TE Bvwg Beschluss 2023/8/28 W171 2220953-2

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Veröffentlicht am 28.08.2023
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Entscheidungsdatum

28.08.2023

Norm

BFA-VG §22a
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwGG §33
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Spruch


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W171 2220953-2/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.: Nigeria, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen die Anhaltung in Schubhaft von 11.07.2019 bis 06.08.2019: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Nigeria, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen die Anhaltung in Schubhaft von 11.07.2019 bis 06.08.2019:

A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. A) Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 11.11.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.06.2010 rechtskräftig abgewiesen wurde. Ein am 27.07.2011 eingebrachter Folgeantrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2011 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde mit Beschluss vom 14.03.2012 ab.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 11.11.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.06.2010 rechtskräftig abgewiesen wurde. Ein am 27.07.2011 eingebrachter Folgeantrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2011 gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde mit Beschluss vom 14.03.2012 ab.

2. Mit Bescheid vom 06.03.2012 wurde über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel der Wohnsitznahme und der regelmäßigen Meldung bei einer Polizeistation verhängt. Der Beschwerdeführer hielt diese Meldeverpflichtung nicht ein und tauchte unter.

3. Am 23.09.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2017 zurückgewiesen und unter einem eine Rückkehrentscheidung erlassen.3. Am 23.09.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2017 zurückgewiesen und unter einem eine Rückkehrentscheidung erlassen.

4. Am 05.11.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Wohnsitzauflage erlassen; am 12.11.2018 traf der Beschwerdeführer in der ihm zugewiesenen Unterkunft ein. Nachdem er seit dem 19.11.2018 unbekannten Aufenthaltes gewesen war, erfolgte am 21.11.2018 seine Abmeldung aus der Bundesbetreuung.

5. Am 11.04.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG festgenommen. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom selben Tag wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.5. Am 11.04.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom selben Tag wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

6. Gegen diesen Bescheid sowie „die andauernde Anhaltung in Schubhaft“ erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 07.07.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 09.07.2019 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensakt und eine Stellungnahme vor. Begehrt wurden die Abweisung der Beschwerde und der Ersatz der Verfahrenskosten. Jene Beschwerde wurde zur Zahl XXXX protokolliert. 6. Gegen diesen Bescheid sowie „die andauernde Anhaltung in Schubhaft“ erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 07.07.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 09.07.2019 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensakt und eine Stellungnahme vor. Begehrt wurden die Abweisung der Beschwerde und der Ersatz der Verfahrenskosten. Jene Beschwerde wurde zur Zahl römisch 40 protokolliert.

7. Mit am 11.07.2019 mündlich verkündeten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 07.07.2019 gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG ab (Spruchpunkt A.I.) und stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt A.II.). Überdies verpflichtete es den Beschwerdeführer gemäß § 35 VwGVG zum Aufwandersatz in der Höhe von € 426,20 für die Anfechtung der Festnahme und in der Höhe von € 426,20 für die Anfechtung des Bescheides und der (darauf gegründeten) Anhaltung, wies hingegen den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz als unbegründet ab (Spruchpunkt A.III.) und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Eingabengebühr ab (Spruchpunkt A.IV.). Überdies wies es einen näher genannten Beweisantrag ab (Spruchpunkt A.V.). Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG „im Hinblick auf die erhobene Ablehnung des Richters wegen Befangenheit“ zulässig sei (Spruchpunkt B.).7. Mit am 11.07.2019 mündlich verkündeten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 07.07.2019 gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ab (Spruchpunkt A.I.) und stellte gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt A.II.). Überdies verpflichtete es den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, VwGVG zum Aufwandersatz in der Höhe von € 426,20 für die Anfechtung der Festnahme und in der Höhe von € 426,20 für die Anfechtung des Bescheides und der (darauf gegründeten) Anhaltung, wies hingegen den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz als unbegründet ab (Spruchpunkt A.III.) und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Eingabengebühr ab (Spruchpunkt A.IV.). Überdies wies es einen näher genannten Beweisantrag ab (Spruchpunkt A.V.). Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG „im Hinblick auf die erhobene Ablehnung des Richters wegen Befangenheit“ zulässig sei (Spruchpunkt B.).

8. Am 06.08.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und im Anschluss aus der Schubhaft entlassen. In der Folge wurde über ihn mit Mandatsbescheid gemäß § 77 Abs. 1 und 3 FPG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG das gelindere Mittel in Form der Unterkunftnahme in einem näher bezeichneten Personenanhaltezentrum angeordnet. Am 29.08.2019 wurde der Beschwerdeführer, für den am 19.08.2019 ein Heimreisezertifikat durch die nigerianische Botschaft in Wien ausgestellt worden war, auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat Nigeria abgeschoben.8. Am 06.08.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und im Anschluss aus der Schubhaft entlassen. In der Folge wurde über ihn mit Mandatsbescheid gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG das gelindere Mittel in Form der Unterkunftnahme in einem näher bezeichneten Personenanhaltezentrum angeordnet. Am 29.08.2019 wurde der Beschwerdeführer, für den am 19.08.2019 ein Heimreisezertifikat durch die nigerianische Botschaft in Wien ausgestellt worden war, auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat Nigeria abgeschoben.

9. Am 17.09.2019 (Datum der Postaufgabe) brachte die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers eine weitere (die nunmehr verfahrensgegenständliche) Schubhaftbeschwerde ein, in der die Rechtswidrigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers von 11.07.2019 bis 06.08.2019 – sohin im Zeitraum zwischen der mündlichen Verkündung des Fortsetzungsausspruchs durch das Bundesverwaltungsgericht und der Beendigung der Anhaltung – geltend gemacht wird.

10. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 18.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme vom 19.09.2019 verwies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf die zwischenzeitige Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft, die Verhängung eines gelinderen Mittels iSd § 77 FPG sowie seine erfolgte Abschiebung in den Herkunftsstaat und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz näher verzeichneter Kosten zu verpflichten. 10. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 18.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme vom 19.09.2019 verwies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf die zwischenzeitige Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft, die Verhängung eines gelinderen Mittels iSd Paragraph 77, FPG sowie seine erfolgte Abschiebung in den Herkunftsstaat und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz näher verzeichneter Kosten zu verpflichten.

11. Am 10.12.2019 erfolgte die schriftliche Ausfertigung des am 11.07.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Gegen dieses erhob der Beschwerdeführer am 27.01.2020 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

12. Mit Entscheidung vom 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision betreffend Spruchpunkt A.I. des am 11.07.2019 mündlich verkündeten und am 10.12.2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit damit die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme des Beschwerdeführers am 11.04.2019 abgewiesen wurde, und betreffend Spruchpunkt A.V. des angefochtenen Erkenntnisses zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.). Im übrigen Umfang (sohin betreffend Spruchpunkt A.I., soweit damit die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 11.04.2019 und die darauf gegründete Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft abgewiesen wurde, und betreffend die Spruchpunkte A.II., A.III. und A.IV.) hat er das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben (Spruchpunkt 2.).

13. Mit im fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnis vom 11.07.2023, Zl. XXXX gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde vom 07.07.2019 gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 FPG statt und erklärte den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2019 sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 11.04.2019 bis 06.08.2019 für rechtswidrig (Spruchpunkt A.I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass der Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 VwGVG iVm § 1 Z 1 und Z 2 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat. Im Übrigen wurde der Antrag auf Kostenersatz des Beschwerdeführers (Spruchpunkt II.) ebenso wie der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz abgewiesen (Spruchpunkt III.).13. Mit im fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnis vom 11.07.2023, Zl. römisch 40 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde vom 07.07.2019 gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG statt und erklärte den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2019 sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 11.04.2019 bis 06.08.2019 für rechtswidrig (Spruchpunkt A.I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass der Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß Paragraph 35, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat. Im Übrigen wurde der Antrag auf Kostenersatz des Beschwerdeführers (Spruchpunkt römisch zwei.) ebenso wie der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

14. Jenes Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 18.07.2023 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben angeführte Verfahrensgang wird zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt erhoben.


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2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Zustellung des Erkenntnisses vom 11.07.2023 ist in der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes dokumentiert XXXX Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Zustellung des Erkenntnisses vom 11.07.2023 ist in der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes dokumentiert römisch 40

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Einstellung des Verfahrens

3.1.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die auf den Schubhaftbescheid gegründete Anhaltung in Schubhaft binnen sechs Wochen nach deren Beendigung noch in Beschwerde gezogen werden kann. Zulässig ist eine solche Beschwerde allerdings nur unter der Voraussetzung, dass über den damit bekämpften Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde; sonst wäre die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0121, mwN).Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die auf den Schubhaftbescheid gegründete Anhaltung in Schubhaft binnen sechs Wochen nach deren Beendigung noch in Beschwerde gezogen werden kann. Zulässig ist eine solche Beschwerde allerdings nur unter der Voraussetzung, dass über den damit bekämpften Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde; sonst wäre die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0121, mwN).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 11.07.2019 (dem Zeitpunkt des Fortsetzungsausspruchs des Bundesverwaltungsgerichtes) bis zur Beendigung der Schubhaft am 06.08.2019. Zum Zeitpunkt der – fristgerechten – Einbringung der Schubhaftbeschwerde am 17.09.2019 lag noch kein rechtskräftiger Abspruch über den bekämpfen Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft vor. Es war daher – zumal auch sonst keine Prozesshindernisse ersichtlich wurden – zum Zeitpunkt ihrer Einbringung am 17.09.2019 von einer zulässigen (weiteren) Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft auszugehen.

3.1.2. Zur Einstellung des Verfahrens:

3.1.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens. Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (vgl. VwGH 30.03.2022, Ra 2019/11/0161, mwN).3.1.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens. Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden vergleiche VwGH 30.03.2022, Ra 2019/11/0161, mwN).

Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (vgl. VwGH 30.06.2016, Ro 2016/21/0008; vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG, Rn. 5 [Stand 1.10.2018, rdb.at]; Leeb in Hengstschläger/Leeb [Hrsg.], AVG § 28 VwGVG [Stand 15.2.2017, rdb.at], Rn. 31 ff). Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat vergleiche VwGH 30.06.2016, Ro 2016/21/0008; vergleiche auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 28, VwGVG, Rn. 5 [Stand 1.10.2018, rdb.at]; Leeb in Hengstschläger/Leeb [Hrsg.], AVG Paragraph 28, VwGVG [Stand 15.2.2017, rdb.at], Rn. 31 ff).

Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs. 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl. VwGH 13.09.2016, Ro 2015/03/0045, mwN).Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn Paragraph 17, VwGVG eine sinngemäße Anwendung des römisch vier. Teils des AVG und damit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen vergleiche VwGH 13.09.2016, Ro 2015/03/0045, mwN).

3.1.2.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2023, Zl XXXX , wurden der Schubhaftbescheid vom 11.04.2019 und der gesamte Zeitraum der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 11.04.2019 bis 06.08.2019 für rechtswidrig erklärt (zur näheren Begründung siehe das zitierte Erkenntnis des BVwG, S. 6 ff). Jenes Erkenntnis erwuchs infolge seiner ordnungsgemäßen Zustellung am 18.07.2023 in Rechtskraft. 3.1.2.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2023, Zl römisch 40 , wurden der Schubhaftbescheid vom 11.04.2019 und der gesamte Zeitraum der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 11.04.2019 bis 06.08.2019 für rechtswidrig erklärt (zur näheren Begründung siehe das zitierte Erkenntnis des BVwG, S. 6 ff). Jenes Erkenntnis erwuchs infolge seiner ordnungsgemäßen Zustellung am 18.07.2023 in Rechtskraft.

Von der im fortgesetzten Verfahren über die (erste) Beschwerde vom 07.07.2019 gegen den Schubhaftbescheid vom 11.04.2019 und die (darauf gegründete) Anhaltung in Schubhaft nunmehr festgestellten Rechtswidrigkeit der – gesamten – Dauer der Anhaltung ist auch jener Zeitraum der Anhaltung umfasst, gegen den sich die verfahrensgegenständliche (zweite) Beschwerde vom 17.09.2019 richtet. Somit wurde über den bekämpften Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft bereits rechtskräftig abgesprochen, weshalb eine neuerliche inhaltliche Entscheidung nicht in Betracht kommt. Zugleich ist das Rechtschutzbedürfnis des Beschwerdeführers angesichts der bereits erfolgten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung im mit der Beschwerde bekämpften Zeitraum zum Entscheidungszeitpunkt weggefallen.

Da diese Prozesshindernisse nach der Beschwerdeerhebung eingetreten sind, ist das Verfahren über die Beschwerde vom 17.09.2019 einzustellen (vgl. Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler [Hrsg.], Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, Rn. 12; idS auch VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, Rn. 12; 30.01.2007, 2006/05/0119; 26.03.2003, 2001/13/0302).Da diese Prozesshindernisse nach der Beschwerdeerhebung eingetreten sind, ist das Verfahren über die Beschwerde vom 17.09.2019 einzustellen vergleiche Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler [Hrsg.], Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, Rn. 12; idS auch VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, Rn. 12; 30.01.2007, 2006/05/0119; 26.03.2003, 2001/13/0302).

3.1.3. Nach einer solchen Einstellung gibt es keine obsiegende Partei iSd § 35 VwGVG, sodass es auch keinen Kostenersatz nach dieser Bestimmung gibt (vgl. VwGH 21.01.2019, Ra 2018/17/0009; 14.03.2018, Ra 2017/17/0160, mwN). Ein Kostenzuspruch hatte daher zu unterbleiben.3.1.3. Nach einer solchen Einstellung gibt es keine obsiegende Partei iSd Paragraph 35, VwGVG, sodass es auch keinen Kostenersatz nach dieser Bestimmung gibt vergleiche VwGH 21.01.2019, Ra 2018/17/0009; 14.03.2018, Ra 2017/17/0160, mwN). Ein Kostenzuspruch hatte daher zu unterbleiben.

3.2. Da der Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage zur Gänze geklärt ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten.3.2. Da der Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage zur Gänze geklärt ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten.

3.3. Auf den in der Beschwerde aufgeworfenen Befangenheitsvorwurf brauchte bei diesem Ergebnis nicht gesondert eingegangen zu werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

entschiedene Sache Rechtskraft der Entscheidung Schubhaft Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W171.2220953.2.00

Im RIS seit

22.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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