TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/29 W296 2272506-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Norm

BDG 1979 §117 Abs1
BDG 1979 §118 Abs1 Z2
BDG 1979 §126 Abs2
BDG 1979 §43a
BDG 1979 §91
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5
  1. BDG 1979 § 117 heute
  2. BDG 1979 § 117 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 117 gültig von 01.01.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 117 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 117 gültig von 01.09.1988 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  6. BDG 1979 § 117 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988
  1. BDG 1979 § 126 heute
  2. BDG 1979 § 126 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 126 gültig von 31.07.2016 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. BDG 1979 § 126 gültig von 01.01.2014 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 126 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. BDG 1979 § 126 gültig von 01.07.1997 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 126 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 126 gültig von 01.09.1988 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  9. BDG 1979 § 126 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009

Spruch



, ,

W296 2272506-1/15E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 08.08.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.08.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.08.2023 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und der Disziplinarbeschuldigte von dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf, „er hat, indem er am 10.08.2022 durch unflätige Worte und durch Schreien gegenüber der RevInspin Claudia DAM, diese in deren Würde verletzt hat, dadurch seine Dienstpflichten nach § 43a iVm § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt“, gemäß §§ 126 Abs. 2 iVm 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 freigesprochen. römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Folge gegeben und der Disziplinarbeschuldigte von dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf, „er hat, indem er am 10.08.2022 durch unflätige Worte und durch Schreien gegenüber der RevInspin Claudia DAM, diese in deren Würde verletzt hat, dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43 a, in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt“, gemäß Paragraphen 126, Absatz 2, in Verbindung mit 118 Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 freigesprochen.

II. Dem Beschwerdeführer werden gemäß § 117 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 keine Kosten des Verfahrens vorgeschrieben. römisch zwei. Dem Beschwerdeführer werden gemäß Paragraph 117, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 keine Kosten des Verfahrens vorgeschrieben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Dies gilt sinngemäß für Beschlüsse (§ 31 Abs. 3 VwGVG).Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Dies gilt sinngemäß für Beschlüsse (Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG).

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.08.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 08.08.2023 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.08.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 08.08.2023 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Disziplinarverfahren Freispruch gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W296.2272506.1.00

Im RIS seit

12.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten