TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/28 L511 2276413-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2023
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Entscheidungsdatum

28.08.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §1
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §2
SchPflG 1985 §3
SchPflG 1985 §5 Abs1
StGG Art17
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L511 2276413–1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX vertreten durch die Erziehungsberechtigen XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 27.07.2023, XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 vertreten durch die Erziehungsberechtigen römisch 40 gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 27.07.2023, römisch 40 zu Recht:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 27.07.2023, Zahl: XXXX behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Oberösterreich zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 27.07.2023, Zahl: römisch 40 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Oberösterreich zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
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I.       Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1.1.    Die Erziehungsberechtigten der schulpflichtigen Beschwerdeführerin zeigten mit Schreiben vom 14.06.2023, eingelangt bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich [Bildungsdirektion] am 29.06.2023, die Teilnahme der Beschwerdeführerin am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht an (Aktenzahl der übermittelten Verwaltungsverfahrensaktenteile [AZ] 8).

1.2.    Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 27.07.2023, Zahl: XXXX untersagte die Bildungsdirektion in Spruchpunkt 1 die Teilnahme der Beschwerdeführerin am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht und ordnete an, dass die Beschwerdeführerin die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. In Spruchpunkt 2 wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (AZ 10).1.2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 27.07.2023, Zahl: römisch 40 untersagte die Bildungsdirektion in Spruchpunkt 1 die Teilnahme der Beschwerdeführerin am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht und ordnete an, dass die Beschwerdeführerin die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. In Spruchpunkt 2 wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (AZ 10).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Schulbesuch im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetzes [SchPflG] sei bereits im Schuljahr 2022/2023 angeordnet worden, weil die Beschwerdeführerin zur verpflichtenden Externistenprüfung nach häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021/2022 nicht angetreten sei. Eine Anordnung des Schulbesuches gelte entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die restliche Dauer der noch nicht absolvierten Schulpflicht, weshalb der Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht zu untersagen sei.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Schulbesuch im Sinne des Paragraph 5, Schulpflichtgesetzes [SchPflG] sei bereits im Schuljahr 2022 aus 2023, angeordnet worden, weil die Beschwerdeführerin zur verpflichtenden Externistenprüfung nach häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021 aus 2022, nicht angetreten sei. Eine Anordnung des Schulbesuches gelte entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die restliche Dauer der noch nicht absolvierten Schulpflicht, weshalb der Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht zu untersagen sei.

1.3.    Mit Schreiben vom 04.08.2023 erhoben die Erziehungsberechtigten fristgerecht Beschwerde gegen den am 02.08.2023 zugestellten Bescheid (AZ 12, 11).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die 6. Schulstufe an der öffentlichen Mittelschule positiv abgeschlossen habe. Der von der Bildungsdirektion herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2023 liege eine ältere Version von § 11 zu Grunde. Dieser sei seither mehrmals novelliert worden. Aus den Erläuterungen RV 1956 dB XXVII. GP zu § 11 Abs. 6 SchPflG ergäbe sich, dass der Gesetzgeber ganz bewusst die Auswirkungen nur auf die Schulstufe, in welcher die Schülerin die Schule zu besuchen hat, beschränkt haben wolle. Im Bescheid vom 14.07.2022 [tatsächlich 18.07.2022] sei darüber hinaus die Untersagung des häuslichen Unterrichts für das Schuljahr 2022/23 erfolgt und im gleichen Spruchpunkt eingerückt, die Erfüllung der Schulpflicht nach § 5 angeordnet worden, was ebenfalls die Beschränkung auf ein Schuljahr darstelle. Die Auslegung des VwGH Erkenntnisses widerspräche der Verhältnismäßigkeit und dem Sachlichkeitsgebot. Es sei auch keine Gleichwertigkeitsprüfung bzw. keine Gesamtbeurteilung des bisherigen Schulbesuches erfolgt. Auch sei nicht ersichtlich weshalb die Behörde den Bescheid vom 14.07.2022 [18.07.2022] nicht abändern könne, wenn sich der Sachverhalt geändert habe.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die 6. Schulstufe an der öffentlichen Mittelschule positiv abgeschlossen habe. Der von der Bildungsdirektion herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2023 liege eine ältere Version von Paragraph 11, zu Grunde. Dieser sei seither mehrmals novelliert worden. Aus den Erläuterungen Regierungsvorlage 1956 dB römisch 27 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG ergäbe sich, dass der Gesetzgeber ganz bewusst die Auswirkungen nur auf die Schulstufe, in welcher die Schülerin die Schule zu besuchen hat, beschränkt haben wolle. Im Bescheid vom 14.07.2022 [tatsächlich 18.07.2022] sei darüber hinaus die Untersagung des häuslichen Unterrichts für das Schuljahr 2022/23 erfolgt und im gleichen Spruchpunkt eingerückt, die Erfüllung der Schulpflicht nach Paragraph 5, angeordnet worden, was ebenfalls die Beschränkung auf ein Schuljahr darstelle. Die Auslegung des VwGH Erkenntnisses widerspräche der Verhältnismäßigkeit und dem Sachlichkeitsgebot. Es sei auch keine Gleichwertigkeitsprüfung bzw. keine Gesamtbeurteilung des bisherigen Schulbesuches erfolgt. Auch sei nicht ersichtlich weshalb die Behörde den Bescheid vom 14.07.2022 [18.07.2022] nicht abändern könne, wenn sich der Sachverhalt geändert habe.

2.       Die belangte Bildungsdirektion legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 10.08.2023 die Beschwerde samt Verwaltungsaktteilen vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-12]).

II.      Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1.    Die Beschwerdeführerin ist am 30.10.2009 geboren und seit dem Schuljahr 2016/17 schulpflichtig. Für das Schuljahr 2021/22 wurde mit Bescheid der Bildungsdirektion vom 08.07.2021 die Teilnahme an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2021/22 bewilligt und darauf hingewiesen, dass ein Externistenprüfungszeugnis bis 08.07.2022 vorzulegen sei (AZ 2).

1.2.    Mit Bescheid der Bildungsdirektion vom 18.07.2022, XXXX wurde angeordnet, dass die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2022/23 die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen habe. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft (AZ 3).1.2. Mit Bescheid der Bildungsdirektion vom 18.07.2022, römisch 40 wurde angeordnet, dass die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2022/23 die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen habe. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft (AZ 3).

1.3.    Die Beschwerdeführerin schloss im Schuljahr 2022/23 die 6. Schulstufe an einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule erfolgreich ab (AZ 8).

1.4.    Mit am 29.06.2023 eingelangtem Antrag zeigten die Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin die Teilnahme der Beschwerdeführerin am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2023/24 an und legten ein Zeugnis über den positiven Abschluss der 6. Schulstufe einer öffentlichen Pflichtschule vor (AZ 8).

2.       Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1.    Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

?        Bescheide der Bildungsdirektion (AZ 2, 3, 10)

?        Anzeige gem. § 11 Abs. 3 SchPflG (AZ 8)? Anzeige gem. Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG (AZ 8)

?        Beschwerde (AZ 12)

2.2.    Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.

2.3.    Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).

3.       Rechtliche Beurteilung

3.1.    Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 33 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz [BD-EG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Schulbehörden im erstinstanzlichen Verfahren angewendet haben oder anzuwenden gehabt hätten (§ 17 VwGVG).3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 33, Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz [BD-EG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Schulbehörden im erstinstanzlichen Verfahren angewendet haben oder anzuwenden gehabt hätten (Paragraph 17, VwGVG).

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7, § 9 VwGVG).Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraph 7,, Paragraph 9, VwGVG).

3.2.    Zur Zurückverweisung der Angelegenheit

3.2.1.  Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe des Abschnittes I des Schulpflichtgesetzes 1985 [SchPflG]. Diese beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Jahre (§§ 1 bis 3 SchPflG).3.2.1. Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe des Abschnittes römisch eins des Schulpflichtgesetzes 1985 [SchPflG]. Diese beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Jahre (Paragraphen eins bis 3 SchPflG).

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen. Diese kann gemäß § 11 Abs. 1 und 2 SchPflG – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen. Diese kann gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 SchPflG – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht [gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 SchPflG] zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist (Z1), oder gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist (Z2), oder das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde (Z3), oder eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist (Z4), oder Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist (Z5), oder der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde (Z6). Gemäß Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht [gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 SchPflG] zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist (Z1), oder gemäß Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist (Z2), oder das Reflexionsgespräch gemäß Absatz 4, nicht durchgeführt wurde (Z3), oder eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist (Z4), oder Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist (Z5), oder der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde (Z6).

3.2.2.  Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Die Änderung des § 11 SchPflG durch BGBl. I Nr. 232/2021 führt aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis (VfGH 29.11.2022, E2766/2022 mwN).3.2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Artikel 17, Absatz 3, StGG nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Artikel 17, Absatz 3, StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Die Änderung des Paragraph 11, SchPflG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, führt aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis (VfGH 29.11.2022, E2766/2022 mwN).

Für den Fall, dass vor dem Ende des Unterrichtsjahres kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wird, enthält § 11 Abs. 6 SchPflG (bis 01.04.2022 § 11 Abs. 4 SchPflG) die eindeutige und klare Regelung, dass die Bildungsdirektion anzuordnen hat, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. § 11 Abs. 6 SchPflG räumt der Behörde bzw. dem Gericht kein Ermessen ein (vgl. dazu VwGH 27.06.2017, Ra2017/10/0077).Für den Fall, dass vor dem Ende des Unterrichtsjahres kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wird, enthält Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG (bis 01.04.2022 Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG) die eindeutige und klare Regelung, dass die Bildungsdirektion anzuordnen hat, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat. Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG räumt der Behörde bzw. dem Gericht kein Ermessen ein vergleiche dazu VwGH 27.06.2017, Ra2017/10/0077).

Im Hinblick auf die Zeitspanne in der das Kind auf Grund der Anordnung gemäß § 11 SchPflG seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat führte der Verwaltungsgerichtshof jüngst aus, dass weder dem Wortlaut des seit der Stammfassung 1962, wiederverlautbart 1985, insoweit unverändert gebliebenen § 11 Abs. 4 SchPflG (nunmehr § 11 Abs. 6 SchPflG), wonach die Behörde anzuordnen hat, dass das Kind „seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat“, noch den Materialien zum SchPflG 1962 (RV 732 dB IX. GP S12) entnommen werden kann, dass dieser im Interesse des Kindes vorzunehmende behördliche Eingriff in Form der Anordnung des Schulbesuchs iSd § 5 SchPflG nur für einen bestimmten Zeitraum oder nur für bestimmte Teile der (restlichen) Schulpflicht gelten soll (VwGH 26.01.2023, Ro2022/10/0004).Im Hinblick auf die Zeitspanne in der das Kind auf Grund der Anordnung gemäß Paragraph 11, SchPflG seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat führte der Verwaltungsgerichtshof jüngst aus, dass weder dem Wortlaut des seit der Stammfassung 1962, wiederverlautbart 1985, insoweit unverändert gebliebenen Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG (nunmehr Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG), wonach die Behörde anzuordnen hat, dass das Kind „seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat“, noch den Materialien zum SchPflG 1962 Regierungsvorlage 732 dB römisch neun. Gesetzgebungsperiode S12) entnommen werden kann, dass dieser im Interesse des Kindes vorzunehmende behördliche Eingriff in Form der Anordnung des Schulbesuchs iSd Paragraph 5, SchPflG nur für einen bestimmten Zeitraum oder nur für bestimmte Teile der (restlichen) Schulpflicht gelten soll (VwGH 26.01.2023, Ro2022/10/0004).

Liegt ein diesbezüglicher rechtskräftiger Anordnungsbescheid bereits vor, ist eine nochmalige Beurteilung der Frage, ob ein Kind die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat, nicht mehr vorzunehmen (VwGH E 26.01.2023, Ro2022/10/0004).Liegt ein diesbezüglicher rechtskräftiger Anordnungsbescheid bereits vor, ist eine nochmalige Beurteilung der Frage, ob ein Kind die Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat, nicht mehr vorzunehmen (VwGH E 26.01.2023, Ro2022/10/0004).

3.2.3.  Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass die Novelle BGBl. I Nr. 232/2021 zum SchPflG an dem Erfordernis des Nachweises des zureichenden Erfolges der Teilnahme an häuslichem Unterricht oder am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht durch eine Prüfung an einer in § 5 SchPflG genannten Schule nichts geändert hat und die bisherige hg. Rechtsprechung zu § 11 SchPflG weiter maßgebend bleibt (zuletzt VwGH 21.06.2023, Ra2023/10/0150 mwN).3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, zum SchPflG an dem Erfordernis des Nachweises des zureichenden Erfolges der Teilnahme an häuslichem Unterricht oder am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, SchPflG genannten Schule nichts geändert hat und die bisherige hg. Rechtsprechung zu Paragraph 11, SchPflG weiter maßgebend bleibt (zuletzt VwGH 21.06.2023, Ra2023/10/0150 mwN).

3.2.4.  Es kann fallbezogen dahingestellt bleiben, ob – wie in der Beschwerde ausgeführt – diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durch die jüngste mit BGBl. I Nr. 37/2023 erfolgte Änderung von § 11 Abs. 6 SchPflG nicht mehr aktuell ist, da im vorliegenden Fall kein Anordnungsbescheid zur Erfüllung der Schulpflicht iSd § 5 SchPflG vorliegt, der die gesamte restliche Schulpflicht umfasst.3.2.4. Es kann fallbezogen dahingestellt bleiben, ob – wie in der Beschwerde ausgeführt – diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durch die jüngste mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, erfolgte Änderung von Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG nicht mehr aktuell ist, da im vorliegenden Fall kein Anordnungsbescheid zur Erfüllung der Schulpflicht iSd Paragraph 5, SchPflG vorliegt, der die gesamte restliche Schulpflicht umfasst.

3.2.5.  Die Bildungsdirektion stützt sich im bekämpften Bescheid ausschließlich darauf, dass die Anordnung der Schulpflicht bereits rechtskräftig festgestellt worden sei, und diese Anordnung für die restliche Dauer der noch nicht absolvierten Schulpflicht gelte.

Fallbezogen wurde mit Bescheid vom 18.07.2022, XXXX , die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht jedoch expressis verbis (nur) für das Schuljahr 2022/23 rechtskräftig angeordnet.Fallbezogen wurde mit Bescheid vom 18.07.2022, römisch 40 , die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht jedoch expressis verbis (nur) für das Schuljahr 2022/23 rechtskräftig angeordnet.

Es liegt daher im gegenständlichen Fall – anders als im Verfahren, das dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 26.01.2023, Ro2022/10/0004, zu Grunde lag – keine die gesamte restliche Schulpflicht umfassende Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG vor, die eine Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2023/24 ausschließen würde.Es liegt daher im gegenständlichen Fall – anders als im Verfahren, das dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 26.01.2023, Ro2022/10/0004, zu Grunde lag – keine die gesamte restliche Schulpflicht umfassende Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG vor, die eine Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2023/24 ausschließen würde.

3.3.     Da aus der Aktenlage nicht ersichtlich ist, ob im Fall der Beschwerdeführerin die übrigen Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG für die Teilnahme am Unterricht in einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht vorliegen, etwa die Gleichwertigkeit des Unterrichts, die Erbringung sämtlicher Urkunden gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG, und andererseits das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war, kann das BVwG hier nur mit einer Zurückverweisung im Sinne von § 28 Abs. 3 VwGVG vorgehen, wobei die Bildungsdirektion gemäß § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG an die rechtliche Beurteilung durch das BVwG gebunden ist.3.3. Da aus der Aktenlage nicht ersichtlich ist, ob im Fall der Beschwerdeführerin die übrigen Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG für die Teilnahme am Unterricht in einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht vorliegen, etwa die Gleichwertigkeit des Unterrichts, die Erbringung sämtlicher Urkunden gemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG, und andererseits das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war, kann das BVwG hier nur mit einer Zurückverweisung im Sinne von Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorgehen, wobei die Bildungsdirektion gemäß Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG an die rechtliche Beurteilung durch das BVwG gebunden ist.

Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Antrag der Erziehungsberechtigten auf Teilnahme am Unterricht in einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht nicht erneut unter Hinweis auf das Vorliegen einer bereits rechtskräftig ausgesprochenen Erfüllung der Schulpflicht iSd § 5 SchPflG untersagt werden darf.Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Antrag der Erziehungsberechtigten auf Teilnahme am Unterricht in einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht nicht erneut unter Hinweis auf das Vorliegen einer bereits rechtskräftig ausgesprochenen Erfüllung der Schulpflicht iSd Paragraph 5, SchPflG untersagt werden darf.

3.4.    In Anbetracht der gegenständlich erfolgten Entscheidung in der Sache erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung.

III.    ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision:

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 SchPflG, insbesondere VwGH 26.01.2023, Ro2022/10/0004, und weicht davon nicht ab.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 11, SchPflG, insbesondere VwGH 26.01.2023, Ro2022/10/0004, und weicht davon nicht ab.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht Ermittlungspflicht Gleichwertigkeit Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Öffentlichkeitsrecht Privatschule Schuljahr Untersagung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L511.2276413.1.00

Im RIS seit

15.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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