Entscheidungsdatum
23.08.2023Norm
ASVG §293Spruch
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W157 2270710-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeiten „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“, „Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung“ und „Gehörlos oder schwer hörbehindert“ an und gab keine im Haushalt lebende Person bekannt.1. Mit am römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeiten „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“, „Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung“ und „Gehörlos oder schwer hörbehindert“ an und gab keine im Haushalt lebende Person bekannt.
Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen:
? Anmeldung des Betriebs von Rundfunkempfangseinrichtungen vom XXXX ;? Anmeldung des Betriebs von Rundfunkempfangseinrichtungen vom römisch 40 ;
? Tonaudiogramm vom XXXX .? Tonaudiogramm vom römisch 40 .
2. Dazu richtete die belangte Behörde am XXXX eine Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen.2. Dazu richtete die belangte Behörde am römisch 40 eine Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen.
3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf am XXXX folgende Unterlagen:3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf am römisch 40 folgende Unterlagen:
? Meldebestätigung;
? Pflegegeld-Bescheid vom XXXX ;? Pflegegeld-Bescheid vom römisch 40 ;
? Information über die Anweisung (Alterspension) für XXXX ;? Information über die Anweisung (Alterspension) für römisch 40 ;
? Tonaudiogramm vom XXXX .? Tonaudiogramm vom römisch 40 .
4. Die belangte Behörde richtete am XXXX ein weiteres Schreiben an die Beschwerdeführerin, in dem ihr vorgehalten wurde, dass ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Diese wurde aufgefordert, abzugsfähige Ausgaben geltend zu machen. Mit einer beigefügten Aufstellung wurden der Beschwerdeführerin die für die Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens herangezogenen Beträge zur Kenntnis gebracht (Richtsatzüberschreitung iHv EUR 690,89).4. Die belangte Behörde richtete am römisch 40 ein weiteres Schreiben an die Beschwerdeführerin, in dem ihr vorgehalten wurde, dass ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Diese wurde aufgefordert, abzugsfähige Ausgaben geltend zu machen. Mit einer beigefügten Aufstellung wurden der Beschwerdeführerin die für die Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens herangezogenen Beträge zur Kenntnis gebracht (Richtsatzüberschreitung iHv EUR 690,89).
5. Die Beschwerdeführerin teilte am XXXX mit, dass sie aufgrund ihres schlechten Hörvermögens die Nutzung der Dienstleistung nur in sehr eingeschränktem Maße möglich sei. Ohne Lippenlesen sei ein Verstehen unmöglich und auch Untertitel könnten das Hören nicht ersetzen.5. Die Beschwerdeführerin teilte am römisch 40 mit, dass sie aufgrund ihres schlechten Hörvermögens die Nutzung der Dienstleistung nur in sehr eingeschränktem Maße möglich sei. Ohne Lippenlesen sei ein Verstehen unmöglich und auch Untertitel könnten das Hören nicht ersetzen.
6. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte diese aus, sie habe festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Dem Bescheid war die unter Pkt. I.4. angeführte „Berechnungsgrundlage“ angefügt (Richtsatzüberschreitung iHv EUR 690,89).6. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte diese aus, sie habe festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Dem Bescheid war die unter Pkt. römisch eins.4. angeführte „Berechnungsgrundlage“ angefügt (Richtsatzüberschreitung iHv EUR 690,89).
7. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom XXXX , in der die Beschwerdeführerin mitteilte, dass ihr eine Gebührenbefreiung wegen ihrer schweren Hörbehinderung zustehe. Weiters fehle keine Aufschlüsselung der Miete, weil sich das Haus im Eigentum befinde; außergewöhnliche Belastungen würden sich aus ihrer Erkrankung ergeben.7. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom römisch 40 , in der die Beschwerdeführerin mitteilte, dass ihr eine Gebührenbefreiung wegen ihrer schweren Hörbehinderung zustehe. Weiters fehle keine Aufschlüsselung der Miete, weil sich das Haus im Eigentum befinde; außergewöhnliche Belastungen würden sich aus ihrer Erkrankung ergeben.
8. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.8. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom römisch 40 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ein.
9. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin am XXXX auf, allfällige Änderungen ihrer Einkommensverhältnisse bekannt zu geben und mit Nachweisen zu belegen, ihre schwere Hörbehinderung durch die Vorlage eines aktuellen fachärztlichen Attests oder die Kopie Ihres Behindertenausweises, aus dem die Hörbehinderung hervorgeht, nachzuweisen sowie abzugsfähige Ausgaben geltend zu machen.9. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin am römisch 40 auf, allfällige Änderungen ihrer Einkommensverhältnisse bekannt zu geben und mit Nachweisen zu belegen, ihre schwere Hörbehinderung durch die Vorlage eines aktuellen fachärztlichen Attests oder die Kopie Ihres Behindertenausweises, aus dem die Hörbehinderung hervorgeht, nachzuweisen sowie abzugsfähige Ausgaben geltend zu machen.
10. Die Beschwerdeführerin replizierte am XXXX , nicht gewusst zu haben, dass die Gebührenbefreiung auch von der Höhe des monatlichen Einkommens abhängig sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Beiträge eingehoben werden dürften, nur weil man alleine in einem Eigenheim wohne und sich eine Pension erarbeitet habe, von der man leben könne.10. Die Beschwerdeführerin replizierte am römisch 40 , nicht gewusst zu haben, dass die Gebührenbefreiung auch von der Höhe des monatlichen Einkommens abhängig sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Beiträge eingehoben werden dürften, nur weil man alleine in einem Eigenheim wohne und sich eine Pension erarbeitet habe, von der man leben könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bei der belangten Behörde ein.1.1. Am römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bei der belangten Behörde ein.
1.2. Die allein lebende Beschwerdeführerin bezieht monatlich eine Alterspension iHv EUR 1.985,04 (Leistung iHv EUR 2.519,94 abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages iHv EUR 128,52 und Lohnsteuer iHv EUR 406,24) und ein Pflegegeld der Stufe 3 iHv EUR 475,20.
1.3. An der antragsgegenständlichen Adresse besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen.
1.4. Die Beschwerdeführerin machte keine außergewöhnlichen Belastungen geltend und nimmt keine 24-Stunden-Betreuung in Anspruch.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen, insbesondere zum Einkommen der Beschwerdeführerin, beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.
In Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse gab die Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung vom XXXX bekannt, in einem im Eigentum stehenden Haus zu wohnen.In Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse gab die Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung vom römisch 40 bekannt, in einem im Eigentum stehenden Haus zu wohnen.
Trotz konkreter Aufforderungen durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht brachte die Beschwerdeführerin weder Nachweise für anerkannte außergewöhnlichen Belastungen, noch Nachweise für Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung in Vorlage.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
3.1. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:
3.1.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lautet auszugsweise wie folgt:
„Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro
monatlich
[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[…]
Verfahren
§ 6. […]Paragraph 6, […]
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
[…]“
3.1.2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet auszugsweise wie folgt:
„Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),
– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
[…]
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
[…]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[…]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[…]“
3.1.3. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.3. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lautet auszugsweise wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. […]Paragraph 2, […]
(2) ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(3) Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3, (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
[…]
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:(2) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
[…]
Verfahren
§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4, (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
[…]
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[…]
Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages
§ 6. […]Paragraph 6, […]
(1a) Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß § 2 Abs. 3 ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.(1a) Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
[…]“
3.2. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. das FeZG für die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt die Verpflichtung des Antragstellers, eine der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG taxativ genannten Leistungen zu beziehen. Auch Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sind von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh-Empfangseinrichtungen zu befreien, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt, bzw. haben diese Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht.3.2. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. das FeZG für die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt die Verpflichtung des Antragstellers, eine der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG taxativ genannten Leistungen zu beziehen. Auch Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sind von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh-Empfangseinrichtungen zu befreien, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt, bzw. haben diese Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht.
Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen des Antragstellers den gesetzlichen Richtwert des § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG unterschreiten.Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen des Antragstellers den gesetzlichen Richtwert des Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG unterschreiten.
3.3. Die Beschwerdeführerin wies das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage nach (Bezug einer Pension [§ 47 Abs. 1 Z 3 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 Z 1 FeZG] und eines Pflegegeldes [§ 47 Abs. 1 Z 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 Z 7 FeZG]).3.3. Die Beschwerdeführerin wies das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage nach (Bezug einer Pension [§ 47 Absatz eins, Ziffer 3, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, FeZG] und eines Pflegegeldes [§ 47 Absatz eins, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, FeZG]).
Zur Frage, ob das Haushalts-Nettoeinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Gewährung einer Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG unterschreitet, ist Folgendes festzuhalten:Zur Frage, ob das Haushalts-Nettoeinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Gewährung einer Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG unterschreitet, ist Folgendes festzuhalten:
(i) Die für eine Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12 % und betrug für eine Person im Jahr XXXX EUR 1.154,15 bzw. beträgt für eine Person im Jahr XXXX EUR 1.243,49.(i) Die für eine Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12 % und betrug für eine Person im Jahr römisch 40 EUR 1.154,15 bzw. beträgt für eine Person im Jahr römisch 40 EUR 1.243,49.
Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 2 FeZG die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.Das Nettoeinkommen ist gemäß Paragraph 48, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 2, FeZG die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
Davon kann gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt, in Abzug gebracht werden, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist nur der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 abzuziehen.Davon kann gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, FeZG ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt, in Abzug gebracht werden, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist nur der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 abzuziehen.
Darüber hinaus können die in § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.Darüber hinaus können die in Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, FeZG genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
(ii) Durch das Bundesverwaltungsgericht werden folgende Berechnungen angestellt:
ANTRAGSTELLER/IN
XXXX XXXX römisch 40 römisch 40
seit XXXX seit römisch 40
XXXX römisch 40
Einkünfte
Alterspension
€
1.985,04
1.985,04
monatl.
Summe der Einkünfte
€
1.985,04
1.985,04
monatl.
Sonstige Abzüge
Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)
€
-140,00
-140,00
monatl.
Summe der Abzüge
€
-140,00
-140,00
monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen
€
1.845,04
1.845,04
monatl.
Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied
€
1.154,15
1.243,49
monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG
€
690,89
601,55
monatl.
Nächstmöglicher Befreiungszeitpunkt
Da eine eine Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung am XXXX beantragt wurde, ist der nächstmögliche Befreiungszeitpunkt XXXX .Da eine eine Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung am römisch 40 beantragt wurde, ist der nächstmögliche Befreiungszeitpunkt römisch 40 .
Summe der Einkünfte
Beim Pflegegeld handelt es sich um ein nicht anzurechnendes Einkommen, weshalb das Pflegegeld der Stufe 3 iHv EUR 475,20 nicht in den Berechnungen zu berücksichtigen ist.
Die Alterspension iHv EUR 1.985,04 (Leistung iHv EUR 2.519,94 abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages iHv EUR 128,52 und Lohnsteuer iHv EUR 406,24) stellt die einzige Einkunftsquelle dar.
Summe der Abzüge
Davon ist – mangels Bestehens eines Rechtsverhältnisses nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen – der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 abzuziehen.
Außergewöhnliche Belastungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung wurden nicht vorgebracht.
Insgesamt ergibt sich sohin eine Summe der Abzüge iHv EUR 140,00.
Richtsatzüberschreitung
Das Haushalts-Nettoeinkommen wies damit von XXXX eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 690,89 aus.Das Haushalts-Nettoeinkommen wies damit von römisch 40 eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 690,89 aus.
Seit XXXX besteht eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 601,55.Seit römisch 40 besteht eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 601,55.
3.4. An diesem Ergebnis ändert sich nichts, selbst wenn man das von der Beschwerdeführerin übersendete Tonaudiogramm vom XXXX als ausreichenden Nachweis über den Verlust ihres Gehörvermögens anerkennen würde:3.4. An diesem Ergebnis ändert sich nichts, selbst wenn man das von der Beschwerdeführerin übersendete Tonaudiogramm vom römisch 40 als ausreichenden Nachweis über den Verlust ihres Gehörvermögens anerkennen würde:
Auch schwer hörbehinderte Personen können nur dann von den Rundfunkgebühren für Fernseh-Empfangseinrichtungen befreit werden bzw. eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt erhalten, wenn die zusätzliche Voraussetzung, dass das Haushalts-Nettoeinkommen den gesetzlichen Richtsatz nicht übersteigt, vorliegt (§ 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG).Auch schwer hörbehinderte Personen können nur dann von den Rundfunkgebühren für Fernseh-Empfangseinrichtungen befreit werden bzw. eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt erhalten, wenn die zusätzliche Voraussetzung, dass das Haushalts-Nettoeinkommen den gesetzlichen Richtsatz nicht übersteigt, vorliegt (Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG).
Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 16.03.2006 (VfSlg 17.807/2006) keine Bedenken dagegen hegte, dass Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, die in einem Haushalt mit einem Haushalts-Nettoeinkommen über dem in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung festgesetzten Richtsatz leben, zur Entrichtung der (gesamten) Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen verpflichtet sind, obwohl sie aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, die gebührenpflichtige öffentliche Leistung des Fernsehempfangs in vollem Ausmaß zu konsumieren. Das Höchstgericht begründete dies damit, dass die Rundfunkgebühr gemäß § 2 Abs. 1 RGG eine Form einer (nutzungsunabhängigen) Abgabe auf den Betrieb oder die Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung ist und unabhängig davon anfällt, ob das Fernsehgerät tatsächlich benützt wird, ob damit Programme des ORF oder ausschließlich privater (ausländischer) Rundfunkanbieter empfangen werden sowie von der Nutzung des Fernsehgerätes innerhalb eines bestimmten Zeitabschnitts, sodass für das Entstehen der Gebührenpflicht die Wahrnehmbarkeit oder Nicht-Wahrnehmbarkeit von Rundfunkprogrammen, die verschiedene Ursachen haben kann, nicht maßgeblich ist.Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 16.03.2006 (VfSlg 17.807 aus 2006,) keine Bedenken dagegen hegte, dass Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, die in einem Haushalt mit einem Haushalts-Nettoeinkommen über dem in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung festgesetzten Richtsatz leben, zur Entrichtung der (gesamten) Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen verpflichtet sind, obwohl sie aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, die gebührenpflichtige öffentliche Leistung des Fernsehempfangs in vollem Ausmaß zu konsumieren. Das Höchstgericht begründete dies damit, dass die Rundfunkgebühr gemäß Paragraph 2, Absatz eins, RGG eine Form einer (nutzungsunabhängigen) Abgabe auf den Betrieb oder die Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung ist und unabhängig davon anfällt, ob das Fernsehgerät tatsächlich benützt wird, ob damit Programme des ORF oder ausschließlich privater (ausländischer) Rundfunkanbieter empfangen werden sowie von der Nutzung des Fernsehgerätes innerhalb eines bestimmten Zeitabschnitts, sodass für das Entstehen der Gebührenpflicht die Wahrnehmbarkeit oder Nicht-Wahrnehmbarkeit von Rundfunkprogrammen, die verschiedene Ursachen haben kann, nicht maßgeblich ist.
3.5. Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.
3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann im Beschwerdefall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und mangels Rechts- oder Tatfragen solcher Art, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordern würde – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen.3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann im Beschwerdefall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und mangels Rechts- oder Tatfragen solcher Art, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordern würde – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen.
Zu B)
3.7. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:3.7. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen ist so klar und eindeutig, dass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011; 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).
Schlagworte
Berechnung Einkommenssteuerbescheid Fernsprechentgeltzuschuss Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen Pauschalierung Richtsatzüberschreitung Rundfunkgebührenbefreiung Vorlagepflicht WohnungsaufwandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W157.2270710.1.00Im RIS seit
05.10.2023Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023