Entscheidungsdatum
30.08.2023Norm
AVG §13 Abs7Spruch
,
W176 2248855-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. BOGENDORFER und RAUB über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Robert HAUPT, LLM., gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 13.08.2021, Zl. D205.533, 2021-0.570.715, idF Beschwerdevorentscheidung vom 04.11.2021, Zl. D062.844, 2021-0.690.383 (Mitbeteiligte Partei: XXXX , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH), betreffend eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. BOGENDORFER und RAUB über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Robert HAUPT, LLM., gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 13.08.2021, Zl. D205.533, 2021-0.570.715, in der Fassung Beschwerdevorentscheidung vom 04.11.2021, Zl. D062.844, 2021-0.690.383 (Mitbeteiligte Partei: römisch 40 , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH), betreffend eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Bescheid wird wegen Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Wesentlicher Verfahrensgangrömisch eins. Wesentlicher Verfahrensgang
1. Am 04.01.2020 brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht bei der Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde") eine Datenschutzbeschwerde gegen die nunmehrige mitbeteiligte Partei ein. Zusammengefasst führte sie aus, dass die mitbeteiligte Partei sie im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe.
2. Mit Bescheid vom 13.08.2021 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde als unbegründet ab.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.11.2021, Zl. D062.844, 2021-0.690.383, änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 04.11.2021 dahingehend ab, dass der Datenschutzbeschwerde stattgegeben und festgestellt werde, die mitbeteiligte Partei habe die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem sie zumindest bis zum 01.06.2019 näher beschriebene Daten betreffend (so genannte) Sinus-Geo-Milieus ohne Einwilligung verarbeitet habe.
5. Gegen diese Entscheidung stellte die mitbeteiligte Partei einen Vorlageantrag.
6. Mit Erkenntnis vom 07.11.2022, Zl. W176 2248855-1/14E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung.
7. Über Revision der mitbeteiligten Partei hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.06.2021, Zl. Ra 2022/04/0166-7, das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
8. Mit Schriftsatz vom 24.07.2023, vom Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde übermittelt am 22.08.2023, zog die Beschwerdeführerin ihre Datenschutzbeschwerde zurück.
9. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde bislang nicht entschieden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der zu Punkt l. festgestellte Sachverhalt gründet auf den unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakten; die Feststellung zur Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde basiert auf dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 24.07.2023 sowie dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts an die belangte Behörde vom 22.08.2023.
2. Rechtlich folgt daraus:
Zu A):
Gemäß § 13 Abs 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglich (vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041, Rz 21). Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags während desanhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 17.11.2022, Ro 2019/05/0018, Rz 30 mwN).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglich vergleiche VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041, Rz 21). Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags während desanhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 17.11.2022, Ro 2019/05/0018, Rz 30 mwN).
Die Beschwerdeführerin hat ihre Datenschutzbeschwerde mit spätestens am 22.08.2023 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz zurückgezogen, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des § 34 VwGVG konnte sich das erkennende Gericht auf die – jeweils zitierte –Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten. Die Beurteilung, ob im vorliegenden Verfahren dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist wie in einem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren, ist einzelfallbezogen und damit grundsätzlich nicht revisibel.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 34, VwGVG konnte sich das erkennende Gericht auf die – jeweils zitierte –Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten. Die Beurteilung, ob im vorliegenden Verfahren dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist wie in einem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren, ist einzelfallbezogen und damit grundsätzlich nicht revisibel.
Schlagworte
Bescheidbehebung Datenschutzbeschwerde ersatzlose Behebung verfahrenseinleitender Antrag ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W176.2248855.1.00Im RIS seit
27.09.2023Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023