Entscheidungsdatum
29.08.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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W202 2263861-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2022, Zahl XXXX den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2022, Zahl römisch 40 den Beschluss:
A)
Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, vorgelegten Fragen ausgesetzt.Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, vorgelegten Fragen ausgesetzt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge „BF“), eine afghanische Staatsangehörige, reiste legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der BF statt. Dabei gab sie zu ihren Fluchtgründen an, dass sie in Österreich bei ihrem Ehemann leben wolle und deswegen legal nach Österreich gereist sei. Zudem gebe es in Afghanistan seit dem Machtwechsel Kämpfe und sei die Lage für Frauen schlecht.
3. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“), in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie einer Vertrauensperson - dem Ehegatten der BF - am 28.09.2022, gab die BF im Wesentlichen an, dass sie aus Jalalabad stamme und bis auf das letzte Jahr vor ihrer Ausreise auch dort gelebt habe. Vor ihrer Ausreise habe sie gemeinsam mit ihrer Familie in Kabul gelebt. Sie habe noch Kontakt zu ihrer Familie und wisse, dass es der Familie mittelmäßig gehe. Ihre Eltern, ein Bruder und fünf Schwestern würden nach wie vor in Kabul leben. Ein Bruder sei nach Dubai gereist, um dort einer Beschäftigung nachzugehen. Befragt über ihre Tätigkeit im Herkunftsland gab die BF an, dass sie noch nie gearbeitet habe, weil ihre Familie das nicht gewollt habe. Auch die BF habe kein Interesse daran gehabt, einer Beschäftigung nachzugehen. In ihrer Zeit in Österreich sei sie weder einer Beschäftigung nachgegangen, noch habe sie sich darüber Informiert oder an Kursen/Weiterbildungen teilgenommen. In ihrer Freizeit führe sie den Haushalt, koche, wasche und gehe manchmal raus, um Bekanntschaften ihres Mannes zu besuchen. Befragt darüber, ob sie auch ohne Ehemann diversen Aktivitäten nachgehe, gab die BF an, dass sie alleine einkaufen gehe. Freundinnen oder Bekannte habe die BF in Österreich noch nicht gefunden, sie sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Befragt über die Gründe der Asylantragstellung gab die BF an, dass sie wegen ihres Mannes nach Österreich gekommen sei. Befragt darüber, ob sie weiterhin in Afghanistan leben würde, wenn ihr Ehemann sich dort befände, bejahte die BF und wiederholte, dass sie nur wegen ihm hier sei. Des Weiteren gab die BF an, dass in Afghanistan Krieg herrsche, die Taliban an der Macht seien und Frauen keine Rechte hätten.
In Folge der Einvernahme äußerte der anwesende Dolmetscher, dass der Ehegatte der BF ihr mit strengem Ton mehrmals mitgeteilt habe, dass sie - widersprüchlich zu den Angaben in der Einvernahme - nicht arbeiten solle und auch die deutsche Sprache nicht zu erlernen habe. Mit Aktenvermerk vom 28.09.2022 hielt das BFA diese Mitteilung, die aufgrund der Glaubwürdigkeit des amtsbekannten Dolmetschers als auch aufgrund des herrischen Verhaltens des Ehegatten glaubhaft sei, fest.
4. Mit Bescheid vom 27.10.2022 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Der BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom 27.10.2022 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Der BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF in das Bundesgebiet eingereist sei um hier bei ihrem Ehemann zu leben. Sie sei in Afghanistan zu keiner Zeit bedroht worden und wäre auch nicht ausgereist, wenn sich ihr Ehemann noch in Afghanistan befunden hätte. Von Amts wegen hätten keine Gründe, für die Gewährung des Status einer Asylberechtigten erkannt werden können. Eine verwestlichte oder selbstständige Lebensweise der BF habe nicht festgestellt werden können.
5. Gegen Spruchpunkt I. des im Spruch genannten Bescheides richtet sich die von der BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wird nach Zusammenfassung des Sachverhaltes auf das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2022 Ra 2021/20/0425, verwiesen. 5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch genannten Bescheides richtet sich die von der BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wird nach Zusammenfassung des Sachverhaltes auf das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2022 Ra 2021/20/0425, verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX Die BF ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache der BF ist Paschto. Die BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 Die BF ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache der BF ist Paschto.
Die BF wurde in der Stadt Jalalabad in der Provinz Kunar geboren. Im letzten Jahr vor ihrer Ausreise lebte die BF gemeinsam mit ihrer Familie in Kabul. Die Familie der BF, mit Ausnahme eines Bruders, befindet sich weiterhin in Afghanistan.
Die BF hat in Afghanistan die Schule besucht, sie verfügt über keine Berufsausbildung und ging in Afghanistan keiner Arbeit nach.
Die BF ist mit einem afghanischen Staatsangehörigen verheiratet. Der Gatte der BF befindet sich seit dem Jahr 2011 im österreichischen Bundesgebiet und verfügt seit 20.10.2015 über den Status des Asylberechtigten. Es handelt sich um eine arrangierte Ehe. Da die Eheschließung erst nach der Asylantragstellung des Ehegatten der BF erfolgte, liegt kein Fall eines Familienverfahrens vor.
Die BF ist gesund und strafgerichtlich unbescholten.
Die BF ist nach Österreich gereist und hat in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um mit ihrem in Österreich aufhältigen Ehemann zusammenleben zu können.
Die BF wurde in Afghanistan nie persönlich bedroht oder verfolgt. Die BF wurde in ihrem Herkunftsstaat niemals inhaftiert und hatte mit den Behörden ihres Herkunftsstaates weder auf Grund ihrer Rasse, Nationalität, ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Die BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Die BF hat nicht dargetan, dass sie eine Lebensweise angenommen hätte, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person der BF, ihrer Familie und ihrem Leben in Afghanistan sowie die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Ehegatten der BF ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Lebensweise der BF in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben in der Einvernahme vor dem BFA, den im Protokoll festgehaltenen Anmerkungen des Leiters der Verfahrenshandlung (insb. zum Kleidungsstil der BF) und dem vom BFA in seinem Bescheid berücksichtigten Aktenvermerk.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
3.1. Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.3.1. Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar.
§ 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).
Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286).
3.2. Mit Beschlüssen vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:3.2. Mit Beschlüssen vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
„1. Ist die Kumulierung von Maßnahmen, die in einem Staat von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur gesetzt, gefördert oder geduldet werden und insbesondere darin bestehen, dass Frauen
? die Teilhabe an politischen Ämtern und politischen Entscheidungsprozessen verwehrt wird,
? keine rechtlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erhalten zu können,
? allgemein der Gefahr von Zwangsverheiratungen ausgesetzt sind, obgleich solche vom faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur zwar verboten wurden, aber den Frauen gegen Zwangsverheiratungen kein effektiver Schutz gewährt wird und solche Eheschließungen zuweilen auch unter Beteiligung von faktisch mit Staatsgewalt ausgestatten Personen im Wissen, dass es sich um eine Zwangsverheiratung handelt, vorgenommen werden,
? einer Erwerbstätigkeit nicht oder in eingeschränktem Ausmaß überwiegend nur zu Hause nachgehen dürfen,
? der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird,
? der Zugang zu Bildung - gänzlich oder in großem Ausmaß (etwa indem Mädchen lediglich eine Grundschulausbildung zugestanden wird) - verwehrt wird,
? sich ohne Begleitung eines (in einem bestimmten Angehörigenverhältnis stehenden) Mannes nicht in der Öffentlichkeit, allenfalls im Fall der Überschreitung einer bestimmten Entfernung zum Wohnort, aufhalten oder bewegen dürfen,
? ihren Körper in der Öffentlichkeit vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen haben,
? keinen Sport ausüben dürfen,
im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter lit. a des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter Litera a, des Artikel 9, Absatz eins, dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?
2. Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“2. Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“
3.3. Im Beschwerdefall handelt es sich um ein Verfahren um die Zuerkennung von internationalem Schutz. Der BF wurde seitens des BFA der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt die BF die Zuerkennung des Status der Asylberechtigen.
Bei der BF handelt sich um eine afghanische Staatsangehörige, somit um eine Person, die aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Staatsangehörigkeit und der zum Entscheidungszeitpunkt vorherrschenden Situation in ihrem Herkunftsstaat den vom Verwaltungsgerichtshof oben zitierten Maßnahmen ausgesetzt sein könnte. Es stellt sich daher die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren als Hauptfrage konkret die Frage, ob die Kumulierung dieser Maßnahmen, die in Afghanistan von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur (Taliban) gesetzt, gefördert oder geduldet werden, im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen sind, dass die BF davon in ähnlicher wie der unter lit. a des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist. Bei der BF handelt sich um eine afghanische Staatsangehörige, somit um eine Person, die aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Staatsangehörigkeit und der zum Entscheidungszeitpunkt vorherrschenden Situation in ihrem Herkunftsstaat den vom Verwaltungsgerichtshof oben zitierten Maßnahmen ausgesetzt sein könnte. Es stellt sich daher die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren als Hauptfrage konkret die Frage, ob die Kumulierung dieser Maßnahmen, die in Afghanistan von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur (Taliban) gesetzt, gefördert oder geduldet werden, im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen sind, dass die BF davon in ähnlicher wie der unter Litera a, des Artikel 9, Absatz eins, dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist.
Auch die zweite an den Gerichtshof der Europäischen Union gestellte Frage, nämlich ob es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend ist, dass die BF als Frau in Afghanistan allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich ist, ist gegenständlich maßgeblich. Die Beantwortung dieser Frage ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren insofern von Relevanz, als die BF in Afghanistan noch nie – auch nicht aufgrund ihres Geschlechts – bedroht oder verfolgt wurde, niemals Probleme mit Behörden ihres Herkunftsstaates hatte, nie politisch tätig war oder sein möchte und bei der es sich bislang nicht um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau handelt, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als „westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist und/oder ein entsprechendes Verhalten an den Tag legt. Sie hat zudem nie behauptet, die traditionellen sozialen Normen in ihrem Herkunftsstaat abzulehnen. Auch die zweite an den Gerichtshof der Europäischen Union gestellte Frage, nämlich ob es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend ist, dass die BF als Frau in Afghanistan allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich ist, ist gegenständlich maßgeblich. Die Beantwortung dieser Frage ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren insofern von Relevanz, als die BF in Afghanistan noch nie – auch nicht aufgrund ihres Geschlechts – bedroht oder verfolgt wurde, niemals Probleme mit Behörden ihres Herkunftsstaates hatte, nie politisch tätig war oder sein möchte und bei der es sich bislang nicht um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau handelt, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als „westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist und/oder ein entsprechendes Verhalten an den Tag legt. Sie hat zudem nie behauptet, die traditionellen sozialen Normen in ihrem Herkunftsstaat abzulehnen.
Aus den dargestellten Gründen kommt daher der Beantwortung der zitierten Vorlagefragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Beschwerdeverfahren wesentliche Bedeutung zu. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert.
Schlagworte
Asylverfahren Aussetzung EuGH geschlechtsspezifische Verfolgung soziale Gruppe staatliche Verfolgung Verwaltungsgerichtshof Vorabentscheidungsverfahren VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W202.2263861.1.00Im RIS seit
12.09.2023Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023