Entscheidungsdatum
28.08.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W177 2275433-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX und XXXX gegen die behauptete Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts, vertreten durch die Leiterin des Geschäftsbereichs Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 und römisch 40 gegen die behauptete Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts, vertreten durch die Leiterin des Geschäftsbereichs Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts, den Beschluss:
A)
I. Die Maßnahmenbeschwerde vom 19.07.2023 wird gemäß § 28 VwGVG zurückgewiesen.römisch eins. Die Maßnahmenbeschwerde vom 19.07.2023 wird gemäß Paragraph 28, VwGVG zurückgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV haben die beschwerdeführenden Parteien dem Bund (Bundesverwaltungsgericht) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV haben die beschwerdeführenden Parteien dem Bund (Bundesverwaltungsgericht) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2023, GZen. XXXX und XXXX , wurde der Antrag der XXXX auf Wiederaufnahme der Verfahren XXXX (Beschwerde vom 31.12.2020 gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg vom 04.12.2020, XXXX wegen Vorschreibung allgemeiner Beiträge und Umlagen für den Dienstnehmer XXXX für den Zeitraum 27.02.2017 bis 31.10.2020 in der Höhe von EUR 47.402,48 und Verzugszinsen bis einschließlich 30.11.2020 in der Höhe von EUR 3.602,89) und XXXX (Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens XXXX vom 30.09.2022 betreffend das als „Mängelbehebungsauftrag“ bezeichnete Anbringen von XXXX und XXXX vom 23.12.2021) als unzulässig zurückgewiesen. Darüber hinaus wurde über die XXXX mit Sitz in Eschen und Repräsentanz/Zustelladresse XXXX sowie über XXXX , geboren am XXXX ), wohnhaft in XXXX , jeweils gemäß § 17 VwGVG iVm § 35 AVG eine Mutwillensstrafe von EUR 726,00 verhängt, da sie durch eine Eingabe in einer rechtskräftig abgeschlossenen Sache das Bundesverwaltungsgericht zu einer neuerlichen, gegen den zentralen Grundsatz ne bis in idem verstoßenden, Entscheidung zu zwingen versuchten und das Gericht dadurch offensichtlich mutwillig in Anspruch genommen haben. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.römisch eins.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2023, GZen. römisch 40 und römisch 40 , wurde der Antrag der römisch 40 auf Wiederaufnahme der Verfahren römisch 40 (Beschwerde vom 31.12.2020 gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg vom 04.12.2020, römisch 40 wegen Vorschreibung allgemeiner Beiträge und Umlagen für den Dienstnehmer römisch 40 für den Zeitraum 27.02.2017 bis 31.10.2020 in der Höhe von EUR 47.402,48 und Verzugszinsen bis einschließlich 30.11.2020 in der Höhe von EUR 3.602,89) und römisch 40 (Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens römisch 40 vom 30.09.2022 betreffend das als „Mängelbehebungsauftrag“ bezeichnete Anbringen von römisch 40 und römisch 40 vom 23.12.2021) als unzulässig zurückgewiesen. Darüber hinaus wurde über die römisch 40 mit Sitz in Eschen und Repräsentanz/Zustelladresse römisch 40 sowie über römisch 40 , geboren am römisch 40 ), wohnhaft in römisch 40 , jeweils gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe von EUR 726,00 verhängt, da sie durch eine Eingabe in einer rechtskräftig abgeschlossenen Sache das Bundesverwaltungsgericht zu einer neuerlichen, gegen den zentralen Grundsatz ne bis in idem verstoßenden, Entscheidung zu zwingen versuchten und das Gericht dadurch offensichtlich mutwillig in Anspruch genommen haben. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
I.2. Gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2023 zu den GZen. XXXX wurde in weiterer Folge keine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.römisch eins.2. Gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2023 zu den GZen. römisch 40 wurde in weiterer Folge keine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
I.3. Mit Schreiben der Leiterin des Geschäftsbereichs Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2023, Zl. XXXX , wurde die XXXX unter Bezugnahme auf die mit dem Beschluss vom 19.01.2023, GZen. XXXX verhängten Mutwillensstrafen darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Angelegenheit nunmehr an die Finanzprokuratur zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens und Veranlassung der gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungshandlungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG übergeben wurde.römisch eins.3. Mit Schreiben der Leiterin des Geschäftsbereichs Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2023, Zl. römisch 40 , wurde die römisch 40 unter Bezugnahme auf die mit dem Beschluss vom 19.01.2023, GZen. römisch 40 verhängten Mutwillensstrafen darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Angelegenheit nunmehr an die Finanzprokuratur zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens und Veranlassung der gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungshandlungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG übergeben wurde.
I.4. Am 20.07.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit „Massnahmenbeschwerde gegen Vollstreckungsersuchen“ betiteltes Schreiben der XXXX (in der Folge: erstbeschwerdeführende Partei) sowie des XXXX (in der Folge: zweitbeschwerdeführende Partei) ein. Im Wesentlichen führten die beschwerdeführenden Parteien (zusammengefasst) aus, dass die Vollstreckung aufgrund wiederholter schriftlicher Falschaussagen des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX , rechtswidrig sei. Das Bundesverwaltungsgericht selbst trage die Schuld an der Beanspruchung des Gerichts dahingehend, da es verabsäumt habe, die vorliegenden Schriftsätze, die rechtszeitig vor der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen seien, an den Richter weiterzuleiten, was möglich gewesen, jedoch unterblieben wäre. Auch sei nach Kenntnis der (nach dem Vorbringen der erstbeschwerdeführenden Partei) rechtzeitigen Einbringung der Unterlagen bei Gericht, trotz Antrag keine Neuverhandlung angesetzt worden, obwohl das Bundesverwaltungsgericht alleinig die Schuld durch die Nichtweiterleitung der Unterlagen trotz Kennzeichnung der Dringlichkeit und genauer Angabe (AZ) des Falles trage. Zusammengefasst würden die Voraussetzungen für eine Mutwillensstrafe bzw. deren Vollstreckung nicht vorliegen, da die erstbeschwerdeführende Partei keine (juristische) Person sei, welche mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehme, da diese selbst ursächlich dazu beigetragen habe, da eine nicht sachgerechte Handhabung von als dringend gekennzeichneten Dokumenten an den zuständigen Richter vorliege, der Antrag auf Neuansetzung des Termins vom Bundesverwaltungsgericht trotz Kenntnis der Sachlage des Verschuldens bei der Behörde abgelehnt worden sei und die erstbeschwerdeführende Partei auch keine Falschangaben gemacht habe. Abschließend wurde angemerkt, dass die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde auch von der zweitbeschwerdeführenden Partei getragen werde.römisch eins.4. Am 20.07.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit „Massnahmenbeschwerde gegen Vollstreckungsersuchen“ betiteltes Schreiben der römisch 40 (in der Folge: erstbeschwerdeführende Partei) sowie des römisch 40 (in der Folge: zweitbeschwerdeführende Partei) ein. Im Wesentlichen führten die beschwerdeführenden Parteien (zusammengefasst) aus, dass die Vollstreckung aufgrund wiederholter schriftlicher Falschaussagen des Leiters der Gerichtsabteilung römisch 40 , rechtswidrig sei. Das Bundesverwaltungsgericht selbst trage die Schuld an der Beanspruchung des Gerichts dahingehend, da es verabsäumt habe, die vorliegenden Schriftsätze, die rechtszeitig vor der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen seien, an den Richter weiterzuleiten, was möglich gewesen, jedoch unterblieben wäre. Auch sei nach Kenntnis der (nach dem Vorbringen der erstbeschwerdeführenden Partei) rechtzeitigen Einbringung der Unterlagen bei Gericht, trotz Antrag keine Neuverhandlung angesetzt worden, obwohl das Bundesverwaltungsgericht alleinig die Schuld durch die Nichtweiterleitung der Unterlagen trotz Kennzeichnung der Dringlichkeit und genauer Angabe (AZ) des Falles trage. Zusammengefasst würden die Voraussetzungen für eine Mutwillensstrafe bzw. deren Vollstreckung nicht vorliegen, da die erstbeschwerdeführende Partei keine (juristische) Person sei, welche mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehme, da diese selbst ursächlich dazu beigetragen habe, da eine nicht sachgerechte Handhabung von als dringend gekennzeichneten Dokumenten an den zuständigen Richter vorliege, der Antrag auf Neuansetzung des Termins vom Bundesverwaltungsgericht trotz Kenntnis der Sachlage des Verschuldens bei der Behörde abgelehnt worden sei und die erstbeschwerdeführende Partei auch keine Falschangaben gemacht habe. Abschließend wurde angemerkt, dass die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde auch von der zweitbeschwerdeführenden Partei getragen werde.
I.5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2023, GZ. W177 2275433-1/2Z, wurde dem Beschwerdegegner die Beschwerde mit der Möglichkeit zur (schriftlichen) Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Erhalt übermittelt.römisch eins.5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2023, GZ. W177 2275433-1/2Z, wurde dem Beschwerdegegner die Beschwerde mit der Möglichkeit zur (schriftlichen) Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Erhalt übermittelt.
I.6. Am 07.08.2023 langte eine, mit 06.08.2023 datierte, schriftliche Stellungnahme des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdegegner ein.römisch eins.6. Am 07.08.2023 langte eine, mit 06.08.2023 datierte, schriftliche Stellungnahme des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdegegner ein.
Der Beschwerdegegner führte darin zusammengefasst aus, dass die Angelegenheit betreffend die mit Beschluss vom 19.01.2023, GZen. XXXX verhängten Mutwillensstrafen mangels Zahlungseingangs bis zu diesem Zeitpunkt – wie in derartigen Fällen auch sonst üblich – am 20.06.2023 an die Finanzprokuratur als anwaltliche Vertreterin der Republik Österreich zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens sowie zur Veranlassung der gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungshandlungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG übergeben wurde und die erstbeschwerdeführende Partei mit dem, nun von dieser in Beschwerde gezogenem, Schreiben lediglich seitens des Geschäftsbereichs Verrechnungsstelle als hierfür zuständiger Organisationseinheit des Bundesverwaltungsgerichts von diesem Umstand in Kenntnis gesetzt wurde.Der Beschwerdegegner führte darin zusammengefasst aus, dass die Angelegenheit betreffend die mit Beschluss vom 19.01.2023, GZen. römisch 40 verhängten Mutwillensstrafen mangels Zahlungseingangs bis zu diesem Zeitpunkt – wie in derartigen Fällen auch sonst üblich – am 20.06.2023 an die Finanzprokuratur als anwaltliche Vertreterin der Republik Österreich zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens sowie zur Veranlassung der gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungshandlungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, VVG übergeben wurde und die erstbeschwerdeführende Partei mit dem, nun von dieser in Beschwerde gezogenem, Schreiben lediglich seitens des Geschäftsbereichs Verrechnungsstelle als hierfür zuständiger Organisationseinheit des Bundesverwaltungsgerichts von diesem Umstand in Kenntnis gesetzt wurde.
Darüber hinaus haben die seitens des Beschwerdegegners gesetzten Schritte noch kein konkretes behördliches Handeln im Vollstreckungsverfahren nach dem VVG dargestellt. Dies falle vielmehr in den Kompetenzbereich der jeweils sachlich und örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
Abschließend wurde vom Beschwerdegegner im Hinblick auf die von den beschwerdeführenden Parteien verwendete Bezeichnung als „Maßnahmenbeschwerde“ angemerkt, dass das in Beschwerde gezogene Schreiben vom 20.06.2023 keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstelle. Es sei damit weder unmittelbarer Zwang geübt, noch ein Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch erteilt und auf diesem Weg in subjektive Rechte der beschwerdeführenden Parteien eingegriffen worden, weshalb seitens des Beschwerdegegners die Zurückweisung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde gemäß § 28 VwGVG sowie gemäß §§ 35 Abs. 4 Z 3 und 53 VwGVG iVm § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV der Zuspruch von Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand beantragt werde.Abschließend wurde vom Beschwerdegegner im Hinblick auf die von den beschwerdeführenden Parteien verwendete Bezeichnung als „Maßnahmenbeschwerde“ angemerkt, dass das in Beschwerde gezogene Schreiben vom 20.06.2023 keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstelle. Es sei damit weder unmittelbarer Zwang geübt, noch ein Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch erteilt und auf diesem Weg in subjektive Rechte der beschwerdeführenden Parteien eingegriffen worden, weshalb seitens des Beschwerdegegners die Zurückweisung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde gemäß Paragraph 28, VwGVG sowie gemäß Paragraphen 35, Absatz 4, Ziffer 3 und 53 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV der Zuspruch von Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand beantragt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (ergänzenden und entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (ergänzenden und entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:
1.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2023, GZen. XXXX , wurde über die beschwerdeführenden Parteien jeweils gemäß § 17 VwGVG iVm § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 726,00 verhängt, da sie durch eine Eingabe in einer rechtskräftig abgeschlossenen Sache das Bundesverwaltungsgericht zu einer neuerlichen, gegen den zentralen Grundsatz ne bis in idem verstoßenden, Entscheidung zu zwingen versuchten und dieses dadurch offensichtlich mutwillig in Anspruch genommen haben.1.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2023, GZen. römisch 40 , wurde über die beschwerdeführenden Parteien jeweils gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 726,00 verhängt, da sie durch eine Eingabe in einer rechtskräftig abgeschlossenen Sache das Bundesverwaltungsgericht zu einer neuerlichen, gegen den zentralen Grundsatz ne bis in idem verstoßenden, Entscheidung zu zwingen versuchten und dieses dadurch offensichtlich mutwillig in Anspruch genommen haben.
1.2 Mit Schreiben der Leiterin des Geschäftsbereichs Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2023, Zl. XXXX , wurde die erstbeschwerdeführende Partei unter Bezugnahme auf die mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2023, GZen. XXXX verhängten Mutwillensstrafen darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Angelegenheit nunmehr an die Finanzprokuratur zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens und Veranlassung der gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungshandlungen übergeben wurde.1.2 Mit Schreiben der Leiterin des Geschäftsbereichs Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2023, Zl. römisch 40 , wurde die erstbeschwerdeführende Partei unter Bezugnahme auf die mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2023, GZen. römisch 40 verhängten Mutwillensstrafen darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Angelegenheit nunmehr an die Finanzprokuratur zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens und Veranlassung der gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungshandlungen übergeben wurde.
1.3. Dagegen richtet sich die Maßnahmenbeschwerde der beschwerdeführenden Parteien vom 19.07.2023, welche am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
1.4. Mit Schreiben vom 06.08.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.08.2023, wurde seitens des Beschwerdegegners die Zurückweisung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde gemäß § 28 VwGVG sowie gemäß §§ 35 Abs. 4 Z 3 und 53 VwGVG iVm § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV der Zuspruch von Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand beantragt.1.4. Mit Schreiben vom 06.08.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.08.2023, wurde seitens des Beschwerdegegners die Zurückweisung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde gemäß Paragraph 28, VwGVG sowie gemäß Paragraphen 35, Absatz 4, Ziffer 3 und 53 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV der Zuspruch von Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand beantragt.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere der Maßnahmenbeschwerde vom 19.07.2023, dem Schreiben der Leiterin des Geschäftsbereichs Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2023, Zl. XXXX und der am 07.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdegegner vom 06.08.2023 sowie aus einem Auszug der elektronischen Verfahrensadministration (eVA+) des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfahren zu den GZen. XXXX .Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere der Maßnahmenbeschwerde vom 19.07.2023, dem Schreiben der Leiterin des Geschäftsbereichs Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2023, Zl. römisch 40 und der am 07.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdegegner vom 06.08.2023 sowie aus einem Auszug der elektronischen Verfahrensadministration (eVA+) des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfahren zu den GZen. römisch 40 .
Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen, sodass diese als erwiesen anzunehmen sind und im Rahmen der freien Beweiswürdigung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde und Kostenersatz
3.1. Allgemeine Ausführungen
Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 132, Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 9 Abs. 1 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat, weiters die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat, weiters die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Gemäß § 27 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 6 VwGG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Zustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Zustand herzustellen.
3.2. Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde
Im gegenständlichen Fall ist grundsätzlich zu klären, ob es sich bei dem im Verfahrensgang sowie in den Feststellungen angeführten Sachverhalt, nämlich dass seitens des Geschäftsbereichs Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts die erstbeschwerdeführende Partei darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Angelegenheit aufgrund der gegen die beschwerdeführenden Parteien verhängten Mutwillensstrafen nunmehr an die Finanzprokuratur zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens und Veranlassung der gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungshandlungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG übergeben wurde, um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelte. Die Prüfungspflicht des Verwaltungsgerichts bezieht sich nur auf den „angefochtenen Verwaltungsakt“. Diesen zu umschreiben ist Sache des Beschwerdeführers, der in der Beschwerde den angefochtenen Verwaltungsakt zu bezeichnen hat (VwGH 23.09.1998, 97/01/0407).Im gegenständlichen Fall ist grundsätzlich zu klären, ob es sich bei dem im Verfahrensgang sowie in den Feststellungen angeführten Sachverhalt, nämlich dass seitens des Geschäftsbereichs Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts die erstbeschwerdeführende Partei darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Angelegenheit aufgrund der gegen die beschwerdeführenden Parteien verhängten Mutwillensstrafen nunmehr an die Finanzprokuratur zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens und Veranlassung der gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungshandlungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, VVG übergeben wurde, um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelte. Die Prüfungspflicht des Verwaltungsgerichts bezieht sich nur auf den „angefochtenen Verwaltungsakt“. Diesen zu umschreiben ist Sache des Beschwerdeführers, der in der Beschwerde den angefochtenen Verwaltungsakt zu bezeichnen hat (VwGH 23.09.1998, 97/01/0407).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshofes ist unter einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln zu verstehen, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwangs (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt und mit dem unmittelbar – das heißt ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird (VfSlg 7346/1974, 11.935/1988; VwGH 13.06.2022, Ra 2022/01/0085 u.a.). Eine solche „Maßnahme“ liegt vor, wenn dem Betroffenen eine zwangsbewehrte Verpflichtung auferlegt oder durch physischen Zwang in die Rechtsposition eines Betroffenen eingegriffen wird, ohne dass über diesen Akt ein Bescheid erlassen wird (VfSlg 18.212/2007; siehe auch Grabenwarter/Frank, B-VG Art 130 Rz 6 [Stand 20.6.2020, rdb.at]).Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshofes ist unter einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln zu verstehen, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwangs (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt und mit dem unmittelbar – das heißt ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird (VfSlg 7346 aus 1974,, 11.935 aus 1988,; VwGH 13.06.2022, Ra 2022/01/0085 u.a.). Eine solche „Maßnahme“ liegt vor, wenn dem Betroffenen eine zwangsbewehrte Verpflichtung auferlegt oder durch physischen Zwang in die Rechtsposition eines Betroffenen eingegriffen wird, ohne dass über diesen Akt ein Bescheid erlassen wird (VfSlg 18.212 aus 2007,; siehe auch Grabenwarter/Frank, B-VG Artikel 130, Rz 6 [Stand 20.6.2020, rdb.at]).
Voraussetzung für die Qualifizierung einer verwaltungsbehördlichen Anordnung als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Das bedeutet, dass dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich eine physische Sanktion droht. Liegt ein derartiger Befolgungsanspruch (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob aus der Sicht des Betroffenen der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (VfGH 10.03.2021, R 2735/2020 mwN; VwGH 13.06.2022, Ra 2022/01/0085 mwN). Werden objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, handelt es sich um keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGH 15.11.2000, 98/01/0452; 06.07.2004, 2003/11/0175; 01.09.2022, Ra 2022/09/0038).Voraussetzung für die Qualifizierung einer verwaltungsbehördlichen Anordnung als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Das bedeutet, dass dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich eine physische Sanktion droht. Liegt ein derartiger Befolgungsanspruch (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob aus der Sicht des Betroffenen der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (VfGH 10.03.2021, R 2735 aus 2020, mwN; VwGH 13.06.2022, Ra 2022/01/0085 mwN). Werden objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, handelt es sich um keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGH 15.11.2000, 98/01/0452; 06.07.2004, 2003/11/0175; 01.09.2022, Ra 2022/09/0038).
Im gegenständlichen Fall stellt das Schreiben der Leiterin des Geschäftsbereichs Verrechnungsstelle, mit welchem diese die erstbeschwerdeführende Partei darüber informiert, dass die Angelegenheit betreffend die mit dem rechtskräftigen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2023, GZen. XXXX , verhängten Mutwillensstrafen, zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens an die Finanzprokuratur übergeben wurde, keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Dem Schreiben ist kein unmittelbarer Befolgungsanspruch zu entnehmen, es werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht und muss objektiv auch nicht mit derartigen Maßnahmen gerechnet werden. Das in Beschwerde gezogene Schreiben verfolgt – wie in der Stellungnahme des Beschwerdegegners ausgeführt – vielmehr den Zweck der Information der erstbeschwerdeführenden Partei hinsichtlich der seitens des Beschwerdegegners vorgenommenen Schritte. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass gegenständlich zum Zeitpunkt der Erhebung der Maßnahmenbeschwerde seitens der gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde noch kein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde und demnach auch keine mit Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht anfechtbare Vollstreckungsverfügung vorliegt.Im gegenständlichen Fall stellt das Schreiben der Leiterin des Geschäftsbereichs Verrechnungsstelle, mit welchem diese die erstbeschwerdeführende Partei darüber informiert, dass die Angelegenheit betreffend die mit dem rechtskräftigen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2023, GZen. römisch 40 , verhängten Mutwillensstrafen, zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens an die Finanzprokuratur übergeben wurde, keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Dem Schreiben ist kein unmittelbarer Befolgungsanspruch zu entnehmen, es werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht und muss objektiv auch nicht mit derartigen Maßnahmen gerechnet werden. Das in Beschwerde gezogene Schreiben verfolgt – wie in der Stellungnahme des Beschwerdegegners ausgeführt – vielmehr den Zweck der Information der erstbeschwerdeführenden Partei hinsichtlich der seitens des Beschwerdegegners vorgenommenen Schritte. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass gegenständlich zum Zeitpunkt der Erhebung der Maßnahmenbeschwerde seitens der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, VVG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde noch kein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde und demnach auch keine mit Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht anfechtbare Vollstreckungsverfügung vorliegt.
Die Beschwerde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist daher im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung mangels zulässigen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.
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3.3. Zum Vorliegen weiterer Beschwerdevoraussetzungen
Nachdem die Beschwerde schon mangels zulässigen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen ist, können an dieser Stelle weitere Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Maßnahmenbeschwerde unterbleiben. Es liegt kein zulässiger Beschwerdegegenstand im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG vor. Aus diesem Grund sind in der Sache keine weiteren rechtlichen Ausführungen zu treffen.Nachdem die Beschwerde schon mangels zulässigen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen ist, können an dieser Stelle weitere Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Maßnahmenbeschwerde unterbleiben. Es liegt kein zulässiger Beschwerdegegenstand im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG vor. Aus diesem Grund sind in der Sache keine weiteren rechtlichen Ausführungen zu treffen.
3.4. Kostenersatz
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Abs. 7 ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Gemäß Absatz 7, ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.
Da die Beschwerde im vorliegenden Fall zurückzuweisen war, sind die beschwerdeführenden Parteien als unterlegene Parteien anzusehen (vgl. VwGH vom 16.03.2016, Ra 2015/05/0090). Den beschwerdeführenden Parteien gebührt demnach als unterlegenen Parteien kein Kostenersatz.Da die Beschwerde im vorliegenden Fall zurückzuweisen war, sind die beschwerdeführenden Parteien als unterlegene Parteien anzusehen vergleiche VwGH vom 16.03.2016, Ra 2015/05/0090). Den beschwerdeführenden Parteien gebührt demnach als unterlegenen Parteien kein Kostenersatz.
Als (vollständig) obsiegende Partei hat der Beschwerdegegner grundsätzlich Anspruch auf Kostenersatz. In seiner am 07.08.2023 eingelangten Stellungnahme vom 06.08.2023 beantragte der Beschwerdegegner ihm u.a. nach §§ 35 Abs. 4 Z 3 und 53 VwGVG iVm § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand zuzusprechen.Als (vollständig) obsiegende Partei hat der Beschwerdegegner grundsätzlich Anspruch auf Kostenersatz. In seiner am 07.08.2023 eingelangten Stellungnahme vom 06.08.2023 beantragte der Beschwerdegegner ihm u.a. nach Paragraphen 35, Absatz 4, Ziffer 3 und 53 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand zuzusprechen.
Vor diesem Hintergrund gebührt dem Beschwerdegegner daher als obsiegender Partei gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand, sohin insgesamt EUR 426,20.Vor diesem Hintergrund gebührt dem Beschwerdegegner daher als obsiegender Partei gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand, sohin insgesamt EUR 426,20.
3.5. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Da die vorliegende Beschwerde mangels Vorliegens eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Anm. 7 zu § 24 VwGVG mwN).Da die vorliegende Beschwerde mangels Vorliegens eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Anmerkung 7 zu Paragraph 24, VwGVG mwN).
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis/einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis/der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis/einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis/der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Anfechtungsgegenstand Kostenersatz Maßnahmenbeschwerde Mutwillensstrafe Vollstreckungsverfahren ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W177.2275433.1.00Im RIS seit
11.10.2023Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023