Entscheidungsdatum
28.08.2023Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Spruch
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W177 2267565-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10.08.2012, XXXX , wurde der XXXX (nunmehr: XXXX ) und der XXXX (nunmehr: XXXX ), nach Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens XXXX nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen (Spruchpunkt I.) und unter Vorbehalt des Erwerbs der Rechte gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 (Spruchpunkt II.) erteilt.1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10.08.2012, römisch 40 , wurde der römisch 40 (nunmehr: römisch 40 ) und der römisch 40 (nunmehr: römisch 40 ), nach Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens römisch 40 nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen (Spruchpunkt römisch eins.) und unter Vorbehalt des Erwerbs der Rechte gemäß Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 (Spruchpunkt römisch zwei.) erteilt.
2. In dem diesem Bescheid zugrundeliegenden UVP-Verfahren wurden vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 26.05.2010 Einwendungen erhoben, die insbesondere darauf gerichtet waren, dass mit dem Vorhaben ein Verlust an freier Fließstrecke einhergehe, wodurch die Aufrechterhaltung eigenständiger Populationen der vorherrschenden rheophilen Fischfauna nicht mehr möglich seien (siehe UVP-Bescheid S. 79). Der Beschwerdeführer beantragte im Interesse der Arterhaltung als „fischereifreundliche Maßnahme“ die Verkürzung der Staulänge zum Erhalt von zumindest 1 km freier Fließstrecke und die Untersagung einer Unterwassereintiefung. Für die aus einem bewilligungsfähigen Projekt resultierenden Nachteile begehrte der Beschwerdeführer zugleich eine angemessene Entschädigung.
3. Mit Bescheid des damals zuständigen Umweltsenates vom 26.11.2013, GZ. XXXX , wurde die Berufung des Beschwerdeführers, soweit damit nicht Maßnahmen zum Schutz der Fischerei geltend gemacht wurden, als unzulässig zurückgewiesen; im Übrigen mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Ansprüche des Fischereiberechtigten auf Entschädigung einer gesonderten Entscheidung der Behörde erster Instanz vorbehalten wurden (Spruchpunkt II.). Gegen diese Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben.3. Mit Bescheid des damals zuständigen Umweltsenates vom 26.11.2013, GZ. römisch 40 , wurde die Berufung des Beschwerdeführers, soweit damit nicht Maßnahmen zum Schutz der Fischerei geltend gemacht wurden, als unzulässig zurückgewiesen; im Übrigen mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Ansprüche des Fischereiberechtigten auf Entschädigung einer gesonderten Entscheidung der Behörde erster Instanz vorbehalten wurden (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diese Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben.
4. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2016, XXXX , wurde die Revision des XXXX und des XXXX gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 26.11.2013, Zl. XXXX , zurückgewiesen.4. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2016, römisch 40 , wurde die Revision des römisch 40 und des römisch 40 gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 26.11.2013, Zl. römisch 40 , zurückgewiesen.
5. Mit Schriftsatz vom 27.09.2022, eingelangt beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung am 04.10.2022, brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter eine Säumnisbeschwerde beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung ein. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bis dato im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren seitens der Behörde erster Instanz keinerlei Schritte gesetzt worden seien, um eine Entschädigungsentscheidung treffen zu können. Es wurde der Antrag gestellt, „das Verwaltungsgericht möge über [den] Antrag auf Entschädigung in der Sache selbst erkennen und [dem Beschwerdeführer] für die Beeinträchtigung [seines] Fischereirechtes als Folge der Bewilligung der Errichtung und des Betriebes des XXXX gemäß Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 10.08.2012, ZI. XXXX , eine Entschädigung in Höhe von € 1,5 Mio. zuerkennen“.5. Mit Schriftsatz vom 27.09.2022, eingelangt beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung am 04.10.2022, brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter eine Säumnisbeschwerde beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung ein. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bis dato im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren seitens der Behörde erster Instanz keinerlei Schritte gesetzt worden seien, um eine Entschädigungsentscheidung treffen zu können. Es wurde der Antrag gestellt, „das Verwaltungsgericht möge über [den] Antrag auf Entschädigung in der Sache selbst erkennen und [dem Beschwerdeführer] für die Beeinträchtigung [seines] Fischereirechtes als Folge der Bewilligung der Errichtung und des Betriebes des römisch 40 gemäß Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 10.08.2012, ZI. römisch 40 , eine Entschädigung in Höhe von € 1,5 Mio. zuerkennen“.
6. Mit Eingabe vom 10.11.2022 legte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung die Säumnisbeschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vor.
7. Mit Schreiben vom 02.02.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht Steiermark aufgefordert konkret anzugeben, auf welche gesetzliche Bestimmung sich der verfahrensgegenständliche Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung beziehe. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auch aufgefordert konkret anzugeben, an welche Behörde die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde gerichtet sei.
8. Mit Schriftsatz vom 15.02.2023 teilt der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass sich der verfahrensgegenständliche Antrag auf Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung auf die Bestimmung des § 117 WRG 1959 stütze. Als Adressat der Säumnisbeschwerde wurde die Steiermärkische Landesregierung genannt.8. Mit Schriftsatz vom 15.02.2023 teilt der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass sich der verfahrensgegenständliche Antrag auf Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung auf die Bestimmung des Paragraph 117, WRG 1959 stütze. Als Adressat der Säumnisbeschwerde wurde die Steiermärkische Landesregierung genannt.
9. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 23.02.2023, GZ. XXXX , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2023, wurde die Säumnisbeschwerde wegen Unzuständigkeit gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen und diese samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.9. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 23.02.2023, GZ. römisch 40 , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2023, wurde die Säumnisbeschwerde wegen Unzuständigkeit gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen und diese samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Antrag auf Feststellung einer Entschädigung gemäß § 117 WRG 1959 vom Beschwerdeführer im Rahmen des UVP-Genehmigungsverfahrens bei der UVP-Behörde eingebracht worden sei. Aus diesem Grund sei eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Säumnisbeschwerde gegeben und diese zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Antrag auf Feststellung einer Entschädigung gemäß Paragraph 117, WRG 1959 vom Beschwerdeführer im Rahmen des UVP-Genehmigungsverfahrens bei der UVP-Behörde eingebracht worden sei. Aus diesem Grund sei eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Säumnisbeschwerde gegeben und diese zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird - soweit entscheidungserheblich - als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird - soweit entscheidungserheblich - als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte und (soweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt beruht auf der vorliegenden Beschwerde sowie dem vom Landesverwaltungsgericht Steiermark in Vorlage gebrachten Verwaltungsakt.
Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen, weshalb diese als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen sind.
Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und im für eine (kompetenzrechtliche) Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen (insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) abgesehen werden konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Allgemeine Ausführungen:
Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).
3.2. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Nach den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zu Art. 131 B-VG ergibt sich, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG daran anknüpft, ob eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden.Nach den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zu Artikel 131, B-VG ergibt sich, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG daran anknüpft, ob eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Artikel 102, B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die gemäß Artikel 102, Absatz 4, B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Absatz 2, bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden.
Keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht hingegen,
? wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit gemäß Art. 102 Abs. 3 B-VG der Landeshauptmann beauftragt ist;? wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit gemäß Artikel 102, Absatz 3, B-VG der Landeshauptmann beauftragt ist;
? wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, gemäß Art. 102 Abs. 1 zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind;? wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, gemäß Artikel 102, Absatz eins, zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind;
? wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist.
Andernfalls käme es nämlich in den beiden zuletzt genannten Fällen zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Bundesverwaltungsgericht nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspricht, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren.
Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt wird, fallen nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt würden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies ist etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall, in denen aufgrund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichteter Rechtsträger (z.B. Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut sind.Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt wird, fallen nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt würden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies ist etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall, in denen aufgrund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichteter Rechtsträger (z.B. Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut sind.
Unmittelbare Bundesverwaltung - und damit eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - liegt somit nicht vor, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, ausnahmsweise (auch) ein Bundesminister mit der Vollziehung betraut wird (ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15; Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 131 B-VG, Rz 16).Unmittelbare Bundesverwaltung - und damit eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - liegt somit nicht vor, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, ausnahmsweise (auch) ein Bundesminister mit der Vollziehung betraut wird (ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15; Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Artikel 131, B-VG, Rz 16).
Die maßgebliche Rechtsgrundlage im vorliegenden Fall stellt § 117 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) dar.Die maßgebliche Rechtsgrundlage im vorliegenden Fall stellt Paragraph 117, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) dar.
Gemäß § 98 Abs. 1 WRG 1959 sind Wasserrechtsbehörden, unbeschadet der in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegten Zuständigkeit des Bürgermeisters, die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Sofern in diesem Bundesgesetz keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.Gemäß Paragraph 98, Absatz eins, WRG 1959 sind Wasserrechtsbehörden, unbeschadet der in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegten Zuständigkeit des Bürgermeisters, die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Sofern in diesem Bundesgesetz keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Gemäß § 117 Abs. 1 WRG 1959 entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.Gemäß Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz (Paragraph 26,) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.
Die in der vorliegenden Rechtssache maßgebliche Rechtsgrundlage - das Wasserrechtsgesetz 1959 - ist zweifellos dem Kompetenztatbestand „Wasserrecht“ (Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG) zuzuordnen und fällt somit in Gesetzgebung und Vollziehung in die Bundeskompetenz. Allerdings wird im Art. 102 Abs. 2 B-VG das „Wasserrecht“ nicht als Angelegenheit, die im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereichs unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, aufgelistet. Da sich eine Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung im gegenständlichen Fall auch nicht aus anderen Bestimmungen ergibt, liegt im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche „unmittelbar von Bundesbehörden“ im Sinne von Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG besorgt wird.Die in der vorliegenden Rechtssache maßgebliche Rechtsgrundlage - das Wasserrechtsgesetz 1959 - ist zweifellos dem Kompetenztatbestand „Wasserrecht“ (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG) zuzuordnen und fällt somit in Gesetzgebung und Vollziehung in die Bundeskompetenz. Allerdings wird im Artikel 102, Absatz 2, B-VG das „Wasserrecht“ nicht als Angelegenheit, die im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereichs unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, aufgelistet. Da sich eine Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung im gegenständlichen Fall auch nicht aus anderen Bestimmungen ergibt, liegt im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche „unmittelbar von Bundesbehörden“ im Sinne von Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG besorgt wird.
Über Beschwerden gegen wasserrechtliche Bescheide der Wasserrechtsbehörden iSd § 98 Abs. 1 WRG 1959 sowie über Säumnisbeschwerden im Falle ihrer Untätigkeit erkennen gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder und nicht das Bundesverwaltungsgericht (ausgenommen im Fall der Mitanwendung wasserrechtlicher Regelungen in Angelegenheiten, die in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden; in diesem Fall ist gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG grundsätzlich das Bundesverwaltungsgericht zuständig; Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01 § 98 K 2, Stand 01.09.2020, rdb.at).Über Beschwerden gegen wasserrechtliche Bescheide der Wasserrechtsbehörden iSd Paragraph 98, Absatz eins, WRG 1959 sowie über Säumnisbeschwerden im Falle ihrer Untätigkeit erkennen gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder und nicht das Bundesverwaltungsgericht (ausgenommen im Fall der Mitanwendung wasserrechtlicher Regelungen in Angelegenheiten, die in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden; in diesem Fall ist gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG grundsätzlich das Bundesverwaltungsgericht zuständig; Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01 Paragraph 98, K 2, Stand 01.09.2020, rdb.at).
Vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen Fall das UVP-Genehmigungsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde und auch der zugrundeliegende Antrag der Säumnisbeschwerde ausschließlich auf § 117 WRG 1959 beruht, liegt kein Fall der Mitanwendung wasserrechtlicher Regelungen in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung vor. Unterlässt die Behörde einen Ausspruch über eine Entschädigung, so ist dies im Weg der Säumnisbeschwerde an die Verwaltungsgerichte der Länder zu bekämpfen (in diesem Sinne auch VfGH 11.03.2015, E 1193/2014, VfSlg 19963; VwGH 29.10.2015, Ra 2014/07/0086, sowie Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 117 WRG K 12, Stand 01.01.2020, rdb.at).Vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen Fall das UVP-Genehmigungsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde und auch der zugrundeliegende Antrag der Säumnisbeschwerde ausschließlich auf Paragraph 117, WRG 1959 beruht, liegt kein Fall der Mitanwendung wasserrechtlicher Regelungen in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung vor. Unterlässt die Behörde einen Ausspruch über eine Entschädigung, so ist dies im Weg der Säumnisbeschwerde an die Verwaltungsgerichte der Länder zu bekämpfen (in diesem Sinne auch VfGH 11.03.2015, E 1193 aus 2014,, VfSlg 19963; VwGH 29.10.2015, Ra 2014/07/0086, sowie Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 Paragraph 117, WRG K 12, Stand 01.01.2020, rdb.at).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Rechtszug im Falle der gegenständlichen Säumnisbeschwerde somit nicht an das Bundesverwaltungsgericht, sondern - gemäß der Art. 131 Abs. 1 B-VG inhärenten Generalklausel - an das (örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht - im konkreten Fall das Landesverwaltungsgericht Steiermark - zu gehen hat und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beschwerde wegen Unzuständigkeit - durch förmlichen Beschluss - zurückzuweisen ist.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Rechtszug im Falle der gegenständlichen Säumnisbeschwerde somit nicht an das Bundesverwaltungsgericht, sondern - gemäß der Artikel 131, Absatz eins, B-VG inhärenten Generalklausel - an das (örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht - im konkreten Fall das Landesverwaltungsgericht Steiermark - zu gehen hat und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beschwerde wegen Unzuständigkeit - durch förmlichen Beschluss - zurückzuweisen ist.
Die förmliche Beschlussfassung ist im gegenständlichen Fall schon deshalb geboten, weil der gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten erkennende Verwaltungsgerichtshof nur dann in einem allfälligen Revisionsverfahren die Zuständigkeit bindend beurteilen kann, wenn diese zuvor von einem Verwaltungsgericht „in einer in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit)“ getroffen wurde (vgl. dazu VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001 sowie VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).Die förmliche Beschlussfassung ist im gegenständlichen Fall schon deshalb geboten, weil der gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten erkennende Verwaltungsgerichtshof nur dann in einem allfälligen Revisionsverfahren die Zuständigkeit bindend beurteilen kann, wenn diese zuvor von einem Verwaltungsgericht „in einer in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit)“ getroffen wurde vergleiche dazu VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001 sowie VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 24 VwGVG Anm 7 mwN).Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mwN).
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Unzuständigkeit BVwG ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W177.2267565.1.00Im RIS seit
20.09.2023Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023