TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/22 W113 2260608-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.08.2023
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Entscheidungsdatum

22.08.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014

Spruch


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W113 2260608-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde des XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria vom 05.05.2022, Zahl II/4-DZ/21-20864736010, betreffend Direktzahlungen 2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde des römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs römisch zwei der Agrarmarkt Austria vom 05.05.2022, Zahl II/4-DZ/21-20864736010, betreffend Direktzahlungen 2021, zu Recht:

A)

1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (Top-up) vorliegen.

2. Der Agrarmarkt Austria wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2021 aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen gemäß den Vorgaben dieses Erkenntnisses durchzuführen und der beschwerdeführenden Partei das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.2. Der Agrarmarkt Austria wird gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2021 aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen gemäß den Vorgaben dieses Erkenntnisses durchzuführen und der beschwerdeführenden Partei das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Formular Bewirtschafterwechsel wurde der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: belangte Behörde oder AMA) angezeigt, dass die beschwerdeführende Partei die Bewirtschaftung des Betriebs XXXX mit 01.05.2019 übernehme.1. Mit Formular Bewirtschafterwechsel wurde der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: belangte Behörde oder AMA) angezeigt, dass die beschwerdeführende Partei die Bewirtschaftung des Betriebs römisch 40 mit 01.05.2019 übernehme.

2. Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2021 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA), beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Ebenfalls beantragte sie die Zahlung für Junglandwirte (Top-up).

3. Mit angefochtenem Bescheid wurden EUR 14.381,- an Direktzahlungen gewährt, der Antrag auf Gewährung des Top-up wurde unter Hinweis auf Art. 50 VO (EU) 1307/2013 mit der Begründung abgewiesen, dass die beschwerdeführende Partei bereits vor mehr als fünf Jahren vor erstmaliger Einreichung eines Mehrfachantrags-Flächen die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen habe.3. Mit angefochtenem Bescheid wurden EUR 14.381,- an Direktzahlungen gewährt, der Antrag auf Gewährung des Top-up wurde unter Hinweis auf Artikel 50, VO (EU) 1307 aus 2013, mit der Begründung abgewiesen, dass die beschwerdeführende Partei bereits vor mehr als fünf Jahren vor erstmaliger Einreichung eines Mehrfachantrags-Flächen die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen habe.

4. In der dagegen binnen offener Frist erhobenen Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht führt die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass die Zahlung für Junglandwirte abgewiesen worden sei, da der Bewirtschaftungsbeginn laut AMA-Datenbestand vor dem 01.01.2017 gelegen sei. Das sei nicht korrekt, sie habe vor Bewirtschaftungsbeginn nur Waldflächen und keine landwirtschaftlichen Nutzflächen gepachtet.

Der Beschwerde angeschlossen waren Auszüge aus Sozialversicherungsdatenbanken, Pachtverträge und ein EDV-Ausdruck „Ergebnis der Grundstückssuche“.

5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass aus den von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen nicht hervorgehe, dass die beschwerdeführende Partei erst seit 2017 landwirtschaftlich tätig sei.

6. Mit Schreiben vom 22.06.2023 bestätigte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, dass die beschwerdeführende Partei ihr zwischen 01.01.2008 und 30.04.2019 ausschließlich Zupachtungen forstwirtschaftlicher Flächen gemeldet habe.

Dieser Eingabe der beschwerdeführenden Partei angeschlossen waren ein Auszug ihres SVS-Beitragskontos und ein Versicherungsdatenauszug für ihre Person.

7. Zu diesen Unterlagen wurde der belangten Behörde durch das Gericht rechtliches Gehör gewährt und brachte die belangte Behörde hiezu vor, dass aus dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug der SVS hervorgehe, dass die beschwerdeführende Partei bereits seit 01.01.2008 als „selbst. Land(Forst)wirt Betriebsführer“ gemeldet sei. Auch befänden sich offenkundig alle landwirtschaftlichen Flächen seitdem in ihrem Besitz und seien diese familienintern verpachtet. Seitens der belangten Behörde könne bestätigt werden, dass die beschwerdeführende Partei den gegenständlichen Betrieb bis 30.04.2019 geführt habe. Dass die beschwerdeführende Partei, die bis dahin den Betrieb XXXX geführt habe, nicht auch neben der Bewirtschaftung ihrer Forstflächen landwirtschaftlich tätig gewesen sei, könne seitens der belangten Behörde nicht bestätigt werden.7. Zu diesen Unterlagen wurde der belangten Behörde durch das Gericht rechtliches Gehör gewährt und brachte die belangte Behörde hiezu vor, dass aus dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug der SVS hervorgehe, dass die beschwerdeführende Partei bereits seit 01.01.2008 als „selbst. Land(Forst)wirt Betriebsführer“ gemeldet sei. Auch befänden sich offenkundig alle landwirtschaftlichen Flächen seitdem in ihrem Besitz und seien diese familienintern verpachtet. Seitens der belangten Behörde könne bestätigt werden, dass die beschwerdeführende Partei den gegenständlichen Betrieb bis 30.04.2019 geführt habe. Dass die beschwerdeführende Partei, die bis dahin den Betrieb römisch 40 geführt habe, nicht auch neben der Bewirtschaftung ihrer Forstflächen landwirtschaftlich tätig gewesen sei, könne seitens der belangten Behörde nicht bestätigt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei war vor dem 01.05.2019 nicht landwirtschaftlich tätig und übernahm zu diesem Datum die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs. Der BF schloss seine Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter am 10.04.2021 ab. Er ist am 01.10.1981 geboren und somit im Jahre der Antragstellung (2021) nicht älter als 40 Jahre alt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsakt und wurden letztlich auch von der belangten Behörde nicht mehr bestritten („Dass der BF, der bis dahin den Betrieb XXXX führte, nicht auch, neben der Bewirtschaftung seiner Forstflächen, landwirtschaftlich tätig war, kann seitens der AMA nicht bestätigt werden.“, Stellungnahme der belangten Behörde vom 13.07.2023, S. 1).Die Feststellungen ergeben sich aus Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsakt und wurden letztlich auch von der belangten Behörde nicht mehr bestritten („Dass der BF, der bis dahin den Betrieb römisch 40 führte, nicht auch, neben der Bewirtschaftung seiner Forstflächen, landwirtschaftlich tätig war, kann seitens der AMA nicht bestätigt werden.“, Stellungnahme der belangten Behörde vom 13.07.2023, S. 1).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I 1992/376 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, BGBl. römisch eins 1992/376 in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. römisch eins 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates, ABl L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,) lautet auszugsweise:

„Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[…]“

„Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus. (4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

(5) Die Zahlung für Junglandwirte wird je Betriebsinhaber für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt, gerechnet ab der erstmaligen Beantragung der Zahlung für Junglandwirte, vorausgesetzt diese Beantragung erfolgt innerhalb von fünf Jahren nach der Niederlassung gemäß Absatz 2 Buchstabe a. Dieser Zeitraum von fünf Jahren gilt auch für Betriebsinhaber, die eine Zahlung für Junglandwirte für Anträge vor dem Antragsjahr 2018 erhalten haben.

[…]“

Die Verordnung über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl II 2014/368, lautet auszugsweise:Die Verordnung über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl römisch zwei 2014/368, lautet auszugsweise:

„Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Kann die gemäß dem zweiten Satz gewährte Fristverlängerung aufgrund von behördlich angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht eingehalten werden, kann diese Frist auf Antrag um weitere sechs Monate verlängert werden.“Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Kann die gemäß dem zweiten Satz gewährte Fristverlängerung aufgrund von behördlich angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht eingehalten werden, kann diese Frist auf Antrag um weitere sechs Monate verlängert werden.“

3.3. Rechtliche Würdigung:

Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie (Art. 50 Abs. 1 VO [EU] 1307/2013) sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist (Art. 50 Abs. 2 VO [EU] 1307/2013). Zudem muss eine landwirtschaftliche Ausbildung vorgewiesen werden.Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie (Artikel 50, Absatz eins, VO [EU] 1307 aus 2013,) sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist (Artikel 50, Absatz 2, VO [EU] 1307 aus 2013,). Zudem muss eine landwirtschaftliche Ausbildung vorgewiesen werden.

Die belangte Behörde ist in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die beschwerdeführende Partei bereits mehr als 5 Jahre vor der erstmaligen Einreichung eines Mehrfachantrags-Flächen landwirtschaftlich tätig gewesen sei. Das hg. Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass dies nicht der Fall war und somit die beschwerdeführende Partei neben den genannten Voraussetzungen auch diese Fördervoraussetzung erfüllt hat.

Die abweisliche Behördenentscheidung war somit zu beheben und es war der belangten Behörde aufzutragen, die Zahlung für Junglandwirte zu gewähren, eine erneute Berechnung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021 durchzuführen und hierüber einen neuen Bescheid zu erlassen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Ausbildung Berechnung Betriebsführung Bewirtschaftung Direktzahlung Frist Fristenwahrung INVEKOS Junglandwirt landwirtschaftliche Tätigkeit landwirtschaftlicher Betrieb Mehrfachantrag-Flächen Mitteilung Pacht Prämiengewährung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W113.2260608.1.00

Im RIS seit

12.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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