Entscheidungsdatum
23.08.2023Norm
AVG §13 Abs7Spruch
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W157 2274037-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 :
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX wies die GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) den Antrag des XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) auf Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen vom XXXX (vermutlich gemeint: XXXX ) ab. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) den Antrag des römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) auf Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen vom römisch 40 (vermutlich gemeint: römisch 40 ) ab.
2. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde vom XXXX .2. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde vom römisch 40 .
3. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.3. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer am XXXX auf, den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen durch entsprechende Belege nachzuweisen.4. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer am römisch 40 auf, den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen durch entsprechende Belege nachzuweisen.
5. Am XXXX erklärte der Beschwerdeführer, keine Gebührenbefreiung mehr zu fordern und keine offenen Forderungen (mehr) bei der belangten Behörde zu haben.5. Am römisch 40 erklärte der Beschwerdeführer, keine Gebührenbefreiung mehr zu fordern und keine offenen Forderungen (mehr) bei der belangten Behörde zu haben.
Dem Schreiben waren Zahlungsanweisungen an die belangte Behörde für die Zeiträume XXXX und XXXX angeschlossen.Dem Schreiben waren Zahlungsanweisungen an die belangte Behörde für die Zeiträume römisch 40 und römisch 40 angeschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen bei der belangten Behörde ein, über den die belangte Behörde am XXXX absprach.1.1. Der Beschwerdeführer brachte am römisch 40 einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen bei der belangten Behörde ein, über den die belangte Behörde am römisch 40 absprach.
1.2. Die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde vom XXXX zog der Beschwerdeführer am XXXX zurück.1.2. Die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde vom römisch 40 zog der Beschwerdeführer am römisch 40 zurück.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Inhalt des Behörden- und Gerichtsaktes.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Mit Äußerung vom XXXX verzichtete der Beschwerdeführer auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog seine Beschwerde vom XXXX zurück.Mit Äußerung vom römisch 40 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog seine Beschwerde vom römisch 40 zurück.
Die Zurückziehung einer Beschwerde ist eine einmalige und unwiderrufliche Prozesserklärung, die keiner besonderen Formerfordernis unterliegt und in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zulässig ist (Larcher in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG, § 7 VwGVG, Rz 13). Sie wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam; ab diesem Zeitpunkt ist die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Zurückziehung einer Beschwerde ist eine einmalige und unwiderrufliche Prozesserklärung, die keiner besonderen Formerfordernis unterliegt und in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zulässig ist (Larcher in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG, Paragraph 7, VwGVG, Rz 13). Sie wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam; ab diesem Zeitpunkt ist die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen müssen frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 09.06.2020, Ra 2019/08/0143).
Im vorliegenden Fall sind keine Umstände erkennbar, die die Annahme eines Willensmangels begründen würden, weshalb die Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen sind.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, ob ein Verfahren bei Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde einzustellen ist (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Rundfunkgebührenbefreiung Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W157.2274037.1.00Im RIS seit
05.10.2023Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023