Entscheidungsdatum
25.08.2023Norm
AsylG 2005 §57Spruch
I423 2190268-2/4Z, I423 2190268-2/4Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 13.07.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 13.07.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , zu Recht:
A)
Spruchpunkt VI. wird ersatzlos behoben. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kommt die aufschiebende Wirkung somit zu.Spruchpunkt römisch sechs. wird ersatzlos behoben. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kommt die aufschiebende Wirkung somit zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
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Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte bereits am 19.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde zurückgewiesen und der Beschwerdeführer letztlich im September 2013 nach Spanien überstellt.
Am 28.10.2014 stellte er einen weiteren Asylantrag in Österreich, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 09.02.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- sowie subsidiär Schutzberechtigten abwies. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem achtjährigen Einreiseverbot erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Tschad wurde festgestellt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt, außerdem festgehalten, dass er das Recht zum Aufenthalt ab 21.08.2013 verloren hat. Die Beschwerde dagegen wurde vom Bundesverwaltungsgericht zu GZ XXXX mit Erkenntnis vom 29.03.2018 abgewiesen.Am 28.10.2014 stellte er einen weiteren Asylantrag in Österreich, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 09.02.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- sowie subsidiär Schutzberechtigten abwies. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem achtjährigen Einreiseverbot erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Tschad wurde festgestellt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt, außerdem festgehalten, dass er das Recht zum Aufenthalt ab 21.08.2013 verloren hat. Die Beschwerde dagegen wurde vom Bundesverwaltungsgericht zu GZ römisch 40 mit Erkenntnis vom 29.03.2018 abgewiesen.
Nach einer weiteren Verurteilung wegen Suchtgiftdelinquenzen übermittelte das BFA ein Parteiengehör in Form einer Verständigung der Beweisaufnahme, was der Beschwerdeführer aus der Strafhaft heraus beantwortete.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 13.07.2023 erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus Gründen des § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem nunmehr neunjährigen Einreiseverbot und stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Tschad fest. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 13.07.2023 erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus Gründen des Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem nunmehr neunjährigen Einreiseverbot und stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Tschad fest. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In der erhobenen Beschwerde wurde ein ausgeprägtes Privatleben ins Treffen geführt und die Einvernahme der Lebensgefährtin als Zeugin im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und insbesondere die Feststellungen zu den bereits abgeschlossenen (Asyl-)Verfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem zitierten Erkenntnis dieses Gerichts und den in den Akten einliegenden Auszügen aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem Strafregisterauszug und den Urteilsausfertigungen im Verwaltungsakt.
Herangezogen wurde der gesamte Akteninhalt, insbesondere aber der Bescheid und die Beschwerde, datiert mit 08.08.2023.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, gemäß Abs. 5 leg. cit. binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, gemäß Absatz 5, leg. cit. binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend, sollte er Österreich verlassen müssen. Dazu führt er ein ausgeprägtes Privatleben ins Treffen und nennt in der Beschwerde seine Lebensgefährtin. Insbesondere führt er eine sechsjährige Beziehung mit ihr an und beantragt ihre Zeugeneinvernahme. Der Beschwerdeführer ist seit 11.11.2020 in Justizanstalten untergebracht und wird er am 31.08.2023 aus der Strafhaft entlassen. Obwohl der Beschwerdeführer für das BFA stets greifbar war, hat es eine persönliche Einvernahme unterlassen und begnügte sich mit der Übermittlung eines Parteiengehörs. Auch die Lebensgefährtin wurde nicht einvernommen, auch nicht, nachdem sie der Beschwerdeführer in seiner Beantwortung des Parteiengehörs mit vollständigem Namen und Wohnadresse anführte. Aus diesen Gründen bedarf es weiterer Ermittlungen in Hinblick auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben.Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Artikel 8, EMRK geltend, sollte er Österreich verlassen müssen. Dazu führt er ein ausgeprägtes Privatleben ins Treffen und nennt in der Beschwerde seine Lebensgefährtin. Insbesondere führt er eine sechsjährige Beziehung mit ihr an und beantragt ihre Zeugeneinvernahme. Der Beschwerdeführer ist seit 11.11.2020 in Justizanstalten untergebracht und wird er am 31.08.2023 aus der Strafhaft entlassen. Obwohl der Beschwerdeführer für das BFA stets greifbar war, hat es eine persönliche Einvernahme unterlassen und begnügte sich mit der Übermittlung eines Parteiengehörs. Auch die Lebensgefährtin wurde nicht einvernommen, auch nicht, nachdem sie der Beschwerdeführer in seiner Beantwortung des Parteiengehörs mit vollständigem Namen und Wohnadresse anführte. Aus diesen Gründen bedarf es weiterer Ermittlungen in Hinblick auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben.
Bei einer Grobprüfung kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um gewichtige Faktoren bei der Abwägung zwischen öffentlichen Interessen und einem schützenswerten Privat- und Familienleben handelt. Ermittlungen dazu werden in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung samt Zeugenbefragung vorzunehmen sein, was innerhalb der Wochenfrist nicht möglich ist.
Der VwGH führt nämlich hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BVA-VG in ständiger Judikatur wie folgt aus:Der VwGH führt nämlich hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach Paragraph 21, Absatz 7, BVA-VG in ständiger Judikatur wie folgt aus:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 08.09.2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 08.09.2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach betont, dass gerade bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung besonders wichtig ist (z.B. VwGH vom 23.03.2020, Ra2019/14/0334, VwGH vom 25.05.2020, Ra2019/19/0116, jüngst VwGH vom 29.03.2021, Ra2021/18/0071.).
Dadurch, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde den Sachverhalt in Hinblick auf sein Privat- und Familienleben nicht bloß unsubstantiiert bestritten hat und sich das BFA bislang keinen persönlichen Eindruck verschafft hat, steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht abschließend fest.
Der Beschwerde war daher insoweit Folge zu geben, dass Spruchpunkte VI. ersatzlos zu beheben war.Der Beschwerde war daher insoweit Folge zu geben, dass Spruchpunkte römisch sechs. ersatzlos zu beheben war.
Gegenständlich war ein Teilerkenntnis (vgl. auch § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).Gegenständlich war ein Teilerkenntnis vergleiche auch Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).
Eine mündliche Verhandlung entfällt, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung ersatzlose Teilbehebung Integration Interessenabwägung Kassation öffentliche Interessen persönliche Einvernahme persönlicher Eindruck Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Spruchpunktbehebung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I423.2190268.2.00Im RIS seit
22.09.2023Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023