Entscheidungsdatum
24.08.2023Norm
AVG §13 Abs7Spruch
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W290 2236384-1/25E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christopher MERSCH als Vorsitzenden und die Richterinnen Dr. Daniela SABETZER und Dr. Susanne PFANNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom XXXX , Zl. KOA XXXX (weitere Verfahrensparteien: XXXX und XXXX beide vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH), den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christopher MERSCH als Vorsitzenden und die Richterinnen Dr. Daniela SABETZER und Dr. Susanne PFANNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom römisch 40 , Zl. KOA römisch 40 (weitere Verfahrensparteien: römisch 40 und römisch 40 beide vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH), den Beschluss gefasst:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei erhob mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde.Die beschwerdeführende Partei erhob mit Schriftsatz vom römisch 40 Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde.
Mit Schriftsatz vom 18.08.2023, der hinsichtlich des Datums des angefochtenen Bescheids (versehentlich XXXX ) mit Schriftsatz vom 21.08.2023 korrigiert wurde, zog die beschwerdeführende Partei aufgrund einer Einigung mit den weiteren Verfahrensparteien die Beschwerde zurück.Mit Schriftsatz vom 18.08.2023, der hinsichtlich des Datums des angefochtenen Bescheids (versehentlich römisch 40 ) mit Schriftsatz vom 21.08.2023 korrigiert wurde, zog die beschwerdeführende Partei aufgrund einer Einigung mit den weiteren Verfahrensparteien die Beschwerde zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen. Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen. Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Da die beschwerdeführende Partei die Beschwerde auf ausdrücklichen Wunsch zurückgezogen hat, ist das Verfahren einzustellen.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere fehlt es vorliegend – wie zu A) ausgeführt – nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere fehlt es vorliegend – wie zu A) ausgeführt – nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Finanzierung Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W290.2236384.1.00Im RIS seit
21.09.2023Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023