TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/30 W201 2270090-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.08.2023

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W201 2270090-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!
IM NAMEN DER REPUBLIK!,

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von
XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 16.12.2022, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von , römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 16.12.2022, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung; Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am 21.06.2017 einen bis 31.08.2022 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.

1.1.    Dieser Entscheidung wurde das auf der Aktenlage basierende Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 15.06.2017 zu Grunde gelegt.1.1. Dieser Entscheidung wurde das auf der Aktenlage basierende Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 15.06.2017 zu Grunde gelegt.

2.       Die Beschwerdeführerin hat am 13.06.2022 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO (Parkausweis) gestellt.2. Die Beschwerdeführerin hat am 13.06.2022 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) gestellt.

2.1.    Zur Überprüfung des Antrags hat die belangte Behörde ein auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.10.2022 basierenden Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin eingeholt in welchem Folgendes festgestellt wurde:2.1. Zur Überprüfung des Antrags hat die belangte Behörde ein auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.10.2022 basierenden Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin eingeholt in welchem Folgendes festgestellt wurde:

„Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: in gutem AZ kommt alleine zur Untersuchung, Rechtshänderin. Ernährungszustand: gut. Blutdruck: 120/80. Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose

Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal. PR unauffällig, Rachen: bland. Gebiss: saniert. Hörvermögen ohne Hörgerät unauffällig.

Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche.

Thorax: symmetrisch, blande Verhältnisse linke Brust. Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72/min. Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer.

Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent. NL bds. frei.

OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken und Schürzengriff gut möglich. In den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich, Faustschluss beidseits unauffällig. Eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben. Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.

UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine möglich. Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme. PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.

Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 10 cm, Aufrichten frei. Kein Klopfschmerz. Schober, Ott: unauffällig. Altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS, Kinn-Brustabstand: 1 cm. Hartspann der paravertebralen Muskulatur.

Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt mit Halbschuhen frei gehend, weitgehend unauffällig. Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits gut möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten nahezu vollständig durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen

Status Psychicus: Bewusstsein klar, gut kontaktfähig. Allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb etwas verlangsamt, Affekt: dysthym.

„Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Position

GdB

01

Zustand nach Mammakarzinom links 05-2017

Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da 5 Jahre rezidivfrei – inkludiert auch Nebenwirkungen der Chemotherapie und Anpassungsstörung.

13.01.02

20 vH

02

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da rezidivierende Lumbalgie ohne maßgebliche Funktionseinschränkungen oder radikuläre Ausfälle – inkludiert auch Osteopenie

02.01.01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

20 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.“

2.2.    Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG durch die belangte Behörde am 11.11.2022 erteilten Parteiengehörs, mit welchem der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt wurde, wurden keine Einwendungen erhoben.2.2. Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG durch die belangte Behörde am 11.11.2022 erteilten Parteiengehörs, mit welchem der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt wurde, wurden keine Einwendungen erhoben.

2.3.    Mit Bescheid vom 16.12.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH festgestellt.2.3. Mit Bescheid vom 16.12.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH festgestellt.

Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 20 vH vorliege. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Da innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingelangt sei, könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht angegangen werden.

Als Beilage zum Bescheid wurde von der belangten Behörde das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX übermittelt.Als Beilage zum Bescheid wurde von der belangten Behörde das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 übermittelt.

3.       Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von zum Teil bereits im Akt aufliegenden Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie entgegen den Angaben im Bescheid sehr wohl eine Stellungnahme zum eingeholten Gutachten eingebracht habe. Auch lägen sehr wohl starke Abweichung von der Norm hinsichtlich Merk- und Konzentrationsfähigkeit vor. Dies werde durch den Befund Mag XXXX vom Juni 2021 dokumentiert. Bei der klinisch-psychologischen Untersuchung sei eine Verlangsamung im Reaktionstempo und eine deutlich eingeschränkte Arbeitsgedächtniskapazität im verbalen und visuell-räumlichen Bereich festgestellt worden und habe sich ein unterdurchschnittliches und stark verlangsamtes Reaktionstempo und eine Funktionsstörung im Bereich Alertness und Verarbeitungsgeschwindigkeit ergeben. Auch sei anzumerken, dass bei der Untersuchung zur Begutachtung durch den Sachverständigen diesbezüglich keinerlei Testung stattgefunden habe und es sich auch nur um eine kurze Momentaufnahme handle. Die Merk- und Konzentrationsfälligkeit ist immer abhängig von der Dauer, der Intensität und Tagesverfassung. Zudem sei sie in dauernder Erwerbsunfähigkeitspension und sei auch dies nicht berücksichtigt worden.3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von zum Teil bereits im Akt aufliegenden Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie entgegen den Angaben im Bescheid sehr wohl eine Stellungnahme zum eingeholten Gutachten eingebracht habe. Auch lägen sehr wohl starke Abweichung von der Norm hinsichtlich Merk- und Konzentrationsfähigkeit vor. Dies werde durch den Befund Mag römisch 40 vom Juni 2021 dokumentiert. Bei der klinisch-psychologischen Untersuchung sei eine Verlangsamung im Reaktionstempo und eine deutlich eingeschränkte Arbeitsgedächtniskapazität im verbalen und visuell-räumlichen Bereich festgestellt worden und habe sich ein unterdurchschnittliches und stark verlangsamtes Reaktionstempo und eine Funktionsstörung im Bereich Alertness und Verarbeitungsgeschwindigkeit ergeben. Auch sei anzumerken, dass bei der Untersuchung zur Begutachtung durch den Sachverständigen diesbezüglich keinerlei Testung stattgefunden habe und es sich auch nur um eine kurze Momentaufnahme handle. Die Merk- und Konzentrationsfälligkeit ist immer abhängig von der Dauer, der Intensität und Tagesverfassung. Zudem sei sie in dauernder Erwerbsunfähigkeitspension und sei auch dies nicht berücksichtigt worden.

Bei der Beurteilung des Leidens 1 (Zustand nach Mammakarzinom) werde von einem komplikationslosen Verlauf mit geringfügiger Funktionseinschränkung ausgegangen, obwohl durch die Chemo- und Immuntherapie eindeutig eine kognitive Beeinträchtigung, ein therapieassoziiertes Fatigue-Syndrom und eine Anpassungsstörung vorlägen wie den vorgelegten Befunden des XXXX und Mag. XXXX zu entnehmen sei. Gegebenenfalls könne die kognitive Leistungseinschränkung unter Pos 03.01. der Einschätzungsverordnung gesondert bewertet werden. Sie habe befunddokumentiert am 16.10.2018 die letzte der 17 Herceptin Immuntherapien erhalten und somit wäre die Heilungsbewährung nach der letzten neoadjuvanten Therapie des malignen Melanoms ab diesem Zeitpunkt zu rechnen. Bei der Beurteilung des Leidens 1 (Zustand nach Mammakarzinom) werde von einem komplikationslosen Verlauf mit geringfügiger Funktionseinschränkung ausgegangen, obwohl durch die Chemo- und Immuntherapie eindeutig eine kognitive Beeinträchtigung, ein therapieassoziiertes Fatigue-Syndrom und eine Anpassungsstörung vorlägen wie den vorgelegten Befunden des römisch 40 und Mag. römisch 40 zu entnehmen sei. Gegebenenfalls könne die kognitive Leistungseinschränkung unter Pos 03.01. der Einschätzungsverordnung gesondert bewertet werden. Sie habe befunddokumentiert am 16.10.2018 die letzte der 17 Herceptin Immuntherapien erhalten und somit wäre die Heilungsbewährung nach der letzten neoadjuvanten Therapie des malignen Melanoms ab diesem Zeitpunkt zu rechnen.

3.1.    In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung der Beschwerde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf Aktenlage, datiert mit 20.03.2023 eingeholt, welchem zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen ist:3.1. In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung der Beschwerde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf Aktenlage, datiert mit 20.03.2023 eingeholt, welchem zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen ist:

„Befundnachreichungen:

?         XXXX Gynäkologie 16.10.2018: BET + SEN am 21.12.17; ypTO ypNO(sn); St. p. neoadjuvanter Chemotherapie; Herceptin letzter Zyklus, die CHT wurde unter entsprechender Begleitmedikation insgesamt gut vertragen.? römisch 40 Gynäkologie 16.10.2018: BET + SEN am 21.12.17; ypTO ypNO(sn); St. p. neoadjuvanter Chemotherapie; Herceptin letzter Zyklus, die CHT wurde unter entsprechender Begleitmedikation insgesamt gut vertragen.

?        Klinisch psychologischer Befund 27.05 und 09.08.2021: Diagnose: Anpassungsstörung F43.2, es zeigten sich weiters deutliche, großteils auf Funktionsstörungen im Bereich der Alterness und Verarbeitungsgeschwindigkeit rückführbare, Leistungseinschränkungen.

?        Neurologie XXXX Ambulanz 19.01.2023: Erstvorstellung. Zusammenfassung: Fatigue und leichte kognitive Störung DD in erster Linie therapieassoziiert nach Radio-/Chemotherapie bei St. p. Mamma Ca, St. p. passagere Kopfschmerzen und Halbseitenzeichen links 2018 DD in erster Linie primärer Kopfschmerz bei sexueller Aktivität DD abgelaufene SAB (unklar ob CTA, LP erfolgt). Neurostatus bis auf minimale Feinmotorikstörung bds. und geringe Dysdiadochokinese bds. als unauffällig beschrieben, Blindgang gering unsicher, kognitive Testung: 3 Wörter, und Rechnen unauffällig.? Neurologie römisch 40 Ambulanz 19.01.2023: Erstvorstellung. Zusammenfassung: Fatigue und leichte kognitive Störung DD in erster Linie therapieassoziiert nach Radio-/Chemotherapie bei St. p. Mamma Ca, St. p. passagere Kopfschmerzen und Halbseitenzeichen links 2018 DD in erster Linie primärer Kopfschmerz bei sexueller Aktivität DD abgelaufene SAB (unklar ob CTA, LP erfolgt). Neurostatus bis auf minimale Feinmotorikstörung bds. und geringe Dysdiadochokinese bds. als unauffällig beschrieben, Blindgang gering unsicher, kognitive Testung: 3 Wörter, und Rechnen unauffällig.

?        Neuropsychologischer Befund XXXX , 24.02. und 28.02.2023: Anamnese und Exploration: Sie berichtet subjektiv wahrnehmbare kognitive Einbußen (merk- und Konzentrationsstörung, Wortfindungsstörungen) welche seit den onkologischen Therapien (Radio/Chemotherapie und Immuntherapie) im Jahr 2018 bestünde. Zusammenfassung: Zum Zeitpunkt der psychometrischen Untersuchung zeigte Frau XXXX bei einem durchschnittlichen prämorbiden intellektuellen Leistungsniveau (WST: IQ Äquivalenz 86) ein inhomogenes auffälliges Leistungsprofil. Es fanden sich Beeinträchtigungen im Bereich der Aufmerksamkeit und Konzentration (Verarbeitungsgeschwindigkeit, Aufmerksamkeit), in den Sprachleistungen (semantische Wortflüssigkeit, Wortfindung, Benennen), in den Gedächtnisleistungen (verbal-numerisches Kurzzeitgedächtnis, verzögerter Abruf) und hinsichtlich bestimmter Teilbereiche der Exekutivfunkionen (kognitive Flexibilität/Umstellfähigkeit, phonematische Wortflüssigkeit, semantische Kategorienwechsel, verbal-numerisches Arbeitsgedächtnis). Alle weiteren erhobenen kognitiven Leistungen lagen im durchschnittlichen Normbereich. Die klinische Selbstbeschreibung ergab Hinweise auf eine depressive Symptomatik. Eine hieraus resultierende negative Beeinträchtigung bzw. subjektive Sichtweise auf die kognitive Leistungsfähigkeit kann nicht ausgeschlossen werden. Insgesamt lässt sich aus den Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchung derzeit eine leichte kognitive Leistungsstörung mit im Vordergrund stehender Störung der Sprachleistungen sowie Teilbereiche der Exekutivfunktionen objektivieren. Folglich wird ein kognitives Training für zu Hause oder im niedergelassenen Bereich sowie psychotherapeutische Maßnahmen als sinnvoll erachtete. Bei anhaltender psychischer Symptomatik wird eine diesbezügliche fachärztliche Begutachtung empfohlen.? Neuropsychologischer Befund römisch 40 , 24.02. und 28.02.2023: Anamnese und Exploration: Sie berichtet subjektiv wahrnehmbare kognitive Einbußen (merk- und Konzentrationsstörung, Wortfindungsstörungen) welche seit den onkologischen Therapien (Radio/Chemotherapie und Immuntherapie) im Jahr 2018 bestünde. Zusammenfassung: Zum Zeitpunkt der psychometrischen Untersuchung zeigte Frau römisch 40 bei einem durchschnittlichen prämorbiden intellektuellen Leistungsniveau (WST: IQ Äquivalenz 86) ein inhomogenes auffälliges Leistungsprofil. Es fanden sich Beeinträchtigungen im Bereich der Aufmerksamkeit und Konzentration (Verarbeitungsgeschwindigkeit, Aufmerksamkeit), in den Sprachleistungen (semantische Wortflüssigkeit, Wortfindung, Benennen), in den Gedächtnisleistungen (verbal-numerisches Kurzzeitgedächtnis, verzögerter Abruf) und hinsichtlich bestimmter Teilbereiche der Exekutivfunkionen (kognitive Flexibilität/Umstellfähigkeit, phonematische Wortflüssigkeit, semantische Kategorienwechsel, verbal-numerisches Arbeitsgedächtnis). Alle weiteren erhobenen kognitiven Leistungen lagen im durchschnittlichen Normbereich. Die klinische Selbstbeschreibung ergab Hinweise auf eine depressive Symptomatik. Eine hieraus resultierende negative Beeinträchtigung bzw. subjektive Sichtweise auf die kognitive Leistungsfähigkeit kann nicht ausgeschlossen werden. Insgesamt lässt sich aus den Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchung derzeit eine leichte kognitive Leistungsstörung mit im Vordergrund stehender Störung der Sprachleistungen sowie Teilbereiche der Exekutivfunktionen objektivieren. Folglich wird ein kognitives Training für zu Hause oder im niedergelassenen Bereich sowie psychotherapeutische Maßnahmen als sinnvoll erachtete. Bei anhaltender psychischer Symptomatik wird eine diesbezügliche fachärztliche Begutachtung empfohlen.

Beurteilung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Position

GdB

01

Zustand nach brusterhaltender Operation bei Brustkrebs links 2017

Eine Stufe über unterem Rahmensatz, bei brusterhaltendem Eingriff ohne Folgeeingriffe.

08.03.01

20 vH

02

Leichte kognitive Leistungsstörung nach Radiochemotherapie bei Brustkrebserkrankung

Oberer Rahmensatz, da Beeinträchtigung der Sprachleistungen und Teilbereiche der Exekutivfunktionen, alle weiteren kognitiven Leistungen sind im durchschnittlichen Normbereich, negative Beeinträchtigung/subjektive Sichtweise bei Hinweisen auf depressive Symptomatik nicht ausgeschlossen.

03.01.01

20 vH

03

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

Heranziehung diese Position mit den unteren Rahmensatz, da rezidivierende Lumbalgie ohne maßgebliche Funktionseinschränkungen oder radikuläre Ausfälle – inkludiert auch Osteopenie.

02.01.01

10 vH

04

Depressive Anpassungsstörung

Unterer Rahmensatz, keine aktuelle Therapie dokumentiert, keine stationären Aufenthalte.

03.06.01

10 vH

05

Minimale Feinmotorikstörung beide obere Extremitäten nach Radiochemotherapie bei Brustkrebserkrankung.

Unterer Rahmensatz, minimale Störung im Neurostatus XXXX beschrieben, ein leichtgradiges Fatigue Syndrom miterfasst (Fatigue Syndrom ohne höhergradige Einschätzung/Beschreibung im XXXX Befund gelistet).Unterer Rahmensatz, minimale Störung im Neurostatus römisch 40 beschrieben, ein leichtgradiges Fatigue Syndrom miterfasst (Fatigue Syndrom ohne höhergradige Einschätzung/Beschreibung im römisch 40 Befund gelistet).

04.01.01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht. Leiden 3-5 für eine Erhöhung von zu geringer funktioneller Relevanz.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Vormaliges Leiden 1 wird entsprechend den funktionellen Defiziten nun unter Position 1, 2, 4 und 5 erfasst mit höhere Einschätzung der kognitiven Beschwerden.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Erhöhung um 1 Stufe durch höhere Einschätzung der kognitiven Beschwerden nach aktueller Befundvorlage.“

3.2.    Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG durch die belangte Behörde am 22.03.2023 erteilten Parteiengehörs mit welchem das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt wurde, hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines medizinischen Beweismittels zusammengefasst vorgebracht, dass lt. § 40 Abs. 1 Punkt 2 die Ausstellung eines Behindertenpasses mit 50% durch die Geldleistung aus der dauernden Erwerbsunfähigkeitspension gegeben sei. Sie habe eine neurologische Untersuchung in der Spezialambulanz XXXX gehabt und wurde zur Neuropsychologischen Testung zugewiesen. Die Befundbesprechung werde am 20.04. 2023 stattfinden. Sie sehe den Termin zur persönlichen Untersuchung am 23.03.2023 als gecancelt an, da ihr von Seiten Dr. XXXX als auch von Seiten der Mitarbeiterin der belangten Behörde mitgeteilt worden sei, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH nicht stattgegeben werde. Sie ersuche dennoch um Berücksichtigung der vorgelegten Befunde.3.2. Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG durch die belangte Behörde am 22.03.2023 erteilten Parteiengehörs mit welchem das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt wurde, hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines medizinischen Beweismittels zusammengefasst vorgebracht, dass lt. Paragraph 40, Absatz eins, Punkt 2 die Ausstellung eines Behindertenpasses mit 50% durch die Geldleistung aus der dauernden Erwerbsunfähigkeitspension gegeben sei. Sie habe eine neurologische Untersuchung in der Spezialambulanz römisch 40 gehabt und wurde zur Neuropsychologischen Testung zugewiesen. Die Befundbesprechung werde am 20.04. 2023 stattfinden. Sie sehe den Termin zur persönlichen Untersuchung am 23.03.2023 als gecancelt an, da ihr von Seiten Dr. römisch 40 als auch von Seiten der Mitarbeiterin der belangten Behörde mitgeteilt worden sei, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH nicht stattgegeben werde. Sie ersuche dennoch um Berücksichtigung der vorgelegten Befunde.

3.3.    Zur Überprüfung der Einwendungen hat die belangte Behörde eine auf der Aktenlage basierende Stellungnahme der bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX , datiert mit 11.04.2023 eingeholt in welcher Folgendes festgehalten wurde:3.3. Zur Überprüfung der Einwendungen hat die belangte Behörde eine auf der Aktenlage basierende Stellungnahme der bereits befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 , datiert mit 11.04.2023 eingeholt in welcher Folgendes festgehalten wurde:

„Kardiolog. Befund vom 23.02.2023: Anamnese: Patient kommt mit ÜW vom HA Ergo und Holter erbeten - (Ergo bei Holter ab). Derzeitige Beschwerden: beim Laufen auf dem Laufband HF bis 200/min, auch derzeit noch rez. tachykard bei Belastung - It Messurt. subj beschwerdefrei... Herzecho bis auf minimale MI unauffällig. Ergebnis: ....Tachycardien seit COVID. Noch ad Holter wegen überschießender HF-Regulation. Evtl. Versuch Ivabradin. Im Holter zeigt sich ein SR mit einer Episode einer supraventrikulären Tachykardie. (DD Reentry DD atriale Tachykardie) bis ca. 230bpm. Die Pat. verspürt diese SVTs nicht, der schnelle Puls wird nur zufällig beim Trainieren im Fitnessstudio gemessen (so auch in diesem Fall). Daher Beginn low dose Betablocker und noch ad Ergometrie.„Kardiolog. Befund vom 23.02.2023: Anamnese: Patient kommt mit ÜW vom HA Ergo und Holter erbeten - (Ergo bei Holter ab). Derzeitige Beschwerden: beim Laufen auf dem Laufband HF bis 200/min, auch derzeit noch rez. tachykard bei Belastung - römisch eins t Messurt. subj beschwerdefrei... Herzecho bis auf minimale MI unauffällig. Ergebnis: ....Tachycardien seit COVID. Noch ad Holter wegen überschießender HF-Regulation. Evtl. Versuch Ivabradin. Im Holter zeigt sich ein SR mit einer Episode einer supraventrikulären Tachykardie. (DD Reentry DD atriale Tachykardie) bis ca. 230bpm. Die Pat. verspürt diese SVTs nicht, der schnelle Puls wird nur zufällig beim Trainieren im Fitnessstudio gemessen (so auch in diesem Fall). Daher Beginn low dose Betablocker und noch ad Ergometrie.

Als Zufallsbefund ohne Beschwerden besteht eine Herzfrequenzbeschleunigung beim Trainieren im Fitnessstudio seit Covid 19 Infektion. Daraus ergibt sich keine Grad der Behinderung (keine funktionelle Einschränkung). Somit keine Änderung des Aktengutachtens vom 20.03.2023.“

4.       Mit dem im Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2023 eingelangten Schreiben hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.

4.1.    Mit Schreiben vom 11.05.2023 hat die Beschwerdeführerin medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.

4.2.    Im Rahmen des durch das Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2023 unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung erteilten Parteiengehörs mit welchem der Beschwerdeführerin die Stellungnahme Dris. XXXX vom 11.04.2023 zur Kenntnis gebracht wurde, wurden keine Einwendungen erhoben.4.2. Im Rahmen des durch das Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2023 unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung erteilten Parteiengehörs mit welchem der Beschwerdeführerin die Stellungnahme Dris. römisch 40 vom 11.04.2023 zur Kenntnis gebracht wurde, wurden keine Einwendungen erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1.    Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 13.06.2022 bei der belangten Behörde eingelangt.

Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 14.04.2023 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

1.2.    Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Position

GdB

01

Zustand nach brusterhaltender Operation bei Brustkrebs links 2017

Eine Stufe über unterem Rahmensatz, bei brusterhaltendem Eingriff ohne Folgeeingriffe.

08.03.01

20 vH

02

Leichte kognitive Leistungsstörung nach Radiochemotherapie bei Brustkrebserkrankung

Oberer Rahmensatz, da Beeinträchtigung der Sprachleistungen und Teilbereiche der Exekutivfunktionen, alle weiteren kognitiven Leistungen sind im durchschnittlichen Normbereich, negative Beeinträchtigung/subjektive Sichtweise bei Hinweisen auf depressive Symptomatik nicht ausgeschlossen.

03.01.01

20 vH

03

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

Heranziehung diese Position mit den unteren Rahmensatz, da rezidivierende Lumbalgie ohne maßgebliche Funktionseinschränkungen oder radikuläre Ausfälle – inkludiert auch Osteopenie.

02.01.01

10 vH

04

Depressive Anpassungsstörung

Unterer Rahmensatz, keine aktuelle Therapie dokumentiert, keine stationären Aufenthalte.

03.06.01

10 vH

05

Minimale Feinmotorikstörung beide obere Extremitäten nach Radiochemotherapie bei Brustkrebserkrankung.

Unterer Rahmensatz, minimale Störung im Neurostatus XXXX beschrieben, ein leichtgradiges Fatigue Syndrom miterfasst (Fatigue Syndrom ohne höhergradige Einschätzung/Beschreibung im XXXX Befund gelistet).Unterer Rahmensatz, minimale Störung im Neurostatus römisch 40 beschrieben, ein leichtgradiges Fatigue Syndrom miterfasst (Fatigue Syndrom ohne höhergradige Einschätzung/Beschreibung im römisch 40 Befund gelistet).

04.01.01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht. Leiden 3-5 sind für eine Erhöhung von zu geringer funktioneller Relevanz.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX basierend auf der persönlichen Untersuchung am 11.01.2022 und das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten
Dris. XXXX basierend auf der der Aktenlage am 20.03.2023, deren ergänzende Stellungnahme sowie auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 basierend auf der persönlichen Untersuchung am 11.01.2022 und das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten , Dris. römisch 40 basierend auf der der Aktenlage am 20.03.2023, deren ergänzende Stellungnahme sowie auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel.

Das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten
Dris. XXXX und deren ergänzende Stellungnahme sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und stehen hinsichtlich der erhobenen Diagnosen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des vorliegenden Sachverständigenbeweises.
Das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten , Dris. römisch 40 und deren ergänzende Stellungnahme sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und stehen hinsichtlich der erhobenen Diagnosen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des vorliegenden Sachverständigenbeweises.

Die Beurteilung Dris. XXXX gegenüber der Beurteilung Dris. XXXX im erstinstanzlich eingeholten Gutachten, hinsichtlich Leiden 1 stellt keinen Widerspruch dar, sondern resultiert diese aus der ergänzenden Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel und der Befassung einer Sachverständigen für Neurologie, welche nachvollziehbar und schlüssig darstellt, dass zur korrekten Beurteilung des Zustandes nach Brustkrebs, die aus dessen Behandlung resultierenden neurologischen Folgeerscheinungen gesondert zu erfassen sind. Hinsichtlich der Beurteilung des führenden Leidens und den aus diesem Leiden resultierenden Funktionseinschränkungen wird daher der Beurteilung
Dris. XXXX gefolgt.
Die Beurteilung Dris. römisch 40 gegenüber der Beurteilung Dris. römisch 40 im erstinstanzlich eingeholten Gutachten, hinsichtlich Leiden 1 stellt keinen Widerspruch dar, sondern resultiert diese aus der ergänzenden Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel und der Befassung einer Sachverständigen für Neurologie, welche nachvollziehbar und schlüssig darstellt, dass zur korrekten Beurteilung des Zustandes nach Brustkrebs, die aus dessen Behandlung resultierenden neurologischen Folgeerscheinungen gesondert zu erfassen sind. Hinsichtlich der Beurteilung des führenden Leidens und den aus diesem Leiden resultierenden Funktionseinschränkungen wird daher der Beurteilung , Dris. römisch 40 gefolgt.

Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend im Einklang mit den vorgelegten Befunden unter der jeweiligen Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt. Anzumerken ist, dass für die Einstufung des Grades der Behinderung die Beurteilung einschätzungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung die objektivierbaren Funktionseinschränkungen sind.

So erfolgte die Beurteilung des Zustandes nach brusterhaltender Operation bei Brustkrebs links 2017 im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Position 08.03.01, da die aus dieser Gesundheitsschädigung resultierenden Leidenszustände nunmehr einer gesonderten Beurteilung je nach Organsystem und entsprechend dem jeweiligen funktionellen Defizit unterzogen wurden. Der Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH war heranzuziehen, da die Heilungsbewährung abgelaufen ist und keine Rezidive aufgetreten sind. Hinzuzufügen ist, dass als Bezugszeitpunkt für den Beginn der Heilungsbewährung - im Fall erfolgter Operation - der Zeitpunkt der Entfernung des Tumors ist.

Ebenso wurde nunmehr die leichtgradige kognitive Leistungsstörung nach Radiochemotherapie unter Pos. Nr. 03.01.01 und einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH korrekt beurteilt. So erläutert die Sachverständige schlüssig, dass da zwar eine Beeinträchtigung der Sprachleistung und der Exekutivfunktionen vorliegt, alle weiteren kognitiven Leistungen aber im durchschnittlichen Normbereich liegen. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden. So wird diese Beurteilung in dem mit der Beschwerde vorgelegten Befundes des XXXX vom 28.04.2023 bestätigt, in welchem gleichermaßen dargestellt wird, dass sich nach klinischer Untersuchung aus neurologischer Sicht der Verdacht auf eine lediglich leichte kognitive Störung ergibt.Ebenso wurde nunmehr die leichtgradige kognitive Leistungsstörung nach Radiochemotherapie unter Pos. Nr. 03.01.01 und einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH korrekt beurteilt. So erläutert die Sachverständige schlüssig, dass da zwar eine Beeinträchtigung der Sprachleistung und der Exekutivfunktionen vorliegt, alle weiteren kognitiven Leistungen aber im durchschnittlichen Normbereich liegen. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden. So wird diese Beurteilung in dem mit der Beschwerde vorgelegten Befundes des römisch 40 vom 28.04.2023 bestätigt, in welchem gleichermaßen dargestellt wird, dass sich nach klinischer Untersuchung aus neurologischer Sicht der Verdacht auf eine lediglich leichte kognitive Störung ergibt.

Hinsichtlich der Beurteilung der vorliegenden degenerativen Wirbelsäulenveränderungen wurden von der Beschwerdeführerin keine Einwendungen vorgebracht.

Die Beurteilung der depressiven Anpassungsstörung erfolgte im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 03.06.01 und einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH, da keine Therapie dokumentiert ist. So wird auch im zuletzt vorgelegten Befund des XXXX Neurologie vom 28.04.2023 lediglich der Verdacht auf das Vorliegen einer depressiven Anpassungsstörung beschrieben und wird auch keine diesbezügliche Medikation eingenommen. Eine höhere Einstufung dieses Leidens war daher nicht möglich.Die Beurteilung der depressiven Anpassungsstörung erfolgte im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 03.06.01 und einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH, da keine Therapie dokumentiert ist. So wird auch im zuletzt vorgelegten Befund des römisch 40 Neurologie vom 28.04.2023 lediglich der Verdacht auf das Vorliegen einer depressiven Anpassungsstörung beschrieben und wird auch keine diesbezügliche Medikation eingenommen. Eine höhere Einstufung dieses Leidens war daher nicht möglich.

Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Störung der Feinmotorik in den Fingern und Händen bei Zustand nach Radiochemotherapie wurde nunmehr durch Aufnahme dieses Leidens in die Diagnoseliste Rechnung getragen. Die Einschätzung dieses Leidens erfolgte dem vorliegenden Ausmaß der vorliegenden funktionellen Einschränkung entsprechend unter Richtsatzposition 04.01.01. mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH, da nur leichtgradige Störungen einzelner Muskelgruppen in den vorgelegten Befunden des XXXX dokumentiert wurden.Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Störung der Feinmotorik in den Fingern und Händen bei Zustand nach Radiochemotherapie wurde nunmehr durch Aufnahme dieses Leidens in die Diagnoseliste Rechnung getragen. Die Einschätzung dieses Leidens erfolgte dem vorliegenden Ausmaß der vorliegenden funktionellen Einschränkung entsprechend unter Richtsatzposition 04.01.01. mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH, da nur leichtgradige Störungen einzelner Muskelgruppen in den vorgelegten Befunden des römisch 40 dokumentiert wurden.

Ein einschätzungsrelevantes Herzleiden konnte nicht objektiviert werden. So erläutert die befasste Sachverständige im Einklang mit den vorgelegten Befunden nachvollziehbar, dass lediglich beim Trainieren im Fitnessstudio eine Herzfrequenzbeschleunigung als Zufallsbefund aufgefallen ist, aber keine funktionelle Einschränkung vorliegt, wodurch keine Einschätzung erfolgen kann. Diese Beurteilung steht im Einklang mit dem vorgelegten internistischen Befund vom 23.02.2023, in welchem lediglich eine minimale Mitralinsuffizienz – bei sonst unauffälligem Befund - beschrieben wird und die Beschwerdeführerin selbst im Rahmen der Anamneseerhebung dieses Befundes angab, die rezidivierenden Tachykardien nicht zu spüren.

Die Abweichung zum Gutachten Dris. XXXX – und die daraus resultierende Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung von 20 vH auf 30 vH – begründet sich in der Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel und damit zusätzlich eingeholte fachärztlich neurologische Beurteilung.Die Abweichung zum Gutachten Dris. römisch 40 – und die daraus resultierende Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung von 20 vH auf 30 vH – begründet sich in der Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel und damit zusätzlich eingeholte fachärztlich neurologische Beurteilung.

Es ist von der Beschwerdeführerin somit kein Vorbringen erstattet worden bzw. sind keine Beweismittel vorgelegt worden, welche im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises stehen, weder wird ein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde noch liegen Anhaltspunkte vor, dass Aspekte des Gesamtleidenszustandes unberücksichtigt geblieben sind. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend nach dem konkret vorliegenden Krankheitsbild berücksichtigt.

Den Sachverständigengutachten ist die Beschwerdeführerin auch nicht entgegengetreten. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Das von der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerde eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX und dessen Ergänzung stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.Das von der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerde eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und dessen Ergänzung stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1.       Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Auf den Fall bezogen:

Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die vorliegenden Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 30 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Den sachverständigen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin zuletzt nicht entgegengetreten und hat auch keine Beweismittel vorgelegt, welche fundierte Anhaltspunkte enthalten, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises in Zweifel zu ziehen.Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die vorliegenden Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 30 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Den sachverständigen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin zuletzt nicht entgegengetreten und hat auch keine Beweismittel vorgelegt, welche fundierte Anhaltspunkte enthalten, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises in Zweifel zu ziehen.

Das Beschwerdevorbringen wurde insofern berücksichtigt, als eine Überprüfung des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigenbeweises und der vorgelegten Beweismittel erfolgte, woraus auch die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung resultiert. Die vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung dem Ausmaß der vorliegenden Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt.

Da ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Bezugnehmend auf das Vorbringen, dass der Beschwerdeführerin, dass sie eine im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme eingebracht habe, welche nicht berücksichtigt worden sei wird festgehalten, dass eine diesbezügliche Überprüfung unterbleibt, weil die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren die Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und somit eine eventuelle Verletzung des Parteiengehöres in 1. Instanz saniert wurde (VwGH 15.12.87 Zl. 84/07/020

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurden die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht. (vgl. Ra 2018/11/0204 vom 13.12.2018) Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht. vergleiche Ra 2018/11/0204 vom 13.12.2018) Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

2.       Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen.

Sohin ist der Sachverhalt unter Berücksichtigung der Neuerungsbeschränkung geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Sohin ist der Sachverhalt unter Berücksichtigung der Neuerungsbeschränkung geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,)

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W201.2270090.1.00

Im RIS seit

11.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten