TE Bvwg Beschluss 2023/8/28 W213 2264232-1

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Veröffentlicht am 28.08.2023
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Entscheidungsdatum

28.08.2023

Norm

GehG §169f
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
  1. GehG § 169f heute
  2. GehG § 169f gültig von 01.08.2025 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. GehG § 169f gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. GehG § 169f gültig von 23.07.2024 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  5. GehG § 169f gültig von 16.11.2023 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2023
  6. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  7. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  8. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  9. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  10. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  11. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  12. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  13. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  14. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch


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W213 2264232-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG über den Antrag der Landespolizeidirektion Wien die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2023, ZI. W213 2264232-1/2E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.


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Text


BEGRÜNDUNG:
, BEGRÜNDUNG:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Mit Schriftsatz vom 24.08.2023 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2023, ZI. W213 2264232-1/2E (Feststellung des Besoldungsdienstalters) ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:

„Die Revisionswerberin beantragt daher,

2.       das Bundesverwaltungsgericht bzw. (ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof) möge der Revision aufschiebende Wirkung zuerkennen, da der Revisionswerberin andernfalls ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde, sollten die aufgrund des Erkenntnisses zu leistenden Zahlungen nicht zurückgefordert werden können (vgl. §13a Abs. 1 GehG).“2. das Bundesverwaltungsgericht bzw. (ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof) möge der Revision aufschiebende Wirkung zuerkennen, da der Revisionswerberin andernfalls ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde, sollten die aufgrund des Erkenntnisses zu leistenden Zahlungen nicht zurückgefordert werden können vergleiche §13a Absatz eins, GehG).“

3.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage. Die Tatsache, dass nicht unmittelbar über einen vermögensrechtlichen Anspruch entschieden wurde ergibt sich einerseits aus dem Spruch des bekämpften Erkenntnisses und andererseits aus der im Folgenden erforderlichen Effektuierung.

4.       Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. VwGH 25.2.1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Er hat dabei den drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 1.12.2015, Ra 2015/08/0072; 25.11.2015, Ra 2015/08/0112; je mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt vergleiche VwGH 25.2.1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Er hat dabei den drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche VwGH 1.12.2015, Ra 2015/08/0072; 25.11.2015, Ra 2015/08/0112; je mwN).

Diesen Anforderungen wird der vorliegende Aufschiebungsantrag nicht gerecht. Der bloße Hinweis, dass aufgrund des Erkenntnisses zu leistenden Zahlungen nicht zurückgefordert werden können, vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht darzulegen. Die zu leistenden Zahlungen basieren nicht unmittelbar auf dem bekämpften Erkenntnis, sondern bedürfen weiterer Schritte (zB Berücksichtigung der Differenzen der Gehaltsansätze in den einzelnen Monaten, Verjährungszeitpunkt, etc), die im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde liegen.

Der Antragsteller unterlässt es somit, im Sinn der aufgezeigten Rechtsprechung konkret und nachvollziehbar darzutun, aus welchen Umständen - insbesondere aus welchen konkreten Folgen im Hinblick auf seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse - durch einen nicht aufgeschobenen Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen sollte. Mangels ausreichender Konkretisierung kann daher eine Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers nicht vorgenommen werden.

Schon aus diesen Erwägungen sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gegeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Konkretisierung Revision unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W213.2264232.1.01

Im RIS seit

01.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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