Entscheidungsdatum
23.08.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W157 2275411-1/5E
W157 2275410-1/5E
W157 2275410-1/5E,
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerden der verstorbenen XXXX (Teilnehmernummer XXXX ) gegen die Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH vom jeweils XXXX , GZ. XXXX und XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerden der verstorbenen römisch 40 (Teilnehmernummer römisch 40 ) gegen die Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH vom jeweils römisch 40 , GZ. römisch 40 und römisch 40 :
A)
Die Beschwerden werden als gegenstandslos erklärt und die Beschwerdeverfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit den Bescheiden vom jeweils XXXX wies die GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) die Anträge der XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages vom XXXX ab.1. Mit den Bescheiden vom jeweils römisch 40 wies die GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) die Anträge der römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages vom römisch 40 ab.
2. Gegen diese Entscheidungen richteten sich die gleichlautenden Beschwerden vom jeweils XXXX .2. Gegen diese Entscheidungen richteten sich die gleichlautenden Beschwerden vom jeweils römisch 40 .
3. Die Beschwerden und der Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.3. Die Beschwerden und der Verwaltungsakt langten am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Das Bundesverwaltungsgericht holte am XXXX einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein, dem zu entnehmen war, dass die Beschwerdeführerin am XXXX verstarb.4. Das Bundesverwaltungsgericht holte am römisch 40 einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein, dem zu entnehmen war, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 verstarb.
5. Das Bundesverwaltungsgericht erhielt nach einem Ersuchen an das Bezirksgericht XXXX vom XXXX am XXXX die Auskunft, dass die Tochter der Beschwerdeführerin für die unvertretene Verlassenschaft zur Verlassenschaftskuratorin bestellt wurde.5. Das Bundesverwaltungsgericht erhielt nach einem Ersuchen an das Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 am römisch 40 die Auskunft, dass die Tochter der Beschwerdeführerin für die unvertretene Verlassenschaft zur Verlassenschaftskuratorin bestellt wurde.
6. Am XXXX leitete die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Tochter der Beschwerdeführerin vom XXXX weiter, in dem über das Ableben der Beschwerdeführerin informiert wurde.6. Am römisch 40 leitete die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Tochter der Beschwerdeführerin vom römisch 40 weiter, in dem über das Ableben der Beschwerdeführerin informiert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführerin brachte am XXXX Anträge auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages ein, über die die belangte Behörde am XXXX absprach.1.1. Der Beschwerdeführerin brachte am römisch 40 Anträge auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages ein, über die die belangte Behörde am römisch 40 absprach.
1.2. Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin am XXXX jeweils Beschwerde. 1.2. Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin am römisch 40 jeweils Beschwerde.
1.3. Die Beschwerdeführerin verstarb am XXXX . Ihre Tochter XXXX wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , GZ. XXXX , zur Verlassenschaftskuratorin der unvertretenen Verlassenschaft bestellt.1.3. Die Beschwerdeführerin verstarb am römisch 40 . Ihre Tochter römisch 40 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , zur Verlassenschaftskuratorin der unvertretenen Verlassenschaft bestellt.
1.4. Am XXXX langten die Rechtsmittel der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.1.4. Am römisch 40 langten die Rechtsmittel der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Behörden- und Gerichtsakt, insbesondere dem Befreiungsantrag, den angefochtenen Bescheiden, der Beschwerde, der Beschwerdevorlage und den Unterlagen betreffend das Ableben der Beschwerdeführerin.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
3.2. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich in Bezug auf den Tod eines Beschwerdeführers insbesondere Folgendes:
Zur Einstellung oder Fortsetzung eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nach dem Tod eines Beschwerdeführers (VwGH 08.09.1998, 97/08/0151):
„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. etwa den Beschluß vom 19. November 1996, Zl. 95/08/0323). Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlaß) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen.“„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG vergleiche etwa den Beschluß vom 19. November 1996, Zl. 95/08/0323). Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlaß) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen.“
Zu den höchstpersönlichen Rechten eines Verstorbenen (VwGH 20.11.2013, 2013/10/0189):
„Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, weshalb die Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. September 2011, Zl. 2011/10/0020, mwN). Beim von der Beschwerdeführerin mit dem verfahrenseinleitenden Antrag geltend gemachten Recht auf Gewährung einer Sozialhilfeleistung in Form eines Kostenzuschusses zu einer 24-Stunden-Betreuung - und daher auch beim Recht auf meritorische Erledigung dieses Antrages - handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht (vgl. auch dazu den bereits zitierten hg. Beschluss vom 26. September 2011 sowie den Beschluss vom 9. August 2006, Zl. 2006/10/0033, mwN).“„Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, weshalb die Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 26. September 2011, Zl. 2011/10/0020, mwN). Beim von der Beschwerdeführerin mit dem verfahrenseinleitenden Antrag geltend gemachten Recht auf Gewährung einer Sozialhilfeleistung in Form eines Kostenzuschusses zu einer 24-Stunden-Betreuung - und daher auch beim Recht auf meritorische Erledigung dieses Antrages - handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht vergleiche auch dazu den bereits zitierten hg. Beschluss vom 26. September 2011 sowie den Beschluss vom 9. August 2006, Zl. 2006/10/0033, mwN).“
Zur Gewährung von Sozialhilfe als höchstpersönliches Recht (VwGH 26.09.2011, 2011/10/0020):
„Im gegenständlichen Fall ist aus dem angefochtenen Bescheid eine Berechtigung einer von der Beschwerdeführerin verschiedenen dritten Person nicht ableitbar. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptete die Beschwerdeführerin, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Gewährung von Sozialhilfe (in einem höheren als dem zuerkannten Ausmaß) verletzt zu sein und machte damit ein höchstpersönliches Recht geltend.“
3.3. Diese Grundsätze bedeuten umgelegt auf die Beschwerdefälle vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass davon ausgegangen werden muss, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Befreiungen (Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie Erneuerbare-Förderpauschale und Erneuerbarer-Förderbetrag) und der verfahrensgegenständlichen Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bzw. den Anträgen im Sinne der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um – Sozialhilfeleistungen gleichzuhaltende – höchstpersönliche Rechte handelt.
In den vorliegenden Fällen besteht kein rechtliches Interesse an Sachentscheidungen mehr, weil die angefochtenen Bescheide höchstpersönliche Rechte betrafen, in die eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt. Infolge des Todes der Beschwerdeführerin waren die Beschwerdeverfahren deshalb spruchgemäß einzustellen.
Zu B)
3.4. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:3.4. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Die vorliegende Entscheidung folgt der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 03.03.2023, Ra 2022/10/0094; 18.03.2022, Ra 2020/02/0268).
Schlagworte
Beschwerdeführer verstorben Einantwortung Einstellung Fernsprechentgeltzuschuss Gegenstandslosigkeit Rechtsnachfolger Rundfunkgebührenbefreiung Verfahrenseinstellung vermögenswerter AnspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W157.2275411.1.00Im RIS seit
09.10.2023Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023