TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/28 L511 2276598-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2023
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Entscheidungsdatum

28.08.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchUG §25
SchUG §71
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 25 heute
  2. SchUG § 25 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 25 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  6. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  7. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  9. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  10. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  11. SchUG § 25 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  12. SchUG § 25 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  13. SchUG § 25 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  14. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  15. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  16. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  18. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  19. SchUG § 25 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  20. SchUG § 25 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  21. SchUG § 25 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  22. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  23. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  24. SchUG § 25 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  25. SchUG § 25 gültig von 26.06.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  26. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  27. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  28. SchUG § 25 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  29. SchUG § 25 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  30. SchUG § 25 gültig von 01.09.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  31. SchUG § 25 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Spruch


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L511 2276598–1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Erziehungsberechtigen XXXX dieser vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei WINTER, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 25.07.2023, XXXX betreffend die Zurückweisung des Widerspruchs als verspätet, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch den Erziehungsberechtigen römisch 40 dieser vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei WINTER, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 25.07.2023, römisch 40 betreffend die Zurückweisung des Widerspruchs als verspätet, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 25.07.2023, Zahl: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 25.07.2023, Zahl: römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1.1.    Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2022/2023 die Klasse 2j (sechste Schulstufe) des Bundesrealgymnasiums XXXX , XXXX [im Folgenden Schule]. Mit Entscheidung vom 29.06.2023 beschloss die Klassenkonferenz der Klasse XXXX , dass die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz [SchUG] zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei.1.1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2022 aus 2023, die Klasse 2j (sechste Schulstufe) des Bundesrealgymnasiums römisch 40 , römisch 40 [im Folgenden Schule]. Mit Entscheidung vom 29.06.2023 beschloss die Klassenkonferenz der Klasse römisch 40 , dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Schulunterrichtsgesetz [SchUG] zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei.

Die Zustellung erfolgte am 07.07.2023.

1.2.    Am 10.07.2023 langte bei der Schule ein Schreiben des Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin ein.

1.3.    Am 13.07.2023 wurde durch die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 29.06.2023 erhoben.

1.4.    Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 25.07.2023, Zahl: XXXX wies die Bildungsdirektion für Salzburg [Bildungsdirektion] den Widerspruch ohne vorangegangenen Verspätungsvorhalt gemäß § 71 Abs. 2 iVm § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurück.1.4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 25.07.2023, Zahl: römisch 40 wies die Bildungsdirektion für Salzburg [Bildungsdirektion] den Widerspruch ohne vorangegangenen Verspätungsvorhalt gemäß Paragraph 71, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG als verspätet zurück.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Widerspruch sei verspätet, weil ausgehend vom Zustelldatum 07.07.2023 die fünftägige Frist zur Erhebung am 12.07.2023 geendet habe. Die Einbringung sei jedoch erst am 13.07.2023 erfolgt. Das Schreiben vom 10.07.2023 könne nicht als Widerspruch gewertet werden, weil es keinen Bezug zur Entscheidung der Klassenkonferenz herstelle.

1.5.    Mit Schreiben vom 10.08.2023 erhob die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den am 28.07.2023 zugestellten Bescheid (AZ 8, 9)

Begründend wurde ausgeführt, es sei mit Schreiben vom 10.07.2023 bereits Widerspruch erhoben worden, welcher vorsorglich mit Fax vom 13.07.2023 wiederholt worden sei. Der Erziehungsberechtigte habe das Schreiben am 10.07.2023 mit dem Hinweis in der Schule abgegeben, dass es sich um eine Beschwerde handle und sein Rechtsanwalt noch etwas nachreichen werde. Inhaltlich ergebe sich, dass das Schreiben sich gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz richte.

2.       Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 16.08.2023 die Beschwerde samt nicht durchnummerierten Verwaltungsaktteilen elektronisch vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1-3).

II.      Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1.    Die Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse XXXX vom 29.06.2023 wurde vom Erziehungsberechtigten am 07.07.2023 persönlich übernommen.1.1. Die Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse römisch 40 vom 29.06.2023 wurde vom Erziehungsberechtigten am 07.07.2023 persönlich übernommen.

1.2.    Am 10.07.2023 gab der Erziehungsberechtigte ein getipptes Schreiben mit Unterschrift und dem handschriftlichen Datum 10.07.2023 in der Schule ab, welches folgenden Inhalt hat [Orthographie im Original]:

„ XXXX hat in letzter Zeit viel durchmachen müssen. Durch den Umzug hatte Sie kaum Zeit zu lernen und schon gar nicht die Möglichkeit da wir nicht wie geplant in Ruhe einziehen konnten. Im Nachhinein wurden einige Mängel entdeckt die zu einer großen Baustelle führten. Keine Möbel waren vorhanden wir haben mehrere Wochen auf dem Boden geschlafen und XXXX sowie ihre anderen Geschwister hatten keinen ruhigen platz zum lernen oder um anderweitig ihre Aufgaben zu erledigen.„ römisch 40 hat in letzter Zeit viel durchmachen müssen. Durch den Umzug hatte Sie kaum Zeit zu lernen und schon gar nicht die Möglichkeit da wir nicht wie geplant in Ruhe einziehen konnten. Im Nachhinein wurden einige Mängel entdeckt die zu einer großen Baustelle führten. Keine Möbel waren vorhanden wir haben mehrere Wochen auf dem Boden geschlafen und römisch 40 sowie ihre anderen Geschwister hatten keinen ruhigen platz zum lernen oder um anderweitig ihre Aufgaben zu erledigen.

XXXX erledigt ihre Aufgaben regelmäßig und richtig. Sie macht ihre Hausaufgaben, arbeitet gerne mit und auch ihre Anwesenheit ist in Ordnung, dies alles fließt doch mit in die Berechnung ein oder? XXXX Aussagen zufolge fühlt sie sich überhaupt nicht wohl und fühlt sich sehr oft unfair behandelt. Dies wäre nicht das erste mal schließlich haben wir die Schule gewechselt aus dem selben Grund. Wir zwingen sie teilweise in die Schule aber was es schlussendlich damit Aufsicht hat wissen wir nicht. Natürlich haben auch wir unseren Beitrag zu leisten und da möchten wir unsere Verantwortung auch nicht abgeben aber jetzt ist es bereits zu spät, wir hätten auch mehr agieren können aber wir hoffen auf ihr Entgegenkommen. Sie ist sehr fleißig und ist in den anderen Fächern sehr engagiert. römisch 40 erledigt ihre Aufgaben regelmäßig und richtig. Sie macht ihre Hausaufgaben, arbeitet gerne mit und auch ihre Anwesenheit ist in Ordnung, dies alles fließt doch mit in die Berechnung ein oder? römisch 40 Aussagen zufolge fühlt sie sich überhaupt nicht wohl und fühlt sich sehr oft unfair behandelt. Dies wäre nicht das erste mal schließlich haben wir die Schule gewechselt aus dem selben Grund. Wir zwingen sie teilweise in die Schule aber was es schlussendlich damit Aufsicht hat wissen wir nicht. Natürlich haben auch wir unseren Beitrag zu leisten und da möchten wir unsere Verantwortung auch nicht abgeben aber jetzt ist es bereits zu spät, wir hätten auch mehr agieren können aber wir hoffen auf ihr Entgegenkommen. Sie ist sehr fleißig und ist in den anderen Fächern sehr engagiert.

Sie wird den Sommer durchlernen und sie wird es auch schaffen aber ihr ein Jahr vorweg zunehmen wäre sehr schade, es geht hier nur um die Absicherung den wir befürchten einfach das ein Jahr wiederholen ihre Psyche stark belasten könnte, da sie sich einfach nicht zurechtfinden kann. Wir bitten um ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen Familie XXXX “Sie wird den Sommer durchlernen und sie wird es auch schaffen aber ihr ein Jahr vorweg zunehmen wäre sehr schade, es geht hier nur um die Absicherung den wir befürchten einfach das ein Jahr wiederholen ihre Psyche stark belasten könnte, da sie sich einfach nicht zurechtfinden kann. Wir bitten um ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen Familie römisch 40 “

1.3.    Am 13.07.2023 wurde durch die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin per Fax Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 29.06.2023 erhoben.

2.       Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1.    Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1).2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1).

?        Entscheidung der Klassenkonferenz samt Zustellnachweis

?        Schreiben vom 10.07.2023

?        Widerspruch vom 13.07.2023

?        Bescheid der Bildungsdirektion

?        Beschwerde

2.2.    Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den vorliegenden Aktenteilen, und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.

2.3.    Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).

3.       Rechtliche Beurteilung

3.1.    Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 33 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz [BD-EG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Schulbehörden im erstinstanzlichen Verfahren angewendet haben oder anzuwenden gehabt hätten (§ 17 VwGVG).3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 33, Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz [BD-EG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Schulbehörden im erstinstanzlichen Verfahren angewendet haben oder anzuwenden gehabt hätten (Paragraph 17, VwGVG).

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7, § 9 VwGVG).Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraph 7,, Paragraph 9, VwGVG).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Beschwerde vom 10.08.2023 gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 25.07.2023.

3.2.    Zum Schreiben vom 10.07.2023

3.2.1.  Gemäß § 71 SchuG ist ein Widerspruch schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Weitere Formerfordernisse – etwa der von der Bildungsdirektion geforderte Bezug auf die Entscheidung der Klassenkonferenz – sieht das Gesetz nicht vor. 3.2.1. Gemäß Paragraph 71, SchuG ist ein Widerspruch schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Weitere Formerfordernisse – etwa der von der Bildungsdirektion geforderte Bezug auf die Entscheidung der Klassenkonferenz – sieht das Gesetz nicht vor.

Zumal es sich bei einem Widerspruch auch weder um eine Beschwerde, noch um eine Berufung im Sinne des AVG handelt, kommen auch die Formalvoraussetzungen gemäß § 9 VwGVG oder § 63 AVG für Rechtsmittel nicht zur Anwendung. Zumal es sich bei einem Widerspruch auch weder um eine Beschwerde, noch um eine Berufung im Sinne des AVG handelt, kommen auch die Formalvoraussetzungen gemäß Paragraph 9, VwGVG oder Paragraph 63, AVG für Rechtsmittel nicht zur Anwendung.

3.2.2.  Wenngleich das Schreiben nicht als Widerspruch bezeichnet ist, so ist aus dem zeitlichen Zusammenhang – das Schreiben des Erziehungsberechtigten vom 10.07.2023 wurde von diesem am Montag 10.07.2023 in der Schule abgegeben, nachdem er am Freitag 07.07.2023 die Entscheidung der Klassenkonferenz persönlich übernommen hatte – sowie auch aus dem Inhalt – „ XXXX erledigt ihre Aufgaben regelmäßig und richtig. Sie macht ihre Hausaufgaben, arbeitet gerne mit und auch ihre Anwesenheit ist in Ordnung, dies alles fließt doch mit in die Berechnung ein oder? […] Sie ist sehr fleißig und ist in den anderen Fächern sehr engagiert. Sie wird den Sommer durchlernen und sie wird es auch schaffen aber ihr ein Jahr vorweg zunehmen wäre sehr schade, es geht hier nur um die Absicherung den wir befürchten einfach das ein Jahr wiederholen ihre Psyche stark belasten könnte, da sie sich einfach nicht zurechtfinden kann. Wir bitten um ihr Verständnis.“ – klar ersichtlich, dass sich das Schreiben gegen die Beurteilung sowie gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen richtet. 3.2.2. Wenngleich das Schreiben nicht als Widerspruch bezeichnet ist, so ist aus dem zeitlichen Zusammenhang – das Schreiben des Erziehungsberechtigten vom 10.07.2023 wurde von diesem am Montag 10.07.2023 in der Schule abgegeben, nachdem er am Freitag 07.07.2023 die Entscheidung der Klassenkonferenz persönlich übernommen hatte – sowie auch aus dem Inhalt – „ römisch 40 erledigt ihre Aufgaben regelmäßig und richtig. Sie macht ihre Hausaufgaben, arbeitet gerne mit und auch ihre Anwesenheit ist in Ordnung, dies alles fließt doch mit in die Berechnung ein oder? […] Sie ist sehr fleißig und ist in den anderen Fächern sehr engagiert. Sie wird den Sommer durchlernen und sie wird es auch schaffen aber ihr ein Jahr vorweg zunehmen wäre sehr schade, es geht hier nur um die Absicherung den wir befürchten einfach das ein Jahr wiederholen ihre Psyche stark belasten könnte, da sie sich einfach nicht zurechtfinden kann. Wir bitten um ihr Verständnis.“ – klar ersichtlich, dass sich das Schreiben gegen die Beurteilung sowie gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen richtet.

3.2.3.  Das Schreiben vom 10.07.2023 ist daher als Widerspruch zu werten und wurde fristgerecht in der Schule eingebracht.

3.3.    Zur Behebung des Bescheides der Bildungsdirektion

3.3.1.  Wird ein gegen eine rechtswirksam erlassene Entscheidung rechtzeitig erhobenes, verfahrensrechtlich zulässiges Rechtsmittel zu Unrecht zurückgewiesen, ist der Bescheid der Behörde inhaltlich rechtswidrig. Der Rechtsmittelwerber wird durch die rechtswidrige Zurückweisung in seinem Recht auf Entscheidung in der Sache verletzt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG (rdb.at) §66 Rz54).3.3.1. Wird ein gegen eine rechtswirksam erlassene Entscheidung rechtzeitig erhobenes, verfahrensrechtlich zulässiges Rechtsmittel zu Unrecht zurückgewiesen, ist der Bescheid der Behörde inhaltlich rechtswidrig. Der Rechtsmittelwerber wird durch die rechtswidrige Zurückweisung in seinem Recht auf Entscheidung in der Sache verletzt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG (rdb.at) §66 Rz54).

3.3.2.  In den Fällen eines zulässig erhobenen Widerspruchs tritt gemäß § 71 SchUG die (provisoriale) Entscheidung (fallbezogen der Klassenkonferenz) außer Kraft und die zuständige Schulbehörde hat ein Verwaltungsverfahren durchzuführen und eine Entscheidung mit Bescheid zu treffen.3.3.2. In den Fällen eines zulässig erhobenen Widerspruchs tritt gemäß Paragraph 71, SchUG die (provisoriale) Entscheidung (fallbezogen der Klassenkonferenz) außer Kraft und die zuständige Schulbehörde hat ein Verwaltungsverfahren durchzuführen und eine Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

Fallbezogen hat die Bildungsdirektion – wie ausgeführt – den Widerspruch (der das Verwaltungsverfahren einleitet) zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass für den Fall, dass die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. für viele VwGH 17.03.2022, Ra2020/12/0058).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass für den Fall, dass die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist vergleiche für viele VwGH 17.03.2022, Ra2020/12/0058).

3.3.3.  Der bekämpfte Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben und die belangte Bildungsdirektion wird sich im fortgesetzten Verfahren inhaltlich mit dem Widerspruch zu befassen haben.

III.    ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision:

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückweisung von Rechtsmitteln. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückweisung von Rechtsmitteln. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Frist Verspätung Widerspruch Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L511.2276598.1.00

Im RIS seit

15.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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