Entscheidungsdatum
24.08.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W290 2250591-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Beurle Rechtsanwälte GmbH & Co KG, gegen die Spruchpunkte 1. und 6. des Bescheids des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom XXXX , GZ XXXX (weitere verfahrensbeteiligte Parteien: Wirtschaftskammer Österreich und Bundesarbeitskammer) zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die Beurle Rechtsanwälte GmbH & Co KG, gegen die Spruchpunkte 1. und 6. des Bescheids des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom römisch 40 , GZ römisch 40 (weitere verfahrensbeteiligte Parteien: Wirtschaftskammer Österreich und Bundesarbeitskammer) zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX stellte die belangte Behörde in einem mit Beschluss vom XXXX von Amts wegen eingeleiteten Verfahren gegenüber der Beschwerdeführerin für das Jahr 2022 die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems (Spruchpunkt 1.), die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste (Spruchpunkt 2.), das dem Netznutzungsentgelt und dem Netzverlustentgelt zugrunde zu legende Mengengerüst (Spruchpunkt 3.) die aus dem vorgelagerten Netz bezogenen Mengen (Spruchpunkt 4.) sowie die sonstigen vorgelagerten Netzkosten (Spruchpunkt 5.) fest und wies die über die spruchgemäßen Feststellungen hinausgehenden Anträge ab (Spruchpunkt 6.). Bei der Überleitung der Netzkosten auf das Jahr 2022 führte die belangte Behörde (nach näherer Erläuterung, vgl. Pkt. 3.8. des angefochtenen Bescheids) insbesondere für ein von der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden: EIB) erhaltenes Darlehen den Punkt „Zinsvorteil EIB-Kredit“ an und verbuchte diesen mit TEUR XXXX (vgl. Pkt. 3.10. des angefochtenen Bescheids). 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 stellte die belangte Behörde in einem mit Beschluss vom römisch 40 von Amts wegen eingeleiteten Verfahren gegenüber der Beschwerdeführerin für das Jahr 2022 die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems (Spruchpunkt 1.), die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste (Spruchpunkt 2.), das dem Netznutzungsentgelt und dem Netzverlustentgelt zugrunde zu legende Mengengerüst (Spruchpunkt 3.) die aus dem vorgelagerten Netz bezogenen Mengen (Spruchpunkt 4.) sowie die sonstigen vorgelagerten Netzkosten (Spruchpunkt 5.) fest und wies die über die spruchgemäßen Feststellungen hinausgehenden Anträge ab (Spruchpunkt 6.). Bei der Überleitung der Netzkosten auf das Jahr 2022 führte die belangte Behörde (nach näherer Erläuterung, vergleiche Pkt. 3.8. des angefochtenen Bescheids) insbesondere für ein von der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden: EIB) erhaltenes Darlehen den Punkt „Zinsvorteil EIB-Kredit“ an und verbuchte diesen mit TEUR römisch 40 vergleiche Pkt. 3.10. des angefochtenen Bescheids).
2. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. und 6. des angefochtenen Bescheids und beantragte – neben der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit – die Abänderung des Spruchpunkts 1. durch das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass die den Entgelten zugrundeliegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems für das Jahr 2022 um TEUR XXXX höher bemessen werden. In eventu beantragte sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheids verbunden mit dem Auftrag, die Kosten um TEUR XXXX höher zu bemessen. 2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. und 6. des angefochtenen Bescheids und beantragte – neben der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit – die Abänderung des Spruchpunkts 1. durch das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass die den Entgelten zugrundeliegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems für das Jahr 2022 um TEUR römisch 40 höher bemessen werden. In eventu beantragte sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheids verbunden mit dem Auftrag, die Kosten um TEUR römisch 40 höher zu bemessen.
Begründend führte die Beschwerdeführerin auf das Wesentliche zusammengefasst an, dass es sich beim in Rede stehenden EIB-Darlehen um keine geförderte Finanzierung iSd § 60 Abs. 1 ElWOG 2010 handle. Selbst wenn man von einer geförderten Finanzierung ausginge, habe die belangte Behörde den der Beschwerdeführerin daraus erwachsenen Vorteil unzutreffend berechnet, und zwar sowohl im Hinblick auf den „Referenzzinssatz“ als auch auf die „Bemessungsgrundlage“. Begründend führte die Beschwerdeführerin auf das Wesentliche zusammengefasst an, dass es sich beim in Rede stehenden EIB-Darlehen um keine geförderte Finanzierung iSd Paragraph 60, Absatz eins, ElWOG 2010 handle. Selbst wenn man von einer geförderten Finanzierung ausginge, habe die belangte Behörde den der Beschwerdeführerin daraus erwachsenen Vorteil unzutreffend berechnet, und zwar sowohl im Hinblick auf den „Referenzzinssatz“ als auch auf die „Bemessungsgrundlage“.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin betreibt u.a. Stromverteilernetze in Oberösterreich und ist ein 100-prozentiges Tochterunternehmen der XXXX (im Folgenden: XXXX ). Die Beschwerdeführerin betreibt u.a. Stromverteilernetze in Oberösterreich und ist ein 100-prozentiges Tochterunternehmen der römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ).
Die XXXX nahm im Geschäftsjahr XXXX für Investitionsprojekte eine geförderte Finanzierung der EIB in Höhe von TEUR XXXX in Anspruch und gab XXXX % des Volumens, also TEUR XXXX , zu den originären Bedingungen, insbesondere einer Laufzeit von XXXX Jahren, eines Zinssatzes iHv XXXX % p.a. sowie XXXX Kapitalraten an die Beschwerdeführerin weiter. In der Unbundlingbilanz ordnete die Beschwerdeführerin den gesamten Betrag dem Stromnetzbereich zu. Eine grundbücherliche Sicherheit zur Abdeckung des Ausfallrisikos besteht für die EIB nicht.Die römisch 40 nahm im Geschäftsjahr römisch 40 für Investitionsprojekte eine geförderte Finanzierung der EIB in Höhe von TEUR römisch 40 in Anspruch und gab römisch 40 % des Volumens, also TEUR römisch 40 , zu den originären Bedingungen, insbesondere einer Laufzeit von römisch 40 Jahren, eines Zinssatzes iHv römisch 40 % p.a. sowie römisch 40 Kapitalraten an die Beschwerdeführerin weiter. In der Unbundlingbilanz ordnete die Beschwerdeführerin den gesamten Betrag dem Stromnetzbereich zu. Eine grundbücherliche Sicherheit zur Abdeckung des Ausfallrisikos besteht für die EIB nicht.
Im angefochtenen Bescheid berücksichtigte die belangte Behörde das in Rede stehende Darlehen (als geförderte Finanzierung iSd § 60 Abs. 1 ElWOG 2010) hinsichtlich des bereits eingetretenen Finanzierungsvorteils für das Jahr 2020 sowie hinsichtlich des Finanzierungsvorteils für das Jahr 2022, also jenes Jahr, für das die Behörde die Kosten berechnete. Im angefochtenen Bescheid berücksichtigte die belangte Behörde das in Rede stehende Darlehen (als geförderte Finanzierung iSd Paragraph 60, Absatz eins, ElWOG 2010) hinsichtlich des bereits eingetretenen Finanzierungsvorteils für das Jahr 2020 sowie hinsichtlich des Finanzierungsvorteils für das Jahr 2022, also jenes Jahr, für das die Behörde die Kosten berechnete.
Bei ihrer Berechnung ging die belangte Behörde wie folgt vor: Sie zog zunächst den zu Beginn der vierten Regulierungsperiode fixierten WACC in Höhe von XXXX % bzw. den damit zusammenhängenden Fremdkapitalzinssatz in Höhe von XXXX % heran. Dann bildete sie die Differenz zwischen dem Fremdkapitalzinssatz ( XXXX %) und dem Zinssatz des in Rede stehenden EIB-Darlehens ( XXXX %) und kam so auf einen Satz in Höhe von XXXX %. Diesen Zinssatz multiplizierte sie jeweils mit den angenommenen Durchschnittsbeständen der Jahre 2020 und 2022 (TEUR XXXX bzw. TEUR XXXX ) und kam so auf gerundete Beträge von TEUR XXXX und TEUR XXXX . Als Anreiz, derartige Investitionsförderungen anzustreben, setzte die belangte Behörde (auf Basis der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts) XXXX % des Zinsunterschieds zum anerkannten Fremdkapitalzinssatz in der Kostenermittlung kostenreduzierend an. Auf diese Weise kam die belangte Behörde für das Jahr 2020 auf einen Betrag von rund TEUR XXXX und für das Jahr 2022 auf einen Betrag von TEUR XXXX . In der Summe sind das TEUR XXXX . Bei ihrer Berechnung ging die belangte Behörde wie folgt vor: Sie zog zunächst den zu Beginn der vierten Regulierungsperiode fixierten WACC in Höhe von römisch 40 % bzw. den damit zusammenhängenden Fremdkapitalzinssatz in Höhe von römisch 40 % heran. Dann bildete sie die Differenz zwischen dem Fremdkapitalzinssatz ( römisch 40 %) und dem Zinssatz des in Rede stehenden EIB-Darlehens ( römisch 40 %) und kam so auf einen Satz in Höhe von römisch 40 %. Diesen Zinssatz multiplizierte sie jeweils mit den angenommenen Durchschnittsbeständen der Jahre 2020 und 2022 (TEUR römisch 40 bzw. TEUR römisch 40 ) und kam so auf gerundete Beträge von TEUR römisch 40 und TEUR römisch 40 . Als Anreiz, derartige Investitionsförderungen anzustreben, setzte die belangte Behörde (auf Basis der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts) römisch 40 % des Zinsunterschieds zum anerkannten Fremdkapitalzinssatz in der Kostenermittlung kostenreduzierend an. Auf diese Weise kam die belangte Behörde für das Jahr 2020 auf einen Betrag von rund TEUR römisch 40 und für das Jahr 2022 auf einen Betrag von TEUR römisch 40 . In der Summe sind das TEUR römisch 40 .
Zusammenfassend stellte die belangte Behörde die angestellten Berechnungen tabellarisch wie folgt dar (vgl. S 36 des angefochtenen Bescheids): Zusammenfassend stellte die belangte Behörde die angestellten Berechnungen tabellarisch wie folgt dar vergleiche S 36 des angefochtenen Bescheids):

2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen erschließen sich zweifelsfrei aus der vorliegenden Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Die §§ 59 und 60 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I 110/2010 idF BGBl. I 174/2013 (§ 59) bzw. in der in Geltung stehenden StF (§ 60) lauten: 3.1. Die Paragraphen 59 und 60 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 174 aus 2013, (Paragraph 59,) bzw. in der in Geltung stehenden Stammfassung (Paragraph 60,) lauten:
„Kostenermittlung
§ 59. (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie gemäß § 113 Abs. 1 sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.Paragraph 59, (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie gemäß Paragraph 113, Absatz eins, sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.
(2) Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.
(3) Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmensindividuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte umgesetzt werden.
(4) Beeinflusst das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kosten des Netzbetreibers durch Verrechnungen, muss der Netzbetreiber diese Kosten ausreichend belegen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kalkulationsgrundlage für die Verrechnungen vorzulegen.
(5) Zur Abdeckung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate ist ein Netzbetreiberpreisindex zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus veröffentlichten Teilindices zusammen, die die durchschnittliche Kostenstruktur der Netzbetreiber repräsentieren.
(6) Zielvorgaben gemäß Abs. 2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Abs. 5 wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:(6) Zielvorgaben gemäß Absatz 2, sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Absatz 5, wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:
1. die mit der Umsetzung von Maßnahmen entstehen, die auf Grund von Netzentwicklungsplänen von der Regulierungsbehörde genehmigt worden sind;
2. für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland;
3. zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
4. für die Bereitstellung von Primär- und Sekundärregelung auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
5. für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);
6. aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit 1. Oktober 2001 bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen.
(7) Die Kosten für die Bestimmung der Netzverlust- und Netznutzungsentgelte sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten sowie unter angemessener Berücksichtigung etwaiger Erlöse aus grenzüberschreitenden Transporten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.
(8) Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.(8) Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Absatz eins bis Absatz 6, einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.
Finanzierungskosten
§ 60. (1) Finanzierungskosten haben die angemessenen Kosten für die Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital zu umfassen, wobei die Verhältnisse des Kapitalmarktes und die Kosten für Ertragsteuern zu berücksichtigen sind. Geförderte Finanzierungen sind angemessen zu berücksichtigen.Paragraph 60, (1) Finanzierungskosten haben die angemessenen Kosten für die Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital zu umfassen, wobei die Verhältnisse des Kapitalmarktes und die Kosten für Ertragsteuern zu berücksichtigen sind. Geförderte Finanzierungen sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die Finanzierungskosten sind durch Multiplikation des angemessenen Finanzierungskostensatzes mit der zu verzinsenden Kapitalbasis zu ermitteln. Hierbei ist der verzinsliche Rückstellungsbestand unter Berücksichtigung der Finanzierungstangente, welche im Personalaufwand verbucht ist, kostenmindernd anzusetzen.
(3) Der Finanzierungskostensatz ist aus einem gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensatz unter Zugrundelegung einer Normkapitalstruktur sowie der Ertragsteuer zu bestimmen. Die Normkapitalstruktur hat sowohl generelle branchenübergreifende als auch signifikante unternehmensindividuelle Faktoren zu berücksichtigen, welche den Eigenkapitalanteil um mehr als 10% unterschreiten. Eine marktgerechte Risikoprämie für das Eigen- und Fremdkapital, die Rahmenbedingungen des Kapitalmarktes sowie ein risikoloser Zinssatz sind zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des risikolosen Zinssatzes kann ein mehrjähriger Durchschnitt herangezogen werden.
(4) Die verzinsliche Kapitalbasis ist durch die der Kostenfestlegung zugrunde liegende Bilanz im Sinne des § 8 für die Übertragungs- und Verteilungstätigkeit zu bestimmen. Sie ergibt sich aus dem für den Netzbetrieb nötigen Sachanlagevermögen und dem immateriellen Vermögen abzüglich passivierter Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelte (Baukostenzuschüsse) und etwaiger Firmenwerte. Im Falle von Zusammenschlüssen von Netzbetreibern kann eine erhöhte Kapitalbasis anerkannt werden, sofern aus diesem Zusammenschluss erzielte Synergieeffekte unmittelbar zu einer Reduktion der Gesamtkosten führen.“(4) Die verzinsliche Kapitalbasis ist durch die der Kostenfestlegung zugrunde liegende Bilanz im Sinne des Paragraph 8, für die Übertragungs- und Verteilungstätigkeit zu bestimmen. Sie ergibt sich aus dem für den Netzbetrieb nötigen Sachanlagevermögen und dem immateriellen Vermögen abzüglich passivierter Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelte (Baukostenzuschüsse) und etwaiger Firmenwerte. Im Falle von Zusammenschlüssen von Netzbetreibern kann eine erhöhte Kapitalbasis anerkannt werden, sofern aus diesem Zusammenschluss erzielte Synergieeffekte unmittelbar zu einer Reduktion der Gesamtkosten führen.“
3.2. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Dass die belangte Behörde bei der Feststellung der den Entgelten zugrundeliegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems für das Jahr 2022 das in Rede stehende EIB-Darlehen in Höhe von TEUR XXXX berücksichtigt hat, ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden: Dass die belangte Behörde bei der Feststellung der den Entgelten zugrundeliegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems für das Jahr 2022 das in Rede stehende EIB-Darlehen in Höhe von TEUR römisch 40 berücksichtigt hat, ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden:
3.2.1. Zum Vorliegen einer geförderten Finanzierung iSd § 60 Abs. 1 ElWOG 20103.2.1. Zum Vorliegen einer geförderten Finanzierung iSd Paragraph 60, Absatz eins, ElWOG 2010
3.2.1.1. Die Beschwerdeführerin ist auf das Wesentliche zusammengefasst der Auffassung, dass das in Rede stehende EIB-Darlehen keine geförderte Finanzierung iSd § 60 Abs. 1 zweiter Satz ElWOG 2010 sei, da der Zinssatz und die übrigen Darlehensbedingungen im entscheidungswesentlichen Zeitpunkt der Marktüblichkeit entsprochen hätten. Dabei gibt sie auch zu erkennen, dass sie die diesbezüglich ergangene Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes (zumindest teilweise) für nicht zutreffend erachtet. 3.2.1.1. Die Beschwerdeführerin ist auf das Wesentliche zusammengefasst der Auffassung, dass das in Rede stehende EIB-Darlehen keine geförderte Finanzierung iSd Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz ElWOG 2010 sei, da der Zinssatz und die übrigen Darlehensbedingungen im entscheidungswesentlichen Zeitpunkt der Marktüblichkeit entsprochen hätten. Dabei gibt sie auch zu erkennen, dass sie die diesbezüglich ergangene Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes (zumindest teilweise) für nicht zutreffend erachtet.
3.2.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt (und gerichtsabteilungsübergreifend) ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein Darlehen als geförderte Finanzierung iSd § 60 Abs. 1 zweiter Satz ElWOG 2010 einzustufen ist, die Bedingungen des Abschlusses des Darlehensvertrags „in cumulo“ betrachtet werden müssen, um ein „Gesamtbild“ in Relation zum Kapitalmarkt zu erhalten. Dabei betont das Bundesverwaltungsgericht, dass die Aufnahme eines Darlehens bei der EIB zum Ausbau der Netzinfrastruktur, soweit zur Finanzierung die eigenen Mittel der EIB herangezogen wurden, bereits dem Grunde nach geneigt (bzw. geeignet) ist, die Annahme eines gesonderten Finanzierungsvorteils zu vermitteln (BVwG 23.10.2019, W 179 2016987-1; 07.11.2019, W219 2118381-1; 08.11.2019, W179 2183656-1; 06.12.2019, W271 2142291-1). 3.2.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt (und gerichtsabteilungsübergreifend) ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein Darlehen als geförderte Finanzierung iSd Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz ElWOG 2010 einzustufen ist, die Bedingungen des Abschlusses des Darlehensvertrags „in cumulo“ betrachtet werden müssen, um ein „Gesamtbild“ in Relation zum Kapitalmarkt zu erhalten. Dabei betont das Bundesverwaltungsgericht, dass die Aufnahme eines Darlehens bei der EIB zum Ausbau der Netzinfrastruktur, soweit zur Finanzierung die eigenen Mittel der EIB herangezogen wurden, bereits dem Grunde nach geneigt (bzw. geeignet) ist, die Annahme eines gesonderten Finanzierungsvorteils zu vermitteln (BVwG 23.10.2019, W 179 2016987-1; 07.11.2019, W219 2118381-1; 08.11.2019, W179 2183656-1; 06.12.2019, W271 2142291-1).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich im gegenständlichen Verfahren nicht veranlasst, von der obzitierten Judikaturlinie abzuweichen. Die dagegen von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Argumente vermögen im Ergebnis nicht zu überzeugen, weist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid doch zu Recht darauf hin, dass die EIB aufgrund ihrer hohen Bonität und des ihre Tätigkeit bestimmenden Prinzips der Nichtgewinnerzielung Darlehen häufig unter den am Sitz des Darlehensträgers marktüblichen Zins gewähren kann (vgl. auch BVwG 08.11.2019, W179 2183656-1). Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich im gegenständlichen Verfahren nicht veranlasst, von der obzitierten Judikaturlinie abzuweichen. Die dagegen von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Argumente vermögen im Ergebnis nicht zu überzeugen, weist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid doch zu Recht darauf hin, dass die EIB aufgrund ihrer hohen Bonität und des ihre Tätigkeit bestimmenden Prinzips der Nichtgewinnerzielung Darlehen häufig unter den am Sitz des Darlehensträgers marktüblichen Zins gewähren kann vergleiche auch BVwG 08.11.2019, W179 2183656-1).
3.2.1.3. Der Beschwerdeführerin ist es auch nicht gelungen aufzuzeigen, dass die dargestellte Neigung iSd Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Fall nicht zutrifft. Vielmehr gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht im Wege einer kumulierenden Betrachtung der Bedingungen des Darlehensvertrags zum Ergebnis, dass hier eine geförderte Finanzierung iSd § 60 Abs. 1 ElWOG 2010 vorliegt. 3.2.1.3. Der Beschwerdeführerin ist es auch nicht gelungen aufzuzeigen, dass die dargestellte Neigung iSd Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Fall nicht zutrifft. Vielmehr gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht im Wege einer kumulierenden Betrachtung der Bedingungen des Darlehensvertrags zum Ergebnis, dass hier eine geförderte Finanzierung iSd Paragraph 60, Absatz eins, ElWOG 2010 vorliegt.
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Zinssatz laut EIB-Finanzierungsvertrag in Höhe von XXXX % den im behördlich für die laufende Regulierungsperiode festgelegten WACC enthaltenen Fremdkapitalzinssatz in Höhe von XXXX % deutlich (nämlich um mehr als XXXX Prozentpunkte) unterschreitet. Ebendiesen Fremdkapitalzinssatz zieht die belangte Behörde auch entsprechend der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zur Berechnung des Vorteils der Beschwerdeführerin aus der geförderten Finanzierung heran (s.u. Pkt. 3.2.2.1.). Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Zinssatz laut EIB-Finanzierungsvertrag in Höhe von römisch 40 % den im behördlich für die laufende Regulierungsperiode festgelegten WACC enthaltenen Fremdkapitalzinssatz in Höhe von römisch 40 % deutlich (nämlich um mehr als römisch 40 Prozentpunkte) unterschreitet. Ebendiesen Fremdkapitalzinssatz zieht die belangte Behörde auch entsprechend der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zur Berechnung des Vorteils der Beschwerdeführerin aus der geförderten Finanzierung heran (s.u. Pkt. 3.2.2.1.).
Weiters forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Übermittlung von Vergleichsangeboten auf, die belegen sollten, dass der Zinssatz des EIB-Darlehensvertrags ein für die Beschwerdeführerin üblicher Zinssatz ist. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legte die Beschwerdeführerin keine entsprechenden Unterlagen vor, da dies in ihren Augen nicht ihre Aufgabe sei und der Amtsermittlungsgrundsatz gelte. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin jedoch, dass es bei der Beurteilung eines Darlehenszinssatzes als (auffallend) günstig oder als üblich ganz wesentlich auf die individuelle Situation des jeweiligen Unternehmens ankommt, die die belangte Behörde (wie auch das Bundesverwaltungsgericht) ohne entsprechende Mitwirkung seitens des Unternehmens nur indirekt beurteilen kann.
Zur Validierung der alternativen Kreditkosten zog die belangte Behörde daher das „Gutachten zur Ermittlung von angemessenen Finanzierungskosten für Gas-Fernleitungsbetreiber für die Regulierungsperiode 2021 bis 2024“ vom 03.11.2019 heran, dessen inhaltliche Richtigkeit die Beschwerdeführerin auch nicht anzweifelt. Anhand dieses Gutachtens argumentiert die belangte Behörde unter Bezugnahme auf den risikolosen Zinssatz und Risikoaufschläge überzeugend, dass der Vergleichswert für den üblichen Darlehenszinssatz bei zirka XXXX % liegt. Dies entspricht mehr als dem Doppelten des in Rede stehenden Zinssatzes von XXXX %. Selbst die Beschwerdeführerin gesteht zu, dass ebendieser Zinssatz in Anbetracht einer verhältnismäßig langen Laufzeit von XXXX Jahren „tendenziell eher günstig“ ist. Hinzu kommt, dass der EIB zur Abdeckung ihres Ausfallrisikos laut Vertrag keine grundbücherliche Sicherheit zur Verfügung steht. Zur Validierung der alternativen Kreditkosten zog die belangte Behörde daher das „Gutachten zur Ermittlung von angemessenen Finanzierungskosten für Gas-Fernleitungsbetreiber für die Regulierungsperiode 2021 bis 2024“ vom 03.11.2019 heran, dessen inhaltliche Richtigkeit die Beschwerdeführerin auch nicht anzweifelt. Anhand dieses Gutachtens argumentiert die belangte Behörde unter Bezugnahme auf den risikolosen Zinssatz und Risikoaufschläge überzeugend, dass der Vergleichswert für den üblichen Darlehenszinssatz bei zirka römisch 40 % liegt. Dies entspricht mehr als dem Doppelten des in Rede stehenden Zinssatzes von römisch 40 %. Selbst die Beschwerdeführerin gesteht zu, dass ebendieser Zinssatz in Anbetracht einer verhältnismäßig langen Laufzeit von römisch 40 Jahren „tendenziell eher günstig“ ist. Hinzu kommt, dass der EIB zur Abdeckung ihres Ausfallrisikos laut Vertrag keine grundbücherliche Sicherheit zur Verfügung steht.
Vor diesem Hintergrund kann es der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, dass sie aufgrund ihres Ermittlungsergebnisses, das die Neigung von EIB-Darlehen hin zu einem Finanzierungsvorteil iSd Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Fall klar untermauerte, keine zusätzlichen tagesaktuellen Ermittlungen betreffend den risikolosen Zinssatz und Kreditaufschläge für Anleihen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (20.12.2019) angestellt hat. Würde man dies verlangen, verbliebe für die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Aufnahme eines Darlehens bei der EIB zum Ausbau der Netzinfrastruktur, soweit zur Finanzierung die eigenen Mittel der EIB herangezogen wurden, bereits dem Grunde nach geneigt (bzw. geeignet) ist, die Annahme eines gesonderten Finanzierungsvorteils zu vermitteln (BVwG 23.10.2019, W 179 2016987-1; 07.11.2019, W219 2118381-1; 08.11.2019, W179 2183656-1; 06.12.2019, W271 2142291-1) kein Raum.
Auch behauptet die Beschwerdeführerin lediglich pauschal, dass der risikolose Zinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses niedriger als von der belangten Behörde angenommen gewesen sei, ohne konkret darzulegen, warum dies im vorliegenden Fall zu einer maßgeblich anderen Beurteilung des üblichen Darlehenszinssatzes geführt hätte. In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht nochmals darauf hin, dass die Beschwerdeführerin u.a. durch die Vorlage von Vergleichsangeboten entsprechend dem Auftrag der belangten Behörde in der Lage gewesen wäre, die Neigung des EIB-Darlehens hin zu einem Finanzierungsvorteil iSd Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts selbst zu entkräften.
Bei diesem Ergebnis konnte die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens „zum Zwecke der Feststellung des am 20.12.2019 marktüblichen Zinssatzes für Darlehen, wie sie der Beschwerdeführerin in Gestalt des EIB-Finanzierungsvertrages […] gewährt wurden“, daher unterbleiben.
3.2.2. Zur Berechnung des „Vorteils“ der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die belangte Behörde – bei Vorliegen einer geförderten Finanzierung – den daraus resultierenden „Vorteil“ falsch berechnet habe. Zum einen lege sie der Berechnung einen falschen „Referenzzinssatz“ zugrunde, zum anderen eine falsche „Bemessungsgrundlage“.
3.2.2.1. Zum „Referenzzinssatz“
Auf das Wesentliche zusammengefasst meint die Beschwerdeführerin, dass dem von der belangten Behörde festgelegten und für die Berechnung des „Vorteils“ aus der geförderten Finanzierung herangezogenen Fremdkapitalzinssatz als Bestandteil des WACC gemäß § 60 Abs. 3 ElWOG 2010 nicht die Funktion eines derartigen Berechnungsparameters zukomme. Wenn ein abstrakter, unternehmensunabhängiger Durchschnittswert, der auf Marktdaten bis Ende des Jahres 2015 beruhe, als Maßstab für die Festlegung eines konkreten, unternehmensindividuellen Vorteils herangezogen werde, dann liege keine angemessene Berücksichtigung iSd § 60 Abs. 1 ElWOG 2010 vor. Die Beschwerdeführerin hält dabei fest, dass die Vorgehensweise der belangten Behörde „im Einklang mit der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts“ erfolgt sei. Auf das Wesentliche zusammengefasst meint die Beschwerdeführerin, dass dem von der belangten Behörde festgelegten und für die Berechnung des „Vorteils“ aus der geförderten Finanzierung herangezogenen Fremdkapitalzinssatz als Bestandteil des WACC gemäß Paragraph 60, Absatz 3, ElWOG 2010 nicht die Funktion eines derartigen Berechnungsparameters zukomme. Wenn ein abstrakter, unternehmensunabhängiger Durchschnittswert, der auf Marktdaten bis Ende des Jahres 2015 beruhe, als Maßstab für die Festlegung eines konkreten, unternehmensindividuellen Vorteils herangezogen werde, dann liege keine angemessene Berücksichtigung iSd Paragraph 60, Absatz eins, ElWOG 2010 vor. Die Beschwerdeführerin hält dabei fest, dass die Vorgehensweise der belangten Behörde „im Einklang mit der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts“ erfolgt sei.
Im angefochtenen Bescheid legt die belangte Behörde dar, dass bei der Berechnung der Finanzierungskosten dem Umstand, dass der marktübliche Fremdkapitalzinssatz zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags gegenüber dem für die Ermittlung der Finanzierungskosten herangezogenen WACC gesunken ist, grundsätzlich auf zweierlei Art Rechnung getragen werden kann:
? Entweder der gewichtete durchschnittliche Kapitalkostensatz wird aufgrund der zwischenzeitig eingetretenen Zinssatzveränderungen nach unten an die aktuellen Verhältnisse des Kapitalmarkts angepasst. Dann bemisst sich der Finanzierungsvorteil des Unternehmens nur anhand des dementsprechend bestimmten (niedrigeren) Zinssatzes.
? Oder der zu Beginn für die gesamte Regulierungsperiode fixierte (höhere) WACC-Satz (bestehend aus dem jeweils gewichteten Eigen- und Fremdkapitalzinssatz) wird auch angesichts der tatsächlichen Zinsentwicklung nach wie vor als gültig erachtet. Diesfalls ist der – nach dem ElWOG 2010 gerade im Bereich der Kostenermittlung zulässigen – Durchschnittsbetrachtungen, Standardisierungen und Vergröberungen der signifikant günstigere Darlehenszinssatz als finanzieller Vorteil für das Unternehmen zu sehen.
Im Hinblick auf den Grundsatz der Stabilität und Vorhersehbarkeit eines Regulierungsmodells entschied sich die belangte Behörde für die zweite dargestellte Berechnungsmethode, da aus ihrer Sicht Eingriffe in einzelne Systemparameter während der laufenden Regulierungsperiode möglichst zu vermeiden seien. Der zu Beginn der laufenden Regulierungsperiode festgesetzte Finanzierungszins werde daher während dieser Periode im Sinne der Planungssicherheit nicht verändert und der Vorteil aus der Finanzierung anhand des allgemein angesetzten Fremdkapitalzinses bemessen.
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, entspricht der von der belangte Behörde gewählte Rechenansatz und die darauf basierenden korrekten Berechnungen der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts. Demnach ist es nicht zulässig, den hohen fixen WACC beizubehalten und zugleich auf die monatsaktuellen Marktbedingungen abzustellen. Das Vermengen der beiden Rechenmethoden insoweit, als der (hohe) fixe WACC der Regulierungsperiode beibehalten werden soll, jedoch zugleich bei der Vorteilsberechnung auf die damals jeweils aktuellen Kapitalmarktbedingungen abgestellt werden soll, würde eine sachlich nicht zu rechtfertigende Herangehensweise bedeuten (BVwG 23.10.2019, W 179 2016987-1; 07.11.2019, W219 2118381-1; 08.11.2019, W179 2183656-1; 06.12.2019, W271 2142291-1).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich im gegenständlichen Verfahren aufgrund des Beschwerdevorbringens auch in diesem Punkt nicht veranlasst, von der einschlägigen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweichen. Sämtliche von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente münden schließlich in der Beanstandung, dass die tagesaktuellen Kapitalmarktbedingungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Finanzierungsvertrags von der belangten Behörde nicht als maßgeblicher Berechnungsparameter herangezogen wurden. Wenn sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Vorgangsweise der belangten Behörde nun mit einem Aufschlag von XXXX % auf den laut EIB-Finanzierungsvertrag vereinbarten Zinssatz konfrontiert und damit grundsätzlich das Ziel des Gesetzgebers gefährdet sieht, geförderte Finanzierungen zu lukrieren, übersieht sie, dass ihr – worauf die belangte Behörde auch hinweist – eben auch ein (verglichen mit den tatsächlichen Kapitalmarktbedingungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags relativ hoher) Fremdkapitalzinssatz iHv XXXX % zugestanden wurde. Es liegt auf der Hand, dass sich Netzbetreiber aufgrund ihrer individuellen Situation am Markt günstiger oder weniger günstig als nach dem WACC finanzieren können. Zudem blendet die Beschwerdeführerin aus, dass ihr die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid – ebenfalls im Einklang mit der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes – ein Anteil am Finanzierungsvorteil iHv 35% zuordnete. Diesen Anteil erachtet das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall – unter den bereits dargestellten Prämissen – ebenfalls als angemessen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich im gegenständlichen Verfahren aufgrund des Beschwerdevorbringens auch in diesem Punkt nicht veranlasst, von der einschlägigen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweichen. Sämtliche von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente münden schließlich in der Beanstandung, dass die tagesaktuellen Kapitalmarktbedingungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Finanzierungsvertrags von der belangten Behörde nicht als maßgeblicher Berechnungsparameter herangezogen wurden. Wenn sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Vorgangsweise der belangten Behörde nun mit einem Aufschlag von römisch 40 % auf den laut EIB-Finanzierungsvertrag vereinbarten Zinssatz konfrontiert und damit grundsätzlich das Ziel des Gesetzgebers gefährdet sieht, geförderte Finanzierungen zu lukrieren, übersieht sie, dass ihr – worauf die belangte Behörde auch hinweist – eben auch ein (verglichen mit den tatsächlichen Kapitalmarktbedingungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags relativ hoher) Fremdkapitalzinssatz iHv römisch 40 % zugestanden wurde. Es liegt auf der Hand, dass sich Netzbetreiber aufgrund ihrer individuellen Situation am Markt günstiger oder weniger günstig als nach dem WACC finanzieren können. Zudem blendet die Beschwerdeführerin aus, dass ihr die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid – ebenfalls im Einklang mit der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes – ein Anteil am Finanzierungsvorteil iHv 35% zuordnete. Diesen Anteil erachtet das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall – unter den bereits dargestellten Prämissen – ebenfalls als angemessen.
Aufgrund des von der belangten Behörde gewählten und nicht zu beanstandenden Rechenansatzes kann die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens auch zu diesem Punkt unterbleiben.
3.2.2.2. Zur „Bemessungsgrundlage“
Die Beschwerdeführerin vertritt hier auf das Wesentliche zusammengefasst die Auffassung, dass die belangte Behörde die abzuziehenden Kosten auf Basis der jeweils tatsächlich verwendeten Darlehensvaluta berechnen hätte müssen.
Auch damit ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht; dies deshalb, da der volle Kreditbetrag bereits ausbezahlt wurde und damit über ihn zur Finanzierung der Sachanlagen verfügt werden konnte bzw. kann. In diesem Zusammenhang stellt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch klar, dass lediglich jener Betrag in die Berechnung einbezogen wurde, der der Beschwerdeführerin auch laut Bilanz zur Verfügung stand bzw. steht.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Die von der Beschwerdeführerin beantragte Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben. Demnach kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Die von der Beschwerdeführerin beantragte Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben. Demnach kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die belangte Behörde hat den Sachverhalt vollständig ermittelt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen, da wesentliche neue Umstände, die zu einer anderen Beurteilung geführt hätten, nicht hervorgekommen sind. Der von der Beschwerdeführerin beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens und einer anschließenden Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hätte es allenfalls dann bedurft, wenn das Bundesverwaltungsgericht der der bisherigen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts widersprechenden Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin gefolgt wäre. Dies ist jedoch wie dargelegt nicht der Fall.
Eine nähere Erläuterung der Rechtslage war im gegenständlichen Fall schon deshalb entbehrlich, da der Beschwerdeführerin die einschlägige Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts ausweislich der Beschwerdeausführungen hinlänglich bekannt war und sie ihre gegenläufige Rechtsauffassung auch umfassend darlegte.
Zu Spruchpunkt B):
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, da sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
So fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Vorliegens einer geförderten Finanzierung iSd § 60 Abs. 1 zweiter Satz ElWOG 2010 insbesondere im Zusammenhang mit Darlehen der EIB und der in diesem Zusammenhang vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Neigung (bzw. Geeignetheit) hin zu einem Finanzierungsvorteil unter Berücksichtigung der konkreten Darlehensbedingungen (BVwG 23.10.2019, W 179 2016987-1; 07.11.2019, W219 2118381-1; 08.11.2019, W179 2183656-1; 06.12.2019, W271 2142291-1), der auch vorliegend gefolgt wird. So fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Vorliegens einer geförderten Finanzierung iSd Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz ElWOG 2010 insbesondere im Zusammenhang mit Darlehen der EIB und der in diesem Zusammenhang vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Neigung (bzw. Geeignetheit) hin zu einem Finanzierungsvorteil unter Berücksichtigung der konkreten Darlehensbedingungen (BVwG 23.10.2019, W 179 2016987-1; 07.11.2019, W219 2118381-1; 08.11.2019, W179 2183656-1; 06.12.2019, W271 2142291-1), der auch vorliegend gefolgt wird.
Desweiteren besteht keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur angemessenen Berücksichtigung einer solchen geförderten Finanzierung sowohl hinsichtlich der heranzuziehenden Berechnungsmethode als auch hinsichtlich des Anteils des Netzbetreibers (vgl. zu letztgenanntem Aspekt auch die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.2019 zur Zahl W219 2118381-1 festgehaltenen Anregungen der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer). Desweiteren besteht keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur angemessenen Berücksichtigung einer solchen geförderten Finanzierung sowohl hinsichtlich der heranzuziehenden Berechnungsmethode als auch hinsichtlich des Anteils des Netzbetreibers vergleiche zu letztgenanntem Aspekt auch die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.2019 zur Zahl W219 2118381-1 festgehaltenen Anregungen der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer).
Schlagworte
Berechnung Darlehen Entgeltfestlegung Feststellungsverfahren Finanzierung Finanzierungskosten Kostenbestimmungsbescheid Kostenbestimmungsbeschluss Revision zulässig ZinsenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W290.2250591.1.00Im RIS seit
21.09.2023Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023