Entscheidungsdatum
30.08.2023Norm
AVG §13 Abs7Spruch
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L517 2265860-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 06.09.2022, OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 06.09.2022, OB: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
04.03.2022 - Antrag der beschwerdeführenden Partei („bP“) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde, „bB“)04.03.2022 - Antrag der beschwerdeführenden Partei („bP“) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (belangte Behörde, „bB“)
09.08.2022 – Erstellung eines Sachverständigengutachtens (FÄ für Orthopädie, Ärztin für Allgemeinmedizin), GdB 50 v.H.
11.08.2022 - Parteiengehör
31.08.2022 - Stellungnahme der bP und Befundvorlage
06.09.2022 - Bescheid der bB: Voraussetzungen für die Zusatzeintragung liegen nicht mehr vor
18.10.2022 - Beschwerde der bP
14.11.2022 – Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage (FÄ für Orthopädie, Ärztin für Allgemeinmedizin), GdB 50%, es liegen keine medizinischen Indikationen für Zusatzeintragungen vor
28.11.2022 - Parteiengehör
13.12.2022 - Stellungnahme der bP
10.01.2023 - Befundvorlage
20.01.2023 - Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht
19.06.2023 - Manuduktion der bP
30.06.2023 - Schreiben (E-Mail) der bP: Zurückziehung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt befindlichen XXXX Adresse wohnhaft. Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt befindlichen römisch 40 Adresse wohnhaft.
Die bP ist seit 22.11.2012 im Besitz eines unbefristet gültigen Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „D3“.
Zuletzt wurde am 20.04.2015 ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage erstellt und im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung unter der Lfd.Nr. 4 neu eingeschätzt: „Nahrungsmittelunverträglichkeit mit Laktoseintoleranz, Sorbitmalabsorption und mäßiger Histaminintoleranz. Wegen des reduzierten Ernährungszustands wird oberer Wert gewählt. Pos.Nr. 07.04.04, GdB 20%. Gesamtgrad der Behinderung 50%. Dauerzustand, Zusatzeintragung „D3““.
Die bP stellte am 04.03.2022 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
Das in der Folge erstellte orthopädische Sachverständigengutachten vom 09.08.2022 stellte einen Grad der Behinderung von 50 v.H. fest. Das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung weist auszugsweise nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
„[…]
6 Nahrungsmittelunverträglichkeit
Laktoseintoleranz, Sorbitmalabsorption, Histaminintoleranz, ohne Beeinträchtigung des Ernährungszustandes, keine aktuellen Fachbefunde vorliegend
Pos.Nr. 09.03.01 GdB 10%
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Hauptleiden ist das Leiden in Position 1, durch ungünstige Auswirkung auf Mobilität und Gesamtschmerzsituation erhöht das Leiden in Position 2 den GdB um eine Stufe auf insgesamt 50%, die weiteren Leiden erhöhen bei fehlender zusätzlicher erheblicher Einschränkung und Geringfügigkeit nicht weiter.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Anpassungsstörung, Persönlichkeitsstörung - für die Antragstellerin unklar, warum diese Diagnosen im Antrag stehen, sie habe diesbezüglich keine Probleme.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Beinlängendifferenz bislang nicht eingeschätzt und nun ergänzt, Schulterleiden rechts ergänzt, Nahrungsmittelunverträglichkeit aufgrund der aktuellen klinischen Situation und ohne aktuelle Fachbefunde eine Stufe niedriger als zuletzt, weiter vorbekannte Leiden unverändert, keine neu hinzugekommenen Leiden.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Mit insgesamt 50% keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten Dr. XXXX , AM, vom 21.06.2013.Mit insgesamt 50% keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten Dr. römisch 40 , AM, vom 21.06.2013.
[X] Nachuntersuchung 08/2024 - Verlaufskontrolle bei Besserungsmöglichkeit Leiden Bewegungsapparat (z.B. Sprunggelenksprothese)[X] Nachuntersuchung 08 aus 2024, - Verlaufskontrolle bei Besserungsmöglichkeit Leiden Bewegungsapparat (z.B. Sprunggelenksprothese)
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
[X] Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 20 v.H.
Begründung:
D3 bei Nahrungsmittelunverträglichkeiten.“
Mit Schreiben der bB vom 11.08.2022 wurde der bP Parteiengehör gewährt und ihr mitgeteilt, dass der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 50% betrage. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO BGBl. 303/1996“ würden nicht mehr vorliegen, diese könne erst ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20% für Erkrankungen des Verdauungssystems oder bei Bluthochdruck gewährt werden. Für die Nahrungsmittelunverträglichkeit werde ein Grad der Behinderung von 10% erreicht. Mit Schreiben der bB vom 11.08.2022 wurde der bP Parteiengehör gewährt und ihr mitgeteilt, dass der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 50% betrage. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO BGBl. 303/1996“ würden nicht mehr vorliegen, diese könne erst ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20% für Erkrankungen des Verdauungssystems oder bei Bluthochdruck gewährt werden. Für die Nahrungsmittelunverträglichkeit werde ein Grad der Behinderung von 10% erreicht.
In ihrer Stellungnahme vom 31.08.2022 führte die bP aus, mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden zu sein. Ihr sei bereits 2013 ein Grad der Behinderung von 50% zuerkannt worden, jetzt, wo erhebliche Verletzungen (3 weitere Wirbelbrüche, Bandscheibenvorfalle) hinzugekommen seien und diese enorme Einschränkungen in der Mobilität verursachten, würden ihr erneut 50% gewährt. Sie habe den Eindruck, dass die entsprechenden Befunde nicht in vollem Umfang berücksichtigt worden seien, da z.B. der Befund sage „Beckenschiefstand“, das Gutachten aber einen Beckengeradstand ergäbe. Auch ein Befund über ISSG-Blockaden sei nicht berücksichtigt worden. Bewegungen von Ellbogen-, Hand- und Fingergelenken seien entgegen dem Gutachten nicht uneingeschränkt möglich, wie der Befund bestätige. Weiters sei schlichtweg falsch, dass sie auf unebenem Boden besser gehen könne als auf asphaltierten Wegen. Sie könne auf unebenen Böden wegen erhöhter Sturzneigung sehr schlecht gehen. Das sei Fakt und keine Angststörung. Die Nahrungsmittelunverträglichkeit bereite ihr immer mehr Probleme. Sie habe seit einer schweren Hepatitis 1974 Gallenbeschwerden und die vorhandenen Zysten in Leber und Nieren würden laufend Schmerzen verursachen. Zusätzlich leide sie an einer chronischen Obstipation und einer chronischen Entzündung der Magenschleimhaut. Sie habe der Ärztin mitgeteilt, dass sie folgende Medikamente nur mit mäßigem Erfolg eingenommen habe: Mutaflor, Bioflorin, Nica Lakt Biotik, Omni Biotic 6. Sie könne keine neuen Beweismittel erbringen, da sie diese bereits vollständig an die bB übermittelt hätte. Sie leide an chronischen Schmerzen und sei in der Mobilität erheblich eingeschränkt. Es sei ihr aufgrund der Schmerzen an manchen Tagen überhaupt nicht möglich, ihre Wohnung zu verlassen, da sie hierzu Stiegen über 2 Stockwerke überwinden müsse. Deshalb sei sie der Auffassung, dass es ihr auch nicht zumutbar sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, da im ländlichen Bereich, die Haltestellen nicht vor der Haustür liegen würden.
Mit Bescheid der bB vom 06.09.2022 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht mehr vorliegen würden. Die Zusatzeintragung im Behindertenpass der bP sei daher zu entfernen. Der Behindertenpass sei unverzüglich der bB vorzulegen.
Am 18.10.2022 erhob die bP Beschwerde und führte aus, dass laut Gutachten die Gesundheitsschädigung „Erkrankung des Verdauungssystems“ mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. vorliege. Im Gesamtergebnis werde diese Nahrungsmittelunverträglichkeit nur mit 10 v.H. berücksichtigt. Sie frage, ob es sich dabei um einen Schreibfehler handle oder der Grad der Behinderung bewusst auf 10% herabgesetzt worden sei. Sie lege eine Bestätigung des Klinikums XXXX vor, in der die Diagnosen nochmals angeführt seien und darauf hingewiesen werde, dass eine strenge Diät absolut erforderlich sei. Diese Diät verursache erhebliche Mehrkosten und könne in der Arbeitnehmerveranlagung nur bei einem Behindertengrad von mindestens 20% berücksichtigt werden.Am 18.10.2022 erhob die bP Beschwerde und führte aus, dass laut Gutachten die Gesundheitsschädigung „Erkrankung des Verdauungssystems“ mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. vorliege. Im Gesamtergebnis werde diese Nahrungsmittelunverträglichkeit nur mit 10 v.H. berücksichtigt. Sie frage, ob es sich dabei um einen Schreibfehler handle oder der Grad der Behinderung bewusst auf 10% herabgesetzt worden sei. Sie lege eine Bestätigung des Klinikums römisch 40 vor, in der die Diagnosen nochmals angeführt seien und darauf hingewiesen werde, dass eine strenge Diät absolut erforderlich sei. Diese Diät verursache erhebliche Mehrkosten und könne in der Arbeitnehmerveranlagung nur bei einem Behindertengrad von mindestens 20% berücksichtigt werden.
In der Folge wurde am 14.11.2022 ein Aktengutachten der bereits betrauten Sachverständigen erstellt, welches auszugsweise nachfolgenden relevanten Inhalt aufweist:
„Zusammenfassung relevanter Befunde:
[…]
Einzig neu beigebrachter Befund:
5.10.2022 Bestätigung Innere Medizin Kh XXXX :5.10.2022 Bestätigung Innere Medizin Kh römisch 40 :
Diagnose:
Ausgeprägte Histaminintoleranz
Sorbitmalabsorptionssyndrom
Laktoseintoleranz
Chronische Obstipation
Das strikte Einhalten strenger diätetischer Maßnahmen ist absolut erforderlich sowie eine kontinuierliche Stuhlregulierung.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Dem kürzlich erstellten Gutachten entnommen: Ärztliche Bestätigung Dr. XXXX 14.7.2022: Therapie: Akupunktur, wöchentlich Physiotherapie, bei Schmerzspitzen werden Schmerzmittel eingenommen. Eine detaillierte ärztlich bestätigte Medikationsliste habe sie nicht, ich solle im Vorgutachten nachschauen. Aus dem Vorgutachten (27.4.2021 Dr. XXXX ): Medikation: Novalgin Tr, Nervenruh-Forte, B-Vitamine, Optifibre, Ca D3 und Vitamin K2. Orthopädische Schuhe.Dem kürzlich erstellten Gutachten entnommen: Ärztliche Bestätigung Dr. römisch 40 14.7.2022: Therapie: Akupunktur, wöchentlich Physiotherapie, bei Schmerzspitzen werden Schmerzmittel eingenommen. Eine detaillierte ärztlich bestätigte Medikationsliste habe sie nicht, ich solle im Vorgutachten nachschauen. Aus dem Vorgutachten (27.4.2021 Dr. römisch 40 ): Medikation: Novalgin Tr, Nervenruh-Forte, B-Vitamine, Optifibre, Ca D3 und Vitamin K2. Orthopädische Schuhe.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
[…]
6 Nahrungsmittelunverträglichkeit
Laktoseintoleranz, Sorbitmalabsorption, Histaminintoleranz, ohne Beeinträchtigung des Ernährungszustandes, aktueller Fachbefund wurde beigebracht
Pos.Nr. 09.03.01 GdB 10%
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Hauptleiden ist das Leiden in Position 1, durch ungünstige Auswirkung auf Mobilität und Gesamtschmerzsituation erhöht das Leiden in Position 2 den GdB um eine Stufe auf insgesamt 50%, die weiteren Leiden erhöhen bei fehlender zusätzlicher erheblicher Einschränkung und Geringfügigkeit nicht weiter.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Anpassungsstörung, Persönlichkeitsstörung - für die Antragstellerin unklar, warum diese Diagnosen im Antrag stehen, sie habe diesbezüglich keine Probleme.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Die Bewertung der Leiden erfolgt aufgrund der vorgelegten Befunde, der Medikation und anhand der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung.
Die angeführten Beschwerden in Pos. 6 bedingen eine Einschätzung von 10%, daher ergibt sich auch durch Beibringung des neuen Befundes keine Änderungen in der Einschätzung dieser Position, keine neu hinzugekommenen Leiden, weitere vorbekannte Leiden ohne aktuelle Fachbefunde unverändert zu Vorgutachten.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Mit insgesamt 50% keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten vom 9.8.2022 erstellt durch Dr XXXX /AM+FÄ Orthopädie.Mit insgesamt 50% keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten vom 9.8.2022 erstellt durch Dr römisch 40 /AM+FÄ Orthopädie.
[…]
Es liegen keine medizinischen Indikationen für oben genannte Zusatzeintragungen wegen Krankendiätverpflegung vor.“
Mit Schreiben der bB vom 28.11.2022 wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht: Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO BGBl. 303/1996“ würden nicht mehr vorliegen, diese könne erst ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20% für Erkrankungen des Verdauungssystems oder bei Bluthochdruck gewährt werden. Für die Nahrungsmittelunverträglichkeit werde ein Grad der Behinderung von 10% erreicht. Mit Schreiben der bB vom 28.11.2022 wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht: Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO BGBl. 303/1996“ würden nicht mehr vorliegen, diese könne erst ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20% für Erkrankungen des Verdauungssystems oder bei Bluthochdruck gewährt werden. Für die Nahrungsmittelunverträglichkeit werde ein Grad der Behinderung von 10% erreicht.
In ihrer Stellungnahme vom 13.12.2022 führte die bP aus, dass ihr 10% bei den Unverträglichkeiten aberkannt worden sei, sodass sie diese bei der Arbeitnehmerveranlagung nicht mehr berücksichtigen könne, obwohl sich die Mehraufwendungen für Lebensmittel und Medikamente (Medikamentenliste wird mit Befund Dr. XXXX /Dr. XXXX nachgereicht) nicht verringert hätten. Außerdem sei sie wegen dieser Unverträglichkeiten auch im Alltag stark eingeschränkt. Sie müsse strenge Diät einhalten und bei der Auswahl der Lebensmittel äußerst vorsichtig sein, wodurch sich auch ihre sozialen Kontakte reduzieren, da sie an keinen Veranstaltungen oder Feierlichkeiten ungezwungen teilnehmen könne, da sie nicht wisse, welche Zutaten bei der Essenszubereitung verwendet worden seien. Sie habe alle möglichen Beratungen in punkto Ernährung (Diäten) angenommen, die sie im Laufe ihrer Behandlungen in Anspruch nehmen habe können, habe die Informationen des Herstellers ihrer Medikamente (Firma XXXX ) genauestens studiert und sich mit dem Thema unter www.alles-essen.at ausführlich auseinandergesetzt. Von Seiten der bB sei sie zu den Unverträglichkeiten und den damit verbundenen Beschwerden noch nie befragt worden.In ihrer Stellungnahme vom 13.12.2022 führte die bP aus, dass ihr 10% bei den Unverträglichkeiten aberkannt worden sei, sodass sie diese bei der Arbeitnehmerveranlagung nicht mehr berücksichtigen könne, obwohl sich die Mehraufwendungen für Lebensmittel und Medikamente (Medikamentenliste wird mit Befund Dr. römisch 40 /Dr. römisch 40 nachgereicht) nicht verringert hätten. Außerdem sei sie wegen dieser Unverträglichkeiten auch im Alltag stark eingeschränkt. Sie müsse strenge Diät einhalten und bei der Auswahl der Lebensmittel äußerst vorsichtig sein, wodurch sich auch ihre sozialen Kontakte reduzieren, da sie an keinen Veranstaltungen oder Feierlichkeiten ungezwungen teilnehmen könne, da sie nicht wisse, welche Zutaten bei der Essenszubereitung verwendet worden seien. Sie habe alle möglichen Beratungen in punkto Ernährung (Diäten) angenommen, die sie im Laufe ihrer Behandlungen in Anspruch nehmen habe können, habe die Informationen des Herstellers ihrer Medikamente (Firma römisch 40 ) genauestens studiert und sich mit dem Thema unter www.alles-essen.at ausführlich auseinandergesetzt. Von Seiten der bB sei sie zu den Unverträglichkeiten und den damit verbundenen Beschwerden noch nie befragt worden.
Am 10.01.2023 reichte die bP eine ärztliche Bestätigung eines Allgemeinmediziners vom 29.12.2022 und einen Ambulanzbefund der Gastroenterologie und Hepatologie vom 28.12.2022 nach.
Nach Beschwerdevorlage am BVwG erfolgte am 19.06.2023 seitens des BVwG eine telefonische Manuduktion der bP.
Mit Schreiben (E-Mail) vom 30.06.2023 zog die bP den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zurück.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
Das Schreiben der bP vom 30.06.2023 ist eindeutig formuliert und lässt keine Zweifel am Willen der bP, den verfahrenseinleitenden Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zurück zu ziehen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl 51/1991 idgF- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF
- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 2.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt desGemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss,Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss,
soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 2.1. im Generellen und die unter Pkt. 2.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Zu A) Zur Entscheidung in der Sache:
Behebung des Bescheides:
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest.
§ 13 Abs. 7 AVG enthält (seit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) die ausdrückliche Vorschrift, dass ein Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden kann. Der Gesetzgeber wollte § 13 Abs. 7 AVG nach dem Vorbild des § 237 ZPO einführen (so die RV 1167 BlgNR, XX GP, 26). Zu dieser Bestimmung entspricht es einhelliger Ansicht, dass die Rechtsfolgen des § 237 Abs. 3 ZPO (insbesondere also, dass die Klage als nicht angebracht anzusehen ist) automatisch mit dem Zugang der Erklärung des Klägers an das Gericht eintreten, sodass einem die Prozessbeendigung aussprechenden Beschluss nur deklarative Bedeutung zukommt (Hinweis E 21. Oktober 2005, 2002/12/0294). Auch nach der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des § 13 Abs. 7 AVG bewirkte eine Antragsrückziehung das Ende des Verfahrens, ohne dass es einer behördlichen Entscheidung bedurfte (vgl. E 29. März 2001, 2000/20/0473). Die Zurückziehung eines Antrags zieht daher - wenn sie dem Vorbild des § 237 ZPO vergleichbare Rechtswirkungen haben sollte - keinen weiteren, über die formlose Einstellung des Verfahrens hinausgehenden Akt der Behörde nach sich. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Behörde, die in der Sache zu entscheiden hat, über den verfahrensauslösenden Antrag noch keinen Bescheid erlassen hat. Ist ein Bescheid erlassen, wurde er also einer der Verfahrensparteien gegenüber rechtswirksam zugestellt, treten aber bereits Bescheidwirkungen ein, die nur durch die rechtzeitige Erhebung eines zulässigen Rechtsmittels wieder beseitigt werden können. Ist dies nicht der Fall, erhebt also keine der Verfahrensparteien ein Rechtsmittel, so werden diese Bescheidwirkungen nicht sistiert und eine Antragsrückziehung nach Erlassung eines Bescheids erweist sich als unzulässig (VwGH 25.07.2013, 3013/07/0099).Paragraph 13, Absatz 7, AVG enthält (seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,) die ausdrückliche Vorschrift, dass ein Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden kann. Der Gesetzgeber wollte Paragraph 13, Absatz 7, AVG nach dem Vorbild des Paragraph 237, ZPO einführen (so die Regierungsvorlage 1167 BlgNR, römisch zwanzig GP, 26). Zu dieser Bestimmung entspricht es einhelliger Ansicht, dass die Rechtsfolgen des Paragraph 237, Absatz 3, ZPO (insbesondere also, dass die Klage als nicht angebracht anzusehen ist) automatisch mit dem Zugang der Erklärung des Klägers an das Gericht eintreten, sodass einem die Prozessbeendigung aussprechenden Beschluss nur deklarative Bedeutung zukommt (Hinweis E 21. Oktober 2005, 2002/12/0294). Auch nach der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des Paragraph 13, Absatz 7, AVG bewirkte eine Antragsrückziehung das Ende des Verfahrens, ohne dass es einer behördlichen Entscheidung bedurfte vergleiche E 29. März 2001, 2000/20/0473). Die Zurückziehung eines Antrags zieht daher - wenn sie dem Vorbild des Paragraph 237, ZPO vergleichbare Rechtswirkungen haben sollte - keinen weiteren, über die formlose Einstellung des Verfahrens hinausgehenden Akt der Behörde nach sich. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Behörde, die in der Sache zu entscheiden hat, über den verfahrensauslösenden Antrag noch keinen Bescheid erlassen hat. Ist ein Bescheid erlassen, wurde er also einer der Verfahrensparteien gegenüber rechtswirksam zugestellt, treten aber bereits Bescheidwirkungen ein, die nur durch die rechtzeitige Erhebung eines zulässigen Rechtsmittels wieder beseitigt werden können. Ist dies nicht der Fall, erhebt also keine der Verfahrensparteien ein Rechtsmittel, so werden diese Bescheidwirkungen nicht sistiert und eine Antragsrückziehung nach Erlassung eines Bescheids erweist sich als unzulässig (VwGH 25.07.2013, 3013/07/0099).
Bei den Rechtskraftwirkungen von Bescheiden wird zwischen der formellen und der materiellen Rechtskraft unterschieden. Versteht man unter formeller Rechtskraft, dass ein Bescheid durch die Parteien nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, so bezieht sich der Begriff der materiellen Rechtskraft auf die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und für die Parteien. Mit der materiellen Rechtskraft wird die Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit) des Bescheids verbunden; der Bescheid kann demnach von der Behörde von Amts wegen nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden, soweit es nicht eine Ermächtigung zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheids gibt. Die Unabänderlichkeit tritt aber schon mit Erlassung des Bescheids - vor der formellen Rechtskraft - ein; der noch nicht formell rechtskräftigte Bescheid darf nur auf Grund eines ordentlichen Rechtsmittels einer Partei abgeändert oder aufgehoben werden. Ab Eintritt der formellen Rechtskraft darf ein Bescheid nur aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist (VwGH 25.07.2013, 3013/07/0099).
Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist allein, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Mit der Erlassung eines Bescheids und den damit sofort einhergehenden Rechtswirkungen ist der Antrag als erledigt anzusehen. Nur dann, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheids dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine - zulässige und fristgerechte - Berufung erhoben wird, ist sowohl der verfahrenseinleitende Antrag als auch der Berufungsantrag offen. Beide Anträge können dann auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheids zurückgezogen werden. Erfolgt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags während offener Rechtsmittelfrist, jedoch ohne Erhebung eines Rechtsmittels, so erfolgt sie zu spät und zieht keine Rechtswirkungen mehr nach sich (VwGH 25.07.2013, 3013/07/0099).
Die Zurückziehung des ursprünglichen Antrages während des Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines Bescheides und damit nachträglich seine Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist damit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben (vgl. VwGH vom 23.01.2014, Zl. 2013/07/0235; VwGH vom 19.11.2014, Zl. Ra 2014/22/0016 und VwGH vom 12.09.2016, Zl. Ra 2014/04/0037).Die Zurückziehung des ursprünglichen Antrages während des Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines Bescheides und damit nachträglich seine Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist damit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben vergleiche VwGH vom 23.01.2014, Zl. 2013/07/0235; VwGH vom 19.11.2014, Zl. Ra 2014/22/0016 und VwGH vom 12.09.2016, Zl. Ra 2014/04/0037).
Eine ersatzlose Behebung hat dann zu erfolgen, wenn der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag, der durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde erlegt wurde, zurückgezogen wird. Die ersatzlose Behebung hat mit Erkenntnis als „negative Sachentscheidung“ gem § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Satz zu erfolgen. Es handelt sich dabei um eine - wenn auch „negative“ - Entscheidung „in der Sache selbst“, die erst getroffen werden kann, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder vom VwG festgestellt wurde (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019) Rz 845).Eine ersatzlose Behebung hat dann zu erfolgen, wenn der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag, der durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde erlegt wurde, zurückgezogen wird. Die ersatzlose Behebung hat mit Erkenntnis als „negative Sachentscheidung“ gem Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz zu erfolgen. Es handelt sich dabei um eine - wenn auch „negative“ - Entscheidung „in der Sache selbst“, die erst getroffen werden kann, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder vom VwG festgestellt wurde (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019) Rz 845).
Im gegenständlichen Fall wurde von der bP zulässig und fristgerecht gegen den Bescheid der bB vom 06.09.2022 am 18.10.2022 Beschwerde erhoben, die materielle Rechtskraft damit beseitigt. Der verfahrenseinleitende Antrag der bP auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 04.03.2022 war somit noch unerledigt und konnte daher zulässig durch die bP mit beim BVwG am 30.06.2023 eingelangtem Schreiben (E-Mail) zurückgezogen werden.
Der von der bP bekämpfte Bescheid war somit spruchgemäß in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und liegt ein Fall des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mitIm gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und liegt ein Fall des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG vor, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit
Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine mündliche Verhandlung konnte daher entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In diesem Sinne ist die Revision nicht zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Antragszurückziehung Behindertenpass ersatzlose Behebung NeufestsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L517.2265860.1.00Im RIS seit
25.09.2023Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023