TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/23 W157 2272213-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.08.2023
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Entscheidungsdatum

23.08.2023

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
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  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
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  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
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  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
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  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
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  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
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  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


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W157 2272213-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht (Spruchpunkt A) I.) und beschließt (Spruchpunkte A) II. und III.):Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , zu Recht (Spruchpunkt A) römisch eins.) und beschließt (Spruchpunkte A) römisch zwei. und römisch drei.):

A)

I.       Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

II.      Der Antrag vom XXXX , „aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Zahlungspflicht zuzuerkennen“, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag vom römisch 40 , „aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Zahlungspflicht zuzuerkennen“, wird als unzulässig zurückgewiesen.

III.    Der Antrag vom XXXX auf „Rückzahlung der rechtsgrundlos bezahlten Gebühren“ wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag vom römisch 40 auf „Rückzahlung der rechtsgrundlos bezahlten Gebühren“ wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.       Mit Bescheid vom XXXX wies die GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) den verfahrenseinleitenden Antrag der XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) vom XXXX (vermutlich gemeint: XXXX ) nach der Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages zurück.1. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) den verfahrenseinleitenden Antrag der römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) vom römisch 40 (vermutlich gemeint: römisch 40 ) nach der Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages zurück.

2.       Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde vom XXXX .2. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde vom römisch 40 .

3.       Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.3. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

In der „Gliederung der Beilagen“ waren folgende Bemerkungen der belangten Behörde zu finden:

4.       Mit Schreiben vom XXXX bot das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde die Möglichkeit, Stellung dazu zu nehmen, ob hinsichtlich des Zeitraumes XXXX noch ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin vorliege.4. Mit Schreiben vom römisch 40 bot das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde die Möglichkeit, Stellung dazu zu nehmen, ob hinsichtlich des Zeitraumes römisch 40 noch ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin vorliege.

5.       Die belangte Behörde korrigierte daraufhin am XXXX ihre Bemerkungen dahingehend, dass die Gebühren (inkl. Säumniszuschläge) für den Zeitraum XXXX beglichen worden seien.5. Die belangte Behörde korrigierte daraufhin am römisch 40 ihre Bemerkungen dahingehend, dass die Gebühren (inkl. Säumniszuschläge) für den Zeitraum römisch 40 beglichen worden seien.

6.       Die Beschwerdeführerin replizierte am XXXX , dass ein neuer Befreiungsantrag gestellt worden sei, ohne die bisherige Rechtsposition aufzugeben, und die Zahlungen nur deshalb geleistet worden seien, um eine Exekution zu vermeiden. Aus diesen Gründen sei die Beschwerdeführerin im Zeitraum XXXX beschwert und fordere sie die Rückzahlung der rechtsgrundlos bezahlten Gebühren.6. Die Beschwerdeführerin replizierte am römisch 40 , dass ein neuer Befreiungsantrag gestellt worden sei, ohne die bisherige Rechtsposition aufzugeben, und die Zahlungen nur deshalb geleistet worden seien, um eine Exekution zu vermeiden. Aus diesen Gründen sei die Beschwerdeführerin im Zeitraum römisch 40 beschwert und fordere sie die Rückzahlung der rechtsgrundlos bezahlten Gebühren.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.              Feststellungen

1.1.    Die Beschwerdeführerin, die bis zum XXXX von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen befreit war sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt für denselben Zeitraum erhielt, brachte am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen bei der belangten Behörde ein.1.1. Die Beschwerdeführerin, die bis zum römisch 40 von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen befreit war sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt für denselben Zeitraum erhielt, brachte am römisch 40 einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen bei der belangten Behörde ein.

1.2.    Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, fehlende Unterlagen nachzureichen.1.2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, fehlende Unterlagen nachzureichen.

1.3.    Die Beschwerdeführerin übersandte in der Folge keine weiteren Dokumente.

1.4.    Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag zurück; die Zurückweisung wurde mit der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages begründet.1.4. Mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag zurück; die Zurückweisung wurde mit der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages begründet.

1.5.    Die belangte Behörde gab einem späteren Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbetrages und des Grüngas-Förderbetrages ab XXXX statt.1.5. Die belangte Behörde gab einem späteren Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbetrages und des Grüngas-Förderbetrages ab römisch 40 statt.

1.6.    Am XXXX und XXXX entrichtete die Beschwerdeführerin die Gebühren (inkl. Säumniszuschläge) für den Zeitraum XXXX .1.6. Am römisch 40 und römisch 40 entrichtete die Beschwerdeführerin die Gebühren (inkl. Säumniszuschläge) für den Zeitraum römisch 40 .

2.              Beweiswürdigung

Die Feststellungen beruhen insbesondere auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, in dem der verfahrenseinleitende Antrag, der Mängelbehebungsauftrag, der Bescheid sowie die Bemerkungen der belangten Behörde zur Stattgabe eines späteren Antrages der Beschwerdeführerin und zur Entrichtung von Gebühren (inkl. Säumniszuschläge) durch diese enthalten sind.

Mit Mitteilung vom XXXX korrigierte die belangte Behörde den Zeitraum, für den die Gebühren (inkl. Säumniszuschläge) geleistet wurden.Mit Mitteilung vom römisch 40 korrigierte die belangte Behörde den Zeitraum, für den die Gebühren (inkl. Säumniszuschläge) geleistet wurden.

3.              Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.

3.1.        Eingangs ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zwar einem späteren Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen stattgab, die Gebührenbefreiung jedoch erst ab XXXX gewährt wurde. Mit dem beschwerdegegenständlichen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen wäre – hätte die belangte Behörden diesen nicht zurückgewiesen – eine Gebührenbefreiung bereits ab XXXX möglich gewesen. Angesichts der nicht deckungsgleichen Befreiungszeiträume und mangels Absehen der belangten Behörde von der Hereinbringung der Rundfunkgebühr zwischen XXXX und XXXX kann nicht davon gesprochen werden, dass zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung XXXX kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin bestand und die vorliegende Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes XXXX bis XXXX zurückzuweisen wäre.3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zwar einem späteren Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen stattgab, die Gebührenbefreiung jedoch erst ab römisch 40 gewährt wurde. Mit dem beschwerdegegenständlichen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen wäre – hätte die belangte Behörden diesen nicht zurückgewiesen – eine Gebührenbefreiung bereits ab römisch 40 möglich gewesen. Angesichts der nicht deckungsgleichen Befreiungszeiträume und mangels Absehen der belangten Behörde von der Hereinbringung der Rundfunkgebühr zwischen römisch 40 und römisch 40 kann nicht davon gesprochen werden, dass zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung römisch 40 kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin bestand und die vorliegende Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes römisch 40 bis römisch 40 zurückzuweisen wäre.

Weiters wird bemerkt, dass die im XXXX erfolgte Zahlung der Rundfunkgebühr für die Monate XXXX bis XXXX die verfahrensgegenständliche Beschwerde nicht gegenstandslos machte, zumal die Beschwerdeführerin bloß einer sich direkt aus dem Gesetz ergebenden Verpflichtung nachkam (vgl. § 2 RGG: Gebührenpflicht, solange keine Befreiung mit Bescheid erteilt wird).Weiters wird bemerkt, dass die im römisch 40 erfolgte Zahlung der Rundfunkgebühr für die Monate römisch 40 bis römisch 40 die verfahrensgegenständliche Beschwerde nicht gegenstandslos machte, zumal die Beschwerdeführerin bloß einer sich direkt aus dem Gesetz ergebenden Verpflichtung nachkam vergleiche Paragraph 2, RGG: Gebührenpflicht, solange keine Befreiung mit Bescheid erteilt wird).

3.2.    Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:

3.2.1.  Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lautet auszugsweise wie folgt:3.2.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lautet auszugsweise wie folgt:

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ..............................1,16 Euro

monatlich

[…]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[…]

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH‘ (Gesellschaft).Paragraph 4, (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH‘ (Gesellschaft).

[…]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.

[…]“

3.2.2.  Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:3.2.2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet auszugsweise wie folgt:

„Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

[…]

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

[…]

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

[…]

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

3.3.        Wird ein Antrag von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121).

Im vorliegenden Fall ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Anbringens der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde wegen der Nichterbringung der mit dem Mängelbehebungsauftrag geforderten Nachweise zu Recht erfolgte.

3.4.        Gemäß § 6 Abs. 1 RGG hat die belangte Behörde bei der Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben das AVG anzuwenden.3.4. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, RGG hat die belangte Behörde bei der Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben das AVG anzuwenden.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Eine Behörde darf nur dann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen Mangel aufweist. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben im Sinne des § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei aufgrund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (VwGH 31.01.2012, 2009/05/0044).Eine Behörde darf nur dann nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen Mangel aufweist. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben im Sinne des Paragraph 13, AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei aufgrund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (VwGH 31.01.2012, 2009/05/0044).

Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen (VwGH 09.09.2020, Ra 2019/22/0212). Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen (VwGH 09.09.2020, Ra 2019/22/0212).

Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (VwGH 01.08.2022, Ro 2020/06/0010).

3.5.        Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthalten die §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung, auf die § 3 Abs. 5 RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist, keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre. Die Anordnung in § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung, die „gemäß § 50 erforderlichen Nachweise“ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass darin keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der belangten Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte. Dies erhellt auch bereits aus § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung, der angesichts der grundsätzlichen Anwendbarkeit des AVG im Verfahren der belangten Behörde zur Einhebung der Rundfunkgebühren und im Befreiungsverfahren überflüssig wäre, wenn eine Aufforderung bereits aufgrund § 13 Abs. 3 AVG zulässig und geboten wäre (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040; 18.12.2017, Ro 2016/15/0042; 09.06.2010, 2006/17/0161).3.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthalten die Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung, auf die Paragraph 3, Absatz 5, RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist, keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre. Die Anordnung in Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung, die „gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise“ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass darin keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der belangten Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeutet werden könnte. Dies erhellt auch bereits aus Paragraph 50, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung, der angesichts der grundsätzlichen Anwendbarkeit des AVG im Verfahren der belangten Behörde zur Einhebung der Rundfunkgebühren und im Befreiungsverfahren überflüssig wäre, wenn eine Aufforderung bereits aufgrund Paragraph 13, Absatz 3, AVG zulässig und geboten wäre (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040; 18.12.2017, Ro 2016/15/0042; 09.06.2010, 2006/17/0161).

Da sich die Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin sohin auf keine verbesserungsfähigen Mängel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG bezog, war die Zurückweisung nicht berechtigt und der angefochtene Bescheid aufzuheben.Da sich die Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin sohin auf keine verbesserungsfähigen Mängel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG bezog, war die Zurückweisung nicht berechtigt und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Damit ist das Administrativverfahren wieder unerledigt und von der belangten Behörde inhaltlich zu entscheiden. Die belangte Behörde wird dabei zu beachten haben, dass die Beschwerdeführerin seit XXXX von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen befreit ist.Damit ist das Administrativverfahren wieder unerledigt und von der belangten Behörde inhaltlich zu entscheiden. Die belangte Behörde wird dabei zu beachten haben, dass die Beschwerdeführerin seit römisch 40 von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen befreit ist.

3.6.        Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.

3.7.        Soweit die Beschwerdeführerin begehrt, „aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Zahlungspflicht zuzuerkennen“, kann dies nur als Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verstanden werden.

3.8.        Da die Beschwerdeführerin damit eine Wirkung anstrebt, die dem angefochtenen Bescheid ohnedies zukommt (vgl. § 13 Abs. 1 VwGVG; im Übrigen schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung nicht aus und sind dem RGG, dem Fernmeldegebührengesetz und der Fernmeldegebührenordnung auch keine Regelungen zu entnehmen, die der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen würden), ist das diesbezügliche Begehren als unzulässig zurückzuweisen.3.8. Da die Beschwerdeführerin damit eine Wirkung anstrebt, die dem angefochtenen Bescheid ohnedies zukommt vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG; im Übrigen schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung nicht aus und sind dem RGG, dem Fernmeldegebührengesetz und der Fernmeldegebührenordnung auch keine Regelungen zu entnehmen, die der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen würden), ist das diesbezügliche Begehren als unzulässig zurückzuweisen.

Darüber hinaus wird in diesem Kontext darauf hingewiesen, dass sich die Rundfunkgebührenpflicht – wie oben dargelegt – direkt aus dem RGG und nicht aus dem bescheidmäßigen Ausspruch, wonach die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen seien, ergibt; damit wird lediglich ausgesprochen, dass dem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht nachgekommen wird. Die dem angefochtenen Bescheid zukommende aufschiebende Wirkung hat sohin andere Auswirkungen, als es sich die Beschwerdeführerin vermutlich erhoffte.

Zu Spruchpunkt III.Zu Spruchpunkt römisch drei.

3.9.        Soweit die Beschwerdeführerin „die Rückzahlung der rechtsgrundlos bezahlten Gebühren“ fordert, wird angeführt, dass es dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz nicht zusteht, eine erstmalige Entscheidung über diesen Antrag zu treffen. Es ist daher auch dieses Begehren als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B)

3.10.   Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:3.10. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. ist die Rechtslage so klar und eindeutig, dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011; 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

Schlagworte

angemessene Frist aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung Berechnung Bindungswirkung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Gebührenrückzahlung Kassation konkrete Darlegung Konkretisierung Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen Rückzahlung Rundfunkgebührenbefreiung unzulässiger Antrag Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht Zahlungspflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W157.2272213.1.00

Im RIS seit

09.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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