Entscheidungsdatum
30.08.2023Norm
AsylG 2005 §55Spruch
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I423 2009854-8/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA Ägypten, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vom 03.07.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela GREML über die Beschwerde des römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Ägypten, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vom 03.07.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.A), Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, beantragte am 17.04.2023 persönlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, zum dritten Male die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. 1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, beantragte am 17.04.2023 persönlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, zum dritten Male die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005.
2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 03.07.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.04.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 mangels Sachverhaltsänderung zurückgewiesen. 2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 03.07.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.04.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 mangels Sachverhaltsänderung zurückgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 28.07.2023. Ausgeführt wurde, dass keine Einvernahme des Beschwerdeführers stattgefunden habe und ein persönlicher Eindruck fehle. Integrationsbekundende Urkunden seien vorgelegt, jedoch nicht berücksichtigt worden.
4. Mit Schriftsatz vom 31.07.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 02.08.2023, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
5. Einlangend mit 10.08.2023 brachte der Beschwerdeführer aktuelle Empfehlungsschreiben in Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige, seit dem Jahr 2014 in Österreich aufhältige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und Staatsangehöriger von Ägypten. Seine Identität steht nicht fest.
Dem gegenständlichen Antrag gingen mehrere Vorverfahren, sowohl Asylverfahren als auch Verfahren zur Erteilung diverser Aufenthaltstitel, voraus, welche allesamt rechtskräftig negativ entschieden wurden und auch ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde.
Am 17.04.2023 beantragte er nunmehr zum dritten Mal die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Mängelheilung mit der Begründung, dass er am 28.03.2023 erneut beim ägyptischen Konsulat gewesen sei, wieder keinen Reisepass bekommen habe und auch keinen ausgestellt bekommen werde. Ein Zeuge habe ihn begleitet, der dazu auch Aussagen treffen könne.Am 17.04.2023 beantragte er nunmehr zum dritten Mal die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Mängelheilung mit der Begründung, dass er am 28.03.2023 erneut beim ägyptischen Konsulat gewesen sei, wieder keinen Reisepass bekommen habe und auch keinen ausgestellt bekommen werde. Ein Zeuge habe ihn begleitet, der dazu auch Aussagen treffen könne.
Der Beschwerdeführer war am 28.03.2023 vor dem ägyptischen Konsulat in XXXX anwesend.Der Beschwerdeführer war am 28.03.2023 vor dem ägyptischen Konsulat in römisch 40 anwesend.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister und der Grundversorgung wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers basieren auf dem dahingehend unstrittigen Akteninhalt bzw. den Angaben im verfahrensgegenständlichen Antrag (AS 1). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat, fußt ebenfalls auf den diesbezüglichen Angaben bzw. Nicht-Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Antragstellung am 17.04.2023 (AS 1 und AS 3). Sein Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 2014 ergibt sich in Übereinstimmung mit seinen Angaben im Antrag (AS 7) aus den Eintragungen im Fremdenregisterauszug sowie seinen Wohnsitzmeldungen laut dem Zentralen Melderegister. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden bis dato noch immer keine identitätsbezeugenden (Original-)Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Wie sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2020 zu GZ XXXX ergibt, gab der Beschwerdeführer gegenüber der ägyptischen Botschaft unterschiedliche Namen an und erschwerte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates oder eines Reisedokuments, weshalb der seinerseits (erneut) vorgelegten Bestätigung vom 16.08.2018 (AS 19) keine identitätsbekundende Aussagekraft zukommen kann, ebenso wenig der Anwesenheitsbestätigung vom 28.03.2023, welche zudem einen Schreibfehler im angegebenen Namen des Beschwerdeführers aufweist (AS 25). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers basieren auf dem dahingehend unstrittigen Akteninhalt bzw. den Angaben im verfahrensgegenständlichen Antrag (AS 1). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat, fußt ebenfalls auf den diesbezüglichen Angaben bzw. Nicht-Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Antragstellung am 17.04.2023 (AS 1 und AS 3). Sein Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 2014 ergibt sich in Übereinstimmung mit seinen Angaben im Antrag (AS 7) aus den Eintragungen im Fremdenregisterauszug sowie seinen Wohnsitzmeldungen laut dem Zentralen Melderegister. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden bis dato noch immer keine identitätsbezeugenden (Original-)Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Wie sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2020 zu GZ römisch 40 ergibt, gab der Beschwerdeführer gegenüber der ägyptischen Botschaft unterschiedliche Namen an und erschwerte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates oder eines Reisedokuments, weshalb der seinerseits (erneut) vorgelegten Bestätigung vom 16.08.2018 (AS 19) keine identitätsbekundende Aussagekraft zukommen kann, ebenso wenig der Anwesenheitsbestätigung vom 28.03.2023, welche zudem einen Schreibfehler im angegebenen Namen des Beschwerdeführers aufweist (AS 25).
Aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister bzw. auch aus einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem zur Person des Beschwerdeführers ergibt sich die Feststellung zur Mehrzahl an Vorverfahren bzw. die Art derselben sowie deren negative Erledigung, ebenso die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer.
Auch, dass es sich um den nunmehr dritten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 handelt, ist durch den Fremdenregisterauszug belegt. Der gegenständliche Antrag ist im Verwaltungsakt befindlich (AS 1 ff), ebenso der begründete Mängelheilungsantrag des Beschwerdeführers (AS 17).Auch, dass es sich um den nunmehr dritten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 handelt, ist durch den Fremdenregisterauszug belegt. Der gegenständliche Antrag ist im Verwaltungsakt befindlich (AS 1 ff), ebenso der begründete Mängelheilungsantrag des Beschwerdeführers (AS 17).
Im Verwaltungsakt liegt eine Bestätigung des Konsulats der Arabischen Republik Ägypten ein (AS 25), die die Anwesenheit des Beschwerdeführers am 28.03.2023 im Konsulat bestätigt. Dabei ist – wie bereits ausgeführt – bemerkenswert, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Name in der Bestätigung falsch geschrieben wurde und zudem ausschließlich die Anwesenheit im Konsulat bestätigt wird. Genaue Gründe für den Aufenthalt bzw. Termin vor dem Konsulat ergeben sich daraus nicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.1. Rechtslage
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 leg. cit. vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. vorliegt.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG-DV 2005 sind ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) bzw. eine Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltende Dokument im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen, wobei die seitens des Beschwerdeführers beantragte „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 explizit in § 3 Abs. 2 Z 1 AsylG-DV 2005 genannt ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG-DV 2005 sind ein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) bzw. eine Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltende Dokument im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen, wobei die seitens des Beschwerdeführers beantragte „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 explizit in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 genannt ist.
Nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Z 1), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (Z 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3). Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Ziffer eins,), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,).
Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 4 Abs. 2 AsylG-DV 2005).Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV 2005).
Entsprechend § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 leg. cit. als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Entsprechend Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, leg. cit. als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt über den nachweislich gestellten und begründeten Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung im Zuge der Stellung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 17.04.2023 nicht entschieden.Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt über den nachweislich gestellten und begründeten Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung im Zuge der Stellung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 17.04.2023 nicht entschieden.
Ob der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, im konkreten Fall nach § 55 AsylG 2005, zulässig ist, bedarf primär der Prüfung des Vorliegens der formellen Voraussetzungen. Eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen (VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0494). Aus der genannten Bestimmung ergibt sich die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die - einer Antragszurückweisung vorgelagerten - Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Ob der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, im konkreten Fall nach Paragraph 55, AsylG 2005, zulässig ist, bedarf primär der Prüfung des Vorliegens der formellen Voraussetzungen. Eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen (VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0494). Aus der genannten Bestimmung ergibt sich die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die - einer Antragszurückweisung vorgelagerten - Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).
Weder im Verfahrensgang, noch in den Feststellungen, der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides finden sich Ausführungen zum Antrag auf Mängelheilung. Der Vorgehensweise, dass das Bundesverwaltungsgericht dies nachholt und über den Antrag auf Mängelheilung abspricht, steht bereits der eindeutige Wortlaut des § 4 Abs. 2 AsylG-DV entgegen. Denn für den Fall, dass das Bundesamt beabsichtigt, den Antrag nach Abs. 1 leg. cit. zurück- oder abzuweisen, hat es im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen. Daneben legt auch der Verwaltungsgerichtshof explizit dar, dass das Verwaltungsgericht die Entscheidung über den Heilungsantrag im Beschwerdeverfahren weder selbst nachholen noch inhaltlich über die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 entscheiden kann, weil es damit die Sache des Fremden überschreiten würde (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Weder im Verfahrensgang, noch in den Feststellungen, der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides finden sich Ausführungen zum Antrag auf Mängelheilung. Der Vorgehensweise, dass das Bundesverwaltungsgericht dies nachholt und über den Antrag auf Mängelheilung abspricht, steht bereits der eindeutige Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV entgegen. Denn für den Fall, dass das Bundesamt beabsichtigt, den Antrag nach Absatz eins, leg. cit. zurück- oder abzuweisen, hat es im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen. Daneben legt auch der Verwaltungsgerichtshof explizit dar, dass das Verwaltungsgericht die Entscheidung über den Heilungsantrag im Beschwerdeverfahren weder selbst nachholen noch inhaltlich über die Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 entscheiden kann, weil es damit die Sache des Fremden überschreiten würde vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).
Im Ergebnis war daher der lediglich einen Spruchpunkt umfassende Bescheid zu beheben, weil es zunächst ein Absprechen über den Antrag auf Mängelheilung im verfahrensabschließenden Bescheid über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 bedarf. Im Ergebnis war daher der lediglich einen Spruchpunkt umfassende Bescheid zu beheben, weil es zunächst ein Absprechen über den Antrag auf Mängelheilung im verfahrensabschließenden Bescheid über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 bedarf.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, dass eine zurück- oder abweisende Entscheidung über einen Mängelheilungsantrag in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen hat, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung geänderte Verhältnisse Identitätsfeststellung Kassation mangelhafter Antrag Mängelheilung Reisedokument Voraussetzungen wesentliche Änderung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I423.2009854.8.00Im RIS seit
14.12.2023Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023