Entscheidungsdatum
29.08.2023Norm
AsylG 2005 §10Spruch
, ,
L515 2271536-1/15E
Verkürzte Ausfertigung der am 25.07.2023 mündlich verkündeten Entscheidung:
BESCHLUSS
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Georgien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2023, gegen die Spruchpunkte I – VII und IX des angefochtenen Bescheides beschlossen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Georgien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2023, gegen die Spruchpunkte römisch eins – römisch sieben und römisch neun des angefochtenen Bescheides beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
IM NAMEN DER REPUBLIK!
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Georgien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2023, zu Recht erkannt:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Georgien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2023, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF in Bezug auf Spruchpunkt VIII des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die zeitliche Dauer des verhängten Einreiseverbotes 8 Jahre beträgt.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF in Bezug auf Spruchpunkt römisch acht des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die zeitliche Dauer des verhängten Einreiseverbotes 8 Jahre beträgt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten., Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.07.2023 verkündeten Entscheidung ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.07.2023 verkündeten Entscheidung ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Einreiseverbot gekürzte Ausfertigung Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L515.2271536.1.00Im RIS seit
20.02.2024Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024