TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/28 W213 2274173-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.08.2023

Norm

AVG §17
AVG §8
BDG 1979 §106
B-VG Art133 Abs4
DVG §3
VwGVG §14
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DVG § 3 heute
  2. DVG § 3 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. DVG § 3 gültig von 11.07.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  4. DVG § 3 gültig von 18.01.1984 bis 10.07.1991

Spruch


,

W 213 2274173-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RAe SCHUHMEISTER & HAYDN, in 2320 Schwechat, Bruck-Hainburgerstraße 7, gegen das als Bescheid bezeichnete Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 25.05.2023, GZ. PAD/22/2430476, und die dazu erlassene Beschwerdevorentscheidung vom 13.06.2023, GZ. PAD/22/2430476/05 betreffend Akteneinsicht gemäß § 17 AVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RAe SCHUHMEISTER & HAYDN, in 2320 Schwechat, Bruck-Hainburgerstraße 7, gegen das als Bescheid bezeichnete Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 25.05.2023, GZ. PAD/22/2430476, und die dazu erlassene Beschwerdevorentscheidung vom 13.06.2023, GZ. PAD/22/2430476/05 betreffend Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG, zu Recht erkannt:

A)

in Erledigung der Beschwerde wird die Beschwerdevorentscheidung vom 13.06.2023, GZ. PAD/22/2430476/05, dahingehend abgeändert, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

„Gemäß §§ 8, 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), § 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz (DVG), § 106 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) iVm § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird Ihr Antrag vom 20.04.2023, eingelangt am 21.04.2023, auf „umgehende Übermittlung einer Kopie des Schreibens vom 08.12.2022" zurückgewiesen.“„Gemäß Paragraphen 8, 17, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Paragraph 3, Dienstrechtsverfahrensgesetz (DVG), Paragraph 106, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) in Verbindung mit Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird Ihr Antrag vom 20.04.2023, eingelangt am 21.04.2023, auf „umgehende Übermittlung einer Kopie des Schreibens vom 08.12.2022" zurückgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 20.04.2023 im Wege ihres Rechtsvertreters Akteneinsicht in das Schreiben vom 08.12.2022, worin vermeintliche Dienstpflichtverletzungen gegen sie vorgekommen seien.

2. Mit Schreiben vom 27.04.2023 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass ihrem Ersuchen mangels Parteienstellung nicht entsprochen werden könne bzw. kein Recht auf Akteneinsicht bestehe.

3. Mit Schriftsatz vom 28.04.2023 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie mit der Verwehrung der Akteneinsicht nicht einverstanden sei. Sie gab weiter an, dass ihr Verletzungen von Dienstpflichten vorgeworfen werden, weshalb sie einen Anspruch darauf habe, zu erfahren, wer gegen sie unrichtige Anschuldigungen erhoben habe und verlangte die Übermittlung der Anzeige.

4. Am 08.05.2023 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass Ihrem Ersuchen nicht entsprochen werden könne.

5. Mit Schreiben vom 08.05.2023 sowie 24.05.2023 forderte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde auf, die Rechtsgrundlage anzugeben, weshalb ihr die Akteneinsicht verwehrt bleibe.

6.Die belangte Behörde begründete dies in ihrem formlosen Schreiben vom 25.05.2023 damit, dass in Ermangelung einer Rechtsgrundlage dem Ersuchen der Beschwerdeführerin um Übermittlung der Aktenkopie nicht entsprochen werden könne.

7. Gegen dieses Schreiben erhob die Beschwerdeführerin am 25.05.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass die Verweigerung der Akteneinsicht in Form eines Bescheides zu erfolgen hätte, das Schreiben als Bescheid zu qualifizieren sei, zumal es sämtliche Merkmale erfülle, aber mangelhaft sei. Die Beschwerdeführerin sei durch den angefochtenen Rechtsakt in ihrem Recht auf Akteneinsicht verletz worden. Ihre Parteistellung ergebe sich aus § 106 BDG 1979. Sie sei zudem an ihren Parteienrechten verletzt worden, zumal ihr nicht ausreichend Gelegenheit erteilt worden sei, zu ihrem Antrag auf Akteneinsicht Stellung zu nehmen.7. Gegen dieses Schreiben erhob die Beschwerdeführerin am 25.05.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass die Verweigerung der Akteneinsicht in Form eines Bescheides zu erfolgen hätte, das Schreiben als Bescheid zu qualifizieren sei, zumal es sämtliche Merkmale erfülle, aber mangelhaft sei. Die Beschwerdeführerin sei durch den angefochtenen Rechtsakt in ihrem Recht auf Akteneinsicht verletz worden. Ihre Parteistellung ergebe sich aus Paragraph 106, BDG 1979. Sie sei zudem an ihren Parteienrechten verletzt worden, zumal ihr nicht ausreichend Gelegenheit erteilt worden sei, zu ihrem Antrag auf Akteneinsicht Stellung zu nehmen.

8. Am 14.06.2023 erließ die Behörde die Beschwerdevorentscheidung, in der sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht abgewiesen hat. In der Begründung wurde angeführt, dass im Zeitraum vom 21.04.2023 und 25.05.2023, kein Anlass zur Erlassung eines Bescheides erkannt werden konnte. Zum Zeitpunkt der Zustellung des als Bescheid bezeichneten Schreibens der Behörde, habe die Behörde keinen Bescheidwillen gehabt. Nichtdestotrotz sei der Bescheidcharakter des og Schreibens zu bejahen gewesen, zumal ihrem Inhalt zu entnehmen sei, dass mit ihr über ein konkretes Rechtsverhältnis abgesprochen werde. Die Beschwerde sei zulässig und stehe der Beschwerdevorentscheidung nichts entgegen.

Zudem sei weder eine Disziplinaranzeige gegen die Beschwerdeführerin erstattet noch ein Disziplinarverfahren gegen sie eingeleitet worden. Der Akt sei ohne weitere Maßnahmen abgelegt worden. Parteien im Sinne von § 106 BDG 1979 seien Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei komme mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu. In diesem Fall sei keine Disziplinaranzeige gegen die Beschwerdeführerin erstattet oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Aufgrund der mangelnden Parteienstellung komme der Beschwerdeführerin kein Recht auf Akteneinsicht zu.Zudem sei weder eine Disziplinaranzeige gegen die Beschwerdeführerin erstattet noch ein Disziplinarverfahren gegen sie eingeleitet worden. Der Akt sei ohne weitere Maßnahmen abgelegt worden. Parteien im Sinne von Paragraph 106, BDG 1979 seien Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei komme mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu. In diesem Fall sei keine Disziplinaranzeige gegen die Beschwerdeführerin erstattet oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Aufgrund der mangelnden Parteienstellung komme der Beschwerdeführerin kein Recht auf Akteneinsicht zu.

9. Mit Schreiben vom 15.06.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde wurde am 27.06.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin ist Exekutivbeamtin der Landespolizeidirektion Wien und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit formlosem Schreiben vom 25.05.2023 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass ihrem „Ersuchen vom 21.04.2023 (eingelangt), betreffend die Übermittlung einer Aktenkopie, in Ermangelung einer Rechtsgrundlage nicht entsprochen werden“ könne.

Gegen dieses Schreiben erhob die Beschwerdeführerin am 25.05.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Aktenstücken.Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Aktenstücken.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gegenstand dieser Bescheidbeschwerdeverfahren kann nur ein Bescheid sein (vgl. VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060). Bescheide nach § 56 AVG sind individuelle, hoheitliche Erledigungen der Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiell-rechtlicher oder formell-rechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden. Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in §§ 58 ff AVG; darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gegenstand dieser Bescheidbeschwerdeverfahren kann nur ein Bescheid sein vergleiche VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060). Bescheide nach Paragraph 56, AVG sind individuelle, hoheitliche Erledigungen der Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiell-rechtlicher oder formell-rechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden. Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in Paragraphen 58, ff AVG; darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung ist das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (für die Wertung als Bescheid ist ein strenger Maßstab anzulegen). In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung (also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung) Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist somit die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Für die Beurteilung als Bescheid sind die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist. Sofern es daher an der für einen Bescheid vorgeschriebenen Form mangelt, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den (objektiv erkennbaren) Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen (vgl. auch VwGH 22.09.2020, Ra 2019/12/0033).Nach der ständigen Rechtsprechung ist das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (für die Wertung als Bescheid ist ein strenger Maßstab anzulegen). In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung (also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung) Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist somit die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Für die Beurteilung als Bescheid sind die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist. Sofern es daher an der für einen Bescheid vorgeschriebenen Form mangelt, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den (objektiv erkennbaren) Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen vergleiche auch VwGH 22.09.2020, Ra 2019/12/0033).

Im gegenständlichen Fall ist also zu klären, ob das Schreiben vom 25.05.2023 Bescheidqualität besitzt.

Vorweg ist festzuhalten, dass die belangte Behörde grundsätzlich über den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid abzusprechen hätte, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Beamtin handelt und sie ein Recht auf Akteneinsicht geltend gemacht hat. Dies könnte die Beschwerdeführerin nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist der Behörde auch mit Säumnisbeschwerde geltend machen. Das gilt auch, wenn die Behörde die Ansicht vertritt, dass der Antrag unzulässig ist, da grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Anspruch eines Antragstellers auf Zurückweisung seines Antrages besteht. Auch dieser Anspruch ist mit Säumnisbeschwerde verfolgbar. Eine Verwaltungsbehörde verletzt ihre Entscheidungspflicht daher nicht nur dann, wenn sie nicht rechtzeitig eine Sachentscheidung trifft, sondern auch dann, wenn sie eine gebotene Zurückweisung eines Antrages [im Fall vor dem VwGH: eines Rechtsmittels] verabsäumt (vgl. dazu VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0092 mwH und zur Frage der Akteneinsicht insbesondere VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0065 mwH). Vorweg ist festzuhalten, dass die belangte Behörde grundsätzlich über den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid abzusprechen hätte, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Beamtin handelt und sie ein Recht auf Akteneinsicht geltend gemacht hat. Dies könnte die Beschwerdeführerin nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist der Behörde auch mit Säumnisbeschwerde geltend machen. Das gilt auch, wenn die Behörde die Ansicht vertritt, dass der Antrag unzulässig ist, da grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Anspruch eines Antragstellers auf Zurückweisung seines Antrages besteht. Auch dieser Anspruch ist mit Säumnisbeschwerde verfolgbar. Eine Verwaltungsbehörde verletzt ihre Entscheidungspflicht daher nicht nur dann, wenn sie nicht rechtzeitig eine Sachentscheidung trifft, sondern auch dann, wenn sie eine gebotene Zurückweisung eines Antrages [im Fall vor dem VwGH: eines Rechtsmittels] verabsäumt vergleiche dazu VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0092 mwH und zur Frage der Akteneinsicht insbesondere VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0065 mwH).

Das vorliegende Schreiben ist jedoch nicht als Bescheid bezeichnet. Wie bereits anhand der Rechtsprechung dargelegt, ist das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält. Im vorliegenden Fall enthält das Schreiben keinen Spruch im Sinne einer Formulierung eines normativen Abspruchs, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Behörde den objektiv erkennbaren Willen hatte, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes zu entscheiden. Der Beschwerdeführerin wird nur mitgeteilt, dass ihrem Ersuchen auf Übermittlung der Aktenkopien nicht entsprochen werden kann. Das Schreiben enthält auch entgegen § 58 Abs. 1 AVG keine Rechtmittelbelehrung, sondern endet mit einer Höflichkeitsfloskel („mit freundlichen Grüßen“).Das vorliegende Schreiben ist jedoch nicht als Bescheid bezeichnet. Wie bereits anhand der Rechtsprechung dargelegt, ist das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält. Im vorliegenden Fall enthält das Schreiben keinen Spruch im Sinne einer Formulierung eines normativen Abspruchs, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Behörde den objektiv erkennbaren Willen hatte, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes zu entscheiden. Der Beschwerdeführerin wird nur mitgeteilt, dass ihrem Ersuchen auf Übermittlung der Aktenkopien nicht entsprochen werden kann. Das Schreiben enthält auch entgegen Paragraph 58, Absatz eins, AVG keine Rechtmittelbelehrung, sondern endet mit einer Höflichkeitsfloskel („mit freundlichen Grüßen“).

Es ist daher insgesamt nicht erkennbar, dass die Behörde den Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen.

Dem Schreiben der belangten Behörde vom 25.05.2023 kommt somit kein Bescheidcharakter zu. Die Beschwerde wäre daher aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Die Beschwerdevorentscheidung war daher spruchgemäß abzuändern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Akteneinsicht Bescheidabänderung Bescheidcharakter Beschwerdevorentscheidung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Schreiben Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W213.2274173.1.00

Im RIS seit

19.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten