TE Bvwg Beschluss 2023/8/23 W134 2122936-3

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Veröffentlicht am 23.08.2023
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Entscheidungsdatum

23.08.2023

Norm

AVG §17 Abs3
BVergG 2018 §333
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W134 2122936-3/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas GRUBER als Einzelrichter über den Antrag der XXXX , vertreten durch Leitner Trischler Rechtsanwälte, Lindengasse 38/3, 1070 Wien, vom 20.03.2018 auf Akteneinsicht, folgenden Beschluss: Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas GRUBER als Einzelrichter über den Antrag der römisch 40 , vertreten durch Leitner Trischler Rechtsanwälte, Lindengasse 38/3, 1070 Wien, vom 20.03.2018 auf Akteneinsicht, folgenden Beschluss:

A)

Die Akteneinsicht in den Akt des BVwG W134 2122936-2 wird gemäß § 17 Abs 3 AVG in Bezug auf die beiden Protokolle der Senatsberatung vom 28.07.2016 und vom 07.04.2016 verweigert, ansonsten gewährt. Die Akteneinsicht in den Akt des BVwG W134 2122936-2 wird gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AVG in Bezug auf die beiden Protokolle der Senatsberatung vom 28.07.2016 und vom 07.04.2016 verweigert, ansonsten gewährt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit per Post übermittelten Schreiben vom 20.03.2018, beim BVwG eingelangt am 10.04.2018, begehrte die Antragstellerin die „Absprache über die Verweigerung der Akteneinsicht durch verfahrensrechtlichen Bescheid, wobei jeweils mit entsprechend sachlicher Begründung jene Altenteile explizit aufgezählt werden möge, die bei der Vorlage als „schützenswerten Unterlagen“ bezeichnet wurden und in welche die Einsicht verwehrt wurde“.

Nach einem Mängelbehebungsauftrag vom 10.04.2019 brachte die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag noch einmal am 28.03.2019 per ERV ein.

Begründend wurde von der Antragstellerin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin als ehemalige Beteiligte im Vergabeverfahren zur Zahl W134 2122936-2, am 13.12.2017 versucht habe Akteneinsicht zu nehmen. Der Antragstellerin sei jedoch nur Akteneinsicht in die Ausschreibung selbst und die Antragstellerin betreffenden Aktenteile gewährt worden. Darüber hinaus sei die Akteneinsicht verwehrt worden. Die Behörde habe bei rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, hinsichtlich der Verweigerung der Akteneinsicht mittels verfahrensleitenden Bescheid abzusprechen. Dies sei bis dato nicht erfolgt.

Mit Beschluss vom 8.01.2020 sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Antragstellerin die Akteneinsicht in den Vergaberechtsakt W134 2122936-2 gemäß § 17 Abs. 3 AVG in Bezug auf die Schriftstücke OZ 6, OZ 13, OZ 31, Beilage A zu OZ 5 und das Senatsberatungsprotokoll vom 07.04.2016 verweigert werde.Mit Beschluss vom 8.01.2020 sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Antragstellerin die Akteneinsicht in den Vergaberechtsakt W134 2122936-2 gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AVG in Bezug auf die Schriftstücke OZ 6, OZ 13, OZ 31, Beilage A zu OZ 5 und das Senatsberatungsprotokoll vom 07.04.2016 verweigert werde.

Gegen diesen Beschuss erhob die Antragstellerin am 19.02.2020 außerordentliche Revision an den VwGH.

Mit Erkenntnis des VwGH vom 29.06.2023, GZ Ra 2020/04/0026-6 wurde der angefochtene Beschluss aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt (schlüssiges Beweismittel)

Das Nachprüfungsverfahren der Antragstellerin wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 28.07.2016, zur Zahl W134 2122936-2/32E, rechtskräftig abgeschlossen.

Am 13.12.2017 nahm die Antragstellerin Akteneinsicht. Der Antragstellerin wurde in die Ausschreibung und die Antragstellerin betreffenden Aktenteile Akteneinsicht gewährt. In Aktenteile die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anderer Parteien enthalten, wurde vorerst keine Einsicht gewährt. Dabei handelt es sich um folgende Dokumente:

Protokoll der Senatsberatung vom 04.07.2016

Beilage A zu OZ 5 Allgemeine Auskünfte vom 15.03.2016

OZ 6 ungeschwärzte Fassung der Stellungnahme vom 16.03.2016

OZ 13 ungeschwärzte Fassung der Stellungnahme vom 22.03.2016

OZ 31 Protokoll der Senatsberatung vom 28.07.2016

Am 31.05.2017 ersuchte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur Zl. 3 Cg 1/17i um Übersendung des Aktes W134 2122936-2.

Am 13.06.2017 wurde der Akt dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vorgelegt.

Am 10.04.2018 langte beim BVwG der per Post übermittelte Antrag vom 20.03.2018 auf Ausstellung eines Bescheides ein. Am 28.03.2019 wurde der Antrag, nach einem Mängelbehebungsauftrag, erneut per ERV eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Bundesverwaltungsgericht um keine Behörde handelt und auch entgegen dem Antrag der Antragstellerin keine Bescheide durch das Bundesverwaltungsgericht erlassen werden können.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zur Verweigerung der uneingeschränkten Akteneinsicht:

Gemäß § 333 BVergG 2018 bzw. § 314 BVergG 2016 sind soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 333, BVergG 2018 bzw. Paragraph 314, BVergG 2016 sind soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.

Maßstab für die Ausnahme von der Akteneinsicht ist § 17 Abs 3 AVG, wonach Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen sind, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs 3 AVG ist somit im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit ein überwiegendes Interesse besteht, einem Bieter bestimmte Informationen vorzuenthalten, wobei gleichzeitig die effektive Rechtsverfolgung sichergestellt werden muss. (VwGH 22. 5. 2012, 2009/04/0187; 9. 4. 2013, 2011/04/0207)Maßstab für die Ausnahme von der Akteneinsicht ist Paragraph 17, Absatz 3, AVG, wonach Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen sind, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Im Rahmen der Abwägung nach Paragraph 17, Absatz 3, AVG ist somit im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit ein überwiegendes Interesse besteht, einem Bieter bestimmte Informationen vorzuenthalten, wobei gleichzeitig die effektive Rechtsverfolgung sichergestellt werden muss. (VwGH 22. 5. 2012, 2009/04/0187; 9. 4. 2013, 2011/04/0207)

Unter berechtigten Interessen sind auch wirtschaftliche Interessen, wie z.B. das Interesse am Schutz von Betriebsgeheimnissen zu verstehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 17 RZ 10).Unter berechtigten Interessen sind auch wirtschaftliche Interessen, wie z.B. das Interesse am Schutz von Betriebsgeheimnissen zu verstehen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 17, RZ 10).

Im gegenständlichen Fall wurde der Antragstellerin vom BVwG am 13.12.2017 Akteneinsicht in die Ausschreibung und die die Antragstellerin betreffenden Aktenteile gewährt.

Der Antragstellerin wird die Akteneinsicht in die Protokolle der Senatsberatungen vom 07.04.2016 und vom 28.07.2016 (OZ 31) verwehrt. In die übrigen Aktenbestandteile kann die Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht Akteneinsicht nehmen (und gegen eine entsprechende Gebühr Kopien anfertigen lassen), da diese keine schützenswerten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, da es sich ausschließlich um Daten handelt, die öffentlich zugänglich sind.

Gemäß § 25 Abs 8 VwGVG ist die Beratung und Abstimmung der Senate nicht öffentlich. Niederschriften über etwaige Beratungen und Abstimmungen sowie Entwürfe von Beschlüssen und Erkenntnissen sind gem § 21 Abs 1 VwGVG von der Akteneinsicht ausgenommen, da andernfalls die Bestimmung über die Nichtöffentlichkeit umgangen würde. Die Vorschrift ist Ausdruck der richterlichen Unabhängigkeit und soll die unbeeinflusste Stimmabgabe der Senatsmitglieder gewährleisten (VfSlg 17.671/2005; Reisner, § 25 Rz 31). Eine Zuwiderhandlung gegen die Geheimhaltungspflicht wird gem § 301 Abs 2 iVm Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen geahndet (siehe Moser in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 25, Rz 28).Gemäß Paragraph 25, Absatz 8, VwGVG ist die Beratung und Abstimmung der Senate nicht öffentlich. Niederschriften über etwaige Beratungen und Abstimmungen sowie Entwürfe von Beschlüssen und Erkenntnissen sind gem Paragraph 21, Absatz eins, VwGVG von der Akteneinsicht ausgenommen, da andernfalls die Bestimmung über die Nichtöffentlichkeit umgangen würde. Die Vorschrift ist Ausdruck der richterlichen Unabhängigkeit und soll die unbeeinflusste Stimmabgabe der Senatsmitglieder gewährleisten (VfSlg 17.671 aus 2005,; Reisner, Paragraph 25, Rz 31). Eine Zuwiderhandlung gegen die Geheimhaltungspflicht wird gem Paragraph 301, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, StGB mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen geahndet (siehe Moser in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 25,, Rz 28).

Die Protokolle der Senatsberatungen vom 04.07.2016 und vom 28.07.2016 (OZ 31) waren daher von der Akteneinsicht auszunehmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die im Erkenntnis genannten Erkenntnisse des VwGH) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen iZm. der Ablehnung eines Subunternehmers sind klar in § 83 BVergG i.V.m. den Erläuterungen geregelt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu die im Erkenntnis genannten Erkenntnisse des VwGH) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen iZm. der Ablehnung eines Subunternehmers sind klar in Paragraph 83, BVergG in Verbindung mit den Erläuterungen geregelt.

Schlagworte

Akteneinsicht berechtigtes Interesse Betriebsgeheimnis Ersatzentscheidung Geschäftsgeheimnis Protokoll Senat verfahrensrechtlicher Bescheid Vergabeverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W134.2122936.3.00

Im RIS seit

12.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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