Entscheidungsdatum
30.08.2023Norm
BBG §40Spruch
,
W173 2275068-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde des Ing. XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 09.01.2023, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages vom 19.07.2022 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde des Ing. römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 09.01.2023, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages vom 19.07.2022 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid vom 09.01.2023, OB XXXX , wird behoben. Der angefochtene Bescheid vom 09.01.2023, OB römisch 40 , wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Herr Ing. XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführer, BF) stellte am 19.07.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Antragsformular des Sozialministeriums Service (in der Folge: belangte Behörde). Dazu legte er medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte auf Grund des Antrages ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO) stellte der Beschwerdeführer nicht.1. Herr Ing. römisch 40 , geboren am römisch 40 , (in der Folge: Beschwerdeführer, BF) stellte am 19.07.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Antragsformular des Sozialministeriums Service (in der Folge: belangte Behörde). Dazu legte er medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte auf Grund des Antrages ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO) stellte der Beschwerdeführer nicht.
1.1. In dem Gutachten vom 15.11.2022, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.10.2022 basierend, führte der beauftrage Sachverständige auszugsweise Folgendes aus:
„……………………………
Anamnese:
Zustand nach Urosepsis und ak. Nierenversagen multifaktorieller Genese, Z.n. Pneumonie, geringe Vertebrostenosen, Prostatacarcinom 2013, Strahlenproktitis seit 6/22, st.p. biol. Aortenklappenersatz 2019, Hypertonie, CAVK I°, COPD II bei chron. Nikotinabusus, DM II, Hyperlipidämie, Gallenblasenentfernung. Zustand nach Urosepsis und ak. Nierenversagen multifaktorieller Genese, Z.n. Pneumonie, geringe Vertebrostenosen, Prostatacarcinom 2013, Strahlenproktitis seit 6/22, st.p. biol. Aortenklappenersatz 2019, Hypertonie, CAVK I°, COPD römisch zwei bei chron. Nikotinabusus, DM römisch zwei, Hyperlipidämie, Gallenblasenentfernung.
Derzeitige Beschwerden:
‚Ich bin jetzt seit 10 Wochen behindert, der rechte Fuß knickt ein, mich haut‘s hin. Ich brauche ein Fahrzeug, um medizinische und private Kontakte zu pflegen. In der XXXX sind am Wochenende immer Demonstrationen, daher fahren keine öffentlichen Verkehrsmittel. Einen Rollator verwende ich wegen des Einknickens, ich kann aber schon einige Schritte selbstständig gehen. Vor 12 Wochen bin ich noch mit dem Motorrad gefahren. Einen aktuellen neurologischen Befund wegen des Einknickens kann ich heute nicht vorlegen. Vor Jahren hatte ich am rechten Fuß einen Bruch, der wurde operiert. Wegen der Prostata ist nichts mehr nachgekommen. Es wurde auch die Aortenklappe operiert.‘ ‚Ich bin jetzt seit 10 Wochen behindert, der rechte Fuß knickt ein, mich haut‘s hin. Ich brauche ein Fahrzeug, um medizinische und private Kontakte zu pflegen. In der römisch 40 sind am Wochenende immer Demonstrationen, daher fahren keine öffentlichen Verkehrsmittel. Einen Rollator verwende ich wegen des Einknickens, ich kann aber schon einige Schritte selbstständig gehen. Vor 12 Wochen bin ich noch mit dem Motorrad gefahren. Einen aktuellen neurologischen Befund wegen des Einknickens kann ich heute nicht vorlegen. Vor Jahren hatte ich am rechten Fuß einen Bruch, der wurde operiert. Wegen der Prostata ist nichts mehr nachgekommen. Es wurde auch die Aortenklappe operiert.‘
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Victoza, ASS, Spiriva, Metformin, Trajenta, Tamsu, Claversal, Buscopan, Mg, Diamicron, Analgetika bei Bedarf, Amlodipin, Enterobene lt. Befund 18.7.2022 Kl. XXXX . Victoza, ASS, Spiriva, Metformin, Trajenta, Tamsu, Claversal, Buscopan, Mg, Diamicron, Analgetika bei Bedarf, Amlodipin, Enterobene lt. Befund 18.7.2022 Kl. römisch 40 .
Sozialanamnese: Pensionist.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
18.7.2022 Kl. XXXX : Patientenbrief. Bei Entlassung deutl. gebessert. 18.7.2022 Kl. römisch 40 : Patientenbrief. Bei Entlassung deutl. gebessert.
Befundnachreichung:
12.10.2022 Rad. XXXX : Coxarthrosen beidseits, geringe SI-Arthrosen, deg. WS-Veränderungen. 12.10.2022 Rad. römisch 40 : Coxarthrosen beidseits, geringe SI-Arthrosen, deg. WS-Veränderungen.
8.2.2018 Dr. XXXX : gute LVF. 8.2.2018 Dr. römisch 40 : gute LVF.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Normal, Ernährungszustand: Normal.
Größe: 181,00 cm, Gewicht: 85,00 kg, Blutdruck: 140/80
Klinischer Status – Fachstatus:
KOPF, HALS:
Keine Stauungszeichen, keine Stenosegeräusche, keine Atemnot, Pupillen unauffällig, Lidschluss komplett, kein Nystagmus. Sprache verständlich, intermittierend sehr laute Stimme, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor. Brille.
THORAX / LUNGE / HERZ:
Vesikuläratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe in Ruhe sowie beim Bewegen im Untersuchungszimmer. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert.
ABDOMEN:
Weich, Peristaltik gut auskultierbar. Blande Narbe.
WIRBELSÄULE:
Endlagige Einschränkung vor allem lumbal bei Retroflexion, muskuläre Verspannungen. Im Stehen wird eine am Boden befindliche Tasche mit Befunden und Röntgenbildern flüssig ergriffen.
EXTREMITÄTEN:
Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits regelrecht und vollständig durchführbar, vollständiger Faustschluss beidseits, Pro- und Supination möglich. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits ausreichend erhalten. Hüftgelenke weitgehend frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv 0-0-120°, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersengang beidseits möglich, Einbeinstand wird durchgeführt.
GROB NEUROLOGISCH:
Keine relevanten motorischen Defizite, keine konkreten Sensibilitätsstörungen angegeben, Vorfußhebung beidseits möglich, kein Rigor, kein relevanter Tremor, Feinmotorik ausreichend erhalten.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Erscheint unter Verwendung eines Rollators, ausreichend sicher, Erheben selbst, keine relevante Sturzneigung. Vor selbstständigem Setzen wird Rollator abgestellt. Im Zimmer besteht Mobilität ohne Hilfsmittel, ausreichend sicher und selbstständig, keine relevante Sturzneigung, Wendung gelingt gut, dann wieder selbstständiges Einnehmen der Sitzposition.
Status Psychicus:
Orientiert, Ductus kohärent, kognitive Funktionen erhalten, Antrieb deutlich gesteigert, intermittierend latent- agitierte Tendenzen (gut deeskalierbar), kein HW auf psychotische Störung.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Zustand nach interveniertem Prostatacarcinom 2013
Wahl dieser Pos. mit unterem Rahmensatz, da zuletzt pathologische Speicherung in beiden Prostatalappen und PSA-Erhöhung, unter Berücksichtigung von postinterventioneller Strahlenproktitis, Zustand nach akutem Nierenversagen und Zustand nach suprapubischem Katheter.
13.01.04
50
2
Zustand nach biologischem Aortenklappenersatz
Fixer Rahmensatz.
05.06.04
30
3
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD II) Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD römisch zwei)
Unterer Rahmensatz, da unter wirksamem Therapieregime ohne Hinweis auf instabilen Verlauf, Therapiereserven gegeben.
06.06.02
30
4
Degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat
Unterer Rahmensatz, da endlagige-mäßige funktionelle Einschränkung, ohne relevantes motorisches Defizit.
02.02.02
30
5
Diabetes mellitus
Mittlerer Rahmensatz, da unter Glutiden und oraler Medikation ohne Hinweis auf instabilen Verlauf.
09.02.01
20
6
Cerebrale arterielle Gefäßerkrankung
Fixer Rahmensatz.
05.03.01
10
7
Hypertonie
Fixer Rahmensatz.
05.01.01
10
8
Gallenblasenentfernung
Unterer Rahmensatz, da normaler Ernährungszustand.
07.06.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch 2,3,4 um insgesamt 3 Stufen erhöht, da relevante Zusatzleiden. Leiden 5 erhöht mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter. Leiden 6-8 erhöhen nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Hyperlipidämie, Darmdivertikulose: kein GdB, da ohne relevante funktionelle Einschränkung.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Erstgutachten.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
??Dauerzustand
(…)
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie-und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein-und Aussteigen gewährleistet ist. Die Gesamtmobilität ist nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind ausreichend, relevante motorische Defizite liegen nicht vor. Ein Rollator wird zwar verwendet, dessen behinderungsbedingte Erfordernis ist jedoch aufgrund der objektivierten Funktionseinschränkungen nicht ausreichend begründbar. Es liegt normaler Allgemein- und Ernährungszustand vor, kognitive Funktionen sind ausreichend erhalten, die kardiorespiratorische Leistungsbreite ist nicht wesentlich eingeschränkt, eine Dauersauerstoff-Therapie (LTOT) ist nicht etabliert. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher nicht erheblich erschwert.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein.
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
Ja
Nein
Nicht
geprüft
??
??
??
Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.
GdB: 20 v.H.
??
??
??
Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit
GdB: 10 v.H.
??
??
??
Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.
GdB: 30 v.H.
Begründung:
Diabetes mellitus, Hypertonie, Z.n. Aortenklappenersatz, Gallenblasenentfernung.
………………………………….“
1.2. Mit Schreiben vom 16.11.2022 wurde das eingeholte Gutachten dem Parteiengehör unterzogen. Die belangte Behörde führte darin aus, dass der Pass ausgestellt werden könne, da ein Behinderungsgrad von 80 % vorliege. Im Schreiben vom 16.12.2022 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der untersuchende Arzt seine Vertrauensperson nicht zu seiner Untersuchung zugelassen habe. Die Untersuchung sei außerdem zu oberflächlich gewesen und das Gutachten von Dr. XXXX nicht berücksichtigt worden. Er könne keine Winterstiefel anziehen, da er das Fußgelenk nicht so weit abbiegen könne. Der Rollator sei zu klein. Einen größeren gäbe es jedoch. Die Rollatorbenützung würde zu Schulterschmerzen führen. Die Wartezeiten der XXXX würden bis zu 40 Minuten dauern, wodurch er im Winter friere. Zudem seien seine Wocheneinkäufe und die Menge an Badesachen, die er zweimal wöchentlich für den Schwimmbadbesuch benötige, zu schwer für den Transport auf dem Rollator. Er legte einen weiteren Befund vor.1.2. Mit Schreiben vom 16.11.2022 wurde das eingeholte Gutachten dem Parteiengehör unterzogen. Die belangte Behörde führte darin aus, dass der Pass ausgestellt werden könne, da ein Behinderungsgrad von 80 % vorliege. Im Schreiben vom 16.12.2022 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der untersuchende Arzt seine Vertrauensperson nicht zu seiner Untersuchung zugelassen habe. Die Untersuchung sei außerdem zu oberflächlich gewesen und das Gutachten von Dr. römisch 40 nicht berücksichtigt worden. Er könne keine Winterstiefel anziehen, da er das Fußgelenk nicht so weit abbiegen könne. Der Rollator sei zu klein. Einen größeren gäbe es jedoch. Die Rollatorbenützung würde zu Schulterschmerzen führen. Die Wartezeiten der römisch 40 würden bis zu 40 Minuten dauern, wodurch er im Winter friere. Zudem seien seine Wocheneinkäufe und die Menge an Badesachen, die er zweimal wöchentlich für den Schwimmbadbesuch benötige, zu schwer für den Transport auf dem Rollator. Er legte einen weiteren Befund vor.
2. Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des Sachverständigen Dr. XXXX vom 27.12.2022 ein, worin dieser Folgendes ausführte:2. Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 27.12.2022 ein, worin dieser Folgendes ausführte:
„………………………………….
Antwort(en):
Einwendungen: diese unter anderem mit sehr simplifizierter Darstellung der ärztl. Untersuchung, nebst herabwürdigenden Angaben zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.
Befundnachreichung: Dr. XXXX , kein Datum ersichtlich, handschriftlich, größtenteils unleserlich. Befundnachreichung: Dr. römisch 40 , kein Datum ersichtlich, handschriftlich, größtenteils unleserlich.
Zu den Einwendungen: der AW ist mit dem Ergebnis nicht einverstanden, jedoch wurden im Rahmen des Parteiengehörs keine neuen, aussagekräftigen und medizinisch nachvollziehbaren ärztlichen Befundberichte vorgelegt. Ein handschriftliches Schreiben (siehe oben), bringt keine neuen medizinischen Erkenntnisse hinsichtlich funktioneller Einschränkungen, welche bereits anlässlich der Untersuchung objektiviert wurden. Auf die abwertenden und beleidigenden Inhalte des Schreibens wird nicht eingegangen, jedoch klar und mit Nachdruck angemerkt, dass der AW vollkommen korrekt, wertschätzend, höflich und lege artis untersucht, sowie nach geltenden Richtsätzen beurteilt wurde.
………………………………….“
3. Am 09.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass ein Grad der Behinderung von 80 % vorliege und ihm der Behindertenpass unbefristet ausgestellt werde.
4. Am 11.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer der Behindertenpass mit den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ übermittelt.4. Am 11.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer der Behindertenpass mit den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ übermittelt.
5. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.07.2022 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass im Spruch des Bescheides vom 09.01.2023 ab. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das Gutachten des Sachverständigen für Allgemeinmedizin Dr. XXXX vom 15.11.2022, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung würden nicht vorliegen. 5. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.07.2022 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass im Spruch des Bescheides vom 09.01.2023 ab. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das Gutachten des Sachverständigen für Allgemeinmedizin Dr. römisch 40 vom 15.11.2022, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung würden nicht vorliegen.
6. Mit Schreiben vom 06.02.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin verwies er auf anfallende Kosten beim Kauf eines Tickets mit dem Behindertenausweis. Er könne sich mit dem Rollator bei Regen und Wind nicht bewegen. Er fühle sich diskriminiert. Der Beschwerde waren weitere medizinische Befunde angeschlossen.
7. Die belangte Behörde holte im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein weiteres Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin Dr.in XXXX ein.7. Die belangte Behörde holte im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein weiteres Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin Dr.in römisch 40 ein.
7.1. Im Gutachten vom 19.04.2023, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.04.2023 basierend, führte die beauftragte Sachverständige auszugsweise Folgendes aus:
„………………………………….
Anamnese:
Siehe auch VGA vom 19.10.2022
Zustand nach interveniertem Prostatacarcinom 2013 50%
Zustand nach biologischem Aortenklappenersatz 30%
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD II) 30% Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD römisch zwei) 30%
Degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat 30%
Diabetes mellitus 20%
Cerebrale arterielle Gefäßerkrankung 10%
Hypertonie 10%
Gallenblasenentfernung 10%
Gesamt-GdB 80% DZ
Derzeitige Beschwerden:
Ich habe seit ungefähr sechs Monaten einen Rollator. Den habe ich vom Spital bekommen. Der war nicht einmal auf mich eingestellt. Seitdem ich den Rollator verwende, habe ich zunehmend Schmerzen im rechten Sprunggelenk. Manchmal bekomme ich auch Schmerzen in der rechten Schulter. Das äußert sich dann so, dass wenn ich schwimmen gehe- Ich gehe einmal in der Woche schwimmen-, dass ich nur vier Längen Brustschwimmen kann, den Rest muss ich Rückenschwimmen. Bis vor einem halben Jahr war ich sportlich. Aufgrund meines Prostatakarzinoms habe ich Bestrahlungen bekommen. Durch die Bestrahlungen wurde auch die Nieren geschädigt, sodass ich da mit einem akutem Nierenversagen ins Spital gekommen bin. Ich wurde dann nach vier Wochen aus dem Spital entlassen, eben mit dem Rollator, weil ich noch zu schwach zu gehen war. Es wurde mir auch keine physikalische Therapie angeboten. Ich bin mir sozusagen selbst überlassen. Den Rollator verwende ich, weil ich auf längeren Strecken unsicher bin.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Victoza, ThromboAss, Spiriva, Medformin, Trajenta, Tamsu, Claversal, Buscopan, Magnosolv, Diamicron, Paracetamol, Amlodipin, Enterobene bei Bedarf, Novalgin bei Bedarf
Sozialanamnese: Pensionist
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr. XXXX . FA für Orthopädie ohne Datum Dr. römisch 40 . FA für Orthopädie ohne Datum
Spondylogener Schmerzzustand mit Begleittendomyalgien bei Degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule
Varusgonarthrose beidseits
Z.n. Trümmerfraktur rechte Tibia in leichter Fehlstellung
Fehlstellung und Arthrose oberes Sprunggelenke rechts, Arthrose unteres Sprunggelenke rechts, Unguis Incarc I rechts Fehlstellung und Arthrose oberes Sprunggelenke rechts, Arthrose unteres Sprunggelenke rechts, Unguis Incarc römisch eins rechts
Zusammenfassung der Pat ist durch die Folgen des Unfalls beträchtlich behindert
Zusammenfassung der Pat ist durch die Folgen des Unfalls beträchtlich behindert ,
LWS vom 12.10.2022
Massive rechtskonvexe Achsenabweichung der LWS und Streckfehlhaltung mit
angedeuteter Kyphosierung des thoracolumbaien Überganges.
Geringfu?gige ventrale Höhenreduktion TH11.
Massive spondylotische Anbauten an den ventralen und lateralen
Wirbelkörperrändern im gesamten LWS-Bereich.
Multisegmentale Discopathie mit Verschmälerung sämtlicher Bandscheibenräume
und verstärkte Sklerosierung der Wirbelabschlussplatten.
Ausgeprägte Coxarthrose beidseits
Ausgeprägte Coxarthrose beidseits ,
MRT der LWS vom 22.10.2022
Milde aktivierte Schmorl'sche Boden- und Deckplattenhemiationen von L1-L3 und bei L4/L5.
Multisegmentale retrospondylophytär u?berdachte Prolapse von TH9-S1 mit Kontakt zu sämtlichen deszendierenden Nervenwurzeln an der LWS. Mäßige Höhenreduktion des Neuroforamens L3/L4 rechts. Geringe Höhenreduktion des Spinalkanals auf H he L3/L4 diskoligamentär bedingt und durch beträchtliche Spondylarthrosen verstärkt.
Klinik XXXX vom 18.07.2022 Klinik römisch 40 vom 18.07.2022
Urosepsis
Akutes Nierenversagen
Harnverhalt
Multifaktorielle Genese:
Prärenal im Rahmen des Harnwegsinfektes mit Diarrhoe und Exsikkose
Postrenal bei vorbekanntem N. prostatae
Anlage eines suprapubischen Katheters geplant,
Kreatinin bei Entlassung: 1,3 mg/dL
Pneumonie bds.
Geringgradige Vertebrostenose L1/L2 und L3-S4
Facettengelenksarthrosen
Onkologische Diagnosen:
N. prostatae (ED 03/201 3)
- Gleason Score 7-9, PSA 32,5 pG/L (1 4.06.2022)
PET-CT von 03/2022: Pathologische Speicherung in beiden Prostatalappen, parailiacalen und
pararektalen Lymphknoten
Tumorboard von 03/2022: Radiatio + ADT + 2. Gen. Antihormonelle Therapie
Abbruch der Radiatio nach einer Gesamtdosis im Bereich der Prostata von 32 GY/2 GY
Einzeldosis bei ausgeprägter Strahlenproktitis
Hormontherapie mit Degarelix (Firmagon) zuletzt am 14.07.2022
Strahlenproktitis seit 06/2022 Strahlenproktitis seit 06 aus 2022,
Weitere Diagnosen
St. p. Biologischer Aortenklappenersatz bei hochgradiger Aortenklappenstenose (2019)
Arterielle Hypertonie
cAVK
ACIS Stenose
COPD Gold II COPD Gold römisch zwei
Chronischer Nikotinabusus (30 PY)
Diabetes mellitus Typ II (OAD) Diabetes mellitus Typ römisch zwei (OAD)
- HbAlC 6,7% vom 14.06.2022
Hyperlipidämie
Duodenaldivertikulose
Sigmadivertikulose
Harnblasendivertikulose links
Nierenzyste links
St. p. CHE
St. p. ANV
St. p. Überlaufblase
St. p. Überlaufblase ,
Mitgebrachter Röntgenbefund rechts Sprunggelenk vom 13.04.2023:
Offenbar altersposttraumatisches Zustandsbild an der distalen Tibia, mäßiggradige Arthrose des oberen Sprunggelenks sowie geringgradig am unteren Sprunggelenk
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut
Größe: 183,00 cm Gewicht: 88,00 kg Blutdruck: -/-
Klinischer Status – Fachstatus:
81 Jahre
Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet,
Caput: Visus: mit Brille korrigiert, Hörvermögen nicht eingeschränkt
Thorax. Symmetrisch, elastisch, med. Sterniotomienarbe
Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent
Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe
Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,
Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, ,
Obere Extremität: Nacken und Schürzengriff bds möglich, rechts etwas erschwert, rechter Arm wird bis 90° abduziert, Faustschluss und Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend beweglich. Kraft nicht vermindert
Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand rechts etwas erschwert, sowie Einbeinstand bds mit Abstützen möglich, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft rechts distal gering vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, rechtes Sprunggelenk endlagig schmerzhaft
Trophische Störungen der Haut an den UE
Trophische Störungen der Haut an den UE ,
Wirbelsäule: FB 5 cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen zu ca. 1/3 eingeschränkt
Gesamtmobilität – Gangbild:
kommt mit Rollator, damit flüssige flottes Gangbild, freies Gehen gut und sicher möglich
Status Psychicus:
klar, orientiert
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Zustand nach interveniertem Prostatacarcinom 2013
2
Zustand nach biologischem Aortenklappenersatz
3
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD II) Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD römisch zwei)
4
Degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat
5
Diabetes mellitus
6
Cerebrale arterielle Gefäßerkrankung
7
Hypertonie
8
Gallenblasenentfernung
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keine Änderung
? Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein
Gutachterliche Stellungnahme:
Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich.
Die Verwendung eines Gehstockes ist zweckmäßig, steigert dadurch die vermehrte Sicherheit der Gehleistung und erschwert die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht im hohem Maß. Die behinderungsbedingte Notwendigkeit eines Rollators konnte anlässlich der ho. Begutachtung durch die relevanten Funktionseinschränkungen nicht objektiviert werden
………………………………….“
7.2. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab.
8. Am 14.07.2023 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Herrn Ing. XXXX , geboren am XXXX , beantragte am 19.07.2022 mit einem Antragsformular des Sozialministeriumservice die Ausstellung eines Behindertenpasses. Er beantragte darin keine Vornahme einer Zusatzeintragung in seinen Behindertenpass und damit auch keine Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. 1.1. Herrn Ing. römisch 40 , geboren am römisch 40 , beantragte am 19.07.2022 mit einem Antragsformular des Sozialministeriumservice die Ausstellung eines Behindertenpasses. Er beantragte darin keine Vornahme einer Zusatzeintragung in seinen Behindertenpass und damit auch keine Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.
1.2. Die belangte Behörde holte das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 15.11.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.10.2022, und die Stellungnahme vom 27.12.2022 sowie das Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 19.04.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.04.2023, ein. Beide Gutachter verneinten das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.1.2. Die belangte Behörde holte das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 15.11.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.10.2022, und die Stellungnahme vom 27.12.2022 sowie das Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 19.04.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.04.2023, ein. Beide Gutachter verneinten das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.
1.3. Dem Beschwerdeführer wurde am 11.01.2023 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80 % und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ ausgestellt. 1.3. Dem Beschwerdeführer wurde am 11.01.2023 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80 % und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ ausgestellt.
1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.01.2023 wurde im Spruch der am 19.07.2022 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen.
1.5. Gegen den Bescheid vom 09.01.2023 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.02.2023 Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
3.1. Zu Spruchpunkt A
3.1.2. Rechtsgrundlagen
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass hat gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind gemäß § 45 Abs. 1 BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
Ein Bescheid ist nach § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist nach Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
3.1.3. Fehlen eines Begehrens auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Antrag vom 19.07.2022
Wie sich aus der Bestimmung des § 45 Abs. 1 BBG ergibt, ist für die Gewährung der Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass ein Antrag beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Zu diesen Zusatzeintragungen zählt auch die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Auch aus § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpassen und von Parkausweisen geht hervor, dass erst auf Grund eines Antrages des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen ist, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist. Wie sich aus der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, BBG ergibt, ist für die Gewährung der Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass ein Antrag beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Zu diesen Zusatzeintragungen zählt auch die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Auch aus Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpassen und von Parkausweisen geht hervor, dass erst auf Grund eines Antrages des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen ist, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist.
In der gegenständlichen Fallkonstellation hat der Beschwerdeführer am 19.07.2022 einen Antrag bei der belangten Behörde unter Verwendung eines Formulars eingebracht. Er begehrte darin die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.07.2022 umfasste jedoch kein Begehren auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
Obwohl es an einem Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass im ausgefüllten Formular vom 19.07.2022 gefehlt hat, hat die belangte Behörde im vom Beschwerdeführer bekämpften Bescheid vom 09.01.2023 im Spruch über einen Antrag des Beschwerdeführers vom 19.07.2022 abgesprochen, der auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung ausgerichtet gewesen sein sollte.
Da die Gewährung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gemäß § 45 Abs. 1 BBG und gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen an einen Antrag des Beschwerdeführers gebunden ist, es aber in der gegenständlichen Fallkonstellation im vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formular vom 19.07.2022 an einem solchen gefehlt hat, ist der vom Beschwerdeführer bekämpfte abweisende, mit 09.01.2023 datierte Bescheid zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gestützt auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.07.2022 rechtswidrig. Da die Gewährung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG und gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen an einen Antrag des Beschwerdeführers gebunden ist, es aber in der gegenständlichen Fallkonstellation im vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formular vom 19.07.2022 an einem solchen gefehlt hat, ist der vom Beschwerdeführer bekämpfte abweisende, mit 09.01.2023 datierte Bescheid zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gestützt auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.07.2022 rechtswidrig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Aufforderung von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung (im Originaltext „any hearing at all“) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat (vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.4.2015, Ro 2015/08/0005). In der gegenständlichen Fallkonstellation war der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des Bescheides jedenfalls aus der Aktenlage geklärt. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Aufforderung von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung (im Originaltext „any hearing at all“) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.4.2015, Ro 2015/08/0005). In der gegenständlichen Fallkonstellation war der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des Bescheides jedenfalls aus der Aktenlage geklärt.
3.3. Zu Spruchpunkt B
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragsbegehren Behindertenpass Rechtswidrigkeit ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W173.2275068.1.00Im RIS seit
15.09.2023Zuletzt aktualisiert am
15.09.2023