Entscheidungsdatum
29.08.2023Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
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W192 2276122-1/2Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2023, Zl.: 1326717106/223069304, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2023, Zl.: 1326717106/223069304, den Beschluss:
A) Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, vorgelegten Fragen ausgesetzt. A) Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, vorgelegten Fragen ausgesetzt.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Afghanistans und reiste illegal am 28.09.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 29.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Am 29.09.2022 wurde die Beschwerdeführerin im Verfahren über ihren gestellten Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie den gegenständlichen Antrag stelle, da am 13.05.2021 zwei Neffen ihres Mannes ihr Haus aufgesucht und dort deren eigene Mutter, drei Onkel, darunter ihren Ehegatten und zwei Cousins, nämlich ihre Söhne, erschossen hätten. Als sie weg gewesen wären, habe sie gesehen, dass ihr Mann und ihre Söhne erschossen worden seien und wäre sie dann ohnmächtig geworden. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie bemerkt, dass ihre Tochter verschwunden sei. Aus Angst um ihr Leben habe sie ihr Heimatland verlassen.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe zusammenfassend an, dass zwei Söhne ihres Schwagers, die den Taliban angehört hätten, aus Eifersucht auf die finanzielle Besserstellung ihrer eigenen Familie in ihrem Haus bei einem Fest ein Blutbad veranstaltet hätten und einige ihrer Verwandten, darunter ihren Ehemann und ihre beiden Söhne erschossen hätten. Die Mörder seien sofort geflüchtet und hätten ihre Tochter mitgenommen. Sie wüsste nicht, ob ihre Tochter noch am Leben sei. Ihr gehe es psychisch nicht gut und habe sie eine Depression.
2. Mit dem hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie der Genannten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 2. Mit dem hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie der Genannten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin hätte keine asylrelevanten Probleme aufgrund ihrer Rasse, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vorgebracht. Dass sie Zeugin einer Bluttat aus Eifersucht in ihrer Familie geworden sei, begründe noch keine Flüchtlingseigenschaft. Sie sei lediglich Ohrenzeugin eines Verbrechens geworden und habe die Tat ihrem Ehemann und ihren beiden Schwagern gegolten. Eine westliche Orientierung sei bei ihr von Amts wegen nicht festzustellen gewesen und habe sie im gesamten Verfahren auch nicht den Wunsch nach einer freien Lebensführung geäußert.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide wurde durch die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 01.08.2023 die gegenständliche Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin wäre im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer gravierenden Einschränkung ihrer fundamentalen Menschenrechte konfrontiert und habe auch eine innerlich westliche Überzeugung, sodass ihr in Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung drohe. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide wurde durch die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 01.08.2023 die gegenständliche Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin wäre im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer gravierenden Einschränkung ihrer fundamentalen Menschenrechte konfrontiert und habe auch eine innerlich westliche Überzeugung, sodass ihr in Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung drohe. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
2.1. Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar:2.1. Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar:
„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
§ 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).
Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsgerichte als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß § 38 letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des Verwaltungsgerichtshofes selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 [Stand 1.4.2021, rdb.at] Rz 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des § 38 AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des Gerichtshof der Europäischen Union von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsgerichte als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß Paragraph 38, letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des Verwaltungsgerichtshofes selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, [Stand 1.4.2021, rdb.at] Rz 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des Gerichtshof der Europäischen Union von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).
2.2. Mit Beschlüssen vom 14.09.2022, Zlen.: EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
„1. Ist die Kumulierung von Maßnahmen, die in einem Staat von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur gesetzt, gefördert oder geduldet werden und insbesondere darin bestehen, dass Frauen
- die Teilhabe an politischen Ämtern und politischen Entscheidungsprozessen verwehrt wird,
- keine rechtlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erhalten zu können,
- allgemein der Gefahr von Zwangsverheiratungen ausgesetzt sind, obgleich solche vom faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur zwar verboten wurden, aber den Frauen gegen Zwangsverheiratungen kein effektiver Schutz gewährt wird und solche Eheschließungen zuweilen auch unter Beteiligung von faktisch mit Staatsgewalt ausgestatten Personen im Wissen, dass es sich um eine Zwangsverheiratung handelt, vorgenommen werden,
- einer Erwerbstätigkeit nicht oder in eingeschränktem Ausmaß überwiegend nur zu Hause nachgehen dürfen,
- der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird,
- der Zugang zu Bildung - gänzlich oder in großem Ausmaß (etwa indem Mädchen lediglich eine Grundschulausbildung zugestanden wird) - verwehrt wird,
- sich ohne Begleitung eines (in einem bestimmten Angehörigenverhältnis stehenden) Mannes nicht in der Öffentlichkeit, allenfalls im Fall der Überschreitung einer bestimmten Entfernung zum Wohnort, aufhalten oder bewegen dürfen,
- ihren Körper in der Öffentlichkeit vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen haben,
- keinen Sport ausüben dürfen,
im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter lit. a des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist? im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter Litera a, des Artikel 9, Absatz eins, dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?
2. Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“2. Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“
2.3.1. Auch im Fall der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt; gegen diese Nichtzuerkennung liegt eine rechtzeitige und zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin vor. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 nicht zuerkannt; gegen diese Nichtzuerkennung liegt eine rechtzeitige und zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin vor.
Wie aus dem obigen Verfahrensgang sowie Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung hervorgeht, sind die vom Verwaltungsgerichtshof an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtete Fragen präjudiziell, verfahrens- und entscheidungswesentlich.
Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung liegen somit vor.
3.1. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Gegenständlich steht der Sachverhalt fest und ergibt sich vor dem Hintergrund des oben angeführten anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens des Gerichtshofes der Europäischen Union, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren auszusetzen war.
Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist (vgl. dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.).Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist vergleiche dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Asylverfahren Aussetzung EuGH geschlechtsspezifische Verfolgung Präjudizialität soziale Gruppe staatliche Verfolgung Verwaltungsgerichtshof Vorabentscheidungsverfahren VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W192.2276122.1.00Im RIS seit
04.10.2023Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023