TE Bvwg Beschluss 2023/8/29 W211 2253458-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2023
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Entscheidungsdatum

29.08.2023

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §38
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch




, , ,

W211 2253458-1/13E

W211 2253440-1/13E

W211 2253456-1/5E

W211 2253455-1/5E

W211 2253452-1/5E

W211 2253454-1/5E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM XXXX 2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLÜSSEGEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM römisch 40 2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLÜSSE

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerden von

XXXX , römisch 40 ,

XXXX , römisch 40 ,

XXXX , römisch 40 ,

XXXX , römisch 40 ,

XXXX , römisch 40 ,

XXXX , römisch 40 ,

gegen Spruchpunkt 1. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , gegen Spruchpunkt 1. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 ,

XXXX , römisch 40 ,

XXXX , römisch 40 ,

XXXX , römisch 40 ,

XXXX , römisch 40 ,

XXXX , römisch 40 ,

XXXX , römisch 40 ,

nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:

Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2022 (beim EuGH anhängig unter C-753/22) vorgelegten Frage ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2022 (beim EuGH anhängig unter C-753/22) vorgelegten Frage ausgesetzt.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und Paragraph 30, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am XXXX 2023 verkündeten Beschlüsse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung der Beschlüsse gemäß § 29 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am römisch 40 2023 verkündeten Beschlüsse ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung der Beschlüsse gemäß Paragraph 29, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylverfahren Aussetzung EuGH gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Vorabentscheidungsersuchen Vorabentscheidungsverfahren Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W211.2253458.1.00

Im RIS seit

30.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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