Entscheidungsdatum
28.08.2023Norm
AVG §13 Abs3Spruch
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W290 2264877-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über den Antrag von XXXX auf Beigebung eines Verteidigers für das Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros vom XXXX , GZ XXXX Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über den Antrag von römisch 40 auf Beigebung eines Verteidigers für das Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros vom römisch 40 , GZ römisch 40
A)
Der Antrag wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
1. Feststellungen:
1.1. In seiner gegen das oben näher bezeichnete Straferkenntnis vom XXXX erhobenen Beschwerde vom XXXX beantragte der Antragsteller u.a. gestützt auf § 40 VwGVG die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers. 1.1. In seiner gegen das oben näher bezeichnete Straferkenntnis vom römisch 40 erhobenen Beschwerde vom römisch 40 beantragte der Antragsteller u.a. gestützt auf Paragraph 40, VwGVG die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers.
1.2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 15.03.2023 (zugestellt am 20.03.2023) trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein eigenhändig unterfertigtes, vollständig ausgefülltes und aktuelles (nicht mehr als vier Wochen altes) Vermögensbekenntnis samt entsprechender Belege vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass bei nicht fristgerechter und/oder nicht vollständiger Befolgung des Auftrags der Antrag auf Verfahrenshilfe zurückgewiesen wird.
1.3. Binnen der genannten Frist legte der Beschwerdeführer ein solches Vermögensbekenntnis nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Rechtslage:
3.1.1. Die §§ 38 und 40 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 in seiner in Geltung stehenden Stammfassung (§ 38) bzw. idF BGBl. I 88/2023 (§ 40) lauten: 3.1.1. Die Paragraphen 38 und 40 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in seiner in Geltung stehenden Stammfassung (Paragraph 38,) bzw. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2023, (Paragraph 40,) lauten:
„Anzuwendendes Recht
§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 38, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
Verfahrenshilfeverteidiger
§ 40. (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.Paragraph 40, (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera c, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.
(2) § 8a Abs. 3 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden, § 8a Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Antrag auch mündlich gestellt werden kann.“(2) Paragraph 8 a, Absatz 3 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden, Paragraph 8 a, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass der Antrag auch mündlich gestellt werden kann.“
3.1.2. § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 57/2018 lautet auszugsweise: 3.1.2. Paragraph 13, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018, lautet auszugsweise:
„Anbringen
§13. (1)-(2) […]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4)-(9) […]“
3.2. Der Antrag ist nicht zulässig.
Da der Beschwerdeführer dem vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist entsprochen hat und er auch über die Folgen des Nichtentsprechens belehrt wurde (s.o.), ist der Antrag gemäß § 38 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen. Da der Beschwerdeführer dem vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist entsprochen hat und er auch über die Folgen des Nichtentsprechens belehrt wurde (s.o.), ist der Antrag gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung aufgrund der klaren Rechtslage im vorliegenden Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung aufgrund der klaren Rechtslage im vorliegenden Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
angemessene Frist Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Verbesserungsauftrag Verfahrenshilfeantrag Vermögensbekenntnis Verteidigungskosten Verwaltungsstrafverfahren ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W290.2264877.2.00Im RIS seit
26.09.2023Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023