, UG folgenden Regelungsinhalt:
Studieneingangs- und Orientierungsphase
§ 66. Paragraph 66,
[…]
(4) Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde.
[…]
Hinsichtlich des Inkrafttretens der Neufassung des § 66 Abs. 4 sah die genannte Novelle in § 143 Abs. 76 UG vor: „Die studienrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 (…) sind ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 anzuwenden.“Hinsichtlich des Inkrafttretens der Neufassung des Paragraph 66, Absatz 4, sah die genannte Novelle in Paragraph 143, Absatz 76, UG vor: „Die studienrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, (…) sind ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, anzuwenden.“
3.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der belangten Behörde – auf Basis der eingeholten schlüssigen Stellungnahme des Senates – vertretene Rechtsansicht, dass für den gegenständlichen Beschwerdefall § 66 Abs. 4 UG idF der Novelle BGBl. I Nr. 93/2021 anzuwenden ist.3.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der belangten Behörde – auf Basis der eingeholten schlüssigen Stellungnahme des Senates – vertretene Rechtsansicht, dass für den gegenständlichen Beschwerdefall Paragraph 66, Absatz 4, UG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, anzuwenden ist.
Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Zulassungsverfahren auf ein bestimmtes Semester bezieht (arg. „für das Semester“ uä., §§ 60-65 UG passim), auch wenn der Zeitpunkt des Antrages vor Beginn des Semesters liegt.Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Zulassungsverfahren auf ein bestimmtes Semester bezieht (arg. „für das Semester“ uä., Paragraphen 60 -, 65, UG passim), auch wenn der Zeitpunkt des Antrages vor Beginn des Semesters liegt.
Es besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit kein Zweifel, dass der am 05.05.2022 gestellte Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die (neuerliche) Zulassung sich auf das Zulassungsverfahren für das Wintersemester 2022/23 bezieht und somit nach der eindeutigen Übergangsbestimmung des § 143 Abs. 76 UG zu beurteilen ist.Es besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit kein Zweifel, dass der am 05.05.2022 gestellte Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die (neuerliche) Zulassung sich auf das Zulassungsverfahren für das Wintersemester 2022/23 bezieht und somit nach der eindeutigen Übergangsbestimmung des Paragraph 143, Absatz 76, UG zu beurteilen ist.
Daher kommt für die Frage der neuerlichen Zulassung für das Bachelorstudium Pharmazie § 66 Abs. 4 UG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 93/2021 zur Anwendung. Daher kommt für die Frage der neuerlichen Zulassung für das Bachelorstudium Pharmazie Paragraph 66, Absatz 4, UG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, zur Anwendung.
Da die BF auch bei der letzten Wiederholung der im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung „StEOP Biologie für PharmazeutInnen – BA2-B2“ am 24.03.2021 negativ beurteilt wurde, erlosch die Zulassung sowohl nach der alten als auch nach der neuen Rechtslage mit dem Zeitpunkt der negativen Beurteilung des letzten Prüfungsantritts, somit am 24.03.2021.
Die BF bringt in der Beschwerde weiters vor, dass die relevanten Bestimmungen gegen einen verfassungsrechtlichen Schutz von faktischen Dispositionen, die der Rechtsunterworfene im Vertrauen auf die Rechtslage getätigt hätte, verstießen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung davon ausgeht, dass das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genieße (vgl. VfSlg 16.687/2002 mwN). Vielmehr bleibe es dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes unbenommen, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern (VfSlg 18.010/2006 mwN). Nur unter besonderen Umständen müsse den Betroffenen zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse die Gelegenheit gegeben werden, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen (vgl. etwa VfSlg 13.657/1993, 15.373/1998, 16.754/2002 mwN). Die BF bringt in der Beschwerde weiters vor, dass die relevanten Bestimmungen gegen einen verfassungsrechtlichen Schutz von faktischen Dispositionen, die der Rechtsunterworfene im Vertrauen auf die Rechtslage getätigt hätte, verstießen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung davon ausgeht, dass das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genieße vergleiche VfSlg 16.687 aus 2002, mwN). Vielmehr bleibe es dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes unbenommen, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern (VfSlg 18.010 aus 2006, mwN). Nur unter besonderen Umständen müsse den Betroffenen zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse die Gelegenheit gegeben werden, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen vergleiche etwa VfSlg 13.657 aus 1993,, 15.373 aus 1998,, 16.754 aus 2002, mwN).
In diesem Sinne teilt das Bundesverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken der BF nicht und sieht auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes ebenso wie die belangte Behörde keinen Interpretationsspielraum in Bezug auf die eindeutige Rechtslage.
3.2.3. Die belangte Behörde ist aus den dargestellten Gründen zu Recht davon ausgegangen, dass der neuerliche Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Pharmazie aufgrund des Erlöschens der Zulassung mit der negativen Beurteilung der letzten Wiederholung einer vorgeschriebenen Prüfung unzulässig ist, und hat somit den Zulassungsantrag zu Recht aus formellen Gründen zurückgewiesen.
3.2.4 Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da der Sachverhalt vollständig ermittelt werden konnte und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden.
3.2.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. 3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die hier anzuwendenden Regelungen des Universitätsgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die hier anzuwendenden Regelungen des Universitätsgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
Bachelorstudium negative Beurteilung Rechtslage Studieneingangs- und Orientierungsphase Studienzulassung - Antrag Studienzulassung - Erlöschen Studium Zulassungsverfahren ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W203.2265280.1.00Im RIS seit
13.12.2023Zuletzt aktualisiert am
13.12.2023