TE Bvwg Beschluss 2023/8/23 W262 2275641-1

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Veröffentlicht am 23.08.2023
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Entscheidungsdatum

23.08.2023

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8a
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


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W262 2275641-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 23.06.2023, VN XXXX betreffend Widerruf und Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe für den Zeitraum 01.12.2022 bis 31.01.2023 iHv € 1.556,20 gemäß §§ 38 iVm 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über den Antrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 23.06.2023, VN römisch 40 betreffend Widerruf und Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe für den Zeitraum 01.12.2022 bis 31.01.2023 iHv € 1.556,20 gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 24 Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG beschlossen:

A)       Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen. A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 23.06.2023 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.12.2022 bis 31.01.2023 widerrufen und der nunmehrige Verfahrenshilfewerber zur Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe iHv € 1.556,20 gemäß §§ 38 iVm 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG verpflichtet. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 23.06.2023 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.12.2022 bis 31.01.2023 widerrufen und der nunmehrige Verfahrenshilfewerber zur Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe iHv € 1.556,20 gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 24 Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG verpflichtet.

2. In der Folge brachte er einen – am 22.07.2023 zur Post gegebenen und am 25.07.2023 beim AMS einlangenden – „Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 23.06.2023“ ein. 2. In der Folge brachte er einen – am 22.07.2023 zur Post gegebenen und am 25.07.2023 beim AMS einlangenden – „Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS römisch 40 vom 23.06.2023“ ein.

3. Der Verfahrenshilfeantrag und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.07.2023 vorgelegt

4. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2023, zugestellt durch Hinterlegung am 02.08.2023, wurde der Verfahrenshilfewerber aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein (vom Gericht beigeschlossenes) eigenhändig unterfertigtes, vollständig ausgefülltes, nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis unter Anschluss der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) zu übermitteln. Es wurde mitgeteilt, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werden wird.

Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des AMS vom 23.06.2023 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.12.2022 bis 31.01.2023 widerrufen und der nunmehrige Verfahrenshilfewerber zur Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe iHv € 1.556,20 gemäß §§ 38 iVm 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG verpflichtet.Mit Bescheid des AMS vom 23.06.2023 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.12.2022 bis 31.01.2023 widerrufen und der nunmehrige Verfahrenshilfewerber zur Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe iHv € 1.556,20 gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 24 Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG verpflichtet.

In der Folge brachte er einen – am 22.07.2023 zur Post gegebenen und am 25.07.2023 beim AMS einlangenden – „Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 23.06.2023“ ein. In der Folge brachte er einen – am 22.07.2023 zur Post gegebenen und am 25.07.2023 beim AMS einlangenden – „Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS römisch 40 vom 23.06.2023“ ein.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Verfahrenshilfewerber mit Verfügung vom 26.07.2023, zugestellt am 02.08.2023 durch Hinterlegung, den Auftrag, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein (vom Gericht beigeschlossenes) eigenhändig unterfertigtes, vollständig ausgefülltes, nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis unter Anschluss der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) zu übermitteln. Es wurde mitgeteilt, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werden wird.

Der Verfahrenshilfewerber ist dem Auftrag zur Behebung des Mangels seiner Eingabe nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrenshilfewerber ist dem Auftrag zur Behebung des Mangels seiner Eingabe nicht nachgekommen., 2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrags durch Hinterlegung am 02.08.2023 ergibt sich aus der unbedenklichen Hinterlegungsanzeige, aus der auch eine Übernahme durch den Verfahrenshilfewerber am selben Tag hervorgeht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Da es sich hier jedoch (noch) nicht um eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid einer Geschäftsstelle, sondern um eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe handelt, unterliegt diese der Einzelrichterzuständigkeit.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Da es sich hier jedoch (noch) nicht um eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid einer Geschäftsstelle, sondern um eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe handelt, unterliegt diese der Einzelrichterzuständigkeit.

Zu A) Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags:

3.2. Der Verfahrenshilfewerber ließ den Mängelbehebungsauftrag unbeantwortet und machte insofern keine konkreten Angaben zu seinen Einkommens- und/oder Vermögensverhältnissen. Diese Angaben stellen jedoch eine Voraussetzung für die Prüfung und allfällige Gewährung der Verfahrenshilfe dar, da das Gericht nur mit diesen in die Lage versetzt wird, festzustellen, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (vgl. Bydlinski in Fasching/Konecny, II/1 § 63 ZPO, RZ 7 und LG für ZRS Wien, 30.08.2005, 42R324/05). 3.2. Der Verfahrenshilfewerber ließ den Mängelbehebungsauftrag unbeantwortet und machte insofern keine konkreten Angaben zu seinen Einkommens- und/oder Vermögensverhältnissen. Diese Angaben stellen jedoch eine Voraussetzung für die Prüfung und allfällige Gewährung der Verfahrenshilfe dar, da das Gericht nur mit diesen in die Lage versetzt wird, festzustellen, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten vergleiche Bydlinski in Fasching/Konecny, II/1 Paragraph 63, ZPO, RZ 7 und LG für ZRS Wien, 30.08.2005, 42R324/05).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.

Ein Verfahrenshilfeantrag ist bei Nichterfüllung eines zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses erteilten Verbesserungsauftrages nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen (vgl. VwGH 13.02.2017, Ro 2016/11/0030, 09.06.2004, B 591/04, 27.09.2005, B 673/05, 06.06.2006, B 179/06, mwN).Ein Verfahrenshilfeantrag ist bei Nichterfüllung eines zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses erteilten Verbesserungsauftrages nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen vergleiche VwGH 13.02.2017, Ro 2016/11/0030, 09.06.2004, B 591/04, 27.09.2005, B 673/05, 06.06.2006, B 179/06, mwN).

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Verfahrenshilfewerber mit Verfügung vom 26.07.2023, zugestellt am 02.08.2023 durch Hinterlegung, den Auftrag, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein (vom Gericht beigeschlossenes) eigenhändig unterfertigtes, vollständig ausgefülltes, nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis unter Anschluss der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) zu übermitteln. Es wurde mitgeteilt, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werden wird.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Verfahrenshilfewerber nachweislich am 02.08.2023 zugestellt. Der Verfahrenshilfewerber kam dem Verbesserungsauftrag nicht nach.

Insofern ist der Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückzuweisen. Insofern ist der Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückzuweisen.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Antrag zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Antrag zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Artikel 6, EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Artikel 52, Absatz 3, GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Artikel 47, GRC)., Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fristablauf Verbesserungsauftrag Verfahrenshilfeantrag Vermögensbekenntnis Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W262.2275641.1.00

Im RIS seit

13.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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