TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/30 W203 2218913-1

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Veröffentlicht am 30.08.2023
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Entscheidungsdatum

30.08.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
EStG 1988 §2 Abs2
StudFG §10
StudFG §11
StudFG §12 Abs3
StudFG §26 Abs2
StudFG §30
StudFG §31
StudFG §32
StudFG §49 Abs3
StudFG §6 Z1
StudFG §8 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. StudFG § 11 heute
  2. StudFG § 11 gültig ab 01.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  3. StudFG § 11 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  4. StudFG § 11 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  5. StudFG § 11 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 12 heute
  2. StudFG § 12 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2021
  3. StudFG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. StudFG § 12 gültig von 01.08.1997 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  5. StudFG § 12 gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. StudFG § 12 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  7. StudFG § 12 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 26 heute
  2. StudFG § 26 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 26 gültig von 17.05.2018 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  4. StudFG § 26 gültig von 01.09.2017 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2017
  5. StudFG § 26 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  6. StudFG § 26 gültig von 13.06.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. StudFG § 26 gültig von 01.01.2010 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. StudFG § 26 gültig von 01.09.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2007
  9. StudFG § 26 gültig von 01.09.2004 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  10. StudFG § 26 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  11. StudFG § 26 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  12. StudFG § 26 gültig von 01.09.1994 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  13. StudFG § 26 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 30 heute
  2. StudFG § 30 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 30 gültig von 01.01.2021 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2021
  4. StudFG § 30 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2017
  5. StudFG § 30 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  6. StudFG § 30 gültig von 23.04.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2015
  7. StudFG § 30 gültig von 01.09.2014 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. StudFG § 30 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. StudFG § 30 gültig von 21.10.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008
  10. StudFG § 30 gültig von 01.09.2008 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  11. StudFG § 30 gültig von 01.09.2007 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2007
  12. StudFG § 30 gültig von 01.09.2003 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  13. StudFG § 30 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  14. StudFG § 30 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  15. StudFG § 30 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/1998
  16. StudFG § 30 gültig von 01.09.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  17. StudFG § 30 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 31 heute
  2. StudFG § 31 gültig ab 01.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  3. StudFG § 31 gültig von 01.09.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  4. StudFG § 31 gültig von 01.01.2021 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2021
  5. StudFG § 31 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2017
  6. StudFG § 31 gültig von 01.01.2015 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. StudFG § 31 gültig von 01.09.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. StudFG § 31 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. StudFG § 31 gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  10. StudFG § 31 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. StudFG § 31 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  12. StudFG § 31 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  13. StudFG § 31 gültig von 01.08.1997 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  14. StudFG § 31 gültig von 01.09.1994 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  15. StudFG § 31 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 32 heute
  2. StudFG § 32 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 32 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2017
  4. StudFG § 32 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  5. StudFG § 32 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  6. StudFG § 32 gültig von 01.09.2013 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2013
  7. StudFG § 32 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. StudFG § 32 gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  9. StudFG § 32 gültig von 01.09.2004 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  10. StudFG § 32 gültig von 01.09.2003 bis 31.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  11. StudFG § 32 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. StudFG § 32 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  13. StudFG § 32 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  14. StudFG § 32 gültig von 01.09.1994 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  15. StudFG § 32 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 49 heute
  2. StudFG § 49 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 49 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  4. StudFG § 49 gültig von 01.01.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. StudFG § 49 gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  6. StudFG § 49 gültig von 01.09.2003 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  7. StudFG § 49 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  8. StudFG § 49 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  9. StudFG § 49 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  10. StudFG § 49 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1998
  11. StudFG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  12. StudFG § 49 gültig von 01.08.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  13. StudFG § 49 gültig von 01.09.1994 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  14. StudFG § 49 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 6 heute
  2. StudFG § 6 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 6 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. StudFG § 6 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  5. StudFG § 6 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1998
  6. StudFG § 6 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StudFG § 6 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  8. StudFG § 6 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 8 heute
  2. StudFG § 8 gültig ab 01.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  3. StudFG § 8 gültig von 01.08.1997 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  4. StudFG § 8 gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  5. StudFG § 8 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  6. StudFG § 8 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994

Spruch


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W203 2218913-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 04.03.2019, Dok.Nr. 433216501, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 04.03.2019, Dok.Nr. 433216501, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2019 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Höhe der monatlichen Studienbeihilfe 294,00 Euro ab September 2018 beträgt und die ausgesprochene Rückzahlungsverpflichtung entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 24.09.2018 die Gewährung einer Studienbeihilfe für sein an der Universität Wien betriebenes Diplomstudium „Rechtswissenschaften“.

2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 19.10.2018 wurde dem BF Studienbeihilfe ab September 2018 in der Höhe von 247,00 Euro monatlich zuerkannt. Bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe wurde von einer jährlichen Höchststudienbeihilfe von 8.580,00 Euro ausgegangen. Von dieser Höchststudienbeihilfe wurden - ausgehend von einem studentischen „Einkommen im Sinne des StudFG“ von 12.550,00 Euro - beim BF eine zumutbare Eigenleistung in der Höhe von 2.550,00 Euro und – ausgehend von einem elterlichen „Einkommen im Sinne des StudFG“ von 33.851,78 Euro – eine zumutbare Unterhaltsleistung in der Höhe von 3.592,80 Euro abgezogen. Bei der Ermittlung des „Einkommens im Sinne des StudFG“ wurde auf die Angaben des BF anlässlich der Antragstellung bzw. den Einkommensteuerbescheid des Vaters des BF für das Jahr 2017 unter Berücksichtigung dessen ausländischen Einkommens bzw. letztergangenen den Einkommensteuerbescheid der Mutter des BF und deren Einheitswertbescheid zurückgegriffen.

Der Bescheid wurde am 01.11.2018 zugestellt.

3. Am 10.11.2018 brachte der BF Vorstellung gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 19.10.2018 ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass beim in Anschlag gebrachten väterlichen Einkommen die im deutschen Steuerbescheid ausgewiesenen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen nicht berücksichtigt worden seien.

Ergänzend führte der BF am 18.11.2018 aus, dass das land- und forstwirtschaftliche Einkommen seiner Mutter kleiner als Null wäre und dass diese auch über keine sonstigen Einkünfte verfüge.

4. Mit als Vorstellungsvorentscheidung bezeichnetem Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 20.12.2018 wurde der Vorstellung teilweise stattgegeben und die Höhe der monatlichen Studienbeihilfe ab September 2018 mit 252,00 Euro neu festgesetzt. Dabei wurden die ursprünglich beim Einkommen der Mutter des BF angesetzten deutschen Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Berechnung der Höhe der Beihilfe nicht mehr berücksichtigt.

Der Bescheid wurde am 02.01.2019 zugestellt.

5. Am 04.01.2019 beantragte der BF, dass seine Vorstellung dem Senat der Studienbeihilfenbehörde zur Entscheidung vorgelegt werde. Er führte dabei aus, dass die Behörde zu Unrecht bei seiner Mutter ein „Einkommen laut letztergangenem Einkommensteuerbescheid“ angesetzt und sich dabei auf einen Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2014 bezogen habe. Gemäß § 11 StudFG sei aber spätestens der Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr zu berücksichtigen, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen sei, was in seinem Fall das Jahr 2017 wäre. Aus diesem Jahr gebe es aber keinen Einkommensteuerbescheid seiner Mutter. Auch die Hinzurechnung von 10% des Einheitswertes sei zu Unrecht erfolgt, weil der land-und forstwirtschaftliche Betrieb seiner Eltern „sehr wohl pauschaliert“ sei. 5. Am 04.01.2019 beantragte der BF, dass seine Vorstellung dem Senat der Studienbeihilfenbehörde zur Entscheidung vorgelegt werde. Er führte dabei aus, dass die Behörde zu Unrecht bei seiner Mutter ein „Einkommen laut letztergangenem Einkommensteuerbescheid“ angesetzt und sich dabei auf einen Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2014 bezogen habe. Gemäß Paragraph 11, StudFG sei aber spätestens der Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr zu berücksichtigen, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen sei, was in seinem Fall das Jahr 2017 wäre. Aus diesem Jahr gebe es aber keinen Einkommensteuerbescheid seiner Mutter. Auch die Hinzurechnung von 10% des Einheitswertes sei zu Unrecht erfolgt, weil der land-und forstwirtschaftliche Betrieb seiner Eltern „sehr wohl pauschaliert“ sei.

6. Mit Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.03.2019, Dok.Nr. 433216501 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Vorstellung des BF „teilweise stattgegeben“ und diesem eine monatliche Studienbeihilfe ab September 2018 in der Höhe von 250,00 Euro bewilligt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der BF den Übergenuss in der Höhe von 14,00 Euro zurückzuzahlen habe.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Vater des BF einen Großteil seines Einkommens in Deutschland beziehe, dieses aber in Österreich versteuere. Bei der Berechnung der Beihilfe sei der österreichische Einkommensteuerbescheid herangezogen worden, in dem „ausländische Einkünfte“ angeführt seien. Die in Deutschland geltend gemachten Sonderausgaben seien von den österreichischen Finanzbehörden nicht berücksichtigt worden. Die Stipendienstelle übernehme ausschließlich die vom Finanzamt geprüften Beträge, eine darüberhinausgehende Einkommensbewertung falle nicht in den Zuständigkeitsbereich der Studienbeihilfenbehörde. Auf dem deutschen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 sei ein Gesamtbetrag der Einkünfte der Mutter des BF in der Höhe von 265,00 Euro ausgewiesen, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft seien darin nicht enthalten. Der österreichische Einheitswert betreffend die Mutter des BF setze sich aus 1.300,00 Euro Eigengrund und 1.300,00 Euro Pachtgrund zusammen, davon seine 20% als Pauschalierungsausgleich anzusetzen.

Der Bescheid wurde am 21.03.2019 zugestellt.

7. Am 23.03.2019 erhob der BF Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und begründete diese zusammengefasst wie folgt:

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde versteuere der Vater des BF sein Einkommen nicht in Österreich, sondern in Deutschland. Als Bemessungsgrundlage sei daher das deutsche steuerpflichtige Einkommen des Vaters des BF und nicht die Summe aller deutschen Einkünfte heranzuziehen. Die belangte Behörde begründe im angefochtenen Bescheid auch nicht näher, warum sie 20% und nicht 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens der Mutter des BF hinzugerechnet habe. Das im angefochtenen Bescheid angesetzte Einkommen der Mutter sei daher um 260,00 Euro zu reduzieren. Außerdem seien beim mütterlichen Einkommen fälschlicherweise die Sozialversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt worden. Der Bescheid sei auch mangelhaft begründet, weil in diesem keine konkreten Normen zitiert würden, sondern lediglich pauschal auf das Studienförderungsgesetz verwiesen werde. Auch die zumutbare Eigenleistung des BF sei herabzusetzen, weil dieser im Jahr 2018 nicht 12.550,00 Euro, sondern lediglich 9.444,89 Euro an Einkommen erzielt habe. Schließlich sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, ob der Senat korrekt zusammengesetzt gewesen wäre.

8. Mit Schreiben vom 14.05.2019 – einlangend am 16.05.2019 – legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

9. Am 07.11.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der BF und die belangte Behörde als Parteien und der Vater des BF als Zeuge geladen waren.

Im Zuge der Verhandlung gab der BF an, dass er für sein seit dem Wintersemester 2013/14 an der Universität Wien betriebenes Studium der Rechtswissenschaften von Beginn an Studienbeihilfe bezogen habe. Er sei sich nicht sicher, aber möglicherweise habe es einmal während des Studiums ein Semester lang eine Unterbrechung im Beihilfenbezug gegeben. Bei der jeweiligen Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe sei stets das Einkommen der Eltern in Form der „zumutbaren Unterhaltsleistung“ berücksichtigt worden. Die nunmehr gerügten Mängel im angefochtenen Bescheid seinen dem BF erstmals im angefochtenen Bescheid aufgefallen. Der BF gab an, dass sein Vater den allergrößten Teil seines Einkommens in Deutschland beziehe und dieses daher auch in Deutschland versteuere. In Deutschland sei es so, dass es für Ehegatten einen gemeinsamen Einkommensteuerbescheid gebe. Im deutschen Einkommensteuerbescheid seien Einkünfte des Vaters des BF in der Höhe von 35.059,00 Euro und Einkünfte der Mutter des BF in der Höhe von 265,00 Euro, in Summe also in der Höhe von 35.324,00 Euro ausgewiesen. Bei diesen Beträgen handele es sich um Bruttobeträge, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen seien davon nicht abgezogen. Nachgefragt gab der BF an, dass es sich bei den ausgewiesenen Einkünften seiner Mutter um Einkünfte aus Kapitalvermögen handele. Abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und der Sonderausgaben betrage das zu versteuernde Einkommen der Eltern des BF laut deutschem Einkommensteuerbescheid 26.866,00 Euro. Analog zu den Bestimmungen des StudFG über in Österreich erzieltes Einkommen wäre dieser Betrag als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der zumutbaren Unterhaltsleistung der Eltern des BF anzusetzen gewesen.

Nachgefragt gab der BF an, dass sein Vater in Deutschland als Beamter tätig gewesen und nunmehr in Pension sei. Dieser sei auch selbständig tätig und führe Beratungstätigkeiten durch. Daraus habe er im Jahr 2016 aber keine Einkünfte lukriert. Die Eltern des BF würden in Österreich auch einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen, der aber – soweit er das wisse – steuerlich zur Gänze seiner Mutter zugerechnet werde. Er sei sich hinsichtlich der Auslegung des § 10 Abs. 1 Z 2 StudFG nicht sicher, gehe aber davon aus, dass beim landwirtschaftlichen Einkommen der Mutter 10% statt 20% des Einheitswertes anzusetzen gewesen wären. Nachgefragt gab der BF an, dass seine Mutter über Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft verfüge, welche pauschaliert ermittelt würden und für die keine Steuerveranlagung durchgeführt werde, sowie über Einkünfte aus Kapitalvermögen, welche im deutschen Einkommensteuerbescheid ausgewiesen seien. Nachgefragt gab der BF an, dass sein Vater in Deutschland als Beamter tätig gewesen und nunmehr in Pension sei. Dieser sei auch selbständig tätig und führe Beratungstätigkeiten durch. Daraus habe er im Jahr 2016 aber keine Einkünfte lukriert. Die Eltern des BF würden in Österreich auch einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen, der aber – soweit er das wisse – steuerlich zur Gänze seiner Mutter zugerechnet werde. Er sei sich hinsichtlich der Auslegung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG nicht sicher, gehe aber davon aus, dass beim landwirtschaftlichen Einkommen der Mutter 10% statt 20% des Einheitswertes anzusetzen gewesen wären. Nachgefragt gab der BF an, dass seine Mutter über Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft verfüge, welche pauschaliert ermittelt würden und für die keine Steuerveranlagung durchgeführt werde, sowie über Einkünfte aus Kapitalvermögen, welche im deutschen Einkommensteuerbescheid ausgewiesen seien.

Was sein eigenes Einkommen betreffe sei es richtig, dass er im Rahmen der Einkommenserklärung den von der Stipendienstelle angesetzten Betrag als Bruttoeinkommen angegeben habe. Das tatsächlich im Jahr 2018 erzielte Einkommen sei aber wesentlich geringer, nämlich lediglich 9.444,89 Euro.

Die Vertreterinnen der belangten Behörde (im Folgenden: BehV) gaben an, dass verfahrensgegenständlich das vom BF angegebene Eigeneinkommen und das Einkommen der Eltern des BF maßgeblich gewesen seien. Für den Vater des BF sei ein österreichischer Einkommensteuerbescheid über das Kalenderjahr 2017 übermittelt worden. Dass der Vater des BF ausländische Einkünfte erziele, sei der Behörde bekannt gewesen. Im Zuge des Vorstellungsverfahrens seien der Behörde auch die deutschen Einkommensteuerbescheide über die Jahre 2015 und 2016 vorgelegt worden. Das Einkommen des Vaters des BF sei auf Basis des österreichischen Einkommensteuerbescheides über das Jahr 2017 ermittelt worden. Die Berechnung sei ausschließlich auf Basis des österreichischen Einkommensteuerbescheides – in dem auch die ausländischen Einkünfte ausgewiesen seien – ermittelt worden. Diese Vorgehensweise würde sich aus § 11 Abs. 1 Z 1 StudFG ergeben. Die Behörde sei davon ausgegangen, dass im österreichischen Einkommensteuerbescheid alle zu berücksichtigenden Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ausgewiesen wären. Nachgefragt, wie die Behörde in einem Fall vorgehe, in dem nur das ausländische Bruttoeinkommen bekannt sei, gaben die BehV an, dass dann ein Pauschalbetrag von 30% (bei Aktiveinkünften) bzw. 20% (bei inaktiven Bezügen) vom Bruttoeinkommen abgezogen werde. Die Vertreterinnen der belangten Behörde (im Folgenden: BehV) gaben an, dass verfahrensgegenständlich das vom BF angegebene Eigeneinkommen und das Einkommen der Eltern des BF maßgeblich gewesen seien. Für den Vater des BF sei ein österreichischer Einkommensteuerbescheid über das Kalenderjahr 2017 übermittelt worden. Dass der Vater des BF ausländische Einkünfte erziele, sei der Behörde bekannt gewesen. Im Zuge des Vorstellungsverfahrens seien der Behörde auch die deutschen Einkommensteuerbescheide über die Jahre 2015 und 2016 vorgelegt worden. Das Einkommen des Vaters des BF sei auf Basis des österreichischen Einkommensteuerbescheides über das Jahr 2017 ermittelt worden. Die Berechnung sei ausschließlich auf Basis des österreichischen Einkommensteuerbescheides – in dem auch die ausländischen Einkünfte ausgewiesen seien – ermittelt worden. Diese Vorgehensweise würde sich aus Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, StudFG ergeben. Die Behörde sei davon ausgegangen, dass im österreichischen Einkommensteuerbescheid alle zu berücksichtigenden Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ausgewiesen wären. Nachgefragt, wie die Behörde in einem Fall vorgehe, in dem nur das ausländische Bruttoeinkommen bekannt sei, gaben die BehV an, dass dann ein Pauschalbetrag von 30% (bei Aktiveinkünften) bzw. 20% (bei inaktiven Bezügen) vom Bruttoeinkommen abgezogen werde.

Beim Einkommen der Mutter des BF sei letztlich vom deutschen Einkommensteuerbescheid ausgegangen worden. Zusätzlich seien 20% des Einheitswertes herangezogen worden, weil keine Veranlagung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorliege. Etwaige vom BF geltend gemachte Sozialversicherungsbeiträge seien nicht zu berücksichtigen.

Der als Zeuge befragte Vater des BF gab an, dass er in Deutschland den Beruf eines Oberforstrates ausgeübt habe, nunmehr aber in Pension sei. Er sei auch selbständig als Sachverständiger in Forstdienstleistungen tätig, erziele daraus aber nur „sehr sporadisch“ ein Einkommen. Seine Einkünfte versteuere er zu 100% in Deutschland. Er verfüge seit Jahren sowohl über einen österreichischen als auch über einen deutschen Einkommensteuerbescheid, da er in Österreich lebe und da ihm das vom Finanzamt so gesagt worden sei. In Österreich erziele er keinerlei Einkünfte. Nachgefragt gab der Zeuge an, dass sich das im österreichischen Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Negativeinkommen aus einem Freibetrag wegen Schwerbehinderung ergebe. Bei den im österreichischen Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen „ausländischen Einkünften“ in der Höhe von 35.059,00 Euro handele es sich um seine deutschen Pensionsbezüge. Der Ablauf sei immer so, dass er zunächst seinen deutschen Einkommensteuerbescheid abwarten müsse und diesen dann den österreichischen Finanzbehörden vorlege. In der Folge werde dann auch der österreichische Steuerbescheid ausgestellt. Im deutschen Einkommensteuerbescheid würden jedes Jahr Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen in der Höhe von ca. 8.500,00 Euro berücksichtigt, die aufgrund seiner Behinderung anfallen würden. Seine Frau erziele keine eigenen Einkünfte. Nachgefragt gab der Zeuge an, dass er aktuell keine selbständigen Einkünfte erziele und dass das auch im Jahr 2017 der Fall gewesen sei.

10. Mit hg. Erkenntnis W203 2218913-1/7E vom 29.01.2020 wurde der Beschwerde des BF teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, dass die Höhe der Studienbeihilfe 412,00 Euro ab September 2018 beträgt und die ausgesprochene Rückzahlungsverpflichtung entfällt. Begründend wurde dabei auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass bei der Ermittlung der zumutbaren Unterhaltsleistung der Eltern des BF aufgrund der besonderen Fallkonstellation der deutsche Einkommensteuerbescheid heranzuziehen gewesen wäre und dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage auch bei im Ausland erzielten nichtselbständigen Einkünften ein Freibetrag gemäß § 32 Abs. 4 StudFG [Anmerkung: nunmehr § 30 Abs. 4 StudFG] zu berücksichtigen sei. 10. Mit hg. Erkenntnis W203 2218913-1/7E vom 29.01.2020 wurde der Beschwerde des BF teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, dass die Höhe der Studienbeihilfe 412,00 Euro ab September 2018 beträgt und die ausgesprochene Rückzahlungsverpflichtung entfällt. Begründend wurde dabei auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass bei der Ermittlung der zumutbaren Unterhaltsleistung der Eltern des BF aufgrund der besonderen Fallkonstellation der deutsche Einkommensteuerbescheid heranzuziehen gewesen wäre und dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage auch bei im Ausland erzielten nichtselbständigen Einkünften ein Freibetrag gemäß Paragraph 32, Absatz 4, StudFG [Anmerkung: nunmehr Paragraph 30, Absatz 4, StudFG] zu berücksichtigen sei.

Die Revision gegen dieses Erkenntnis wurde für zulässig erklärt.

11. Gegen dieses Erkenntnis erhob die belangte Behörde rechtzeitig Revision, welche sich gegen die Heranziehung des deutschen Einkommensteuerbescheides als auch die Berücksichtigung von Freibeträgen richtete.

12. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ro 2020/10/0013-4 vom 21.12.2021 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W203 2218913-1/7E vom 29.01.2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründend wurde zum einen ausgeführt, dass sich aus der Bestimmung des § 11 Abs. 2 StudFG nicht ableiten lasse, dass damit vom Grundsatz, dass das Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes durch die Vorlage des (österreichischen) Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist, nachzuweisen sei, abgegangen werde. Begründend wurde zum einen ausgeführt, dass sich aus der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, StudFG nicht ableiten lasse, dass damit vom Grundsatz, dass das Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes durch die Vorlage des (österreichischen) Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist, nachzuweisen sei, abgegangen werde.

Zum anderen, dass es für die Frage, ob gemäß § 32 Abs. 4 StudFG [Anmerkung: nunmehr § 30 Abs. 4 StudFG] ein Freibetrag wegen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen ist, nicht darauf ankomme, ob derartige Einkünfte in Österreich oder im Ausland erzielt werden. Zum anderen, dass es für die Frage, ob gemäß Paragraph 32, Absatz 4, StudFG [Anmerkung: nunmehr Paragraph 30, Absatz 4, StudFG] ein Freibetrag wegen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen ist, nicht darauf ankomme, ob derartige Einkünfte in Österreich oder im Ausland erzielt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF beantragte am 24.09.2018 die Gewährung von Studienbeihilfe für sein an der Universität Wien betriebenes Studium der Rechtswissenschaften.

Anlässlich der Antragstellung gab der BF an, dass er im Zeitraum von September 2018 bis August 2019 voraussichtlich ein Einkommen in der Höhe von 12.550,00 Euro erzielen werde.

Im (österreichischen) Einkommensteuerbescheid des Vaters des BF für das Jahr 2017, ausgestellt am 10.07.2018, sind ein Einkommen von minus 2.115,00 Euro sowie „ausländische Einkünfte“ in der Höhe von 35.059,00 Euro ausgewiesen.

Die Eltern des BF verfügen über einen vom Finanzamt XXXX , Deutschland, am 28.12.2017 erlassen Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2016. Gemäß diesem Einkommensteuerbescheid erzielten die Eltern des BF im Jahr 2016 Einkünfte in der Höhe von 35.324,00 Euro und ein zu versteuerndes Einkommen in der Höhe von 26.866,00 Euro.Die Eltern des BF verfügen über einen vom Finanzamt römisch 40 , Deutschland, am 28.12.2017 erlassen Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2016. Gemäß diesem Einkommensteuerbescheid erzielten die Eltern des BF im Jahr 2016 Einkünfte in der Höhe von 35.324,00 Euro und ein zu versteuerndes Einkommen in der Höhe von 26.866,00 Euro.

Der Gesamtbetrag der in Deutschland erzielten Einkünfte des Vaters des BF belief sich im Kalenderjahr 2016 auf 35.059,00 Euro. Dieser Gesamtbetrag setzt sich aus „Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit“ in der Höhe von 34.737,00 Euro und „Einkünften aus Kapitalvermögen“ in der Höhe von 322,00 Euro zusammen.

Im Gesamtbetrag der in Deutschland erzielten Einkünfte der Mutter des BF sind ausschließlich „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ enthalten. Er betrug im Kalenderjahr 2016 265,00 Euro.

Die Mutter des BF besitzt in Österreich Eigengrund mit einem Einheitswert von 1.300,00 Euro sowie Pachtgrund mit einem Einheitswert von 1.300,00 Euro.

Für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Mutter des BF erfolgte im Kalenderjahr 2017 keine Veranlagung.

Bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe des BF ging die belanget Behörde von einem „Einkommen im Sinne des StudFG“ des Vaters des BF in der Höhe von 32.944,00 Euro und von einem „Einkommen im Sinne des StudFG“ der Mutter des BF in der Höhe von 785,00 Euro sowie von einem „Einkommen im Sinne des StudFG“ des BF in der Höhe von 12.550,00 Euro aus.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und den Ergebnissen der am 07.11.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

Die Feststellungen betreffend die Einkünfte der Eltern des BF ergeben sich insbesondere aus den im Akt aufliegenden Einkommensunterlagen der zuständigen Finanzbehörden sowie aus den diesbezüglich plausiblen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Angaben der Verfahrensparteien und des Zeugen im Laufe der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 in der hier maßgeblichen, im Studienjahr 2018/19 geltenden Fassung lauten wie folgt:3.2.1. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, in der hier maßgeblichen, im Studienjahr 2018/19 geltenden Fassung lauten wie folgt:

Gemäß § 6 Z 1 StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12).Gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12).

Gemäß § 8 Abs. 1 StudFG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, StudFG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes

1.       das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich1. das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich

2.       der Hinzurechnungen gemäß § 9 und2. der Hinzurechnungen gemäß Paragraph 9, und

3.       des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß Paragraph 10,

Gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 105 und 106a.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) und außergewöhnlichen Belastungen (Paragraphen 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den Paragraphen 105 und 106 a,

Gemäß § 10 StudFG sind Gewinne, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, zu erhöhen. Die Erhöhung beträgtGemäß Paragraph 10, StudFG sind Gewinne, die nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt werden, zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

1.       bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

2.       bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

3.       bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb 10% dieser Einkünfte.

Gemäß § 11 Abs. 1 StudFG ist das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes wie folgt nachzuweisen:Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, StudFG ist das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes wie folgt nachzuweisen:

1.       grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Z 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Ziffer 2, maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,

2.       bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,

3.       bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,

4.       bei steuerfreien Bezügen gemäß § 9 Z 1 und Z 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.4. bei steuerfreien Bezügen gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3, durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß § 9 Z 2 sowie ausländische Einkünfte eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, sowie ausländische Einkünfte eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.

Gemäß § 12 Abs. 3 StudFG ist das Einkommen des Studierenden nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt.Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, StudFG ist das Einkommen des Studierenden nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt.

Gemäß § 26 Abs. 2 StudFG beträgt die Höchststudienbeihilfe – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 – monatlich 715 Euro (jährlich 8 580 Euro) fürGemäß Paragraph 26, Absatz 2, StudFG beträgt die Höchststudienbeihilfe – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß Paragraph 30, Absatz 5, – monatlich 715 Euro (jährlich 8 580 Euro) für

1.       Vollwaisen,

2.       verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,

3.       Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, und

4.       Studierende, die gemäß Abs. 3 als auswärtige Studierende gelten,4. Studierende, die gemäß Absatz 3, als auswärtige Studierende gelten,

5.       Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben.

Gemäß § 30 Abs. 1 StudFG ist für die Höhe der Studienbeihilfe das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, StudFG ist für die Höhe der Studienbeihilfe das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

Gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 leg. cit. ist die Studienbeihilfe zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2) und um die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4).Gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 3 leg. cit. ist die Studienbeihilfe zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (Paragraph 31, Absatz eins,) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (Paragraph 31, Absatz 2,) und um die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (Paragraph 31, Absatz 4,).

Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist der so errechnete Jahresbetrag um 12% zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.Gemäß Absatz 5, leg. cit. ist der so errechnete Jahresbetrag um 12% zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.

Gemäß § 31 Abs. 1 StudFG beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung der ElternGemäß Paragraph 31, Absatz eins, StudFG beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern

bis      zu 11 273 Euro   0%

für      die nächsten 5 575 Euro (bis 16 848 Euro)   10%

für      die nächsten 7 309 Euro (bis 24 157 Euro)   15%

für      die nächsten 18 069 Euro (bis 42 226 Euro)   20%

über    42 226 Euro   25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.

Gemäß § 31 Abs. 4 leg. cit. umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, leg. cit. umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß Paragraph 12, Absatz 3, auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.

Gemäß § 32 Abs. 4 StudFG sind als Freibeträge zu berücksichtigenGemäß Paragraph 32, Absatz 4, StudFG sind als Freibeträge zu berücksichtigen

1.       bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,

a)       wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;

b)       wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der Litera a, herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;

2.       bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.2. bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3, zur Berechnung herangezogen werden.

Gemäß § 49 Abs. 3 StudFG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß § 31 Abs. 4 übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.Gemäß Paragraph 49, Absatz 3, StudFG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß Paragraph 31, Absatz 4, übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.

3.2.2. Zum Beschwerdevorbringen, das Einkommen des Vaters des BF sei bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe zu hoch angesetzt worden:

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 StudFG ist das Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes grundsätzlich durch die Vorlage des (österreichischen) Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist, nachzuweisen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis Ro 2020/10/0013 vom 21.12.2021 ausgesprochen hat, liegen die Voraussetzungen, um von diesem Grundsatz abzugehen, verfahrensgegenständlich nicht vor. Es ist somit der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn Sie der Ermittlung der zumutbaren Unterhaltsleistung der Eltern des BF den (österreichischen) Einkommensteuerbescheid 2017 des Vaters des BF zugrunde gelegt hat.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, StudFG ist das Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes grundsätzlich durch die Vorlage des (österreichischen) Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist, nachzuweisen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis Ro 2020/10/0013 vom 21.12.2021 ausgesprochen hat, liegen die Voraussetzungen, um von diesem Grundsatz abzugehen, verfahrensgegenständlich nicht vor. Es ist somit der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn Sie der Ermittlung der zumutbaren Unterhaltsleistung der Eltern des BF den (österreichischen) Einkommensteuerbescheid 2017 des Vaters des BF zugrunde gelegt hat.

3.2.3. Zum Beschwerdevorbringen, das Einkommen der Mutter des BF sei bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe zu hoch angesetzt worden:

Die Mutter des BF verfügt über – in Deutschland zu versteuernde - Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Höhe von 265,00 Euro sowie über einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von 2.600,00 Euro. Da für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft keine Veranlagung erfolgt, hat die belangte Behörde gemäß § 10 Z 1 und 2 StudFG zu Recht die Gewinne um 20% des Einheitswertes – also im Ergebnis um 520,00 Euro - erhöht. Das im angefochtenen Bescheid angegebene „Einkommen im Sinne des StudFG“ der Mutter des BF in der Höhe von 785,00 Euro wurde somit korrekt ermittelt.Die Mutter des BF verfügt über – in Deutschland zu versteuernde - Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Höhe von 265,00 Euro sowie über einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von 2.600,00 Euro. Da für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft keine Veranlagung erfolgt, hat die belangte Behörde gemäß Paragraph 10, Ziffer eins und 2 StudFG zu Recht die Gewinne um 20% des Einheitswertes – also im Ergebnis um 520,00 Euro - erhöht. Das im angefochtenen Bescheid angegebene „Einkommen im Sinne des StudFG“ der Mutter des BF in der Höhe von 785,00 Euro wurde somit korrekt ermittelt.

3.2.4. Zum Beschwerdevorbringen, das Einkommen des BF sei bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe zu hoch angesetzt worden:

Der BF hat anlässlich seiner Antragstellung gemäß § 12 Abs. 3 StudFG eine Prognose über sein zu erwartendes Einkommen abgegeben. Ob und aus welchen Gründen der BF dabei seinen eigenen Angaben zufolge davon ausgegangen ist, dass er das Bruttoeinkommen anzugeben habe, spielt dabei keine Rolle. Die belangte Behörde hat diese Angaben zu Recht übernommen und bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe als „zumutbare Eigenleistung“ angesetzt. Das StudFG sieht für den Fall, dass das erklärte Einkommen und das tatsächlich erzielte Einkommen während eines Kalenderjahres voneinander abweichen, keine „Korrektur“ des Ergebnisses im Rechtsmittelwege, sondern vielmehr eine nachträgliche Neuberechnung der Beihilfenhöhe nach Vorliegen sämtlicher Einkommensnachweise vor. Ob und inwieweit das vom BF in den Kalenderjahren 2018 und 2019 tatsächlich erzielte Einkommen eine Auswirkung auf die in den Kalenderjahren 2018 und 2019 erhaltene Studienbeihilfe hat bzw. haben könnte, ist demnach nicht Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens.Der BF hat anlässlich seiner Antragstellung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, StudFG eine Prognose über sein zu erwartendes Einkommen abgegeben. Ob und aus welchen Gründen der BF dabei seinen eigenen Angaben zufolge davon ausgegangen ist, dass er das Bruttoeinkommen anzugeben habe, spielt dabei keine Rolle. Die belangte Behörde hat diese Angaben zu Recht übernommen und bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe als „zumutbare Eigenleistung“ angesetzt. Das StudFG sieht für den Fall, dass das erklärte Einkommen und das tatsächlich erzielte Einkommen während eines Kalenderjahres voneinander abweichen, keine „Korrektur“ des Ergebnisses im Rechtsmittelwege, sondern vielmehr eine nachträgliche Neuberechnung der Beihilfenhöhe nach Vorliegen sämtlicher Einkommensnachweise vor. Ob und inwieweit das vom BF in den Kalenderjahren 2018 und 2019 tatsächlich erzielte Einkommen eine Auswirkung auf die in den Kalenderjahren 2018 und 2019 erhaltene Studienbeihilfe hat bzw. haben könnte, ist demnach nicht Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens.

3.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ermittlung der zumutbaren Eigenleistung des BF nicht zu beanstanden ist.

Bei der Ermittlung der zumutbaren Unterhaltsleistung der Eltern des BF wurde zwar zu Recht das Einkommen im Sinne des StudFG auf Basis des (österreichischen) Einkommensteuerbescheides des Vaters des BF ermittelt, der angefochtene Bescheid leidet aber insofern an Rechtswidrigkeit, als bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ein Freibetrag nicht berücksichtigt wurde. Vielmehr wäre - da beim Vater des BF sowohl „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ als auch „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ und bei der Mutter des BF keine „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ zur Berechnung herangezogen wurden - bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Eltern des BF gemäß § 32 Abs. 4 StudFG ein Freibetrag in der Höhe von 2.350,00 Euro anzusetzen gewesen. Bei der Ermittlung der zumutbaren Unterhaltsleistung der Eltern des BF wurde zwar zu Recht das Einkommen im Sinne des StudFG auf Basis des (österreichischen) Einkommensteuerbescheides des Vaters des BF ermittelt, der angefochtene Bescheid leidet aber insofern an Rechtswidrigkeit, als bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ein Freibetrag nicht berücksichtigt wurde. Vielmehr wäre - da beim Vater des BF sowohl „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ als auch „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ und bei der Mutter des BF keine „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ zur Berechnung herangezogen wurden - bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Eltern des BF gemäß Paragraph 32, Absatz 4, StudFG ein Freibetrag in der Höhe von 2.350,00 Euro anzusetzen gewesen.

3.2.6. Die Bemessungsgrundlage der im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern des BF ergibt sich demnach aus einer Reduktion des – von der belangten Behörde korrekt ermittelten - „Einkommens im Sinne des StudFG“ der Eltern des BF in der Höhe von 33.729,00 Euro um einen Freibetrag für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von 2.350,00 Euro und beträgt somit im Ergebnis 31.379,00 Euro. Daraus ergibt sich gemäß § 31 Abs. 1 StudFG eine zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern des BF in der Höhe von 3.098,25 Euro. 3.2.6. Die Bemessungsgrundlage der im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern des BF ergibt sich demnach aus einer Reduktion des – von der belangten Behörde korrekt ermittelten - „Einkommens im Sinne des StudFG“ der Eltern des BF in der Höhe von 33.729,00 Euro um einen Freibetrag für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von 2.350,00 Euro und beträgt somit im Ergebnis 31.379,00 Euro. Daraus ergibt sich gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StudFG eine zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern des BF in der Höhe von 3.098,25 Euro.

3.2.7. Die somit zu ermittelnde Höhe der jährlichen Studienbeihilfe, die errechnet wird, indem von der für den BF gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 StudFG geltenden Höchststudienbeihilfe im Ausmaß von 8.580,00 Euro die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern in der Höhe von 3.098,25 Euro und die zumutbare Eigenleistung des BF in der Höhe von 2.550,00 Euro abzuziehen sind und das so ermittelte Ergebnis um 12% zu erhöhen ist, beträgt demnach 3.283,56 Euro, und die auf ganze Euro gerundete, gemäß § 30 Abs. 5a um 20,00 Euro zu erhöhende monatliche Studienbeihilfe 294,00 Euro. 3.2.7. Die somit zu ermittelnde Höhe der jährlichen Studienbeihilfe, die errechnet wird, indem von der für den BF gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, StudFG geltenden Höchststudienbeihilfe im Ausmaß von 8.580,00 Euro die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern in der Höhe von 3.098,25 Euro und die zumutbare Eigenleistung des BF in der Höhe von 2.550,00 Euro abzuziehen sind und das so ermittelte Ergebnis um 12% zu erhöhen ist, beträgt demnach 3.283,56 Euro, und die auf ganze Euro gerundete, gemäß Paragraph 30, Absatz 5 a, um 20,00 Euro zu erhöhende monatliche Studienbeihilfe 294,00 Euro.

3.2.8. Da in der im maßgeblichen Zeitraum an den BF ausgezahlten Studienbeihilfe kein Übergenuss enthalten ist, entfällt auch die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückzahlungsverpflichtung ersatzlos.

3.2.9. Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

ausländische Einkünfte Bemessungsgrundlage Berechnung Bezugszeitraum Diplomstudium Einkommensnachweis Einkommenssteuerbescheid Eltern Freibetrag Rechtsanschauung des VwGH Rückzahlungsverpflichtung soziale Bedürftigkeit Studienbeihilfe Teilstattgebung zumutbare Eigenleistung zumutbare Unterhaltsleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W203.2218913.1.00

Im RIS seit

14.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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