TE Vwgh Erkenntnis 1991/1/28 90/19/0247

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Veröffentlicht am 28.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

ArbIG 1974 §18 Abs1;
ArbIG 1974 §5 Abs2;
AZG §26 Abs2;
VStG §44a litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Großmann und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. Februar 1990, Zl. VII/1-V-1008/47/3-90, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Arbeitsinspektionsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 24. Oktober 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe in H, I. Straße, als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma H. GesmbH, Blumenhandel, in H. etabliert, in der Filiale in Wien, F. Hauptstraße, entgegen den Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes (ArbIG) sowie des Arbeitszeitgesetzes (AZG) dem Arbeitsinspektorat für den

6. Aufsichtsbezirk in Wien I, Fichtegasse 11, obwohl er mit Inspektionsbefund Zl. 2160/171/6/88 vom 7. Dezember 1988 dazu aufgefordert worden sei, die Arbeitszeitaufzeichnungen für den Monat November 1988 bis längstens 31. Dezember 1988 für alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer vorzulegen, diese nicht vorgelegt und sei dieser Aufforderung bis zum 21. Februar 1989 nicht nachgekommen. Am 26. November 1988 seien nachstehende Arbeitnehmer beschäftigt worden: W. P., P. W., A. K., G. M. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 ArbIG 1974 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 AZG begangen. Hiefür wurde über ihn eine Geldstrafe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) gemäß § 18 ArbIG 1974 verhängt und gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 ein Kostenbeitrag von S 400,-- vorgeschrieben.

Der vom Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 22. Februar 1990 gemäß § 51 VStG 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 teilweise Folge und setzte die verhängte Strafe auf S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) herab. Weiters änderte die belangte Behörde den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wie folgt ab:

"1. Die Angaben über Zeit und Ort vor der Tatbeschreibung entfallen.

2. Nach 'in H. etabliert' ist folgender Satz einzufügen:

(mit dem Sitz in E.-Dorf, B.-Gasse, gemäß HR B nnnn KG Wr. Neustadt).

3. Die Passage 'Am 26. November 1988 ... M. G.' ist als irrelevant zu streichen.

Gemäß § 64 VStG 1950 hat der Beschuldigte S 200,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu entrichten."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsinspektionsgesetz 1974 (ArbIG 1974) ist derjenige, der Arbeitsinspektoren oder Organe des Zentral-Arbeitsinspektorates in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt, wenn das Verhalten nicht nach einem anderen Gesetz einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu S 15.000,-- zu bestrafen.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird vom Beschwerdeführer zunächst die Auffassung vertreten, der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil in jenem von der belangten Behörde bestätigten Teil des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sei, durch Anführung des § 18 Abs. 1 ArbIG 1974 nicht hinreichend bezeichnet worden sei. Die genannte Norm enthalte nämlich zwei Straftatbestände, weshalb die bloße Zitierung des § 18 Abs. 1 leg. cit. ohne ausdrückliche Anführung, welcher der beiden Straftatbestände vom Beschwerdeführer erfüllt worden sei, nicht dem Gebot des § 44 a lit. b VStG 1950 entspreche.

Dieser Einwand ist nicht berechtigt. Es ist zwar richtig, daß § 18 Abs. 1 ArbIG 1974 zwei Strafttatbestände enthält. Die bloße Zitierung des § 18 Abs. 1 leg. cit. ohne ausdrückliche Anführung eines der beiden oder beider Straftatbestände in dem vom angefochtenen Bescheid insofern bestätigten und damit übernommenen Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses stellt aber nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an den Spruch eines Straferkenntnisses (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1989, Zl. 88/08/0184, und vom 26. September 1989, Zl. 88/08/0160) keinen Verstoß gegen § 44 a lit. b VStG 1950 dar, wenn, wie im vorliegenden Fall, zufolge der Umschreibung des Tatbildes (der Beschwerdeführer habe, obwohl er dazu vom Arbeitsinspektorat aufgefordert worden sei, die Arbeitszeitaufzeichnungen für den Monat

November 1988 ... vorzulegen, diese nicht vorgelegt) die Zuordnung der erwiesenen Tat zum zweiten Straftatbestand des § 18 Abs. 1 ArbIG 1974 (Vereitelung der Erfüllung der Aufgaben der Arbeitsinspektoren) klar ist.

Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde zum Vorwurf macht, daß auch bei den von der Behörde erster Instanz mitzitierten Normen (§ 5 ArbIG 1974 und § 26 Abs. 2 AZG) eine entsprechende Konkretisierung fehle, welcher der in diesen Normen enthaltenen Straftatbestände dem Beschwerdeführer angelastet werde, so kann aus diesem Einwand für die Beschwerde schon deshalb nichts gewonnen werden, da auch hinsichtlich dieser Normen zufolge der Umschreibung des Tatbildes die Zuordnung der erwiesenen Tat zum Straftatbestand des § 5 Abs. 2 ArbIG 1974 und zum zweiten Straftatbestand des § 26 Abs. 2 AZG (auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu geben) klar erkennbar ist.

Es ist aber auch der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht berechtigt. Damit wird vom Beschwerdeführer die Tatbestandsmäßigkeit des ihm zur Last gelegten Verhaltens bestritten, wobei von ihm die Auffassung vertreten wird, aus der Systematik des ArbIG 1974 sowie aus dem Zusammenhang zwischen § 5 ArbIG 1974 und § 26 AZG sei zu entnehmen, daß der Arbeitgeber nur verpflichtet sei, die von ihm zu führenden Aufzeichnungen den Arbeitsinspektoren im Betrieb vorzulegen bzw. ihnen im Betrieb Einsicht zu gewähren habe.

Nach § 5 Abs. 2 ArbIG 1974 sind der Arbeitgeber und dessen Bevollmächtigter verpflichtet, den Arbeitsinspektoren auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Schutz der Arbeitnehmer des Betriebes im Zusammenhang stehen.

Gemäß § 26 Abs. 2 AZG haben die Arbeitgeber der Arbeitsinspektion und deren Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu geben.

Eine ausdrückliche Beschränkung der den Arbeitsinspektoraten eingeräumten Kontrollbefugnisse dergestalt, daß sie nur innerhalb von Betriebsräumen ausgeübt werden dürfen, enthalten die wiedergegebenen Normen nicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auch aus der Systematik des ArbIG 1974 kein Anhaltspunkt für eine solche örtliche Beschränkung der Befugnisse des Arbeitsinspektorates und daraus abgeleitet der Verpflichtungen der Arbeitgeber entnommen werden. Es kommt daher der vom Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob das Arbeitsinspektorat vor der Aufforderung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 7. Dezember 1988, Arbeitszeitaufzeichnungen zur Einsichtnahme vorzulegen, den Versuch unternommen hat, im Betrieb Einsicht in diese Aufzeichnungen zu nehmen, keine entscheidende Bedeutung zu. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt es sich, auf die in diesem Zusammenhang unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ausgeführten weiteren Einwände der Beschwerde einzugehen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190247.X00

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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