Entscheidungsdatum
24.08.2023Norm
BBG §41 Abs3Spruch
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W216 2265919-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 20.10.2022, OB: XXXX , betreffend Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor", beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 20.10.2022, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor", beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz (BBG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 20.10.2022 wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge: belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass ab. Mit Bescheid vom 20.10.2022 wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge: belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor" in den Behindertenpass ab.
Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin basierend auf der Aktenlage, mit welchem das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 erster Teilstrich VO 303/1996 verneint wurde.Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin basierend auf der Aktenlage, mit welchem das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, verneint wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
In der Folge veranlasste das Bundesverwaltungsgericht eine Begutachtung der Beschwerdeführerin durch eine Fachärztin für Innere Medizin und versendete hierzu mit Schreiben vom 05.04.2023 eine Ladung zur gutachterlichen Untersuchung am 08.05.2023 samt Belehrung nach § 41 Abs. 3 BBG über die Rechtsfolgen bei unbegründeter Versäumung des Termins. In der Folge veranlasste das Bundesverwaltungsgericht eine Begutachtung der Beschwerdeführerin durch eine Fachärztin für Innere Medizin und versendete hierzu mit Schreiben vom 05.04.2023 eine Ladung zur gutachterlichen Untersuchung am 08.05.2023 samt Belehrung nach Paragraph 41, Absatz 3, BBG über die Rechtsfolgen bei unbegründeter Versäumung des Termins.
Die Zustellung der Ladung zur sachverständigen Untersuchung, die sowohl an die Beschwerdeführerin persönlich als auch an ihre bevollmächtigte Vertretung erging, erfolgte nachweislich durch Hinterlegung an die Beschwerdeführerin am 13.04.2023 (persönliche Übernahme durch die Beschwerdeführerin erfolgte am 14.04.2023) sowie persönliche Übernahme durch die bevollmächtigte Vertretung am 07.04.2023.
Mit Schreiben vom 10.05.2023 teilte die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin mit, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund von gesundheitlichen Problemen und den damit einhergehenden Krankenhausaufenthalten nicht möglich war, den Untersuchungstermin wahrzunehmen.
In weiterer Folge veranlasste das Bundesverwaltungsgericht eine erneute Begutachtung der Beschwerdeführerin durch eine Fachärztin für Innere Medizin und versendete hierzu mit Schreiben vom 11.05.2023 eine Ladung zur gutachterlichen Untersuchung am 12.06.2023 samt Belehrung nach § 41 Abs. 3 BBG über die Rechtsfolgen bei unbegründeter Versäumung des Termins.In weiterer Folge veranlasste das Bundesverwaltungsgericht eine erneute Begutachtung der Beschwerdeführerin durch eine Fachärztin für Innere Medizin und versendete hierzu mit Schreiben vom 11.05.2023 eine Ladung zur gutachterlichen Untersuchung am 12.06.2023 samt Belehrung nach Paragraph 41, Absatz 3, BBG über die Rechtsfolgen bei unbegründeter Versäumung des Termins.
Die Zustellung der Ladung zur sachverständigen Untersuchung erfolgte nachweislich durch persönliche Übernahme durch die bevollmächtigte Vertretung am 15.05.2023.
Am 23.06.2023 teilte die Sachverständige mit, dass die Beschwerdeführerin wiederholt zum Untersuchungstermin nicht erschienen sei und eine Absage nicht stattgefunden habe.
Bis zum Entscheidungstag erfolgte keine Mitteilung seitens der Beschwerdeführerin oder ihrer bevollmächtigten Vertretung und somit auch kein Nachweis eines triftigen Grundes für die Versäumung dieses Untersuchungstermins.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Aufgrund des Beschwerdevorbringens, den in diesem Zusammenhang vorgelegten medizinischen Beweismitteln und der erhobenen Einwendungen ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, erforderlich.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte mit Schreiben vom 11.05.2023 eine Ladung an die Beschwerdeführerin (durch ihre bevollmächtigte Vertretung) sich zur ärztlichen Untersuchung am 12.06.2023 persönlich einzufinden. Diese Ladung enthielt einen ausdrücklichen Hinweis gemäß § 41 Abs. 3 BBG über die Rechtsfolgen bei unbegründeter Versäumung des Termins.Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte mit Schreiben vom 11.05.2023 eine Ladung an die Beschwerdeführerin (durch ihre bevollmächtigte Vertretung) sich zur ärztlichen Untersuchung am 12.06.2023 persönlich einzufinden. Diese Ladung enthielt einen ausdrücklichen Hinweis gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG über die Rechtsfolgen bei unbegründeter Versäumung des Termins.
Der diesbezüglichen Ladung für die ärztliche Untersuchung am 12.06.2023 ist die Beschwerdeführerin ohne Angabe eines triftigen Grundes nicht nachgekommen.
Die Zustellung der Ladung zur sachverständigen Untersuchung erfolgte nachweislich durch die persönliche Übernahme durch die bevollmächtigte Vertretung am 15.05.2023.
Bis zum Entscheidungstag erfolgte keine Mitteilung und somit auch kein Nachweis eines triftigen Grundes für die Versäumung dieses Untersuchungstermins.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und widerspruchsfreien Akteninhalt.
Die ordnungsgemäße Zustellung der Ladung zur persönlichen Untersuchung am 12.06.2023 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz –BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz –BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens war für die Beurteilung des Beschwerdegegenstandes (Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor") die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, für die Entscheidungsfindung erforderlich. Auch sind im Beschwerdeverfahren keine Gründe hervorgekommen bzw. von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden, dass ihr die ärztliche Untersuchung nicht zumutbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin war vom Bundesverwaltungsgericht auch ordnungsgemäß auf die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens hingewiesen worden. Aufgrund des Beschwerdevorbringens war für die Beurteilung des Beschwerdegegenstandes (Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor") die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, für die Entscheidungsfindung erforderlich. Auch sind im Beschwerdeverfahren keine Gründe hervorgekommen bzw. von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden, dass ihr die ärztliche Untersuchung nicht zumutbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin war vom Bundesverwaltungsgericht auch ordnungsgemäß auf die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens hingewiesen worden.
Da bis zum Entscheidungstag keine Mitteilung bzw. kein Nachweis eines triftigen Grundes für das Nichtwahrnehmen des Untersuchungstermines erfolgte, ist der Beschwerdeführerin jedenfalls anzulasten, dass sie in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht eine Wahrnehmung des Unterschungstermines bewusst unterlassen hat.
Da die Beschwerdeführerin somit der schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, zu einer ihr zumutbaren ärztlichen Untersuchung zu erscheinen, ohne triftigen Grund nicht nachgekommen ist, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
ärztliche Untersuchung Ladungen VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W216.2265919.1.00Im RIS seit
11.09.2023Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023