Entscheidungsdatum
31.08.2023Norm
BBG §42Spruch
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W261 2276676-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 26.07.2023, betreffend die Zurückweisung des am 21.7.2023 eingelangten Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 21.06.2023 nach § 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 26.07.2023, betreffend die Zurückweisung des am 21.7.2023 eingelangten Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 21.06.2023 nach Paragraph 15, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 16.09.2022 beim Sozialministeriumservice (belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Das Ermittlungsverfahren der belangten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.). Die belangte Behörde stellte der Beschwerdeführerin einen entsprechenden Behindertenpass aus.
3. Im Rahmen des Parteiengehörs stellte die Beschwerdeführerin am 27.03.2023 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
4. Mit Bescheid vom 19.04.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG aufgrund des Ergebnisses des zum Behindertenpassverfahrens geführten Ermittlungsergebnis ab. 4. Mit Bescheid vom 19.04.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG aufgrund des Ergebnisses des zum Behindertenpassverfahrens geführten Ermittlungsergebnis ab.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und legte eine Reihe von medizinischen Befunden vor.
6. Die belangte Behörde holte aus Anlass dieser Beschwerde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.06.2023 erstatteten Gutachten vom 20.06.2023 stellte der medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
7. Die belangte Behörde erließ am 21.06.2023 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher diese die fristgerecht eingelangte Beschwerde abwies. In der Rechtsmittelbelehrung wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr gemäß § 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz das Recht zustehe, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag zu stellen.7. Die belangte Behörde erließ am 21.06.2023 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher diese die fristgerecht eingelangte Beschwerde abwies. In der Rechtsmittelbelehrung wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr gemäß Paragraph 15, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz das Recht zustehe, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag zu stellen.
Die belangte Behörde fertigte die Beschwerdevorentscheidung am 27.06.2023 ab.
8. Die Beschwerdeführerin stellte mit Emailnachricht vom 21.07.2023 einen Vorlageantrag und schloss diesem eine Reihe von medizinischen Befunden an.
9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.07.2023 wies die belangte Behörde den Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom 21.07.2023 nach § 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz zurück, weil der angefochtene Bescheid (gemeint die Beschwerdevorentscheidung) zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig gewesen sei. 9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.07.2023 wies die belangte Behörde den Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom 21.07.2023 nach Paragraph 15, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz zurück, weil der angefochtene Bescheid (gemeint die Beschwerdevorentscheidung) zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig gewesen sei.
10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Emailnachricht vom 08.08.2023 Beschwerde, wonach es ihr aufgrund des Schlaganfalles ihres Mannes am 19.06.2023 und ihres schlechten Allgemeinzustandes nicht möglich gewesen sei, die Beeinspruchung gegen den Bescheid vom 21.07.2023 früher vorzunehmen. Sie ersuche daher, dem Einspruch stattzugeben und ihren Antrag zu bewilligen. Es folgen Ausführungen zu den von ihr vorgelegten medizinischen Befunden.
11. Die belangte Behörde legte den Akt mit Schreiben vom 16.08.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dieser am 17.08.2023 einlangte.10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Emailnachricht vom 08.08.2023 Beschwerde, wonach es ihr aufgrund des Schlaganfalles ihres Mannes am 19.06.2023 und ihres schlechten Allgemeinzustandes nicht möglich gewesen sei, die Beeinspruchung gegen den Bescheid vom 21.07.2023 früher vorzunehmen. Sie ersuche daher, dem Einspruch stattzugeben und ihren Antrag zu bewilligen. Es folgen Ausführungen zu den von ihr vorgelegten medizinischen Befunden., 11. Die belangte Behörde legte den Akt mit Schreiben vom 16.08.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dieser am 17.08.2023 einlangte.
12. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 17.08.2023 einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde erließ mit Bescheid vom 21.07.2023 eine Beschwerdevorentscheidung aufgrund der fristgerecht eingelangten Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 19.04.2023, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde.
Die belangte Behörde fertigte die Beschwerdevorentscheidung nachweislich am 27.06.2023 ohne Zustellnachweis ab. Die Beschwerdevorentscheidung gilt spätestens ab 30.06.2023 als an die Beschwerdeführerin zugestellt.
Die Frist zur Stellung eines Antrages auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht endete für die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 14.07.2023.
Mit Emailnachricht vom 21.07.2023 brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein.
Dieser Vorlageantrag ist verspätet eingebracht worden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Bescheiderlassung, dessen Abfertigung und der Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt und werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 15 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die mit 21.06.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde wurde von dieser am 27.06.2023 an die Beschwerdeführerin gesendet. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte ohne Zustellnachweis.
Die Zustellung des Bescheides gilt bei Zustellung ohne Zustellnachweis gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan - im gegenständlichen Fall also spätestens am 30.06.2023 - als bewirkt. Die Zustellung des Bescheides gilt bei Zustellung ohne Zustellnachweis gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustG) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan - im gegenständlichen Fall also spätestens am 30.06.2023 - als bewirkt.
Ausgehend davon endete die zweiwöchige Frist für die Stellung eines Vorlageantrages mit Ablauf des 14.07.2023.
Die Beschwerdeführerin brachte ihren Vorlageantrag am 21.07.2023 bei der belangten Behörde ein. Demzufolge erweist sich dieser Vorlageantrag als verspätet eingebracht.
In diesem Fall sieht § 15 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz vor, dass verspätete Vorlageanträge von der belangten Behörde mit Bescheid zurückzuweisen sind, wie dies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemacht hat. In diesem Fall sieht Paragraph 15, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz vor, dass verspätete Vorlageanträge von der belangten Behörde mit Bescheid zurückzuweisen sind, wie dies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemacht hat.
Die Beschwerdeführerin bringt in deren Beschwerde vor, dass sie aufgrund eines Schlaganfalles ihres Ehemannes am 19.06.2023 und ihres schlechten Allgemeinzustandes nicht in der Lage gewesen sei, den Vorlageantrag früher vorzunehmen.
Aus der Beschwerde selbst ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin der verspäteten Stellung ihres Vorlageantrages bewusst gewesen ist. Daraus folgt, dass kein Zustellmangel vorliegt und die Beschwerdevorentscheidung der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß am 30.06.2023 zugestellt wurde. Sie behauptete auch nicht, dass die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt sei.
Jene Umstände, welche es der Beschwerdeführerin laut den Ausführungen in deren Beschwerde nicht möglich gemacht hätten, den Vorlageantrag „früher“ zu stellen, liegen einzig in der Einflusssphäre der Beschwerdeführerin und es wäre an ihr gelegen, im Bewusstsein ihres schlechten Gesundheitszustandes rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, dass der formlose Vorlageantrag rechtzeitig gestellt wird. Es wäre ihr auch freigestanden, jemanden mit der Stellung des Vorlageantrages zu bevollmächtigen, was ebenfalls unterblieb. Die belangte Behörde hat demgemäß zu Recht den Vorlageantrag nach § 15 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz zurückgewiesen.Jene Umstände, welche es der Beschwerdeführerin laut den Ausführungen in deren Beschwerde nicht möglich gemacht hätten, den Vorlageantrag „früher“ zu stellen, liegen einzig in der Einflusssphäre der Beschwerdeführerin und es wäre an ihr gelegen, im Bewusstsein ihres schlechten Gesundheitszustandes rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, dass der formlose Vorlageantrag rechtzeitig gestellt wird. Es wäre ihr auch freigestanden, jemanden mit der Stellung des Vorlageantrages zu bevollmächtigen, was ebenfalls unterblieb. Die belangte Behörde hat demgemäß zu Recht den Vorlageantrag nach Paragraph 15, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz zurückgewiesen.
Demgemäß war die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26.07.2023 spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Der Zustellzeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung steht ebenso fest, wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Woche nach Ablauf der Vorlagefrist nach § 15 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz den Vorlageantrag einbrachte. Der Beschwerde sind keine Hinweise darüber zu entnehmen, dass die Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgt sein könnte. Demgemäß war in diesem Beschwerdeverfahren eine rechtliche Beurteilung des unbestritten gebliebenen Sachverhaltes vorzunehmen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Der Zustellzeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung steht ebenso fest, wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Woche nach Ablauf der Vorlagefrist nach Paragraph 15, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz den Vorlageantrag einbrachte. Der Beschwerde sind keine Hinweise darüber zu entnehmen, dass die Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgt sein könnte. Demgemäß war in diesem Beschwerdeverfahren eine rechtliche Beurteilung des unbestritten gebliebenen Sachverhaltes vorzunehmen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG wird verwiesen.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Vorlageantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W261.2276676.1.00Im RIS seit
14.09.2023Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023