Entscheidungsdatum
30.08.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W136 2264967-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 14.11.2022, Zl. P1664182/4-HPA/2022, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 14.11.2022, Zl. P1664182/4-HPA/2022, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer mit am 13.09.2022 datierten Antrag Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in XXXX . In dem mit 14.10.2022 datierten Fragebogen betreffend die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe gab der Beschwerdeführer an, seit 07.2022 Hauptmieter in der Wohnung XXXX , HP Tür rechts, seiner Mutter, Frau XXXX , zu sein und monatliche Wohnkosten iHv € 400,- an Miete und Betriebskosten von ca. 250,- mittels Barzahlung zu bezahlen. Seine Mutter würde im 1. Stock, Tür rechts, wohnen. Weiters wurde die Heranziehung der Mindestbemessungsgrundlage zur Berechnung der Wohnkostenbeihilfe beantragt. 1. Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer mit am 13.09.2022 datierten Antrag Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in römisch 40 . In dem mit 14.10.2022 datierten Fragebogen betreffend die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe gab der Beschwerdeführer an, seit 07.2022 Hauptmieter in der Wohnung römisch 40 , HP Tür rechts, seiner Mutter, Frau römisch 40 , zu sein und monatliche Wohnkosten iHv € 400,- an Miete und Betriebskosten von ca. 250,- mittels Barzahlung zu bezahlen. Seine Mutter würde im 1. Stock, Tür rechts, wohnen. Weiters wurde die Heranziehung der Mindestbemessungsgrundlage zur Berechnung der Wohnkostenbeihilfe beantragt.
Dem Antrag beigefügt war ein zwischen dem Beschwerdeführer als Mieter und seiner Mutter als Vermieterin am 21.06.2022 abgeschlossener Mietvertrag über die gegenständliche Wohnung mit Mietbeginn 01.07.2022, in dem unter Punkt 3. „Mietzins und Zahlungsmodalitäten“ festgehalten ist, dass im Mietzins von € 400,- keine Umsatzsteuer enthalten sei und die Betriebskosten getrennt abgerechnet würden, jedoch der Mieter sich zur Zahlung eines Betriebskostenakkontos gemeinsam mit dem Hauptmietzins verpflichte. Des Weiteren wurden drei Zahlungsbestätigungen, handschriftlich unterfertigt mit. XXXX über den Erhalt von € 400,- als Miete für die Monate August bis Oktober 2022 vom 31.07.2022, 01.09.2022 und 29.09.2022 vorgelegt. Dem Antrag beigefügt war ein zwischen dem Beschwerdeführer als Mieter und seiner Mutter als Vermieterin am 21.06.2022 abgeschlossener Mietvertrag über die gegenständliche Wohnung mit Mietbeginn 01.07.2022, in dem unter Punkt 3. „Mietzins und Zahlungsmodalitäten“ festgehalten ist, dass im Mietzins von € 400,- keine Umsatzsteuer enthalten sei und die Betriebskosten getrennt abgerechnet würden, jedoch der Mieter sich zur Zahlung eines Betriebskostenakkontos gemeinsam mit dem Hauptmietzins verpflichte. Des Weiteren wurden drei Zahlungsbestätigungen, handschriftlich unterfertigt mit. römisch 40 über den Erhalt von € 400,- als Miete für die Monate August bis Oktober 2022 vom 31.07.2022, 01.09.2022 und 29.09.2022 vorgelegt.
Im Zuge des vor der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens gab der Beschwerdeführer am 09.11.2022 gegenüber der belangten Behörde telefonisch an, dass er eine eigene Wohnung habe und keine Räumlichkeiten mit seiner Mutter benütze, dass das Geld für die Mietzahlung von Geldgeschenken der Großeltern und von Erspartem, das er zu Hause habe, stamme und dass er ab August 2022 ein Praktikum in der Dauer von zweieinhalb Monaten geleistet habe.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 14.11.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 34 Zivildienstgesetz 1986 iVm dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wohnkostenbeihilfe nur zu Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkannt werden dürfe. Diese gesetzlichen Merkmale seien unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen. Der Zuweisungsbescheid des Beschwerdeführers sei am 01.09.2022 genehmigt worden, der Beschwerdeführer sei seit seiner Geburt an der antragsgegenständlichen Adresse behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Nutzungsberechtigte der Wohnung sei die Mutter des Beschwerdeführers, die den Erhalt des Mietzinses in der Höhe von € 400,- bestätige. Die Miete bestreite der Beschwerdeführer nach seinen Angaben von Geldgeschenken der Großeltern und von Erspartem, welches er zu Hause habe. Für die Behörde sei im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG ein Mietverhältnis, welches innerhalb der Familie abgeschlossen werde und die Behauptung, Mietzahlungen zu leisten, nicht ausreichend, um zu beweisen, dass dem Beschwerdeführer für die antragsgegenständliche Wohnung tatsächlich Kosten entstanden sind und er diese zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt, nämlich, Genehmigung des Zuweisungsbescheides, tatsächlich getragen hat. Die Glaubwürdigkeit sei dadurch in Mitleidenschaft gezogen worden, dass der Beschwerdeführer keine Kontoauszüge über Barbehebungen vom seinem Konto oder Sparbuchbehebungen habe vorlegen können. Die von seiner Mutter ausgestellten Zahlungsbestätigungen stellten keinen ausreichenden Nachweis dafür dar, dass ihm tatsächlich Kosten entstanden seien. Seitens der Behörde werde nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer an der antragsgegenständlichen Adresse wohne, jedoch sei ihm nicht gelungen, dass er tatsächlich zum entscheidungswesentlichen Zeitpunkt Mietzahlungen an seine Mutter geleistet habe bzw ein entgeltliches Rechtsverhältnis vorgelegen sei.Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 14.11.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 34, Zivildienstgesetz 1986 in Verbindung mit dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wohnkostenbeihilfe nur zu Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkannt werden dürfe. Diese gesetzlichen Merkmale seien unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen. Der Zuweisungsbescheid des Beschwerdeführers sei am 01.09.2022 genehmigt worden, der Beschwerdeführer sei seit seiner Geburt an der antragsgegenständlichen Adresse behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Nutzungsberechtigte der Wohnung sei die Mutter des Beschwerdeführers, die den Erhalt des Mietzinses in der Höhe von € 400,- bestätige. Die Miete bestreite der Beschwerdeführer nach seinen Angaben von Geldgeschenken der Großeltern und von Erspartem, welches er zu Hause habe. Für die Behörde sei im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG ein Mietverhältnis, welches innerhalb der Familie abgeschlossen werde und die Behauptung, Mietzahlungen zu leisten, nicht ausreichend, um zu beweisen, dass dem Beschwerdeführer für die antragsgegenständliche Wohnung tatsächlich Kosten entstanden sind und er diese zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt, nämlich, Genehmigung des Zuweisungsbescheides, tatsächlich getragen hat. Die Glaubwürdigkeit sei dadurch in Mitleidenschaft gezogen worden, dass der Beschwerdeführer keine Kontoauszüge über Barbehebungen vom seinem Konto oder Sparbuchbehebungen habe vorlegen können. Die von seiner Mutter ausgestellten Zahlungsbestätigungen stellten keinen ausreichenden Nachweis dafür dar, dass ihm tatsächlich Kosten entstanden seien. Seitens der Behörde werde nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer an der antragsgegenständlichen Adresse wohne, jedoch sei ihm nicht gelungen, dass er tatsächlich zum entscheidungswesentlichen Zeitpunkt Mietzahlungen an seine Mutter geleistet habe bzw ein entgeltliches Rechtsverhältnis vorgelegen sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Das Fehlen von Abhebungen tauge nicht als Beweis für mangelnde Barzahlung. Deshalb werde ein Zeuge genannt, der die Bargeldübergabe bestätigen könne. Angeschlossen war der Beschwerde eine schriftliche Bestätigung der Frau XXXX vom 11.12.2022, die angab, dass sie als Freundin der Mutter des Beschwerdeführers regelmäßig im Haushalt zu Gast sei und dabei am 31.07.2022 eine Geldübergabe des Beschwerdeführers an seine Mutter als Miet- und Betriebskostenbeitrag in bar als Zeugin bestätigen könne. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Das Fehlen von Abhebungen tauge nicht als Beweis für mangelnde Barzahlung. Deshalb werde ein Zeuge genannt, der die Bargeldübergabe bestätigen könne. Angeschlossen war der Beschwerde eine schriftliche Bestätigung der Frau römisch 40 vom 11.12.2022, die angab, dass sie als Freundin der Mutter des Beschwerdeführers regelmäßig im Haushalt zu Gast sei und dabei am 31.07.2022 eine Geldübergabe des Beschwerdeführers an seine Mutter als Miet- und Betriebskostenbeitrag in bar als Zeugin bestätigen könne.
Am 28.12.2022 wurde Frau XXXX von der belangten Behörde als Zeugin niederschriftlich befragt und gab an, dass sie am 31.07.2022 einmalig bei einer Geldübergabe des Beschwerdeführers an seine Mutter dabei gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dabei angegeben, dass es sich um die Miete handeln würde. Ihr sei weder die Höhe des übergebenen Geldbetrages noch die Höhe der Miete bekannt. Die Zeugin gab weiter an, dass der Beschwerdeführer seit Sommer 2022 in einer eigenen Wohnung in der Größe von etwa 80m2 im Erdgeschoss im Jugendstilhaus seiner Mutter wohne, diese Wohnung habe nach dem Vormieter renoviert werden müssen. Am 28.12.2022 wurde Frau römisch 40 von der belangten Behörde als Zeugin niederschriftlich befragt und gab an, dass sie am 31.07.2022 einmalig bei einer Geldübergabe des Beschwerdeführers an seine Mutter dabei gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dabei angegeben, dass es sich um die Miete handeln würde. Ihr sei weder die Höhe des übergebenen Geldbetrages noch die Höhe der Miete bekannt. Die Zeugin gab weiter an, dass der Beschwerdeführer seit Sommer 2022 in einer eigenen Wohnung in der Größe von etwa 80m2 im Erdgeschoss im Jugendstilhaus seiner Mutter wohne, diese Wohnung habe nach dem Vormieter renoviert werden müssen.
Der am selben Tag von der belangten Behörde niederschriftlich befragte Beschwerdeführer gab an, dass die Liegenschaft mehreren Eigentümern gehöre, er nehme an, dass seine Mutter mittlerweile auch Eigentümerin sei. Seine Wohnung befinde sich im Erdgeschoss, rechter Teil, der Vormieter sei vor ein paar Jahren ausgezogen, die Wohnung sei bis zu seinem Einzug im Sommer 2022 leer gestanden. Seine Mutter und seine Schwester würden im Obergeschoss im rechten Teil wohnen, sein Vater wohne im Erdgeschoss im linken Teil. Die Miete in der Höhe von € 400,- zahle er in bar, die Betriebskosten in der Höhe von etwa € 250,- würden zu einem späteren Zeitpunkt abgerechnet werden, bisher habe er diese nicht gezahlt. Er habe von 01.08.2022 bis 10.10.2022 ein Praktikum gemacht und dabei ca. € 450.- verdient, aber nicht von diesem Geld die Miete bezahlt. Das Geld zur Bezahlung der Miete nehme er von Geldgeschenken oder Erspartem oder dem Verdienst aus anderen Praktika, zusätzlich habe er seit zwei Jahren immer wieder Geld behoben, um es zu Hause aufzubewahren, teilweise gebe er das Geld auch wieder aus.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 03.01.2023 mit der Bemerkung, dass trotz Befragung des Beschwerdeführers und der Zeugin der Zahlungsfluss nicht geklärt werden konnte, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 01.09.2022 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Beginn 01.01.2023 zugewiesen.
Der Beschwerdeführer schloss als Mieter mit seiner Mutter als Vermieterin am 21.06.2022 einen Mietvertrag für eine Wohnung in XXXX Hochparterre Tür rechts, mit Mietbeginn 01.07.2022 ab. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Die monatlichen Mietkosten betragen € 400,- exkl. Umsatzsteuer und Betriebskosten, die Zahlungsmodalitäten und die Höhe der Betriebskosten sind im Mietvertrag nicht geregelt. Der Beschwerdeführer schloss als Mieter mit seiner Mutter als Vermieterin am 21.06.2022 einen Mietvertrag für eine Wohnung in römisch 40 Hochparterre Tür rechts, mit Mietbeginn 01.07.2022 ab. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Die monatlichen Mietkosten betragen € 400,- exkl. Umsatzsteuer und Betriebskosten, die Zahlungsmodalitäten und die Höhe der Betriebskosten sind im Mietvertrag nicht geregelt.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages war der Beschwerdeführer in keinem Beschäftigungsverhältnis. Bevor der Beschwerdeführer in die verfahrensgegenständliche Wohnung zog, lebte er im Haushalt seiner Mutter im selben Haus, jedoch im ersten Stock. Der Beschwerdeführer ist seit Geburt an der verfahrensgegenständlichen Adresse hauptgemeldet.
Der Beschwerdeführer leistete von August bis Mitte Oktober 2022 ein Praktikum bei dem er monatlich etwa € 450,- verdiente.
Der Verlust der Wohnung während der Zeit des Zivildienstes ist nicht zu erwarten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Die behördliche Meldung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt befindlichen ZMR-Auszug vom 10.05.2022.
Die Feststellung, dass der Verlust der Wohnung nicht zu erwarten ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass zum Nachweis im Sinne der Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 1 erster Satz HGG 1992 im Hinblick auf den aus § 46 AVG sich ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel alles geeignet ist, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Kommt die Behörde nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise zu dem Ergebnis, dass ein Beweis für das Entstehen von Kosten für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung im Sinne des § 33 HGG 1992 nicht erfolgt ist, so führt dies zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. Eine Beweisregel oder eine Beweismittelbeschränkung ist nicht ableitbar. Dies gilt auch dann, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen zu beurteilen sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann allerdings von Bedeutung sein, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht nach außen zum Ausdruck kommen, keinen eindeutigen und klaren Inhalt haben oder einem Fremdvergleich nicht standhalten würden (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/11/0133).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass zum Nachweis im Sinne der Vorgängerbestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz HGG 1992 im Hinblick auf den aus Paragraph 46, AVG sich ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel alles geeignet ist, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Kommt die Behörde nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise zu dem Ergebnis, dass ein Beweis für das Entstehen von Kosten für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung im Sinne des Paragraph 33, HGG 1992 nicht erfolgt ist, so führt dies zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. Eine Beweisregel oder eine Beweismittelbeschränkung ist nicht ableitbar. Dies gilt auch dann, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen zu beurteilen sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann allerdings von Bedeutung sein, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht nach außen zum Ausdruck kommen, keinen eindeutigen und klaren Inhalt haben oder einem Fremdvergleich nicht standhalten würden vergleiche VwGH 24.03.1999, 98/11/0133).
Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob das gegenständliche Mietverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter einem Fremdvergleich standhalten würde.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der gegenständliche Mietvertrag, obwohl Punkt 3. die Überschrift „Mietzins und Zahlungsmodalitäten“ lautet, keine Regelungen, wann und in welcher Form die Miete zu leisten ist, vorsieht. Darüber hinaus werden im Vertrag Betriebskosten erwähnt, die getrennt abgerechnet werden sollen, deren Höhe jedoch nicht angegeben ist. Der Beschwerdeführer hat dazu in seinem Antrag vom Oktober 2022 angegeben, dass er monatlich ca € 250,-an Betriebskosten bezahlen würde, jedoch Ende Dezember 2022 vor der belangten Behörde angegeben, dass er bis dahin gar keine Betriebskosten gezahlt habe.
Weiters ist festzustellen, dass es im Mietvertrag keinerlei Regelungen betreffend eine Kautionsleistung enthalten sind. Allein aufgrund dieses Umstandes, hält der Mietvertrag einem Fremdvergleich nicht stand. Denn würde das gegenständliche Mietverhältnis am freien Markt bestehen, wäre davon auszugehen, dass eine Kautionsleistung verlangt worden wäre, zumal der Beschwerdeführer weder beim Abschluss des Mietvertrages über Einkünfte aus Erwerbstätigkeit verfügte oder in Zukunft nennenswerte Einkünfte zu erwarten gehabt hat. Denn ein verständiger Vermieter würde ein Mietobjekt mit einer Jahresmiete iHv € 7.700,- (exkl. Umsatzsteuer) wohl nicht unbefristet ohne eine Sicherheitsleistung an einen Mieter ohne Einkommen überlassen.
Was die vom Beschwerdeführer behaupteten und von seiner Mutter bestätigten Barzahlungen betrifft, die der Beschwerdeführer aus Geldgeschenken, Erspartem und Barbehebungen von seinem Konto geleistet haben will, ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer für die Barbehebungen keine Belege beigebracht hat, obwohl dies einfach möglich wäre.
Im Ergebnis liegt kein geregelter Geldfluss zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter vor, weshalb nicht von einem entgeltlichen Rechtsverhältnis im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG auszugehen ist.Im Ergebnis liegt kein geregelter Geldfluss zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter vor, weshalb nicht von einem entgeltlichen Rechtsverhältnis im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG auszugehen ist.
Daran vermag auch die von einer Freundin der Mutter des Beschwerdeführers einmalig wahrgenommene Bargeldübergabe des Beschwerdeführers an seine Mutter nichts ändern, zumal der Beschwerdeführer selbst die Zeugin darüber informiert hat, dass es sich um eine Mietzahlung handeln würde.
Aufgrund der oben dargestellten Erwägungen ist daher nicht davon auszugehen, dass ein entgeltliches Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter vorliegt und diesem bei Nichtzahlung der Miete der Verlust der Wohnung drohen würde, zumal die gegenständliche Wohnung im elterlichen Mehrparteienhaus bis zum Einzug des Beschwerdeführers auch nicht anderweitig vermietet war, sondern leer stand.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.
Zu A)
§ 34 Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986 idgF BGBl. I Nr. 208/2022, lautet:Paragraph 34, Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 208 aus 2022,, lautet:
„§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der
1. einen ordentlichen Zivildienst oder
2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluss an einen in Ziffer eins, genannten Zivildienst leistet,
hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 23, HGG 2001 zusteht.
(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50, 51, Absatz eins, 54, Absatz eins bis 5 und 55 nach Maßgabe des Absatz 3, anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle
1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1), und1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,), und
2. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.2. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
[…] “
§ 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 idgF BGBl. I Nr. 207/2022, lautet:Paragraph 31, Heeresgebührengesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,, lautet:
„§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,„§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
1. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder
2. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(2) Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines 14. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.
3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
4. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.4. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 3, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
5. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.5. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
[…]“
Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Zivildienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Zivildienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden (vgl. betreffend Wehrdienstpflichtige das VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011 mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (VwGH 26.01.2010, 2009/11/0271, und 23.09.2014, 2012/11/0150).Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden vergleiche betreffend Wehrdienstpflichtige das VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011 mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (VwGH 26.01.2010, 2009/11/0271, und 23.09.2014, 2012/11/0150).
Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, daß ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist (vgl. VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216 mwN).Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, daß ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist vergleiche VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216 mwN).
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, hat der Beschwerdeführer zwar einen Mietvertrag mit seiner Mutter abgeschlossen, jedoch kann ein entgeltliches Rechtsverhältnis nicht festgestellt werden.
Es wird zwar nicht verkannt, dass ein schriftlicher Mietvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter besteht. Die mangelnde Regelung der Zahlungsmodalitäten und der mangelnde tatsächliche Zahlungsfluss betreffend die Mieten halten jedoch – insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und daher über kein Einkommen verfügt - einem Fremdvergleich jedoch nicht stand.
Die konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zum Einzug in die bis dahin leer stehende Wohnung im elterlichen Mehrparteienhaus seit Geburt an der antragsgegenständlichen Adresse (unentgeltlich) gewohnt hat lassen zudem nicht erwarten, dass ein Verlust der Wohnmöglichkeit eintritt.
Da somit ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nicht zusteht, hat die belangte Behörde den Antrag zurecht abgewiesen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Schlagworte
eigene Wohnung Eltern Entgelt Mietvertrag Wohnkostenbeihilfe Zivildienst ZuweisungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W136.2264967.1.00Im RIS seit
20.09.2023Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023