TE Bvwg Beschluss 2023/8/23 W298 2263736-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.08.2023
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Entscheidungsdatum

23.08.2023

Norm

AVG §38
B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art12 Abs5
DSGVO Art15
DSGVO Art57 Abs4
VwGVG §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W298 2263736-1/5Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Laura Sanjath und Dr. Wolfgang Goricnik als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 18.10.2022 GZ: D124.1351/22 2022-0.740.422 betreffend Ablehnung der Behandlung einer Datenschutzbeschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Laura Sanjath und Dr. Wolfgang Goricnik als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 18.10.2022 GZ: D124.1351/22 2022-0.740.422 betreffend Ablehnung der Behandlung einer Datenschutzbeschwerde gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2023 EU 2023/0004-1 (Ra2023/04/0002), im Rahmen eines Ersuchens um Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegten Fragen, ausgesetzt. Das Verfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2023 EU 2023/0004-1 (Ra2023/04/0002), im Rahmen eines Ersuchens um Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV vorgelegten Fragen, ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
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I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 14.10.2022 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO durch die XXXX (Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde, mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) geltend und brachte zusammengefasst vor, dass er eine unzureichende Auskunft erhalten habe und die mitbeteiligte Partei zuletzt gar nicht mehr auf seine Nachfrage reagiert habe. Der Beschwerde war ein Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers an die mitbeteiligte Partei, diverse E-Mails und die Datenschutzerklärung der mitbeteiligten Partei beigeschlossen. 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 14.10.2022 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO durch die römisch 40 (Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde, mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) geltend und brachte zusammengefasst vor, dass er eine unzureichende Auskunft erhalten habe und die mitbeteiligte Partei zuletzt gar nicht mehr auf seine Nachfrage reagiert habe. Der Beschwerde war ein Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers an die mitbeteiligte Partei, diverse E-Mails und die Datenschutzerklärung der mitbeteiligten Partei beigeschlossen.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.10.2022 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 03.09.2018 seine erste Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingebracht habe. Seit diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer 73 weitere im Bescheid näher bezeichnete Verfahren anhängig gemacht.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus, einer betroffenen Person stehe es grundsätzlich offen, ihre Betroffenenrechte ohne weitere Begründung durch Beschwerdeerhebung geltend zu machen. Davon ausgenommen seien gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO offenkundig unbegründete oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessive Anfragen. Auch wenn es der Verordnungsgeber grundsätzlich offenlasse, in welchen Fällen konkret von einer „exzessiven“ Beschwerdeerhebung gesprochen werden könne, indiziere der Wortlaut des Art. 57 abs. 4 DSGVO, dass dies im Speziellen bei einer signifikant erhöhten Anzahl von Anträgen und Verfahren anzunehmen sei. Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus, einer betroffenen Person stehe es grundsätzlich offen, ihre Betroffenenrechte ohne weitere Begründung durch Beschwerdeerhebung geltend zu machen. Davon ausgenommen seien gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO offenkundig unbegründete oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessive Anfragen. Auch wenn es der Verordnungsgeber grundsätzlich offenlasse, in welchen Fällen konkret von einer „exzessiven“ Beschwerdeerhebung gesprochen werden könne, indiziere der Wortlaut des Artikel 57, abs. 4 DSGVO, dass dies im Speziellen bei einer signifikant erhöhten Anzahl von Anträgen und Verfahren anzunehmen sei.

Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass die nunmehr über 70 Beschwerden des Beschwerdeführers jedenfalls als „häufige Wiederholung“ iSd Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu qualifizieren seien. Der Komplexitätsgrad der vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde in Gang gesetzten Verfahren sei hoch und es würden, auch aufgrund durchwegs sehr umfangreicher Stellungnahmen des Beschwerdeführers, überdurchschnittlich viele Ressourcen der belangten Behörde auf diesen gebunden. Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass die nunmehr über 70 Beschwerden des Beschwerdeführers jedenfalls als „häufige Wiederholung“ iSd Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu qualifizieren seien. Der Komplexitätsgrad der vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde in Gang gesetzten Verfahren sei hoch und es würden, auch aufgrund durchwegs sehr umfangreicher Stellungnahmen des Beschwerdeführers, überdurchschnittlich viele Ressourcen der belangten Behörde auf diesen gebunden.

Im Falle von exzessiven Anfragen könne die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr verlangen oder sich weigern aufgrund der Anfrage tätig zu werden.

Das Wort „oder“ in Art. 57 Abs. 4 DSGVO indiziere dabei, dass es im pflichtgemäßen Ermessen einer Aufsichtsbehörde liege, ob sie Kosten vorschreibe oder sich weigere, tätig zu werden. Eine Verpflichtung, zuerst Kosten vorzuschreiben und erst im Falle der Ineffektivität dieses Schrittes eine Weigerung zur Behandlung auszusprechen, sei Art. 57 Abs. 4 DSGVO nicht zu entnehmen. Im Übrigen entspreche diese Bestimmung inhaltlich der „Missbrauchsklausel“ des Art. 12 Abs. 5 leg.cit und es könne daher auch auf hiezu vorliegende Literatur zurückgegriffen werden. Diesbezüglich werde vertreten, dass von einem Wahlrecht des Verantwortlichen auszugehen sei. Das Wort „oder“ in Artikel 57, Absatz 4, DSGVO indiziere dabei, dass es im pflichtgemäßen Ermessen einer Aufsichtsbehörde liege, ob sie Kosten vorschreibe oder sich weigere, tätig zu werden. Eine Verpflichtung, zuerst Kosten vorzuschreiben und erst im Falle der Ineffektivität dieses Schrittes eine Weigerung zur Behandlung auszusprechen, sei Artikel 57, Absatz 4, DSGVO nicht zu entnehmen. Im Übrigen entspreche diese Bestimmung inhaltlich der „Missbrauchsklausel“ des Artikel 12, Absatz 5, leg.cit und es könne daher auch auf hiezu vorliegende Literatur zurückgegriffen werden. Diesbezüglich werde vertreten, dass von einem Wahlrecht des Verantwortlichen auszugehen sei.

Vor diesem Hintergrund sei die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen, dass die Behandlung der Beschwerde aufgrund der Exzessivität der Anträge des Beschwerdeführers abzulehnen gewesen sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellungen getroffen und die Behandlung der Beschwerde unrechtmäßig abgelehnt. Der angefochtene Bescheid treffe weder ausreichende Feststellungen zur Exzessivität, noch enthalte er eine nachvollziehbare Beweiswürdigung oder eine rechtliche Begründung, weshalb die gegenständliche Ablehnung der Behandlung der Beschwerde willkürlich erfolgt sei.

4. Mit Schreiben vom 30.11.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vor. Es wurde eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten und auf den angefochtenen Bescheid verwiesen werde.

5. Die gegenständliche Rechtssache wurde auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 31.05.2023 der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W298 am 12.06.2023 neu zugewiesen.

6. Mit Beschluss vom 27.06.2023 legte der Verwaltungsgerichtshof folgende Fragen zur verbindlichen Auslegung des Unionsrechts an den EuGH vor:

„Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: „Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden nach Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ in Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) dahin auszulegen, dass darunter auch „Beschwerden“ nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO zu verstehen sind? 1. Ist der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ in Artikel 57, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) dahin auszulegen, dass darunter auch „Beschwerden“ nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO zu verstehen sind?

Falls die Frage 1 bejaht wird:

2. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von „exzessiven Anfragen“ bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholungvon Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person? 2. Ist Artikel 57, Absatz 4, DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von „exzessiven Anfragen“ bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholungvon Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person?

3. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer „offenkundig unbegründeten“ oder „exzessiven“ Anfrage (Beschwerde) frei wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert; verneinendenfalls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat, insbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren Bearbeitung zu verweigern?“3. Ist Artikel 57, Absatz 4, DSGVO so auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer „offenkundig unbegründeten“ oder „exzessiven“ Anfrage (Beschwerde) frei wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert; verneinendenfalls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat, insbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren Bearbeitung zu verweigern?“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die oben angeführten Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalten. Das Vorabentscheidungsersuchen ist unter Österreichischer Verwaltungsgerichtshof - DSGVO: Handelt es sich bei Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO um „Anfragen“ im Sinn des Art. 57 Abs. 4 DSGVO, falls ja, unter welchen Voraussetzungen kann die Datenschutzbehörde die Bearbeitung von Beschwerden als „exzessive Anfragen“ im Sinn des Art. (vwgh.gv.at) abrufbar.Die oben angeführten Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalten. Das Vorabentscheidungsersuchen ist unter Österreichischer Verwaltungsgerichtshof - DSGVO: Handelt es sich bei Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO um „Anfragen“ im Sinn des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO, falls ja, unter welchen Voraussetzungen kann die Datenschutzbehörde die Bearbeitung von Beschwerden als „exzessive Anfragen“ im Sinn des "Art". (vwgh.gv.at) abrufbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der belangten Behörde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO bzw. § 24 DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der belangten Behörde gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO bzw. Paragraph 24, DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Art. 12 Abs. 5 DSGVO lautet:3.2. Artikel 12, Absatz 5, DSGVO lautet:

„Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder

a) ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder

b) sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden“.

Art. 57 Abs. 4 DSGVO lautet:Artikel 57, Absatz 4, DSGVO lautet:

Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anfragen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.

3.3. Zu A)

Gemäß § 38 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung von Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei ua dem zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung von Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei ua dem zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Eine Hauptfrage in diesem Sinne kann auch eine Vorlagefrage eines beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens sein. Sie berechtigt zur Aussetzung nach § 38 AVG, wenn sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren präjudiziell ist (vgl zB VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316). Präjudiziell ist eine Rechtsfrage dabei auch zu einer „bloß“ ähnlichen Rechtsfrage, und zwar auch dann, wenn nicht dieselbe gesetzliche Regelung desselben Gesetzgebers betroffen ist (vgl VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068).Eine Hauptfrage in diesem Sinne kann auch eine Vorlagefrage eines beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens sein. Sie berechtigt zur Aussetzung nach Paragraph 38, AVG, wenn sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren präjudiziell ist vergleiche zB VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316). Präjudiziell ist eine Rechtsfrage dabei auch zu einer „bloß“ ähnlichen Rechtsfrage, und zwar auch dann, wenn nicht dieselbe gesetzliche Regelung desselben Gesetzgebers betroffen ist vergleiche VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068).

Im gegenständlichen beim BVwG anhängigen Verfahren hat der Beschwerdeführer begründet, dass der Tatbestand der Exzessivität nicht vorliege und die Behandlung der Beschwerde zu Unrecht abgelehnt worden ist. Die Frage ob und wann Exzessivität im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO vorliegt, ist vom Verwaltungsgerichtshof dem EuGH vorgelegt worden. Er führte dazu begründend aus: Im gegenständlichen beim BVwG anhängigen Verfahren hat der Beschwerdeführer begründet, dass der Tatbestand der Exzessivität nicht vorliege und die Behandlung der Beschwerde zu Unrecht abgelehnt worden ist. Die Frage ob und wann Exzessivität im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO vorliegt, ist vom Verwaltungsgerichtshof dem EuGH vorgelegt worden. Er führte dazu begründend aus:

Zur ersten Frage

Vorliegend lehnte die Datenschutzbehörde die Behandlung der vom Mitbeteiligten wegen Verletzung des von ihm wahrgenommenen Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO gemäß Art. 77 DSGVO in Verbindung mit § 24 Abs. 1 DSG bei ihr eingebrachten Beschwerde als exzessiv im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO ab. Dieser Entscheidung liegt die Annahme zugrunde, dass auch Beschwerden von betroffenen Personen nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO unter den Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu subsumieren sind. Diese Annahme legt auch das Verwaltungsgericht zugrunde, in dem es grundsätzlich die Weigerung der Datenschutzbehörde, gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO aufgrund einer Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO tätig zu werden, nicht in Frage stellte, sondern fallbezogen die Exzessivität der Beschwerde verneinte. Vorliegend lehnte die Datenschutzbehörde die Behandlung der vom Mitbeteiligten wegen Verletzung des von ihm wahrgenommenen Auskunftsrechts nach Artikel 15, DSGVO gemäß Artikel 77, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, DSG bei ihr eingebrachten Beschwerde als exzessiv im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO ab. Dieser Entscheidung liegt die Annahme zugrunde, dass auch Beschwerden von betroffenen Personen nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO unter den Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu subsumieren sind. Diese Annahme legt auch das Verwaltungsgericht zugrunde, in dem es grundsätzlich die Weigerung der Datenschutzbehörde, gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO aufgrund einer Beschwerde nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO tätig zu werden, nicht in Frage stellte, sondern fallbezogen die Exzessivität der Beschwerde verneinte.

Die Auslegung des Begriffs „Anfrage“ in Art. 57 Abs. 4 DSGVO und zwar dahingehend, ob darunter auch Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO zu verstehen sind, ist vorliegend von wesentlicher Bedeutung, weil es im Fall der Verneinung dieser Frage jeder Aufsichtsbehörde, wie etwa der Datenschutzbehörde, grundsätzlich verwehrt wäre, die Behandlung von Beschwerden gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu verweigern oder eine angemessene Gebühr für deren Bearbeitung zu verlangen, und zwar unabhängig von deren allfälliger offenkundiger Unbegründetheit oder Exzessivität. Die Auslegung des Begriffs „Anfrage“ in Artikel 57, Absatz 4, DSGVO und zwar dahingehend, ob darunter auch Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO zu verstehen sind, ist vorliegend von wesentlicher Bedeutung, weil es im Fall der Verneinung dieser Frage jeder Aufsichtsbehörde, wie etwa der Datenschutzbehörde, grundsätzlich verwehrt wäre, die Behandlung von Beschwerden gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu verweigern oder eine angemessene Gebühr für deren Bearbeitung zu verlangen, und zwar unabhängig von deren allfälliger offenkundiger Unbegründetheit oder Exzessivität.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH müssen die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten (vgl. etwa EuGH 4.5.2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 29, mwN). Bei Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts sind nicht nur ihr Wortlaut entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen (vgl. EuGH 4.5.2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 19, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH müssen die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten vergleiche etwa EuGH 4.5.2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 29, mwN). Bei Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts sind nicht nur ihr Wortlaut entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen vergleiche EuGH 4.5.2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 19, mwN).

Der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO ist in der DSGVO nicht näher definiert. Der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO ist in der DSGVO nicht näher definiert.

Als Ausnahme vom in Abs. 3 statuierten Grundsatz der Unentgeltlichkeit bezieht sich dieser Begriff auf die Erfüllung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde und umfasst jedenfalls „Anfragen“ jeder betroffenen Person im Sinne des Art. 57 Abs. 1 lit. e DSGVO über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund der DSGVO. Aus dem Umstand, dass der Begriff „Anfrage“ in der Aufzählung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde ausschließlich in Abs. 1 lit. e verwendet wird, kann nicht zwingend geschlossen werden, dass Art. 57 Abs. 4 DSGVO lediglich für die Behandlung solcher Anfragen gilt. Der Kontext zu Abs. 3 lässt vielmehr darauf schließen, dass der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ auch Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO, die den primären Rechtsbehelf gegen datenschutzrechtliche Verstöße darstellen (vgl. Nemetz in Ehmann/Selmayr, DS-GVO [2017] Art. 77, Rn. 2), umfasst. Während der Behandlung von Anfragen nach Art. 57 Abs. 1 lit. e DSGVO mit dem Zweck, über die allgemeine Sensibilisierungs- und Aufklärungspflicht in Art. 57 Abs. 1 lit. b DSGVO hinaus der einzelnen betroffenen Person auf deren „Anfrage“ hin Informationen über die Ausübung ihrer Rechte zu erteilen, für die Belastung der Aufsichtsbehörden nur eine untergeordnete Rolle zukommt, handelt es sich bei der Behandlung von Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO um eine Hauptaufgabe jeder Aufsichtsbehörde (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, DS-GVO [2017], Art. 57, Rn. 8). Die damit einhergehende Beanspruchung der Aufsichtsbehörden wird durch die in Art. 57 Abs. 2 DSGVO normierte Pflicht, das Einreichen von Beschwerden etwa durch die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, zu erleichtern, und den Grundsatz der Unentgeltlichkeit nach Art. 57 Abs. 3 DSGVO noch größer. Als Ausnahme vom in Absatz 3, statuierten Grundsatz der Unentgeltlichkeit bezieht sich dieser Begriff auf die Erfüllung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde und umfasst jedenfalls „Anfragen“ jeder betroffenen Person im Sinne des Artikel 57, Absatz eins, Litera e, DSGVO über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund der DSGVO. Aus dem Umstand, dass der Begriff „Anfrage“ in der Aufzählung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde ausschließlich in Absatz eins, Litera e, verwendet wird, kann nicht zwingend geschlossen werden, dass Artikel 57, Absatz 4, DSGVO lediglich für die Behandlung solcher Anfragen gilt. Der Kontext zu Absatz 3, lässt vielmehr darauf schließen, dass der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ auch Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO, die den primären Rechtsbehelf gegen datenschutzrechtliche Verstöße darstellen vergleiche Nemetz in Ehmann/Selmayr, DS-GVO [2017] Artikel 77,, Rn. 2), umfasst. Während der Behandlung von Anfragen nach Artikel 57, Absatz eins, Litera e, DSGVO mit dem Zweck, über die allgemeine Sensibilisierungs- und Aufklärungspflicht in Artikel 57, Absatz eins, Litera b, DSGVO hinaus der einzelnen betroffenen Person auf deren „Anfrage“ hin Informationen über die Ausübung ihrer Rechte zu erteilen, für die Belastung der Aufsichtsbehörden nur eine untergeordnete Rolle zukommt, handelt es sich bei der Behandlung von Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO um eine Hauptaufgabe jeder Aufsichtsbehörde vergleiche Selmayr in Ehmann/Selmayr, DS-GVO [2017], Artikel 57,, Rn. 8). Die damit einhergehende Beanspruchung der Aufsichtsbehörden wird durch die in Artikel 57, Absatz 2, DSGVO normierte Pflicht, das Einreichen von Beschwerden etwa durch die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, zu erleichtern, und den Grundsatz der Unentgeltlichkeit nach Artikel 57, Absatz 3, DSGVO noch größer.

In diesem Kontext ist naheliegend, dass Art. 57 Abs. 4 DSGVO als Ausnahmebestimmung vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit auch die Behandlung von Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO umfasst, um die Aufsichtsbehörden von der Behandlung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Beschwerden zu entlasten. In diesem Kontext ist naheliegend, dass Artikel 57, Absatz 4, DSGVO als Ausnahmebestimmung vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit auch die Behandlung von Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO umfasst, um die Aufsichtsbehörden von der Behandlung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Beschwerden zu entlasten.

Ein solches Auslegungsergebnis hat jedoch zur Folge, dass die in Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO statuierte Pflicht jeder Aufsichtsbehörde, sich in ihrem Hoheitsgebiet mit Beschwerden zu befassen, die jede Person gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO einlegen kann, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Verletzung sie betreffender personenbezogener Daten gegen die DSGVO verstößt, und den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen, eingeschränkt wird. Insofern besteht ein Spannungsverhältnis dahin, dass die Aufsichtsbehörde eine Beschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt bearbeiten muss (vgl. EuGH 16.7.2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 109, mwN). Ein solches Auslegungsergebnis hat jedoch zur Folge, dass die in Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO statuierte Pflicht jeder Aufsichtsbehörde, sich in ihrem Hoheitsgebiet mit Beschwerden zu befassen, die jede Person gemäß Artikel 77, Absatz eins, DSGVO einlegen kann, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Verletzung sie betreffender personenbezogener Daten gegen die DSGVO verstößt, und den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen, eingeschränkt wird. Insofern besteht ein Spannungsverhältnis dahin, dass die Aufsichtsbehörde eine Beschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt bearbeiten muss vergleiche EuGH 16.7.2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 109, mwN).

Ebenso steht ein solches Auslegungsergebnis im Spannungsverhältnis zu den von der DSGVO verfolgten Zielen. Insbesondere aus dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung geht hervor, dass diese darauf abzielt, ein hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in der Union zu gewährleisten. Nach dem elften Erwägungsgrund der Verordnung erfordert ein wirksamer Schutz dieser Daten die Stärkung der Rechte der betroffenen Personen (vgl. EuGH 12.1.2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadág Hatóság, C-132/21, EU:C:2023:2, Rn. 42). Ebenso steht ein solches Auslegungsergebnis im Spannungsverhältnis zu den von der DSGVO verfolgten Zielen. Insbesondere aus dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung geht hervor, dass diese darauf abzielt, ein hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in der Union zu gewährleisten. Nach dem elften Erwägungsgrund der Verordnung erfordert ein wirksamer Schutz dieser Daten die Stärkung der Rechte der betroffenen Personen vergleiche EuGH 12.1.2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadág Hatóság, C-132/21, EU:C:2023:2, Rn. 42).

Allerdings ist auch zu beachten, dass die Anwendung des Art. 57 Abs. 4 DSGVO den Nachweis des offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakters der Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde voraussetzt. Überdies unterliegt sowohl das Verlangen einer angemessenen Gebühr als auch die Weigerung tätig zu werden zwingend der gerichtlichen Kontrolle im Sinne des Art. 78 Abs. 1 DSGVO. In Hinblick darauf erscheint die Einschränkung des Rechtsschutzes durch die Geltung des Art. 57 Abs. 4 DSGVO auf den Rechtsbehelf der Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO verhältnismäßig. Allerdings ist auch zu beachten, dass die Anwendung des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO den Nachweis des offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakters der Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde voraussetzt. Überdies unterliegt sowohl das Verlangen einer angemessenen Gebühr als auch die Weigerung tätig zu werden zwingend der gerichtlichen Kontrolle im Sinne des Artikel 78, Absatz eins, DSGVO. In Hinblick darauf erscheint die Einschränkung des Rechtsschutzes durch die Geltung des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO auf den Rechtsbehelf der Beschwerde nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO verhältnismäßig.

Somit sprechen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zwar die besseren Gründe für die Annahme, dass die Geltung des Art. 57 Abs. 4 DSGVO entgegen ihrem bloßen Wortlaut nicht auf Anfragen im Sinne des Art. 57 Abs. 1 lit. e DSGVO beschränkt ist, sondern nach dem Kontext dieser Bestimmung auch die Behandlung von Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO umfasst. Somit sprechen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zwar die besseren Gründe für die Annahme, dass die Geltung des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO entgegen ihrem bloßen Wortlaut nicht auf Anfragen im Sinne des Artikel 57, Absatz eins, Litera e, DSGVO beschränkt ist, sondern nach dem Kontext dieser Bestimmung auch die Behandlung von Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO umfasst.

Die Auslegung des Begriffs „Anfragen“ oder „Anfrage“ in Art. 57 Abs. 4 DSGVO und die Anwendung dieser Bestimmung sind aber jedenfalls nicht derartig offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage besteht. Die Auslegung des Begriffs „Anfragen“ oder „Anfrage“ in Artikel 57, Absatz 4, DSGVO und die Anwendung dieser Bestimmung sind aber jedenfalls nicht derartig offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage besteht.

Zur zweiten Frage

Die zweite und dritte Frage setzen voraus, dass die Bestimmung des Art. 57 Abs. 4 DSGVO auch auf Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO anwendbar ist. Die zweite und dritte Frage setzen voraus, dass die Bestimmung des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO auch auf Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO anwendbar ist.

Die Datenschutzbehörde begründete die Ablehnung der Beschwerde des Mitbeteiligten gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO zusammengefasst mit der Gesamtzahl von 77 bis knapp vor ihrem Entscheidungszeitpunkt vom Mitbeteiligten bei ihr eingebrachten Beschwerden, davon 4 Beschwerden eingebracht im Jahr 2018, 53 im Jahr 2019 und 20 im ersten Quartal 2020. In 46 Fällen habe der Mitbeteiligte das Recht auf Löschung und in 29 Fällen das Recht auf Auskunft geltend gemacht. Den Beschwerden liege insofern ein im Wesentlichen gleicher Sachverhalt zugrunde, als der Mitbeteiligte zunächst an jeweils verschiedene Verantwortliche, mit denen er im Laufe der Zeit zu tun gehabt habe, Anträge auf Auskunft bzw. Löschung gerichtet und nach nicht fristgerechter Entsprechung durch die Verantwortlichen Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingebracht habe. Zusätzlich kontaktiere der Mitbeteiligte die Datenschutzbehörde regelmäßig telefonisch, um zu bestimmten Sachverhalten die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung zu erfragen. Dadurch binde er „die knappen Personalressourcen“ der Behörde im Vergleich zu anderen BeschwerdeführerInnen in unverhältnismäßig großem Ausmaß. Demgegenüber verneinte das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer exzessiven Anfrage im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO mit der Begründung, dass ein mehrfaches Vorstelligwerden des Mitbeteiligten in vergleichbaren Fällen oder die wiederholte Erhebung von Beschwerden gegen eine bestimmte Datenverarbeitung eine Anfrage noch nicht als exzessiv einzuordnen erlaube. Vielmehr setze „Exzessivität“ im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO nicht nur eine häufige Wiederholung von Anträgen voraus, sondern auch ein offensichtlich schikanöses bzw. rechtsmissbräuchliches Vorgehen bzw. eine rechtsmissbräuchliche Absicht. Eine isolierte Betrachtung der Anzahl der Anträge könnte zu einer willkürlichen Beeinträchtigung des Rechtsschutzes von betroffenen Personen führen. Die Datenschutzbehörde begründete die Ablehnung der Beschwerde des Mitbeteiligten gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zusammengefasst mit der Gesamtzahl von 77 bis knapp vor ihrem Entscheidungszeitpunkt vom Mitbeteiligten bei ihr eingebrachten Beschwerden, davon 4 Beschwerden eingebracht im Jahr 2018, 53 im Jahr 2019 und 20 im ersten Quartal 2020. In 46 Fällen habe der Mitbeteiligte das Recht auf Löschung und in 29 Fällen das Recht auf Auskunft geltend gemacht. Den Beschwerden liege insofern ein im Wesentlichen gleicher Sachverhalt zugrunde, als der Mitbeteiligte zunächst an jeweils verschiedene Verantwortliche, mit denen er im Laufe der Zeit zu tun gehabt habe, Anträge auf Auskunft bzw. Löschung gerichtet und nach nicht fristgerechter Entsprechung durch die Verantwortlichen Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingebracht habe. Zusätzlich kontaktiere der Mitbeteiligte die Datenschutzbehörde regelmäßig telefonisch, um zu bestimmten Sachverhalten die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung zu erfragen. Dadurch binde er „die knappen Personalressourcen“ der Behörde im Vergleich zu anderen BeschwerdeführerInnen in unverhältnismäßig großem Ausmaß. Demgegenüber verneinte das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer exzessiven Anfrage im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO mit der Begründung, dass ein mehrfaches Vorstelligwerden des Mitbeteiligten in vergleichbaren Fällen oder die wiederholte Erhebung von Beschwerden gegen eine bestimmte Datenverarbeitung eine Anfrage noch nicht als exzessiv einzuordnen erlaube. Vielmehr setze „Exzessivität“ im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO nicht nur eine häufige Wiederholung von Anträgen voraus, sondern auch ein offensichtlich schikanöses bzw. rechtsmissbräuchliches Vorgehen bzw. eine rechtsmissbräuchliche Absicht. Eine isolierte Betrachtung der Anzahl der Anträge könnte zu einer willkürlichen Beeinträchtigung des Rechtsschutzes von betroffenen Personen führen.

Der Begriff „exzessiv“ wird ebenso wie der Begriff „offenkundig unbegründet“ in der DSGVO nicht definiert.

Art. 12 Abs. 5 zweiter Satz DSGVO enthält als Ausnahme vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit für Informationen gemäß Art. 13 und 14 DSGVO sowie für alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Art. 15 bis 22 und Art. 34 DSGVO des Verantwortlichen eine zu Art. 57 Abs. 4 DSGVO parallele Regelung, die neben dem Vorliegen von „offenkundig unbegründeten“ Anträgen auch auf „exzessive“ Anträge abstellt und dem Verantwortlichen in diesen Fällen die Möglichkeit einräumt, entweder „ein angemessenes Entgelt“ für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme zu verlangen (lit. a) oder das Tätigwerden aufgrund des Antrags zu verweigern (lit. b). Artikel 12, Absatz 5, zweiter Satz DSGVO enthält als Ausnahme vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit für Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO sowie für alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikel 15 bis 22 und Artikel 34, DSGVO des Verantwortlichen eine zu Artikel 57, Absatz 4, DSGVO parallele Regelung, die neben dem Vorliegen von „offenkundig unbegründeten“ Anträgen auch auf „exzessive“ Anträge abstellt und dem Verantwortlichen in diesen Fällen die Möglichkeit einräumt, entweder „ein angemessenes Entgelt“ für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme zu verlangen (Litera a,) oder das Tätigwerden aufgrund des Antrags zu verweigern (Litera b,).

Sowohl in Art. 12 Abs. 5 DSGVO als auch in Art. 57 Abs. 4 DSGVO wird als Beispiel von „exzessiven Anträgen“ bzw. „exzessiver Anfragen“ („insbesondere im Fall von“) jeweils deren häufige Wiederholung genannt. Sowohl in Artikel 12, Absatz 5, DSGVO als auch in Artikel 57, Absatz 4, DSGVO wird als Beispiel von „exzessiven Anträgen“ bzw. „exzessiver Anfragen“ („insbesondere im Fall von“) jeweils deren häufige Wiederholung genannt.

Beide Bestimmungen regeln nicht nur eine Ausnahme vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit für Informationen gemäß Art. 13 und 14 DSGVO sowie für alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Art. 15 bis 22 und Art. 34 DSGVO bzw. vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit für die Erfüllung der unter anderem in Art. 57 Abs. 1 DSGVO aufgelisteten Aufgaben jeder Beide Bestimmungen regeln nicht nur eine Ausnahme vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit für Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO sowie für alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikel 15 bis 22 und Artikel 34, DSGVO bzw. vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit für die Erfüllung der unter anderem in Artikel 57, Absatz eins, DSGVO aufgelisteten Aufgaben jeder

Aufsichtsbehörde, sondern in Art. 12 Abs. 5 lit. b DSGVO bzw. Art. 57 Abs. 4 erster Satz zweiter Fall DSGVO auch eine Ausnahme von der Pflicht des Verantwortlichen, auf Antrag einer betroffenen Person gemäß Art. 13 bis 22 DSGVO tätig zu werden, bzw. von der Pflicht jeder Aufsichtsbehörde gemäß Art. 57 Abs. 1 lit. e DSGVO Anfragen zu beantworten bzw. gemäß Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO, sich mit Beschwerden unter anderem von einer betroffenen Person zu befassen. Aufsichtsbehörde, sondern in Artikel 12, Absatz 5, Litera b, DSGVO bzw. Artikel 57, Absatz 4, erster Satz zweiter Fall DSGVO auch eine Ausnahme von der Pflicht des Verantwortlichen, auf Antrag einer betroffenen Person gemäß Artikel 13 bis 22 DSGVO tätig zu werden, bzw. von der Pflicht jeder Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 57, Absatz eins, Litera e, DSGVO Anfragen zu beantworten bzw. gemäß Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO, sich mit Beschwerden unter anderem von einer betroffenen Person zu befassen.

Da die in Art. 57 Abs. 4 zweiter Fall DSGVO normierte Möglichkeit der Weigerung, aufgrund einer Beschwerde tätig zu werden, zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des in der DSGVO vorgesehenen Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten führt und insofern von den mit dieser Verordnung verfolgten Zielen, ein hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in der Union zu gewährleisten, abweicht, wobei ein wirksamer Schutz dieser Daten die Stärkung der Rechte der betroffenen Personen erfordert, ist diese Ausnahme von der Pflicht jeder Aufsichtsbehörde, sich mit Beschwerden einer betroffenen Person zu befassen, jedenfalls eng auszulegen (vgl. zur Auslegung von Ausnahmen von der Anwendbarkeit der Regelung zum Schutz personenbezogener Daten im Sinne der von der DSGVO aufgehobenen Richtlinie 95/46 EuGH 14.2.2019, Buivids, C-345/17, EU:C:2019:122, Rn. 41, mwN). Da die in Artikel 57, Absatz 4, zweiter Fall DSGVO normierte Möglichkeit der Weigerung, aufgrund einer Beschwerde tätig zu werden, zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des in der DSGVO vorgesehenen Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten führt und insofern von den mit dieser Verordnung verfolgten Zielen, ein hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in der Union zu gewährleisten, abweicht, wobei ein wirksamer Schutz dieser Daten die Stärkung der Rechte der betroffenen Personen erfordert, ist diese Ausnahme von der Pflicht jeder Aufsichtsbehörde, sich mit Beschwerden einer betroffenen Person zu befassen, jedenfalls eng auszulegen vergleiche zur Auslegung von Ausnahmen von der Anwendbarkeit der Regelung zum Schutz personenbezogener Daten im Sinne der von der DSGVO aufgehobenen Richtlinie 95/46 EuGH 14.2.2019, Buivids, C-345/17, EU:C:2019:122, Rn. 41, mwN).

Als „exzessiv“ ist eine Rechtsverfolgung iSd Art. 57 Abs. 4 DSGVO dann zu qualifizieren, wenn sie im Vergleich mit der Rechtsverfolgung anderer betroffener Personen in ähnlichem Zusammenhang unverhältnismäßig erscheint, in dem die Rechtsverfolgung missbräuchlich ausgeübt wird (vgl. die Entwurfsverfassung des Art. 52 Abs. 6, Ratsdokument 9565/15 vom 11.6.2015, in der statt von „exzessiven Anfragen“ noch von „unverhältnismäßigen Anträgen“ die Rede ist, bzw. Erwägungsgrund 47 zweiter Absatz der Entwurfsverfassung). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet (vgl. etwa EuGH 26.2.2019, N Luxembourg 1 u.a., verbundene Rechtssachen C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16, EU:C:2019:134, Rn. 96, mwN). Eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des durch Art. 77 Abs. 1 DSGVO jeder betroffenen Person eingeräumten Rechts auf gemäß Art. 57 Abs. 3 DSGVO unentgeltliche Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde wäre unter anderem dann anzunehmen, wenn die betroffene Person damit nicht (primär) den Schutz ihrer personenbezogenen Daten, sondern von der Rechtsordnung missbilligte Ziele, etwa das Einbringen einer Beschwerde mit dem Zweck, den Verantwortlichen zu schädigen und/oder die Aufsichtsbehörde ungebührlich zu belasten (vgl. bspw. EuGH 23.3.2000, Diamantis, C-373/97, Rn. 33f), verfolgt. Als „exzessiv“ ist eine Rechtsverfolgung iSd Artikel 57, Absatz 4, DSGVO dann zu qualifizieren, wenn sie im Vergleich mit der Rechtsverfolgung anderer betroffener Personen in ähnlichem Zusammenhang unverhältnismäßig erscheint, in dem die Rechtsverfolgung missbräuchlich ausgeübt wird vergleiche die Entwurfsverfassung des Artikel 52, Absatz 6,, Ratsdokument 9565/15 vom 11.6.2015, in der statt von „exzessiven Anfragen“ noch von „unverhältnismäßigen Anträgen“ die Rede ist, bzw. Erwägungsgrund 47 zweiter Absatz der Entwurfsverfassung). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet vergleiche etwa EuGH 26.2.2019, N Luxembourg 1 u.a., verbundene Rechtssachen C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16, EU:C:2019:134, Rn. 96, mwN). Eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des durch Artikel 77, Absatz eins, DSGVO jeder betroffenen Person eingeräumten Rechts auf gemäß Artikel 57, Absatz 3, DSGVO unentgeltliche Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde wäre unter anderem dann anzunehmen, wenn die betroffene Person damit nicht (primär) den Schutz ihrer personenbezogenen Daten, sondern von der Rechtsordnung missbilligte Ziele, etwa das Einbringen einer Beschwerde mit dem Zweck, den Verantwortlichen zu schädigen und/oder die Aufsichtsbehörde ungebührlich zu belasten vergleiche bspw. EuGH 23.3.2000, Diamantis, C-373/97, Rn. 33f), verfolgt.

Art. 57 Abs. 4 DSGVO erwähnt zwar ausdrücklich als Beispiel einer „exzessiven“ Befassung der Aufsichtsbehörde den Fall „häufiger Wiederholungen“. Es ist aber (mehr als) fraglich, ob das bloße Ausschöpfen des unionsrechtlichen Rahmens durch eine betroffene Person, somit allein die Einbringung einer im Vergleich zu anderen Beschwerdeführern äußerst hohen Anzahl an Beschwerden eine rechtsmissbräuchliche (unverhältnismäßige) bzw. „exzessive“ Rechtsverfolgung darstellt (vgl. dazu Greve in Sydow/Marsch, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. [2022], Art. 12 Rz 28, mit Hinweis auf BGH 29.3.2022, VI ZR 1352/20, Rn. 19), insbesondere dann, wenn die Beschwerden unterschiedliche Beschwerdegegner betreffen, ohne dass sich aus sonstigen Umständen eine mit der Beschwerdeführung verbundene Missbrauchsabsicht des Beschwerdeführers ergibt. Artikel 57, Absatz 4, DSGVO erwähnt zwar ausdrücklich als Beispiel einer „exzessiven“ Befassung der Aufsichtsbehörde den Fall „häufiger Wiederholungen“. Es ist aber (mehr als) fraglich, ob das bloße Ausschöpfen des unionsrechtlichen Rahmens durch eine betroffene Person, somit allein die Einbringung einer im Vergleich zu anderen Beschwerdeführern äußerst hohen Anzahl an Beschwerden eine rechtsmissbräuchliche (unverhältnismäßige) bzw. „exzessive“ Rechtsverfolgung darstellt vergleiche dazu Greve in Sydow/Marsch, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. [2022], Artikel 12, Rz 28, mit Hinweis auf BGH 29.3.2022, römisch sechs ZR 1352/20, Rn. 19), insbesondere dann, wenn die Beschwerden unterschiedliche Beschwerdegegner betreffen, ohne dass sich aus sonstigen Umständen eine mit der Beschwerdeführung verbundene Missbrauchsabsicht des Beschwerdeführers ergibt.

Ebenso wenig vermag allein ein mit der Bearbeitung von Anfragen (Beschwerden) verbundener überdurchschnittlicher Arbeits- und Zeitaufwand die Einhebung einer Gebühr oder die Weigerung der Bearbeitung gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu begründen, ohne dass etwa der überdurchschnittliche Zeit- und Arbeitsaufwand auf eine übermäßige Fülle von substanzlosen oder ausschweifenden Ausführungen zurückzuführen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Beschwerdeführer regelmäßig über keine juristischen oder technischen Kenntnisse verfügen und die Darlegung von mitunter komplexen Sachverhalten erfolgt (vgl. Polenz in Simitis/Hornung/Spiecker [Hrsg], Datenschutzrecht [2019] Art. 57, Rz. 58). Ebenso wenig vermag allein ein mit der Bearbeitung von Anfragen (Beschwerden) verbundener überdurchschnittlicher Arbeits- und Zeitaufwand die Einhebung einer Gebühr oder die Weigerung der Bearbeitung gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu begründen, ohne dass etwa der überdurchschnittliche Zeit- und Arbeitsaufwand auf eine übermäßige Fülle von substanzlosen oder ausschweifenden Ausführungen zurückzuführen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Beschwerdeführer regelmäßig über keine juristischen oder technischen Kenntnisse verfügen und die Darlegung von mitunter komplexen Sachverhalten erfolgt vergleiche Polenz in Simitis/Hornung/Spiecker [Hrsg], Datenschutzrecht [2019] Artikel 57,, Rz. 58).

Gleichermaßen kann allein eine mögliche Überlastung der Personalressourcen einer Aufsichtsbehörde durch die wiederholte Einbringung von Anfragen (Beschwerden) eine „Exzessivität“ nicht begründen, zumal die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, die von ihnen eingerichteten Aufsichtsbehörden mit zur Bewältigung ihrer Aufgaben ausreichenden personellen und materiellen Ressourcen auszustatten.

In diesem Kontext ist ausgehend vom Wortlaut des Art. 57 Abs. 4 erster Satz DSGVO, wonach „Bei ... - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anfragen ... die Aufsichtsbehörde ... sich weigern [kann], aufgrund der Anfrage tätig zu werden“, nicht zwingend darauf zu schließen, dass bereits die Einbringung einer bestimmten Zahl von Beschwerden innerhalb eines bestimmten Zeitraums bei einer Aufsichtsbehörde unabhängig von den Sachverhalten, die den einzelnen Beschwerden zugrunde liegen, und der Person des Verantwortlichen, den die einzelnen Beschwerden betreffen, für die Beurteilung einer Beschwerde als „exzessiv“ ausreicht, ohne dass sonstige Umstände hinzutreten, aufgrund derer auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen geschlossen werden kann. In diesem Kontext ist ausgehend vom Wortlaut des Artikel 57, Absatz 4, erster Satz DSGVO, wonach „Bei ... - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anfragen ... die Aufsichtsbehörde ... sich weigern [kann], aufgrund der Anfrage tätig zu werden“, nicht zwingend darauf zu schließen, dass bereits die Einbringung einer bestimmten Zahl von Beschwerden innerhalb eines bestimmten Zeitraums bei einer Aufsichtsbehörde unabhängig von den Sachverhalten, die den einzelnen Beschwerden zugrunde liegen, und der Person des Verantwortlichen, den die einzelnen Beschwerden betreffen, für die Beurteilung einer Beschwerde als „exzessiv“ ausreicht, ohne dass sonstige Umstände hinzutreten, aufgrund derer auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen geschlossen werden kann.

Demnach kann jedoch die Frage nach dem Inhalt des Begriffs „exzessiv“ in Art. 57 Abs. 4 DSGVO an Hand seines Wortlauts oder Kontexts nicht zweifelsfrei beantwortet werden. Demnach kann jedoch die Frage nach dem Inhalt des Begriffs „exzessiv“ in Artikel 57, Absatz 4, DSGVO an Hand seines Wortlauts oder Kontexts nicht zweifelsfrei beantwortet werden.

Zur dritten Frage

Im Gegensatz zur Datenschutzbehörde setzte sich das Verwaltungsgericht mit der Frage auseinander, ob die Datenschutzbehörde frei zwischen den Alternativen der Vorschreibung einer angemessenen Gebühr für die Bearbeitung einer „exzessiven“ Beschwerde einerseits und der Weigerung, eine solche Beschwerde zu behandeln, andererseits wählen kann. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ein Vorrang einer der beiden Handlungsalternativen der DSGVO nicht zu entnehmen. Im Fall einer „offenkundigen Unbegründetheit“ einer Beschwerde komme bloß eine Weigerung, tätig zu werden, in Frage. Im Fall einer „exzessiven“ Beschwerde sei zu beachten, dass eine Weigerung tätig zu werden, zu einem massiven Eingriff in den Rechtsschutz einer betroffenen Person führe. Eine Weigerung werde nur in bestimmten Ausnahmefällen, bei offensichtlich missbräuchlichen oder häufig wiederholten unbegründeten Anträgen in Betracht kommen. Jedenfalls habe die Datenschutzbehörde ihr Vorgehen bei einer „exzessiven“ Beschwerde zu begründen.

Nach dem Wortlaut von Art. 57 Abs. 4 DSGVO sind die beiden Handlungsalternativen der Aufsichtsbehörde im Fall des Vorliegens einer offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfrage und zwar entweder „eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten [zu] verlangen“ oder „sich [zu] weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden“ nebeneinander aufgeführt, ohne dass daraus geschlossen werden kann, dass zwischen ihnen ein Vorrangverhältnis besteht. Nach dem Wortlaut von Artikel 57, Absatz 4, DSGVO sind die beiden Handlungsalternativen der Aufsichtsbehörde im Fall des Vorliegens einer offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfrage und zwar entweder „eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten [zu] verlangen“ oder „sich [zu] weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden“ nebeneinander aufgeführt, ohne dass daraus geschlossen werden kann, dass zwischen ihnen ein Vorrangverhältnis besteht.

Dem Wortlaut von Art. 57 Abs. 4 DSGVO lässt sich somit nicht eindeutig entnehmen, ob die Aufsichtsbehörden frei wählen können, aus Anlass einer offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfrage (Beschwerde) entweder für deren Bearbeitung eine angemessene Gebühr zu verlangen oder von vornherein deren Bearbeitung zu verweigern. Dem Wortlaut von Artikel 57, Absatz 4, DSGVO lässt sich somit nicht eindeutig entnehmen, ob die Aufsichtsbehörden frei wählen können, aus Anlass einer offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfrage (Beschwerde) entweder für deren Bearbeitung eine angemessene Gebühr zu verlangen oder von vornherein deren Bearbeitung zu verweigern.

In der Kommentarliteratur werden dazu verschiedene Meinungen vertreten.

Polenz in Simitis/Hornung/Spiecker (Hrsg), Datenschutzrecht (2019) Art. 57, Rz. 56 und 61, etwa vertritt die Ansicht, dass die Wahl zwischen den beiden Handlungsalternativen grundsätzlich im freien Ermessen der Aufsichtsbehörden liege. Mit Blick auf das Auswahlermessen der Aufsichtsbehörde zwischen Gebühr und Tätigkeitsverweigerung werde letzteres nur ausnahmsweise in Betracht kommen werde, wenn die in Art. 57 Abs. 4 DSGVO genannte Anfrage eine Beschwerde nach Art. 77 DSGVO sei. Andererseits könne es auch im Interesse des Anfragenden sein, lieber auf ein Tätigwerden der Behörde zu verzichten, als eine unter Umständen sehr hohe Gebühr tragen zu müssen. Im Zweifel sei die Einhebung einer Gebühr deshalb anzukündigen. Polenz in Simitis/Hornung/Spiecker (Hrsg), Datenschutzrecht (2019) Artikel 57,, Rz. 56 und 61, etwa vertritt die Ansicht, dass die Wahl zwischen den beiden Handlungsalternativen grundsätzlich im freien Ermessen der Aufsichtsbehörden liege. Mit Blick auf das Auswahlermessen der Aufsichtsbehörde zwischen Gebühr und Tätigkeitsverweigerung werde letzteres nur ausnahmsweise in Betracht kommen werde, wenn die in Artikel 57, Absatz 4, DSGVO genannte Anfrage eine Beschwerde nach Artikel 77, DSGVO sei. Andererseits könne es auch im Interesse des Anfragenden sein, lieber auf ein Tätigwerden der Behörde zu verzichten, als eine unter Umständen sehr hohe Gebühr tragen zu müssen. Im Zweifel sei die Einhebung einer Gebühr deshalb anzukündigen.

Grittmann in Taeger/Gabel (Hrsg.), DSGVO - BDSG - TTDSG, 4. Aufl., (2022), Art. 57, Rn. 40, sowie Selmayr in Ehmann/Selmayr, DS-GVO (2017), Art. 57, Rn. 23, vertreten mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Auffassung, dass die gänzliche Weigerung eine Anfrage zu bearbeiten „ultima ratio“ sein müsse. Zunächst sei eine angemessene Gebühr zu verlangen. Erst wenn auch die Einhebung einer Gebühr die Einbringung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen nicht verhindere, seien die Aufsichtsbehörden im nächsten Schritt berechtigt, die Bearbeitung zu verweigern. Grittmann in Taeger/Gabel (Hrsg.), DSGVO - BDSG - TTDSG, 4. Aufl., (2022), Artikel 57,, Rn. 40, sowie Selmayr in Ehmann/Selmayr, DS-GVO (2017), Artikel 57,, Rn. 23, vertreten mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Auffassung, dass die gänzliche Weigerung eine Anfrage zu bearbeiten „ultima ratio“ sein müsse. Zunächst sei eine angemessene Gebühr zu verlangen. Erst wenn auch die Einhebung einer Gebühr die Einbringung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen nicht verhindere, seien die Aufsichtsbehörden im nächsten Schritt berechtigt, die Bearbeitung zu verweigern.

Für diese Auslegung spricht nicht zuletzt der Umstand, dass der Rechtsschutz primäre Aufgabe der Aufsichtsbehörden ist und sich die Möglichkeit, die Bearbeitung von Anfragen zu verweigern, nicht nur auf offenkundig unbegründete Anfragen beschränkt, sondern auch begründete Anfragen umfassen kann.

Somit ist auch im Hinblick auf die beiden in Art. 57 Abs. 4 DSGVO für den Fall des Vorliegens einer offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfrage normierten Handlungsalternativen die Anwendung dieser Bestimmung zweifelhaft.“ Somit ist auch im Hinblick auf die beiden in Artikel 57, Absatz 4, DSGVO für den Fall des Vorliegens einer offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfrage normierten Handlungsalternativen die Anwendung dieser Bestimmung zweifelhaft.“

Die dadurch an den EuGH gestellten Fragen sind auch verfahrensgegenständlich einschlägig und präjudiziell. Es wird daher die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens – mit nicht bloß verfahrensleitendem Beschluss (vgl VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0019) – bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vorgelegten Fragen beschlossen Die dadurch an den EuGH gestellten Fragen sind auch verfahrensgegenständlich einschlägig und präjudiziell. Es wird daher die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens – mit nicht bloß verfahrensleitendem Beschluss vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0019) – bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vorgelegten Fragen beschlossen

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des § 38 AVG konnte sich das erkennende Gericht auf eine – jeweils zitierte – gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten. Eine – wie hier – im Rahmen dieser vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze vorgenommene Beurteilung einer bei einem anderen Gericht anhängigen Rechtsfrage als für das gegenständliche Verfahren präjudiziell ist nicht revisibel (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 38, AVG konnte sich das erkennende Gericht auf eine – jeweils zitierte – gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten. Eine – wie hier – im Rahmen dieser vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze vorgenommene Beurteilung einer bei einem anderen Gericht anhängigen Rechtsfrage als für das gegenständliche Verfahren präjudiziell ist nicht revisibel vergleiche VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068).

Schlagworte

Ablehnung der Behandlung (DSB) Aussetzung Datenschutz Datenschutzbeschwerde EuGH exzessive Verfahrensführung Präjudizialität Vorabentscheidungsverfahren Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W298.2263736.1.00

Im RIS seit

15.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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