Entscheidungsdatum
29.08.2023Norm
BDG 1979 §117 Abs1Spruch
, ,
W296 2272506-1/15E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 08.08.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.08.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.08.2023 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und der Disziplinarbeschuldigte von dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf, „er hat, indem er am 10.08.2022 durch unflätige Worte und durch Schreien gegenüber der RevInspin Claudia DAM, diese in deren Würde verletzt hat, dadurch seine Dienstpflichten nach § 43a iVm § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt“, gemäß §§ 126 Abs. 2 iVm 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 freigesprochen. römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Folge gegeben und der Disziplinarbeschuldigte von dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf, „er hat, indem er am 10.08.2022 durch unflätige Worte und durch Schreien gegenüber der RevInspin Claudia DAM, diese in deren Würde verletzt hat, dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43 a, in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt“, gemäß Paragraphen 126, Absatz 2, in Verbindung mit 118 Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 freigesprochen.
II. Dem Beschwerdeführer werden gemäß § 117 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 keine Kosten des Verfahrens vorgeschrieben. römisch zwei. Dem Beschwerdeführer werden gemäß Paragraph 117, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 keine Kosten des Verfahrens vorgeschrieben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Dies gilt sinngemäß für Beschlüsse (§ 31 Abs. 3 VwGVG).Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Dies gilt sinngemäß für Beschlüsse (Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG).
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.08.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 08.08.2023 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.08.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 08.08.2023 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Disziplinarverfahren Freispruch gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W296.2272506.1.00Im RIS seit
12.09.2023Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023