Entscheidungsdatum
23.08.2023Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Spruch
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W164 2275276-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch seine Mutter, Frau XXXX als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 23.05.2023, Zl. 1339983507/230097017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch seine Mutter, Frau römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 23.05.2023, Zl. 1339983507/230097017, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde am XXXX in Österreich geboren. Er ist Sohn des syrischen Staatsbürgers XXXX , geb. XXXX , und der syrischen Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX .Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Er ist Sohn des syrischen Staatsbürgers römisch 40 , geb. römisch 40 , und der syrischen Staatsbürgerin römisch 40 , geb. römisch 40 .
Am 12.01.2023 stellte die Mutter des BF, Frau XXXX , als seine gesetzliche Vertreterin für den BF einen Antrag auf internationalen Schutz.Am 12.01.2023 stellte die Mutter des BF, Frau römisch 40 , als seine gesetzliche Vertreterin für den BF einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 23.05.2023, Zl. 1339983507/230097017, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine mit einem Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 23.05.2023, Zl. 1339983507/230097017, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine mit einem Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass für den BF keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden und dass ein Familienverfahren vorliege. Da im Fall des BF keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für den BF die Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 27.06.2023 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften fristgerecht Beschwerde, dies soweit hier wesentlich mit folgender Begründung: Gegen die Asylbescheide der Eltern sei Beschwerde erhoben worden. Dem BF sei aufgrund der Fluchtvorbringen seiner Eltern der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Es wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 27.06.2023 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften fristgerecht Beschwerde, dies soweit hier wesentlich mit folgender Begründung: Gegen die Asylbescheide der Eltern sei Beschwerde erhoben worden. Dem BF sei aufgrund der Fluchtvorbringen seiner Eltern der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Es wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Das BFA legte den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Am 13.06.2023 waren die Eltern des BF im Rahmen einer beim Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung im Beisein ihrer Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache befragt worden.
Mit Erkenntnis W164 2258464-1/9E; W164 2258470-1/10E vom 31.07.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Beschwerden von (1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, und (2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen (1) den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 14.07.2022, Zl. 1288150806/211625939, und (2) den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 15.07.2022, Zl. 1288150305/211625831, wie folgt entschieden: Den Beschwerden wurde stattgegeben und 1) XXXX sowie 2) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass 1) XXXX und 2) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Erkenntnis W164 2258464-1/9E; W164 2258470-1/10E vom 31.07.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Beschwerden von (1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, und (2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen (1) den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 14.07.2022, Zl. 1288150806/211625939, und (2) den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 15.07.2022, Zl. 1288150305/211625831, wie folgt entschieden: Den Beschwerden wurde stattgegeben und 1) römisch 40 sowie 2) römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass 1) römisch 40 und 2) römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren. Er ist Sohn des syrischen Staatsbürgers XXXX , geb. XXXX , und der syrischen Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX . Dem Vater des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Zl. W164 2258464-1/9E W164 2258470-1/10E vom 31.07.2023 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Er ist Sohn des syrischen Staatsbürgers römisch 40 , geb. römisch 40 , und der syrischen Staatsbürgerin römisch 40 , geb. römisch 40 . Dem Vater des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Zl. W164 2258464-1/9E W164 2258470-1/10E vom 31.07.2023 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
2.Beweiswürdigung:
Die Identität des BF gründet sich auf die vorgelegte Geburtsurkunde des Standesamtes Wien XXXX , Zl. XXXX . Die Identität des BF ist unstrittig. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zum hier wesentlichen Sachverhalt erübrigt sich.Die Identität des BF gründet sich auf die vorgelegte Geburtsurkunde des Standesamtes Wien römisch 40 , Zl. römisch 40 . Die Identität des BF ist unstrittig. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zum hier wesentlichen Sachverhalt erübrigt sich.
3.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7). Stellt ein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Da dem Vater des BF, Herrn XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist gemäß § 34 Abs. 2 AsylG auch dem BF, dessen Identität in unbedenklicher Weise nachgewiesen wurde, der Status der Asylberechtigten ohne weitere Prüfung zuzuerkennen. Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 fallen würden wurden nicht festgestellt. Da dem Vater des BF, Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auch dem BF, dessen Identität in unbedenklicher Weise nachgewiesen wurde, der Status der Asylberechtigten ohne weitere Prüfung zuzuerkennen. Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 fallen würden wurden nicht festgestellt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asyl auf Zeit Asylgewährung von Familienangehörigen Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung Familienangehöriger Familienleben Familienverfahren FlüchtlingseigenschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W164.2275276.1.00Im RIS seit
05.10.2023Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023