TE Bvwg Beschluss 2023/8/24 G301 2274464-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.2023
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Entscheidungsdatum

24.08.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchUG §49 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 49 heute
  2. SchUG § 49 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2025
  3. SchUG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  4. SchUG § 49 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  5. SchUG § 49 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  6. SchUG § 49 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993

Spruch


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G301 2274464-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch die erziehungsberechtigten Eltern XXXX und XXXX , diese wiederum vertreten durch GRASCH & KRACHLER Rechtsanwälte OG in Leibnitz, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 16.05.2023, GZ: XXXX , betreffend Suspendierung gemäß § 49 Abs. 3 SchUG:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die erziehungsberechtigten Eltern römisch 40 und römisch 40 , diese wiederum vertreten durch GRASCH & KRACHLER Rechtsanwälte OG in Leibnitz, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 16.05.2023, GZ: römisch 40 , betreffend Suspendierung gemäß Paragraph 49, Absatz 3, SchUG:

A)       Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
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I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.02.2023, GZ: XXXX , wurde der minderjährige XXXX , geboren am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), Schüler der 3a-Klasse der Volksschule XXXX , nach einem entsprechenden Antrag der Schulleitung gemäß § 49 Abs. 1 und 3 SchUG iVm. § 57 AVG wegen Gefahr im Verzug bis einschließlich 03.03.2023 vom weiteren Besuch der Volksschule XXXX suspendiert.Mit Mandatsbescheid der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.02.2023, GZ: römisch 40 , wurde der minderjährige römisch 40 , geboren am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), Schüler der 3a-Klasse der Volksschule römisch 40 , nach einem entsprechenden Antrag der Schulleitung gemäß Paragraph 49, Absatz eins und 3 SchUG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG wegen Gefahr im Verzug bis einschließlich 03.03.2023 vom weiteren Besuch der Volksschule römisch 40 suspendiert.

Mit der am 27.02.2023 bei der belangten Behörde eingebrachten Eingabe des bevollmächtigten Rechtsvertreters wurde Vorstellung gegen den Mandatsbescheid erhoben.

Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 16.05.2023, GZ: XXXX , zugestellt am 19.05.2023, wurde in Erledigung der gegen den Mandatsbescheid erhobenen Vorstellung die mit Bescheid vom 17.02.2023 ausgesprochene Suspendierung des Schülers XXXX nicht nachträglich aufgehoben.Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 16.05.2023, GZ: römisch 40 , zugestellt am 19.05.2023, wurde in Erledigung der gegen den Mandatsbescheid erhobenen Vorstellung die mit Bescheid vom 17.02.2023 ausgesprochene Suspendierung des Schülers römisch 40 nicht nachträglich aufgehoben.

Mit dem am 16.06.2023 bei der belangten Behörde eingebrachten und mit 12.06.2023 datierten Schriftsatz erhob der nunmehrige Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.05.2023 in vollem Umfang.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 03.07.2023 von der belangten Behörde vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Die Rechtssache wurde der zuständigen Gerichtsabteilung der BVwG Außenstelle Graz zugewiesen.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.08.2023 wurde dem BF in Entsprechung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich eine Stellungnahme abzugeben, insbesondere zum Vorliegen eines konkreten Rechtsschutzinteresses und somit zur Zulässigkeit der Beschwerde. Weiters wurde aufgetragen, mitzuteilen, ob der BF im kommenden Schuljahr 2023/2024 weiterhin die Volksschule XXXX besuchen werde und, wenn ja, in welcher Schulstufe bzw. Klasse.Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.08.2023 wurde dem BF in Entsprechung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich eine Stellungnahme abzugeben, insbesondere zum Vorliegen eines konkreten Rechtsschutzinteresses und somit zur Zulässigkeit der Beschwerde. Weiters wurde aufgetragen, mitzuteilen, ob der BF im kommenden Schuljahr 2023 aus 2024, weiterhin die Volksschule römisch 40 besuchen werde und, wenn ja, in welcher Schulstufe bzw. Klasse.

Mit dem am 18.08.2023 eingelangten und mit 08.08.2023 datierten Schriftsatz des Rechtsvertreters wurde zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme erstattet.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der BF besuchte im Schuljahr 2022/2023 als Schüler die 3a-Klasse der Volksschule XXXX .Der BF besuchte im Schuljahr 2022 aus 2023, als Schüler die 3a-Klasse der Volksschule römisch 40 .

Aufgrund eines Antrages der Schulleitung vom 15.02.2023 wurde der BF mit dem angeführten Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 17.02.2023 wegen Gefahr in Verzug aufgrund der im Mandatsbescheid näher beschriebenen Vorfälle gegenüber einem anderen Schüler bis einschließlich 03.03.2023 vom weiteren Besuch der Volksschule XXXX suspendiert.Aufgrund eines Antrages der Schulleitung vom 15.02.2023 wurde der BF mit dem angeführten Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 17.02.2023 wegen Gefahr in Verzug aufgrund der im Mandatsbescheid näher beschriebenen Vorfälle gegenüber einem anderen Schüler bis einschließlich 03.03.2023 vom weiteren Besuch der Volksschule römisch 40 suspendiert.

Eine weitere Suspendierung oder ein nachträglicher Schulausschluss des BF ist nicht erfolgt.

Der BF wird im kommenden Schuljahr 2023/2024 weiterhin die Volksschule XXXX besuchen.Der BF wird im kommenden Schuljahr 2023 aus 2024, weiterhin die Volksschule römisch 40 besuchen.

Der BF und der von der angenommenen Gefährdung betroffene Schüler besuchten nach Ablauf der Suspendierung bis zum Ende des Schuljahres 2022/2023 getrennte Klassen und sie werden auch im kommenden Schuljahr 2023/2024 getrennte Klassen besuchen.Der BF und der von der angenommenen Gefährdung betroffene Schüler besuchten nach Ablauf der Suspendierung bis zum Ende des Schuljahres 2022 aus 2023, getrennte Klassen und sie werden auch im kommenden Schuljahr 2023 aus 2024, getrennte Klassen besuchen.

2.       Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und den eingelangten Stellungnahmen der belangten Behörde und des Rechtsvertreters des BF.

Die auf Grund der vorliegenden Akten in Zusammenschau mit dem Vorbringen in der Beschwerde getroffenen Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Entgegen der an die beschwerdeführende Partei gerichteten ausdrücklichen Aufforderung in der Verständigung vom 03.08.2023, dem BVwG zur Beurteilung des Rechtsschutzinteresses mitzuteilen, ob der BF im kommenden Schuljahr 2023/2024 weiterhin die Volksschule XXXX besuchen werde und, wenn ja, in welcher Schulstufe bzw. Klasse, wurde in der eingelangten Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 08.08.2023 eine entsprechende Mitteilung jedoch nicht erstattet.Entgegen der an die beschwerdeführende Partei gerichteten ausdrücklichen Aufforderung in der Verständigung vom 03.08.2023, dem BVwG zur Beurteilung des Rechtsschutzinteresses mitzuteilen, ob der BF im kommenden Schuljahr 2023 aus 2024, weiterhin die Volksschule römisch 40 besuchen werde und, wenn ja, in welcher Schulstufe bzw. Klasse, wurde in der eingelangten Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 08.08.2023 eine entsprechende Mitteilung jedoch nicht erstattet.

Die Feststellung, dass der BF auch im kommenden Schuljahr 2023/2024 weiterhin die Volksschule XXXX besuchen wird, und die Feststellung zum Besuch getrennter Klassen des BF und des als gefährdet angesehenen Schülers beruhen auf der amtswegig eingeholten Auskunft der belangten Behörde vom 02.08.2023, an deren Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.Die Feststellung, dass der BF auch im kommenden Schuljahr 2023 aus 2024, weiterhin die Volksschule römisch 40 besuchen wird, und die Feststellung zum Besuch getrennter Klassen des BF und des als gefährdet angesehenen Schülers beruhen auf der amtswegig eingeholten Auskunft der belangten Behörde vom 02.08.2023, an deren Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

3.       Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde und Einstellung des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt A.):

Der Gesetzgeber versteht das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022; 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 23.09.2019, Ra 2019/03/0106, jeweils mwN).

Der VwGH bejaht auch bei kurzfristig bzw. befristet erteilten Berechtigungen einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses infolge zeitlicher Überholung (vgl. etwa die Rechtsprechung des VwGH zur Vergabe von Platzkarten für das Aufstellen von Fiakerkutschen: VwGH 26.04.2011, 2008/03/0069; VwGH 17.04.2009, 2009/03/0013; oder zu Bewilligungen gemäß § 9 LuftfahrtG 1958: VwGH 18.02.2015, 2013/03/0030; VwGH 05.05.2014, 2012/03/0074).Der VwGH bejaht auch bei kurzfristig bzw. befristet erteilten Berechtigungen einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses infolge zeitlicher Überholung vergleiche etwa die Rechtsprechung des VwGH zur Vergabe von Platzkarten für das Aufstellen von Fiakerkutschen: VwGH 26.04.2011, 2008/03/0069; VwGH 17.04.2009, 2009/03/0013; oder zu Bewilligungen gemäß Paragraph 9, LuftfahrtG 1958: VwGH 18.02.2015, 2013/03/0030; VwGH 05.05.2014, 2012/03/0074).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (z.B. VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022; 23.09.2019, Ra 2019/03/0106) ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Beschwerde bzw. der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers bzw. Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis schon bei Einbringung der Beschwerde bzw. der Revision nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde bzw. Revision weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 22.05.2019, Ra 2017/04/0122; 21.11.2018, Ro 2018/03/0004).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (z.B. VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022; 23.09.2019, Ra 2019/03/0106) ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Beschwerde bzw. der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers bzw. Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis schon bei Einbringung der Beschwerde bzw. der Revision nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde bzw. Revision weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche VwGH 22.05.2019, Ra 2017/04/0122; 21.11.2018, Ro 2018/03/0004).

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt ergibt Folgendes:

Der gegenständlichen Beschwerde liegt zugrunde, dass der BF im Zeitraum vom 17.02.2023 bis einschließlich 03.03.2023 aus dem im Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 17.02.2023 näher dargelegten Gründen vom Schulbesuch der Volksschule XXXX suspendiert war. Eine weitere Suspendierung oder ein nachträglicher Schulausschluss des BF ist nicht erfolgt.Der gegenständlichen Beschwerde liegt zugrunde, dass der BF im Zeitraum vom 17.02.2023 bis einschließlich 03.03.2023 aus dem im Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 17.02.2023 näher dargelegten Gründen vom Schulbesuch der Volksschule römisch 40 suspendiert war. Eine weitere Suspendierung oder ein nachträglicher Schulausschluss des BF ist nicht erfolgt.

Die Suspendierung im angeführten Zeitraum betrifft somit ein abgeschlossenes Geschehen. In einem solchen Fall ist von Amts wegen zu klären, ob ein Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Suspendierung (weiterhin) besteht.

Die Suspendierung gemäß § 49 Abs. 3 SchUG ist ein Sicherungsmittel (vgl. dazu RV 582, BlgNR 21. GP, 12), bei dem es nicht um Schuld oder Nicht-Schuld geht, sondern rein um die Frage, ob von dem Schüler eine dauernde Gefährdung ausgeht. Ein Anspruch auf die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides besteht insoweit nicht. Über Schuldfragen wäre allenfalls in einem Schulausschlussverfahren gemäß § 49 Abs. 1 SchUG zu erkennen gewesen. Ein Ausschlussverfahren wurde jedoch im vorliegenden Fall nicht geführt.Die Suspendierung gemäß Paragraph 49, Absatz 3, SchUG ist ein Sicherungsmittel vergleiche dazu Regierungsvorlage 582, BlgNR 21. GP, 12), bei dem es nicht um Schuld oder Nicht-Schuld geht, sondern rein um die Frage, ob von dem Schüler eine dauernde Gefährdung ausgeht. Ein Anspruch auf die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides besteht insoweit nicht. Über Schuldfragen wäre allenfalls in einem Schulausschlussverfahren gemäß Paragraph 49, Absatz eins, SchUG zu erkennen gewesen. Ein Ausschlussverfahren wurde jedoch im vorliegenden Fall nicht geführt.

Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde galt ein zukünftiges Auftreten ähnlicher Situationen, welche der Suspendierung des BF zugrunde lagen, nicht von vornherein als völlig unwahrscheinlich oder gänzlich ausgeschlossen.

Der ausdrücklichen Aufforderung an den BF, dem BVwG mitzuteilen, ob der BF im kommenden Schuljahr 2023/2024 weiterhin die Volksschule XXXX besuchen werde und, wenn ja, in welcher Schulstufe bzw. Klasse, wurde nicht nachgekommen. Nach amtswegig eingeholter Auskunft der belangten Behörde wird der BF zwar auch im kommenden Schuljahr die Volksschule XXXX (in der 4. Schulstufe) besuchen, allerdings werden der BF und der andere bislang als gefährdet angesehene Schüler in getrennten Klassen unterrichtet werden. Überdies traf die Schulleiterin bereits in dem von der belangten Behörde nach Erhebung der Vorstellung eingeleiteten Ermittlungsverfahren die Einschätzung, dass durch eine psychologische Betreuung eine weitere Gefährdung des betreffenden Schülers oder allenfalls auch anderer Schüler nur mehr im geringen Maße vorhanden sei. Demnach ist vor dem Hintergrund dieser Umstände ein zukünftiges Auftreten ähnlicher Situationen nicht mehr zu erwarten oder sonst maßgeblich wahrscheinlich.Der ausdrücklichen Aufforderung an den BF, dem BVwG mitzuteilen, ob der BF im kommenden Schuljahr 2023 aus 2024, weiterhin die Volksschule römisch 40 besuchen werde und, wenn ja, in welcher Schulstufe bzw. Klasse, wurde nicht nachgekommen. Nach amtswegig eingeholter Auskunft der belangten Behörde wird der BF zwar auch im kommenden Schuljahr die Volksschule römisch 40 (in der 4. Schulstufe) besuchen, allerdings werden der BF und der andere bislang als gefährdet angesehene Schüler in getrennten Klassen unterrichtet werden. Überdies traf die Schulleiterin bereits in dem von der belangten Behörde nach Erhebung der Vorstellung eingeleiteten Ermittlungsverfahren die Einschätzung, dass durch eine psychologische Betreuung eine weitere Gefährdung des betreffenden Schülers oder allenfalls auch anderer Schüler nur mehr im geringen Maße vorhanden sei. Demnach ist vor dem Hintergrund dieser Umstände ein zukünftiges Auftreten ähnlicher Situationen nicht mehr zu erwarten oder sonst maßgeblich wahrscheinlich.

Was die mit der Beschwerde angefochtene Suspendierung, insbesondere den der Suspendierung konkret zugrunde gelegten Sachverhalt anbelangt, ist festzuhalten, dass – wie bereits dargelegt – bei einer Bescheidbeschwerde wie im vorliegenden Fall das Rechtsschutzinteresse im objektiven Interesse des BF an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes besteht.

Die Frage der Rechtmäßigkeit der Suspendierung stellt vor dem Hintergrund des abgeschlossenen Zeitraums und der Tatsache, dass weder eine weitere Suspendierung noch ein nachträglicher Schulausschluss erfolgten, sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF und der als gefährdet angesehene Schüler im kommenden Schuljahr getrennte Klassen besuchen werden, als rein theoretische Rechtsfrage dar, der keine praktische Relevanz mehr zukommen kann, weshalb ein objektives Interesse an der Beseitigung des angefochtenen Vorstellungsbescheides der belangten Behörde in Bezug auf den Mandatsbescheid vom 17.02.2023 nicht besteht. An dieser Beurteilung vermochten auch die Ausführungen in der Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 08.08.2023 nichts zu ändern.

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da die Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses im vorliegenden Fall erst nach Einbringung der Beschwerde weggefallen ist, war die gegenständliche Beschwerde mit Beschluss gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).Da die Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses im vorliegenden Fall erst nach Einbringung der Beschwerde weggefallen ist, war die gegenständliche Beschwerde mit Beschluss gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde – gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; sowie VwGH 22.11.2004, 2001/10/0071; 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 24.04.2018, Ra 2018/10/0019).Eine mündliche Verhandlung konnte – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde – gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,; sowie VwGH 22.11.2004, 2001/10/0071; 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 24.04.2018, Ra 2018/10/0019).

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G301.2274464.1.00

Im RIS seit

28.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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