Entscheidungsdatum
28.08.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W202 2265202-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen des Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2022, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen des Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Der beantragte Fremdenpass ist gem. § 88 Abs. 1 Z 3 FPG zu erteilen. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Der beantragte Fremdenpass ist gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu erteilen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte im Jahr 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem BF wurde in weiterer Folge im Jahr 2014 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und zuletzt im Jahr 2017 ein Fremdenpass gem. § 88 Abs. 2a FPG ausgestellt.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte im Jahr 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem BF wurde in weiterer Folge im Jahr 2014 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und zuletzt im Jahr 2017 ein Fremdenpass gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ausgestellt.
2. Am 15.03.2019 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 14.08.2019 wurde der dem BF zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt.
4. Am 04.07.2022 stellte der BF gem. § 88 Abs. 1 Z 3 FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ erfüllen. Er begründete diesen Antrag mit dem Wunsch, nach Österreich und die gesamte EU reisen zu können.4. Am 04.07.2022 stellte der BF gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ erfüllen. Er begründete diesen Antrag mit dem Wunsch, nach Österreich und die gesamte EU reisen zu können.
5. Am 09.12.2022 stellte der BF, nachdem sein Fremdenpass mit 12.07.2022 abgelaufen war, erneut gem. § 88 Abs. 1 Z 3 FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ erfüllen. Diesen Antrag begründete er mit dem Wunsch, seinen alten Reisepass zu verlängern. 5. Am 09.12.2022 stellte der BF, nachdem sein Fremdenpass mit 12.07.2022 abgelaufen war, erneut gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ erfüllen. Diesen Antrag begründete er mit dem Wunsch, seinen alten Reisepass zu verlängern.
6. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 12.12.2022 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen. 6. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 12.12.2022 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, der BF habe kein Interesse der Republik Österreich im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG nachweisen können. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass kein Interesse der Republik vorliege, wenn der Fremdenpass für Reisen in der EU oder zum Verlängern eines alten Reisepasses benötigt werde. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe kein Interesse der Republik Österreich im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG nachweisen können. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass kein Interesse der Republik vorliege, wenn der Fremdenpass für Reisen in der EU oder zum Verlängern eines alten Reisepasses benötigt werde.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 29.12.2022 fristgerecht Beschwerde, in welcher ergänzt wurde, der BF benötige den beantragten Fremdenpass, um seine kranke Mutter im Iran besuchen zu können.
8. Am 09.01.2023 wurde die Beschwerde inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
10. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.06.2023 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2023 aufgehoben, da der BF in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Ausreisefreiheit im Sinne des Art. 2 4. ZPEMRK verletzt worden war. 10. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.06.2023 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2023 aufgehoben, da der BF in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Ausreisefreiheit im Sinne des Artikel 2, 4. ZPEMRK verletzt worden war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan.
Im Jahr 2017 wurde dem BF ein Fremdenpass gem. § 88 Abs. 2a FPG ausgestellt. Am 15.03.2019 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, gültig bis zum 15.03.2024, ausgestellt. Im Jahr 2017 wurde dem BF ein Fremdenpass gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ausgestellt. Am 15.03.2019 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, gültig bis zum 15.03.2024, ausgestellt.
Dem BF ist es nicht möglich, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen.
Der BF benötigt den beantragten Fremdenpass für private Zwecke.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des BF und seiner Aufenthaltstitel werden anhand des unzweifelhaften Akteninhalts getroffen.
Dass es dem BF nicht möglich ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts.
Dass der BF den beantragten Fremdenpass für private Zwecke benötigt, lässt sich seinen eigenen Angaben im Zuge des gegenständlichen Verfahrens entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 88 FPG lauten wie folgt: Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 88, FPG lauten wie folgt:
„(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(…)“
Der BF ist ein afghanischer Staatsangehöriger und nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Zudem verfügt der BF über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Dem BF ist daher gem. § 88 Abs. 1 Z 3 FPG ein Fremdenpass auszustellen, sofern dies im Hinblick auf seine Person im Interesse der Republik gelegen ist. Der BF ist ein afghanischer Staatsangehöriger und nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Zudem verfügt der BF über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Dem BF ist daher gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ein Fremdenpass auszustellen, sofern dies im Hinblick auf seine Person im Interesse der Republik gelegen ist.
Zwar liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, grundsätzlich kein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasse vor (vgl. VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070), allerdings hat der Verfassungsgerichtshof unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR erst kürzlich festgehalten, dass die Voraussetzung des § 88 Abs. 1 FPG „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist“ auch dann erfüllt ist, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art 2 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechts bedeuten würde (VfGH 16.06.2023, E 3489/2022, Rn 71). Zwar liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, grundsätzlich kein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasse vor vergleiche VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070), allerdings hat der Verfassungsgerichtshof unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR erst kürzlich festgehalten, dass die Voraussetzung des Paragraph 88, Absatz eins, FPG „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist“ auch dann erfüllt ist, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechts bedeuten würde (VfGH 16.06.2023, E 3489 aus 2022,, Rn 71).
In seinem Urteil vom 14.06.2022, 38.121/20, L. B., hat der EGMR nämlich betont, dass das Recht, ein Land zu verlassen, ohne Ausstellung irgendeiner Art von Reisedokument nicht praktisch und effektiv gewährleistet wäre (Z 60). Jede Maßnahme, durch die einer Person der Gebrauch eines Dokumentes versagt wird, das ihr – wenn sie es gewünscht hätte – das Verlassen eines Landes erlaubt hätte, stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 4. ZPEMRK gewährleistete Recht dar (Z 79, mwN). Schließlich hat der EGMR im genannten Urteil eine Verletzung von Art. 2 4. ZPEMRK festgestellt, weil die nationalen Behörden die Ausstellung eines Fremdenpasses verweigert hatten, ohne eine Abwägung im Einzelfall vorgenommen und sichergestellt zu haben, dass eine solche Maßnahme im konkreten Einzelfall gerechtfertigt und verhältnismäßig war (Z 96). In seinem Urteil vom 14.06.2022, 38.121/20, L. B., hat der EGMR nämlich betont, dass das Recht, ein Land zu verlassen, ohne Ausstellung irgendeiner Art von Reisedokument nicht praktisch und effektiv gewährleistet wäre (Ziffer 60,). Jede Maßnahme, durch die einer Person der Gebrauch eines Dokumentes versagt wird, das ihr – wenn sie es gewünscht hätte – das Verlassen eines Landes erlaubt hätte, stellt einen Eingriff in das durch Artikel 2, 4. ZPEMRK gewährleistete Recht dar (Ziffer 79,, mwN). Schließlich hat der EGMR im genannten Urteil eine Verletzung von Artikel 2, 4. ZPEMRK festgestellt, weil die nationalen Behörden die Ausstellung eines Fremdenpasses verweigert hatten, ohne eine Abwägung im Einzelfall vorgenommen und sichergestellt zu haben, dass eine solche Maßnahme im konkreten Einzelfall gerechtfertigt und verhältnismäßig war (Ziffer 96,).
Gegenständlich würde die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 2 4. ZPEMRK gewährleistetes Recht auf Ausreisefreiheit darstellen, da nicht davon auszugehen ist, dass die afghanischen Vertretungsbehörden in absehbarer Zeit wieder Reisepässe ausstellen, womit auch nicht absehbar ist, dass der BF in näherer Zukunft sein Recht auf Ausreisefreiheit wahrnehmen, er sohin auch nicht zu seiner kranken Mutter reisen könnte. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der BF bereits seit dem Jahre 2011 also bereits viele Jahre im Bundesgebiet aufhältig ist, er zwischenzeitig als subsidiär Schutzberechtigter bereits mehrere Jahre über einen Fremdenpass verfügte (vgl.§ 88 Abs. 2a FPG). Im Hinblick auf all diese Umstände tritt aber das Erfordernis eines restriktiven Maßstabes bei der der Ausstellung eines Fremdenpasses, da Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit eröffnet zu reisen und damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernimmt (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 11. Mai 2009, Zlen. 2007/18/0659 bis 0661; ebenso Erk. d. VwGH vom 15.11.2011, 2009/21/0288), in den Hintergrund.Gegenständlich würde die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Artikel 2, 4. ZPEMRK gewährleistetes Recht auf Ausreisefreiheit darstellen, da nicht davon auszugehen ist, dass die afghanischen Vertretungsbehörden in absehbarer Zeit wieder Reisepässe ausstellen, womit auch nicht absehbar ist, dass der BF in näherer Zukunft sein Recht auf Ausreisefreiheit wahrnehmen, er sohin auch nicht zu seiner kranken Mutter reisen könnte. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der BF bereits seit dem Jahre 2011 also bereits viele Jahre im Bundesgebiet aufhältig ist, er zwischenzeitig als subsidiär Schutzberechtigter bereits mehrere Jahre über einen Fremdenpass verfügte (vgl.Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG). Im Hinblick auf all diese Umstände tritt aber das Erfordernis eines restriktiven Maßstabes bei der der Ausstellung eines Fremdenpasses, da Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit eröffnet zu reisen und damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernimmt vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 11. Mai 2009, Zlen. 2007/18/0659 bis 0661; ebenso Erk. d. VwGH vom 15.11.2011, 2009/21/0288), in den Hintergrund.
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass eine Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 2 4. ZPEMRK gewährleistetes Recht auf Ausreisefreiheit darstellen würde, weshalb in seinem Fall die Voraussetzung des § 88 Abs. 1 FPG „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist“ im Sinne der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ebenfalls erfüllt ist.Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass eine Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Artikel 2, 4. ZPEMRK gewährleistetes Recht auf Ausreisefreiheit darstellen würde, weshalb in seinem Fall die Voraussetzung des Paragraph 88, Absatz eins, FPG „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist“ im Sinne der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ebenfalls erfüllt ist.
Im Ergebnis war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass der beantragte Fremdenpass gem. § 88 Abs. 1 Z 3 FPG zu erteilen ist. Im Ergebnis war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass der beantragte Fremdenpass gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu erteilen ist.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß § 24 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157).
Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshofes stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshofes stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben.
Schlagworte
Ausreise Ersatzentscheidung Fremdenpass Rechtsanschauung des VfGH Reisedokument VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W202.2265202.1.01Im RIS seit
12.09.2023Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023