Entscheidungsdatum
30.08.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W172 2195157-1/88Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin MORITZ, MSc als Vorsitzenden und die Richter Mag. Rainer FELSEISEN und Mag. Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über den Antrag der XXXX vom 18.07.2023, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Bettina HÖRTNER, auf Rückerstattung der Geldstrafe in Höhe von XXXX ,-- Euro und der Verfahrenskosten in Höhe von XXXX ,-- Euro für das verwaltungsbehördliche Verfahren vor der Finanzmarktaufsichtsbehörde, im Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 23.03.2018, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin MORITZ, MSc als Vorsitzenden und die Richter Mag. Rainer FELSEISEN und Mag. Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über den Antrag der römisch 40 vom 18.07.2023, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Bettina HÖRTNER, auf Rückerstattung der Geldstrafe in Höhe von römisch 40 ,-- Euro und der Verfahrenskosten in Höhe von römisch 40 ,-- Euro für das verwaltungsbehördliche Verfahren vor der Finanzmarktaufsichtsbehörde, im Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 23.03.2018, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Dem Antrag wird stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: „FMA“) vom 23.03.2018, Zl. XXXX , wurde der im Spruch genannten Antragstellerin, als juristische Person eine Geldstrafe gemäß § 35 Abs. 3 zweiter Strafsatz FM-GwG, BGBl. I 118/2016 iVm § 34 Abs. 2 (schwerwiegender Verstoß) FM-GwG, BGBl. I 118/2016 iVm § 22 Abs. 8 FMABG BGBl. I Nr. 97/2001 in Höhe von XXXX ,-- Euro verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der FMA hatte die Antragstellerin gemäß § 64 Abs. 2 VStG XXXX ,-- Euro zu zahlen.1. Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: „FMA“) vom 23.03.2018, Zl. römisch 40 , wurde der im Spruch genannten Antragstellerin, als juristische Person eine Geldstrafe gemäß Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Strafsatz FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, (schwerwiegender Verstoß) FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 8, FMABG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, in Höhe von römisch 40 ,-- Euro verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der FMA hatte die Antragstellerin gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG römisch 40 ,-- Euro zu zahlen.
2. Am 29.03.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: „BVwG“) eine mündliche Verhandlung durch.
3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.07.2019, Zl. W230 2195157-1/33E, wurde die Beschwerde gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis (in dessen Bestätigung mit geringfügigen Änderungen) als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG hatte die Antragstellerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von XXXX ,-- Euro zu leisten.3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.07.2019, Zl. W230 2195157-1/33E, wurde die Beschwerde gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis (in dessen Bestätigung mit geringfügigen Änderungen) als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG hatte die Antragstellerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von römisch 40 ,-- Euro zu leisten.
4. In Entsprechung der im Erkenntnis des BVwG angeführten Zahlungsinformation überwies die Antragstellerin den Gesamtbetrag von XXXX ,-- Euro auf das Konto des BVwG.4. In Entsprechung der im Erkenntnis des BVwG angeführten Zahlungsinformation überwies die Antragstellerin den Gesamtbetrag von römisch 40 ,-- Euro auf das Konto des BVwG.
5. Aufgrund ordentlicher Revision der Antragstellerin wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden auch: „VwGH“) vom 13.12.2019, Zl. Ro 2019/02/0011-4 (u.a.), das angefochtene Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
6. Mit Schriftsatz vom 14.01.2020, eingelangt beim BVwG am 15.01.2020, beantragte die Antragstellerin die Rückerstattung der Geldstrafe in Höhe von XXXX ,-- Euro, der Verfahrenskosten in Höhe von XXXX ,-- Euro für das verwaltungsbehördliche Verfahren vor der FMA und der Verfahrenskosten in Höhe von XXXX ,-- Euro für das Verfahren vor dem BVwG sowie die Überweisung des Gesamtbetrages in Höhe von XXXX ,-- Euro auf das Konto der Antragstellerin.6. Mit Schriftsatz vom 14.01.2020, eingelangt beim BVwG am 15.01.2020, beantragte die Antragstellerin die Rückerstattung der Geldstrafe in Höhe von römisch 40 ,-- Euro, der Verfahrenskosten in Höhe von römisch 40 ,-- Euro für das verwaltungsbehördliche Verfahren vor der FMA und der Verfahrenskosten in Höhe von römisch 40 ,-- Euro für das Verfahren vor dem BVwG sowie die Überweisung des Gesamtbetrages in Höhe von römisch 40 ,-- Euro auf das Konto der Antragstellerin.
7. Nach schriftlicher Aufforderung des BVwG teilte die FMA mit Schreiben vom 29.01.2020 ihren Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit.
8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2020, Zl. W172 2195157-1/47Z wurde dem Antrag der Antragstellerin vom 14.01.2020 stattgegeben.
9. Im fortgesetzten Verfahren wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.05.2021, Zl. W172 2195157-1/61E, das Verfahren hinsichtlich eines Tatvorwurfes (Spruchpunkt I.3 des behördlichen Straferkenntnisses) gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 iVm § 31 Abs. 2 VStG eingestellt. Im Übrigen wurde die Beschwerde, mit den im Erkenntnis angeführten Maßgaben, als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde die Strafe auf XXXX ,-- Euro herabgesetzt und die Strafnorm präzisiert. Unter einem wurde zudem ausgesprochen, dass die Antragstellerin gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten hat. Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wurde mit XXXX ,-- Euro festgesetzt. 9. Im fortgesetzten Verfahren wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.05.2021, Zl. W172 2195157-1/61E, das Verfahren hinsichtlich eines Tatvorwurfes (Spruchpunkt römisch eins.3 des behördlichen Straferkenntnisses) gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, VStG eingestellt. Im Übrigen wurde die Beschwerde, mit den im Erkenntnis angeführten Maßgaben, als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde die Strafe auf römisch 40 ,-- Euro herabgesetzt und die Strafnorm präzisiert. Unter einem wurde zudem ausgesprochen, dass die Antragstellerin gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten hat. Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wurde mit römisch 40 ,-- Euro festgesetzt.
10. In Entsprechung der im Erkenntnis des BVwG angeführten Zahlungsinformation überwies die Antragstellerin den Gesamtbetrag von XXXX ,-- Euro auf das Konto des BVwG. 10. In Entsprechung der im Erkenntnis des BVwG angeführten Zahlungsinformation überwies die Antragstellerin den Gesamtbetrag von römisch 40 ,-- Euro auf das Konto des BVwG.
11. Gegen das Erkenntnis vom 06.05.2021 erhoben die FMA und die Antragstellerin jeweils eine Revision.
12. Mit Beschluss des BVwG vom 09.09.2021, Zl. W172 2195157-1/73E, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 06.05.2021, Zl. W172 2195157-1/61E, unter anderem dahingehend berichtigt, dass der letzte Absatz im Abschnitt I.3. richtig zu lauten hat: „Die in den Tatzeiträumen 19.03.2014 bis 01.03.2017 (II.1.), 01.01.2014 bis 26.04.2017 (II.2.), 01.01.2014 bis 22.08.2017 (II.4) und 01.01.2014 bis 11.08.2017 (II.5.) zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstandes der XXXX (siehe Beilage 0) haben durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Begehung der angeführten Verstöße durch eine für die XXXX tätige Person ermöglicht.“12. Mit Beschluss des BVwG vom 09.09.2021, Zl. W172 2195157-1/73E, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 06.05.2021, Zl. W172 2195157-1/61E, unter anderem dahingehend berichtigt, dass der letzte Absatz im Abschnitt römisch eins.3. richtig zu lauten hat: „Die in den Tatzeiträumen 19.03.2014 bis 01.03.2017 (römisch zwei.1.), 01.01.2014 bis 26.04.2017 (römisch zwei.2.), 01.01.2014 bis 22.08.2017 (römisch zwei.4) und 01.01.2014 bis 11.08.2017 (römisch zwei.5.) zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstandes der römisch 40 (siehe Beilage 0) haben durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Begehung der angeführten Verstöße durch eine für die römisch 40 tätige Person ermöglicht.“
13. Gegen die genannte Berichtigung erhob die Antragstellering eine Revision.
14. Mit Erkenntnissen des VwGH vom 15.06.2023, Zl. Ra 2021/02/0218-6 und Zl. Ro 2021/02/0009 bis 0010-5, wurde das angefochtene Erkenntnis, mit Ausnahme des Spruchpunktes A) I., sowie der angefochtene Beschluss (im angefochtenen Umfang) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.14. Mit Erkenntnissen des VwGH vom 15.06.2023, Zl. Ra 2021/02/0218-6 und Zl. Ro 2021/02/0009 bis 0010-5, wurde das angefochtene Erkenntnis, mit Ausnahme des Spruchpunktes A) römisch eins., sowie der angefochtene Beschluss (im angefochtenen Umfang) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
15. Mit Schriftsatz vom 18.07.2023, eingelangt beim BVwG am 20.07.2023, beantragte die Antragstellerin die Rückerstattung der Geldstrafe in Höhe von XXXX ,-- Euro und der Verfahrenskosten in Höhe von XXXX ,-- Euro für das verwaltungsbehördliche Verfahren vor der FMA sowie die Überweisung des Gesamtbetrages in Höhe von XXXX ,-- Euro auf das Konto der Antragstellerin.15. Mit Schriftsatz vom 18.07.2023, eingelangt beim BVwG am 20.07.2023, beantragte die Antragstellerin die Rückerstattung der Geldstrafe in Höhe von römisch 40 ,-- Euro und der Verfahrenskosten in Höhe von römisch 40 ,-- Euro für das verwaltungsbehördliche Verfahren vor der FMA sowie die Überweisung des Gesamtbetrages in Höhe von römisch 40 ,-- Euro auf das Konto der Antragstellerin.
16. Nach schriftlicher Aufforderung des BVwG teilte die FMA mit Schreiben vom 08.08.2023 mit, dass sie von der eingeräumten Möglichkeit, zum Rückerstattungsantrag der Antragstellering vom 18.07.2023 Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch mache und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Antragsgegenstand verzichte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen oben unter Pkt. I.Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen oben unter Pkt. römisch eins.
2. Beweiswürdigung
Der oben angeführte entscheidungswesentliche Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der Akten der FMA und des BVwG.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das BVwG durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden, bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das BVwG durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden, bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Da durch das oben angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes das Verfahren über eine Beschwerde gegen das oben genannte Straferkenntnis der FMA, mit dem eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, wieder offen ist und eine Verhandlung bereits durchgeführt wurde, liegt gegenständlich die Zuständigkeit eines Senates vor.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.Gemäß Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.
Mit der Rechtskraft wird auf die formelle Rechtskraft im weiteren Sinne abgestellt. Diese liegt vor, wenn ein behördlicher Bescheid nicht mehr durch eine Bescheidbeschwerde an ein Verwaltungsgericht bekämpft werden kann (s. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11. Aufl., Rz. 1238 i.V.m. Rz. 453/1).Mit der Rechtskraft wird auf die formelle Rechtskraft im weiteren Sinne abgestellt. Diese liegt vor, wenn ein behördlicher Bescheid nicht mehr durch eine Bescheidbeschwerde an ein Verwaltungsgericht bekämpft werden kann (s. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11. Aufl., Rz. 1238 in Verbindung mit Rz. 453/1).
Mit Eintritt der formellen Rechtskraft des oben genannten Erkenntnisses des VwGH vom 15.06.2023 wurde das Erkenntnis des BVwG vom 06.05.2021, Zl. W172 2195157-1/61E, das Grundlage für die Zahlung der in diesem Erkenntnis auferlegten Geldstrafe sowie der Verpflichtung zum Ersatz der aufgelaufenen Verfahrenskosten war, aufgehoben.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG, BGBl. Nr. 10/1984 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragstellung Finanzmarktaufsicht Geldstrafe Rückerstattung VerfahrenskostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W172.2195157.1.00Im RIS seit
31.10.2023Zuletzt aktualisiert am
31.10.2023