TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/23 W132 2258974-1

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Veröffentlicht am 23.08.2023
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Entscheidungsdatum

23.08.2023

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W132 2258974-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX , in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), in Verbindung mit dem Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung vom XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom römisch 40 , in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), in Verbindung mit dem Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:
1.         Am 05.10.2021 hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
1.2.         Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.11.2021, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.
1.3.         Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer Beweismittel vorgebracht, dass er mehr als eine Herzoperation gehabt habe. Er leide zudem an Diabetes und habe psychische Probleme.
1.4.         Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.04.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde.
1.5.         Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer Beweismittel vorgebracht, dass sein Zustand auf Grund der vielen Krankheiten, einen Gesamtgrad der Behinderung von 70 – 100 vH rechtfertige.
1.6.         Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 16.05.2022 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde.
1.7.         Am 23.05.2022 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen und die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/10096 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gen. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/10096 liegt vor“ vorgenommen.
2.         Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines Befundkonvolutes wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sein Zustand auf Grund der vielen Krankheiten, einen Gesamtgrad der Behinderung von 70 – 100 vH rechtfertige. Er sei auf Grund der enormen körperlichen und psychischen Belastung weder arbeits- noch gesellschaftsfähig. Sein Zustand verschlechtere sich ständig und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH entspreche nicht seinem Zustand. Er leide an Angstzuständen und Schlafstörungen.
2.1.         Die belangte Behörde hat in der Folge ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.06.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde.
2.2.         Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG am 12.07.2022 erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben.
2.3.         Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung, die fristgerecht eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.05.2022 in Form von Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß abgewiesen.
3.         Mit dem E-Mail vom 26.08.2022 hat der Beschwerdeführer unter Vorlage von Beweismitteln rechtszeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass er Rückenschmerzen und Probleme mit der Wirbelsäule habe.
3.1.         Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 01.09.2022 eingelangten – Schreiben selben Datums hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
3.2.         Im Zuge der Ladung zur persönlichen Untersuchung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass gemäß § 46 BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.
3.3.         Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.11.2022 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde.
römisch eins. Verfahrensgang:, 1. Am 05.10.2021 hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt., 1.2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.11.2021, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde., 1.3. Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer Beweismittel vorgebracht, dass er mehr als eine Herzoperation gehabt habe. Er leide zudem an Diabetes und habe psychische Probleme., 1.4. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.04.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde., 1.5. Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer Beweismittel vorgebracht, dass sein Zustand auf Grund der vielen Krankheiten, einen Gesamtgrad der Behinderung von 70 – 100 vH rechtfertige., 1.6. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 16.05.2022 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde., 1.7. Am 23.05.2022 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen und die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/10096 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gen. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/10096 liegt vor“ vorgenommen., 2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines Befundkonvolutes wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sein Zustand auf Grund der vielen Krankheiten, einen Gesamtgrad der Behinderung von 70 – 100 vH rechtfertige. Er sei auf Grund der enormen körperlichen und psychischen Belastung weder arbeits- noch gesellschaftsfähig. Sein Zustand verschlechtere sich ständig und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH entspreche nicht seinem Zustand. Er leide an Angstzuständen und Schlafstörungen., 2.1. Die belangte Behörde hat in der Folge ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.06.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde., 2.2. Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 12.07.2022 erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben., 2.3. Mit Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung, die fristgerecht eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.05.2022 in Form von Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß abgewiesen., 3. Mit dem E-Mail vom 26.08.2022 hat der Beschwerdeführer unter Vorlage von Beweismitteln rechtszeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass er Rückenschmerzen und Probleme mit der Wirbelsäule habe., 3.1. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 01.09.2022 eingelangten – Schreiben selben Datums hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt., 3.2. Im Zuge der Ladung zur persönlichen Untersuchung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 46, BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen., 3.3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.11.2022 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde.

Im Rahmen der persönlichen Untersuchung wurden vom Beschwerdeführer neuerlich bereits im Akt befindliche medizinische Unterlagen vorgelegt.
3.4.         Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG, erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. Der Beschwerdeführer hat angeführt, über aktuellere Befunde zu verfügen, welche er aufgrund der Neuerungsbeschränkung nicht vorlege.
Im Rahmen der persönlichen Untersuchung wurden vom Beschwerdeführer neuerlich bereits im Akt befindliche medizinische Unterlagen vorgelegt., 3.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 46, BBG, erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. Der Beschwerdeführer hat angeführt, über aktuellere Befunde zu verfügen, welche er aufgrund der Neuerungsbeschränkung nicht vorlege.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1.       Feststellungen:
1.1.         Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1. Feststellungen:, 1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 01.09.2022 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
1.2.         Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.
1.2.1.          Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 01.09.2022 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt., 1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH., 1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös. Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen. Thorax: symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig.

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.

Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, Klopfschmerz über der gesamten BWS und LWS. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Gesamtmobilität – Gangbild am 10.11.2022: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist leicht vorgeneigt und kleinschrittig, verlangsamt, insgesamt hinkfrei. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status psychicus: Bewusstseinslage: wach. Orientierung: voll und allseits orientiert. Aufmerksamkeit: ungestört. Auffassung: o.B. Konzentration: ungestört. Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig. Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität. Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine. Befindlichkeit: negativ. Stimmung: leicht depressiv. Affektlage: etwas verarmt. Affizierbarkeit: pos. neg. reduziert. Antrieb: o.B. Selbstgefährdung: keine. Fremdgefährdung: keine. Biorhythmusstörung: Ein- und Durchschlafstörung.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Status psychicus: Bewusstseinslage: wach. Orientierung: voll und allseits orientiert. Aufmerksamkeit: ungestört. Auffassung: o.B. Konzentration: ungestört. Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig. Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität. Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine. Befindlichkeit: negativ. Stimmung: leicht depressiv. Affektlage: etwas verarmt. Affizierbarkeit: pos. neg. reduziert. Antrieb: o.B. Selbstgefährdung: keine. Fremdgefährdung: keine. Biorhythmusstörung: Ein- und Durchschlafstörung., 1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Position

GdB

01

Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Vorderwandinfarkt, Stenting

Oberer Rahmensatz, da erhaltene Linksventrikelfunktion, Belastbarkeit geringgradig eingeschränkt, arterielle Hypertonie mitberücksichtigt.

05.05.02

40 vH

02

Depressive Störung

2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da medikamentös stabilisiert.

03.06.01

30 vH


,

03

Diabetes mellitus IIDiabetes mellitus römisch zwei

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Diät und medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich sind.

09.02.01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Ein einschätzungsrelevantes Leiden im Bereich der Wirbelsäule konnte nicht objektiviert werden. Es liegen nur geringgradige radiologische Veränderungen und ein unauffälliger klinischer Status vor.

Eine Schlafapnoe ist nicht durch entsprechende Befunde belegt, eine Verdachtsdiagnose stellt kein behinderungsrelevantes Leiden dar.

2.       Beweiswürdigung:
Zu 1.1.)         Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.)         Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und bis 01.09.2022 vorgelegten Beweismittel:
2. Beweiswürdigung:, Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt., Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und bis 01.09.2022 vorgelegten Beweismittel:

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist – auch in Zusammenschau mit den durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Dris. XXXX und Dris. XXXX - vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ist – auch in Zusammenschau mit den durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 - vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die zusätzliche Aufnahme der Gesundheitsschädigungen „Depressive Störung“ und „Diabetes mellitus“ in den Gutachten Dris. XXXX , Dris. XXXX und Dris. XXXX gegenüber dem Gutachten Dris. XXXX stellt keinen Widerspruch dar, sondern resultiert diese aus den nach deren Gutachtenerstellung vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Beweismitteln.Die zusätzliche Aufnahme der Gesundheitsschädigungen „Depressive Störung“ und „Diabetes mellitus“ in den Gutachten Dris. römisch 40 , Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 gegenüber dem Gutachten Dris. römisch 40 stellt keinen Widerspruch dar, sondern resultiert diese aus den nach deren Gutachtenerstellung vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Beweismitteln.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen. Sie stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Die Beurteilung der Gesundheitsschädigung „Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Vorderwandinfarkt, Stenting“ erfolgte nachvollziehbar und im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, welche Position 05.05.02 für Zustände bei abgelaufenem Myocardinfarkt vorsieht, wobei ein Grad der Behinderung von 40 vH bei erhaltener Linksventrikelfunktion vorgesehen ist, wenn die Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt ist. Die medikamentös eingestellte Hypertonie wurde unter dieser Gesundheitsschädigung ausreichend berücksichtigt. Diese Beurteilung wird durch die vorgelegten Befunde bestätig. So konnten auch in der durchgeführten diagnostischen Coronarangiographie vom 06.05.2022 keine relevanten Stenosen objektiviert werden und besteht ein stabiler Verlauf der Erkrankung.

Auch die vorliegende depressive Störung wurde im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Position 03.06.01 und einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH korrekt beurteilt. So ist diese Position für depressive Störungen heranzuziehen, wobei ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH zur Anwendung kommt, wenn der Beschwerdeführer unter Medikation stabil ist, zwar fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz bestehen, er aber noch integriert ist. Weitreichendere Auswirkungen der Erkrankung sind in den vorgelegten Befunden nicht dokumentiert. Der Beschwerdeführer nimmt keine Psychotherapie in Anspruch und ist unter medikamentöser Therapie stabil. Auch liegen keine psychotischen Symptome vor. Die Angstzustände und Schlafstörungen sind unter dieser Position miterfasst. Fachärztliche Befunde, welche eine höhere Beurteilung rechtfertigen würden, wurden nicht in Vorlage gebracht. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers konnte keine Verschlimmerung des Leidens festgestellt werden, sondern ist vielmehr unter medikamentöser Therapie und Dosissteigerung eine Stabilisierung des Leidens eingetreten. Insgesamt ist eine Erhöhung des Grades der Behinderung dieses Leidens somit nicht möglich.

Hinsichtlich der Beurteilung des Diabetes mellitus ist festzuhalten, dass eine Unterscheidung zwischen insulinpflichtigem und nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus wegen der unterschiedlichen Handhabung erforderlich ist, da die Insulinapplikation den Tagesablauf – insbesondere im Erwerbsleben – mehr beeinträchtigt als die rein orale Einstellung. Die Einschätzung des beim Beschwerdeführers vorliegenden Diabetes erfolgte unter Position 09.02.01, welche für nichtinsulinpflichtigen Diabetes vorgesehen ist. Die Einschätzung mit einem Grad der Behinderung von 20 vH – eine Stufe über dem unteren Rahmensatz - erfolgte schlüssig, da beim Beschwerdeführer das Einhalten einer Diät und eine medikamentöse Therapie für eine ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich sind. Da beim Beschwerdeführer eine gute Einstellung vorliegt kann eine Höhereinschätzung dieses Leidens nicht erfolgen.

Einschätzungsrelevante Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule konnten im Rahmen der fachärztlich klinischen Untersuchung nicht objektiviert werden. So betrug der Finger-Boden-Abstand 20 cm, HWS, BWS und LWS waren in allen Ebenen frei beweglich, die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, Schultergürtel und Becken stehen horizontal in etwa im Lot und bestehen regelrechte Krümmungsverhältnisse. Auch konnten die Muskeleigenreflexe seitengleich lebhaft auslösbar festgestellt werden und war der Lasegue beidseits negativ. Auch werden in den vorgelegten radiologischen Befunden lediglich geringgradige Veränderungen dokumentiert. Eine richtsatzmäßige Einschätzung konnte somit nicht erfolgen.

Das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht – auch in Zusammenschau mit den durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten – mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzten nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 steht – auch in Zusammenschau mit den durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten – mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzten nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Zudem ist der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift weder der erhobenen Diagnoseliste noch der Zuordnung der objektivierten Leiden zu den Positionen der Einschätzungsverordnung oder dem erhobenen klinischen Status entgegengetreten. Er bringt lediglich vor, dass nach seinem subjektiven Befinden der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH zu gering beurteilt sei.

Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Überprüfung unterzogen wurden, und das Bundesverwaltungsgericht ein auf persönlicher Untersuchung basierendes unfallchirurgisch / orthopädisch / allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt hat.

Das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel sind jedoch nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH vorliegt zu entkräften. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des erteilten Parteiengehörs auch keine Einwendungen gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten jedoch nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)
1.         Zur Entscheidung in der Sache:
Zu A), 1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1.       in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2.       in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

–        Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).

–        Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

–        In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)

Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die vorgelegten medizinischen Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 50 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die vorgelegten medizinischen Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 50 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.

Da ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) vH festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
2.         Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) vH festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden., 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten geprüft und hat das Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten geprüft und hat das Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des erteilten Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde aber weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde bestritten. Das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden medizinischen Beweismittel waren – wie unter Punkt II.2. bzw. II.3.1. bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren internistisch, allgemeinmedizinisch und psychiatrisch sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich durch eine Fachärztin für Unfallchirurgie, Orthopädie und Allgemeinmedizin untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten und noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Im Rahmen des erteilten Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde aber weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde bestritten. Das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden medizinischen Beweismittel waren – wie unter Punkt römisch zwei.2. bzw. römisch zwei.3.1. bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren internistisch, allgemeinmedizinisch und psychiatrisch sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich durch eine Fachärztin für Unfallchirurgie, Orthopädie und Allgemeinmedizin untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten und noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,)

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W132.2258974.1.00

Im RIS seit

15.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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