Entscheidungsdatum
31.08.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W261 2193221-1/79E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch das VertretungsNetz Erwachsenenvertretung, rechtsfreundlich vertreten durch Mag. Mathias KAPFERER, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen dem Antrag vom 21.07.2016 auf Ersatz des Verdienstentganges nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch das VertretungsNetz Erwachsenenvertretung, rechtsfreundlich vertreten durch Mag. Mathias KAPFERER, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen dem Antrag vom 21.07.2016 auf Ersatz des Verdienstentganges nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Antrag vom 21.07.2016 auf Ersatz des Verdienstentganges wird gemäß § 2 Z 1 iVm § 3 Verbrechensopfergesetz abgewiesen.Der Antrag vom 21.07.2016 auf Ersatz des Verdienstentganges wird gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Verbrechensopfergesetz abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Joachim TSCHÜTSCHER, Mag. Mathias KAPFERER, brachte am 21.07.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Ersatz des Verdienstentganges ein. Der Beschwerdeführer leide an Paranoider Schizophrenie, Suizidgedanken und Konzentrationsstörungen. Er schloss dem Antrag ein Psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 08.09.1999, wonach die Mutter des Beschwerdeführers wegen paranoider Schizophrenie wiederholt im psychiatrischen Krankenhaus XXXX stationär behandelt worden sei, an. Dies habe sich nachteilig auf die Kindheit des Beschwerdeführers ausgewirkt. Er selbst sei aufgrund dieser Umstände zeitweilig im Kinderheim XXXX untergebracht gewesen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine gute Basisintelligenz, habe trotz Schulwechsels gute Schulerfolge gehabt. Er habe eine Schauspielschule in München besucht und hätte auch eine Begabung für diesen Beruf gehabt. Durch den Einbruch der paranoiden Psychose sei eine weitere Entwicklung dieser Fähigkeiten nicht mehr möglich gewesen. Weiters legte der Beschwerdeführer einen Kurzbericht der Ombudsstelle für Opfer von seelischer, körperlicher und sexueller Gewalt der Diözese XXXX vom 28.07.2011 vor, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum von ca. zwei Jahren zwischen 1964 bis 1966 im Kinderheim XXXX untergebracht gewesen sei, er habe in dieser Zeit die erste und zweite Klasse der Volksschule besucht. Er sei dort von Patern mehrfach durch das Berühren seiner Genitalien sexuell missbraucht worden. Er sei durch Schläge mit Haselweiden schwer körperlich misshandelt worden. Die hygienischen Bedingungen seien sehr schlecht gewesen. Die Bewohner hätten wenig zu trinken bekommen, weswegen sich die Kinder ins Klo geschlichen hätten, wo sie Wasser aus dem Spülkasten aufgefunden hätten, um dieses zu trinken. Das Essen sei schlimm gewesen, der Schlafsaal sei mit 40 Betten überbelegt gewesen. Besonderer Druck sei auf Bettnässer ausgeübt worden. Er habe noch während des Aufenthaltes dort Suizidgedanken gehabt, er habe unter Konzentrationsstörungen gelitten, sei körperlich kaum belastbar gewesen und habe Aggressionen gegen sich selbst entwickelt. Mit 17 Jahren sei bei ihm eine hebephrene Schizophrenie diagnostiziert worden, mit 30 Jahren habe er einen Nervenzusammenbruch erlitten, und es sei eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden. Er sei seit dem Jahr 1999 besachwaltert. 1. Der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Joachim TSCHÜTSCHER, Mag. Mathias KAPFERER, brachte am 21.07.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Ersatz des Verdienstentganges ein. Der Beschwerdeführer leide an Paranoider Schizophrenie, Suizidgedanken und Konzentrationsstörungen. Er schloss dem Antrag ein Psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 08.09.1999, wonach die Mutter des Beschwerdeführers wegen paranoider Schizophrenie wiederholt im psychiatrischen Krankenhaus römisch 40 stationär behandelt worden sei, an. Dies habe sich nachteilig auf die Kindheit des Beschwerdeführers ausgewirkt. Er selbst sei aufgrund dieser Umstände zeitweilig im Kinderheim römisch 40 untergebracht gewesen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine gute Basisintelligenz, habe trotz Schulwechsels gute Schulerfolge gehabt. Er habe eine Schauspielschule in München besucht und hätte auch eine Begabung für diesen Beruf gehabt. Durch den Einbruch der paranoiden Psychose sei eine weitere Entwicklung dieser Fähigkeiten nicht mehr möglich gewesen. Weiters legte der Beschwerdeführer einen Kurzbericht der Ombudsstelle für Opfer von seelischer, körperlicher und sexueller Gewalt der Diözese römisch 40 vom 28.07.2011 vor, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum von ca. zwei Jahren zwischen 1964 bis 1966 im Kinderheim römisch 40 untergebracht gewesen sei, er habe in dieser Zeit die erste und zweite Klasse der Volksschule besucht. Er sei dort von Patern mehrfach durch das Berühren seiner Genitalien sexuell missbraucht worden. Er sei durch Schläge mit Haselweiden schwer körperlich misshandelt worden. Die hygienischen Bedingungen seien sehr schlecht gewesen. Die Bewohner hätten wenig zu trinken bekommen, weswegen sich die Kinder ins Klo geschlichen hätten, wo sie Wasser aus dem Spülkasten aufgefunden hätten, um dieses zu trinken. Das Essen sei schlimm gewesen, der Schlafsaal sei mit 40 Betten überbelegt gewesen. Besonderer Druck sei auf Bettnässer ausgeübt worden. Er habe noch während des Aufenthaltes dort Suizidgedanken gehabt, er habe unter Konzentrationsstörungen gelitten, sei körperlich kaum belastbar gewesen und habe Aggressionen gegen sich selbst entwickelt. Mit 17 Jahren sei bei ihm eine hebephrene Schizophrenie diagnostiziert worden, mit 30 Jahren habe er einen Nervenzusammenbruch erlitten, und es sei eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden. Er sei seit dem Jahr 1999 besachwaltert.
Mit Schreiben vom 14.03.2012 sei ihm von der Stiftung XXXX mitgeteilt worden, dass er von der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft als Opfer anerkannt werde, und ihm daher eine finanzielle Hilfe im Betrag von € 15.000,- von der Stiftung zuerkannt werde.Mit Schreiben vom 14.03.2012 sei ihm von der Stiftung römisch 40 mitgeteilt worden, dass er von der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft als Opfer anerkannt werde, und ihm daher eine finanzielle Hilfe im Betrag von € 15.000,- von der Stiftung zuerkannt werde.
Der Beschwerdeführer legte dem Antrag auch ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2016 bei, wonach der Beschwerdeführer eine Invaliditätspension beziehe.
Dem Antrag war eine Bestellungsurkunde des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.05.2008, Zl. XXXX angeschlossen, wonach das XXXX gemäß § 268 ABGB zum Sachwalter für den Beschwerdeführer bestellt werde. Mit der ebenfalls vorgelegten Urkunde des XXXX vom 06.08.2014 sei Frau Mag. XXXX als Sachwalterin für den Beschwerdeführer bestellt worden.Dem Antrag war eine Bestellungsurkunde des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 08.05.2008, Zl. römisch 40 angeschlossen, wonach das römisch 40 gemäß Paragraph 268, ABGB zum Sachwalter für den Beschwerdeführer bestellt werde. Mit der ebenfalls vorgelegten Urkunde des römisch 40 vom 06.08.2014 sei Frau Mag. römisch 40 als Sachwalterin für den Beschwerdeführer bestellt worden.
2. Das Sozialministeriumservice holte am 25.07.2016 einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren ein, wonach der Beschwerdeführer seit 01.05.1994 laufend Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit beziehe.
3. Mit Emailnachricht vom 25.07.2016 ersuchte das zuständige Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg (in der Folge belangte Behörde) den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vollmacht und eine Einverständniserklärung zu übermitteln, und die im Anhang im Schreiben vom 25.07.2016 aufgelisteten Fragen zu beantworten.
4. Die belangte Behörde fragte beim Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX am 25.07.2016 an, ob Unterlagen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für den Beschwerdeführer aufliegen würden. Am 27.07.2016 langte ein vom Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX übermitteltes fachärztliches Sachverständigengutachten vom 13.02.2004 bei der belangten Behörde ein, wonach der Beschwerdeführer an einer schizophrenen paranoiden Psychose mit einem Grad der Behinderung von 60 % nach Richtsatzposition 585 der Richtsatzverordnung leide. 4. Die belangte Behörde fragte beim Sozialministeriumservice Landesstelle römisch 40 am 25.07.2016 an, ob Unterlagen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für den Beschwerdeführer aufliegen würden. Am 27.07.2016 langte ein vom Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 übermitteltes fachärztliches Sachverständigengutachten vom 13.02.2004 bei der belangten Behörde ein, wonach der Beschwerdeführer an einer schizophrenen paranoiden Psychose mit einem Grad der Behinderung von 60 % nach Richtsatzposition 585 der Richtsatzverordnung leide.
5. Mit Eingabe vom 05.09.2016 übermittelte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter die von der belangten Behörde geforderten Informationen, wonach er bis zu seinem 5. Lebensjahr bei seinen Eltern aufgewachsen sei. In der Folge sei seine Mutter erkrankt und auch sein Vater habe sich aufgrund seines Alkoholmissbrauches nicht um den Beschwerdeführer kümmern können. Die Schwester des Vaters habe veranlasst, dass seine Mutter in die Psychiatrie und der Beschwerdeführer in die XXXX aufgenommen werde. Er sei am 09.03.1966 in die Kinderstation des Landeskrankenhauses XXXX eingewiesen worden. Dort sei er bis zum 13.06.1966 gewesen und sei danach in der XXXX aufgenommen worden. Es liege die Annahme nahe, dass die Aufnahme in die Kinderpsychiatrie die gleichen Ursachen gehabt habe, wie jene für die Aufnahme in die XXXX . Der Beschwerdeführer schilderte in weiterer Folge wie, und wie oft er sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, und wie er körperlich misshandelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich ca. ein Jahr lang in der Einrichtung befunden. Seine Mutter habe den Beschwerdeführer wieder aufgenommen, sie hätten bei der Großmutter mütterlicherseits auf einem Bauernhof gelebt. Er habe dort ein gutes Leben gehabt. Der Beschwerdeführer habe leicht gelernt, vier Jahre lang die Volksschule und vier Jahre lang die Hauptschule besucht. Er habe in den Jahren 1976 bis 1978 die Schauspielschule XXXX Studio in München besucht. Aufgrund des Ausbruches seiner Erkrankung, der Manifestation einer Psychose, sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen, diese Ausbildung fortzusetzen. 5. Mit Eingabe vom 05.09.2016 übermittelte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter die von der belangten Behörde geforderten Informationen, wonach er bis zu seinem 5. Lebensjahr bei seinen Eltern aufgewachsen sei. In der Folge sei seine Mutter erkrankt und auch sein Vater habe sich aufgrund seines Alkoholmissbrauches nicht um den Beschwerdeführer kümmern können. Die Schwester des Vaters habe veranlasst, dass seine Mutter in die Psychiatrie und der Beschwerdeführer in die römisch 40 aufgenommen werde. Er sei am 09.03.1966 in die Kinderstation des Landeskrankenhauses römisch 40 eingewiesen worden. Dort sei er bis zum 13.06.1966 gewesen und sei danach in der römisch 40 aufgenommen worden. Es liege die Annahme nahe, dass die Aufnahme in die Kinderpsychiatrie die gleichen Ursachen gehabt habe, wie jene für die Aufnahme in die römisch 40 . Der Beschwerdeführer schilderte in weiterer Folge wie, und wie oft er sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, und wie er körperlich misshandelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich ca. ein Jahr lang in der Einrichtung befunden. Seine Mutter habe den Beschwerdeführer wieder aufgenommen, sie hätten bei der Großmutter mütterlicherseits auf einem Bauernhof gelebt. Er habe dort ein gutes Leben gehabt. Der Beschwerdeführer habe leicht gelernt, vier Jahre lang die Volksschule und vier Jahre lang die Hauptschule besucht. Er habe in den Jahren 1976 bis 1978 die Schauspielschule römisch 40 Studio in München besucht. Aufgrund des Ausbruches seiner Erkrankung, der Manifestation einer Psychose, sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen, diese Ausbildung fortzusetzen.
Er habe dann versucht, über einfachere Tätigkeiten ein Auskommen zu finden, er habe bei mehreren Arbeitgebern gearbeitet. Es sei ihm jedoch nicht möglich gewesen, längerfristig dort zu arbeiten. Grund dafür seien seine starken Konzentrationsschwierigkeiten, an welchen er seit dem Ausbruch der Psychose leide.
Der Beschwerdeführer habe eine Begabung als Schauspieler gehabt, er sei gewillt und in der Lage gewesen, mit dieser Tätigkeit ein eigenes Einkommen zu erlangen. Lediglich aufgrund der in seinem Jugendalter manifestierten psychischen Erkrankung sei es ihm nicht möglich gewesen, seine Ausbildung zu Ende zu bringen, oder ein Arbeitsverhältnis auf Dauer einzugehen.
Daher habe er wiederholt nicht nur Krankengeld, sondern auch Übergangsgeld bezogen. Er habe sich einer beruflichen Rehabilitation unterzogen und sei seit 01.05.1994 aufgrund geminderter Arbeitsfähigkeit in Pension.
Wäre die Krankheit des Beschwerdeführers nicht bereits in jungen Jahren ausgebrochen, hätte der Beschwerdeführer mehr als einen Betrag von € 457,61, welchen er als Invaliditätspension erhalte, als Einkommen gehabt.
Für seine persönliche Entwickelung sei besonders prägend und entscheidend der Aufenthalt in der XXXX gewesen. Wäre der Beschwerdeführer nicht wiederholtem sexuellen Missbrauch sowie körperlicher Gewalterfahrung ausgesetzt gewesen, wäre mit Wahrscheinlichkeit keine Gesundheitsschädigung - nämlich eine paranoide Schizophrenie – eingetreten, welche dazu geführt habe, dass ihm weder eine eigenständige Lebensführung, noch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit möglich sei. Für seine persönliche Entwickelung sei besonders prägend und entscheidend der Aufenthalt in der römisch 40 gewesen. Wäre der Beschwerdeführer nicht wiederholtem sexuellen Missbrauch sowie körperlicher Gewalterfahrung ausgesetzt gewesen, wäre mit Wahrscheinlichkeit keine Gesundheitsschädigung - nämlich eine paranoide Schizophrenie – eingetreten, welche dazu geführt habe, dass ihm weder eine eigenständige Lebensführung, noch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit möglich sei.
Der Beschwerdeführer legte eine Reihe von Unterlagen vor, welche seine Ausführungen belegen sollten.
6. Die belangte Behörde ersuchte mit Schreiben vom 18.10.2016 das Arbeitsmarktservice Österreich um Mitteilung, weswegen der Beschwerdeführer Krangengeld bezogen habe und ob es Versuche gegeben habe, den Beschwerdeführer zu vermitteln.
7. Mit Schreiben vom 18.10.2016 ersuchte die belangte Behörde die XXXX Gebietskrankenkasse um Auskunft, weswegen der Beschwerdeführer Krankengeld bezogen habe. 7. Mit Schreiben vom 18.10.2016 ersuchte die belangte Behörde die römisch 40 Gebietskrankenkasse um Auskunft, weswegen der Beschwerdeführer Krankengeld bezogen habe.
8. Mit Schreiben vom 24.10.2016 ersuchte die belangte Behörde das XXXX und das XXXX Landesarchiv um die Übermittlung der Zöglingsakte des Beschwerdeführers zur kurzfristigen Einsichtnahme. Da es sich bei der XXXX um ein kirchliches Heim handle, würden sich laut Aktenvermerk vom 16.11.2016 im Landesarchiv keine Unterlagen befinden.8. Mit Schreiben vom 24.10.2016 ersuchte die belangte Behörde das römisch 40 und das römisch 40 Landesarchiv um die Übermittlung der Zöglingsakte des Beschwerdeführers zur kurzfristigen Einsichtnahme. Da es sich bei der römisch 40 um ein kirchliches Heim handle, würden sich laut Aktenvermerk vom 16.11.2016 im Landesarchiv keine Unterlagen befinden.
9. Mit Schreiben vom 24.10.2016 ersuchte die belangte Behörde das Bezirksgericht XXXX den Pflegschaftsakt zur kurzfristigen Einsichtnahme zu übermitteln.9. Mit Schreiben vom 24.10.2016 ersuchte die belangte Behörde das Bezirksgericht römisch 40 den Pflegschaftsakt zur kurzfristigen Einsichtnahme zu übermitteln.
10. Mit Schreiben vom 24.10.2016 ersuchte die belangte Behörde die XXXX Landeskrankenanstalten GmbH um Übermittlung der Krankengeschichte des Beschwerdeführers.10. Mit Schreiben vom 24.10.2016 ersuchte die belangte Behörde die römisch 40 Landeskrankenanstalten GmbH um Übermittlung der Krankengeschichte des Beschwerdeführers.
11. Mit Schreiben vom 24.10.2016 ersuchte die belangte Behörde die behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers um Übermittlung der Krankengeschichte.
12. Mit Schreiben vom 24.10.2016 ersuchte die belangte Behörde die Schauspielschule in München um Auskunft darüber, ob der Beschwerdeführer tatsächlich diese Schule besucht habe, und weshalb er diese abgebrochen habe. Laut einer telefonischen Auskunft eines Mitarbeiters der Schauspielschule am 07.11.2016 würden erst seit dem Jahr 1982 Unterlagen der Schule aufliegen, davor gebe es keine Aufzeichnungen.
13. Mit Schreiben vom 02.11.2016 übermittelten die Sozialen Dienste der XXXX Kopien der gesammelten Unterlagen des Beschwerdeführers.13. Mit Schreiben vom 02.11.2016 übermittelten die Sozialen Dienste der römisch 40 Kopien der gesammelten Unterlagen des Beschwerdeführers.
14. Mit Schreiben vom 08.11.2016 gab das Arbeitsmarktservice XXXX bekannt, dass hinsichtlich der Auskunft über die Krankenstände an die XXXX Gebietskrankenkasse verwiesen werde. Im Zeitraum vom 10.03.1988 bis 31.10.1993 habe es zwei Vermittlungsversuche gegeben.14. Mit Schreiben vom 08.11.2016 gab das Arbeitsmarktservice römisch 40 bekannt, dass hinsichtlich der Auskunft über die Krankenstände an die römisch 40 Gebietskrankenkasse verwiesen werde. Im Zeitraum vom 10.03.1988 bis 31.10.1993 habe es zwei Vermittlungsversuche gegeben.
15. Mit Schreiben vom 16.11.2016 ersuchte die belangte Behörde das Oberlandesgericht XXXX , den Pensionsakt zur vorübergehenden Einsichtnahme zu übermitteln. Das Oberlandesgericht XXXX teilte mit Emailnachricht vom 18.11.2016 mit, dass der angeforderte Akt bereits skatiert worden sei. 15. Mit Schreiben vom 16.11.2016 ersuchte die belangte Behörde das Oberlandesgericht römisch 40 , den Pensionsakt zur vorübergehenden Einsichtnahme zu übermitteln. Das Oberlandesgericht römisch 40 teilte mit Emailnachricht vom 18.11.2016 mit, dass der angeforderte Akt bereits skatiert worden sei.
16. Mit Schreiben vom 22.11.2016 retournierte die belangte Behörde dem Bezirksgericht XXXX die zwischenzeitig übermittelten Pflegschaftsakten des Beschwerdeführers. 16. Mit Schreiben vom 22.11.2016 retournierte die belangte Behörde dem Bezirksgericht römisch 40 die zwischenzeitig übermittelten Pflegschaftsakten des Beschwerdeführers.
17. Mit Schreiben vom 16.11.2016, vom 24.01.2017 und vom 09.03.2017 ersuchte die belangte Behörde die Diözese XXXX mitzuteilen, ob dem Beschwerdeführer ein Schadensersatz zuerkannt worden sei. 17. Mit Schreiben vom 16.11.2016, vom 24.01.2017 und vom 09.03.2017 ersuchte die belangte Behörde die Diözese römisch 40 mitzuteilen, ob dem Beschwerdeführer ein Schadensersatz zuerkannt worden sei.
18. Die belangte Behörde ersuchte das XXXX neuerlich mit Schreiben vom 15.05.2017 die angeforderten Unterlagen zu übermitteln.18. Die belangte Behörde ersuchte das römisch 40 neuerlich mit Schreiben vom 15.05.2017 die angeforderten Unterlagen zu übermitteln.
19. Mit Emailnachricht vom 15.05.2017 informierte die belangte Behörde den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darüber, dass diese mit der Beischaffung der Unterlagen beschäftigt sei.
20. Mit Stellungnahme vom 19.07.2017 führte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter aus, dass gemäß dem bereits vorgelegten Schreiben der Stiftung Opferschutz dem Beschwerdeführer ein Betrag von € 15.000,- zuerkannt worden sei. Es seien ihm keine bestimmte Anzahl von Therapiestunden zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer habe sich einige Stunden in psychotherapeutischer Behandlung bei einer namentlich genannten Ärztin befunden, die Kosten hierfür seien über das XXXX Modell der XXXX abgerechnet worden.20. Mit Stellungnahme vom 19.07.2017 führte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter aus, dass gemäß dem bereits vorgelegten Schreiben der Stiftung Opferschutz dem Beschwerdeführer ein Betrag von € 15.000,- zuerkannt worden sei. Es seien ihm keine bestimmte Anzahl von Therapiestunden zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer habe sich einige Stunden in psychotherapeutischer Behandlung bei einer namentlich genannten Ärztin befunden, die Kosten hierfür seien über das römisch 40 Modell der römisch 40 abgerechnet worden.
Dem Beschwerdeführer würden keine Unterlagen betreffen ein „Commotio Cerebi“ aus den 80er Jahren vorliegen. Er könne sich an eine entsprechende Behandlung auch nicht erinnern.
Der Beschwerdeführer legte weitere Unterlagen zur Heimunterbringung in der XXXX vor. Der Beschwerdeführer legte weitere Unterlagen zur Heimunterbringung in der römisch 40 vor.
21. Mit Emailnachricht vom 09.08.2017 ersuchte die belangte Behörde den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers ergänzende Fragen zu beantworten.
22. Mit Schreiben vom 10.08.2017 teilte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass die Fragen urlaubsbedingt erst im September beantwortet werden können. Mit Emailnachricht vom 10.08.2017 bestätigte die belangte Behörde, dass die Abgabe einer Stellungnahme Anfang September als rechtzeitig angesehen werde.
23. Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe vom 06.09.2017 durch seinen anwaltlichen Vertreter eine Stellungnahme ab, wonach der Beschwerdeführer in der Zeit vom März 1988 bis August 1993 in psychiatrischer Behandlung bei einer namentlich genannten Ärztin gewesen sei. Deren Behandlungsaufzeichnungen würden beigelegt werden. Der Beschwerdeführer präzisierte neuerlich, woraus er seinen Anspruch auf Verdienstentgang ableite. Es werde beantragt, einen Gutachter mit der Beantwortung der relevanten Fragestellungen zu betrauen. Der Beschwerdeführer legte weitere Unterlagen vor.
24. Die belangte Behörde ersuchte in weiterer Folge die Pensionsversicherungsanstalt mit Schreiben vom 09.08.2017 ärztliche Gutachten etc. welche zur Pensionierung des Beschwerdeführers geführt hätten, zu übermitteln.
25. Mit Schreiben vom 09.08.2017 ersuchte die belangte Behörde neuerlich das Bezirksgericht XXXX den Vormundschaftssakt zu übermitteln. Mit Nachricht vom 24.08.2017 teilte das Bezirksgericht XXXX mit, dass im Landesarchiv kein Pflegschaftsakt gefunden worden sei. 25. Mit Schreiben vom 09.08.2017 ersuchte die belangte Behörde neuerlich das Bezirksgericht römisch 40 den Vormundschaftssakt zu übermitteln. Mit Nachricht vom 24.08.2017 teilte das Bezirksgericht römisch 40 mit, dass im Landesarchiv kein Pflegschaftsakt gefunden worden sei.
26. Mit Schreiben vom 06.09.2017 teilte die Pensionsversicherungsanstalt mit, dass keinerlei Unterlagen aus welchen die gesundheitlichen Schädigungen des Beschwerdeführers hervorgehen würden, vorhanden seien.
27. Mit Schreiben vom 19.09.2017 ersuchte die belangte Behörde das Finanzamt XXXX allenfalls dort aufliegende Krankengeschichten des Beschwerdeführers zu übermitteln. 27. Mit Schreiben vom 19.09.2017 ersuchte die belangte Behörde das Finanzamt römisch 40 allenfalls dort aufliegende Krankengeschichten des Beschwerdeführers zu übermitteln.
28. Mit Schreiben vom 19.09.2017 ersuchte die belangte Behörde Herrn Dr. XXXX , den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers im Pflegschaftsverfahren, allfällig bei ihm vorhandene Akten zu übermitteln. 28. Mit Schreiben vom 19.09.2017 ersuchte die belangte Behörde Herrn Dr. römisch 40 , den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers im Pflegschaftsverfahren, allfällig bei ihm vorhandene Akten zu übermitteln.
29. Mit Schreiben vom 19.07.2017 ersuchte die belangte Behörde die Uni-Klinik XXXX die Krankengeschichte und die Ambulanzkartei des Beschwerdeführers zu übermitteln. 29. Mit Schreiben vom 19.07.2017 ersuchte die belangte Behörde die Uni-Klinik römisch 40 die Krankengeschichte und die Ambulanzkartei des Beschwerdeführers zu übermitteln.
30. Die belangte Behörde ersuchte neuerlich unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer Invaliditätspension beziehe, die Pensionsversicherungsanstalt, Unterlagen hinsichtlich der festgestellten Gesundheitsschädigung zu übermitteln.
31. Die belangte Behörde erhielt am 05.10.2017 vom psychiatrischen Sekretariat der Universitätsklinik XXXX per Fax Berichte über stationäre Aufenthalte des Beschwerdeführers vom 24.04.1997 bis 28.04.1997, vom 30.04.1997 bis 02.05.1997, vom 06.05.1997 bis 12.05.1997, vom 11.06.1997 bis 18.07.1997, 19.10.1997 bis 20.10.1997, vom 29.11.1997 bis 02.12.1997, vom 17.12.1997 bis 23.01.1998, vom 16.09.1998 bis 18.09.1998, vom 18.09.1999 bis 20.09.1999, vom 20.09.199 bis 23.10.1999, vom 23.10.199 bis 27.10.1999, vom 30.01.2000 bis 31.01.2000, vom 01.02.200 bis 03.02.2000, vom 21. bis 22.06.1999, vom 04.09.2013 bis 04.09.2013 und vom 27.01.2014 bis 04.03.2014. 31. Die belangte Behörde erhielt am 05.10.2017 vom psychiatrischen Sekretariat der Universitätsklinik römisch 40 per Fax Berichte über stationäre Aufenthalte des Beschwerdeführers vom 24.04.1997 bis 28.04.1997, vom 30.04.1997 bis 02.05.1997, vom 06.05.1997 bis 12.05.1997, vom 11.06.1997 bis 18.07.1997, 19.10.1997 bis 20.10.1997, vom 29.11.1997 bis 02.12.1997, vom 17.12.1997 bis 23.01.1998, vom 16.09.1998 bis 18.09.1998, vom 18.09.1999 bis 20.09.1999, vom 20.09.199 bis 23.10.1999, vom 23.10.199 bis 27.10.1999, vom 30.01.2000 bis 31.01.2000, vom 01.02.200 bis 03.02.2000, vom 21. bis 22.06.1999, vom 04.09.2013 bis 04.09.2013 und vom 27.01.2014 bis 04.03.2014.
32. Die Pensionsversicherungsanstalt teilte mit Emailnachricht vom 09.10.2017 mit, dass kein chefärztlicher Akt, trotz neuerlicher Suche, gefunden worden sei.
33. Mit Emailnachricht vom 19.10.2017 ersuchte die belangte Behörde den anwaltlichen Vertreter um Mitteilung, aufgrund welcher Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführer Invaliditätspension beziehe. Es werde auch um Übermittlung des Bescheides ersucht.
34. Das Finanzamt XXXX teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 31.10.2017 mit, dass diesem lediglich ein Gutachten des Sozialministeriumservice aus dem Jahr 2004 vorliege, welches in der Beilage angeschlossen werde.34. Das Finanzamt römisch 40 teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 31.10.2017 mit, dass diesem lediglich ein Gutachten des Sozialministeriumservice aus dem Jahr 2004 vorliege, welches in der Beilage angeschlossen werde.
35. Mit Eingaben vom 22.11.2017 teilte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass dieser sich beginnend mit 01.05.1994 Pension aufgrund geminderter Arbeitsfähigkeit beziehe. In dem medizinischen Sachverständigengutachten sei ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer seit seinem 15. Lebensjahr wegen psychiatrischer Auffälligkeiten in laufender ambulanter und auch immer wieder stationärer Behandlung befunden habe. Dazu werde auf ein Tonbandprotokoll vom 14.10.1999 vor dem Bezirksgericht XXXX verwiesen, wonach Prof. Dr. XXXX ausführe, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Psychose leide, die dazu geführt habe, dass er auch vorzeitig in Pension gekommen sei. Dieser Arzt habe den Beschwerdeführer auch bereits im Jahr 1988 begutachtet und habe festgestellt, dass er den Beruf des Schauspielers aufgrund des Einbruchs der Psychose nicht habe ausüben können. Es werde neuerlich bei gleichzeitiger Vorlage weiterer Unterlagen beantragt, einen psychiatrischen Gutachter zu bestellen. 35. Mit Eingaben vom 22.11.2017 teilte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass dieser sich beginnend mit 01.05.1994 Pension aufgrund geminderter Arbeitsfähigkeit beziehe. In dem medizinischen Sachverständigengutachten sei ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer seit seinem 15. Lebensjahr wegen psychiatrischer Auffälligkeiten in laufender ambulanter und auch immer wieder stationärer Behandlung befunden habe. Dazu werde auf ein Tonbandprotokoll vom 14.10.1999 vor dem Bezirksgericht römisch 40 verwiesen, wonach Prof. Dr. römisch 40 ausführe, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Psychose leide, die dazu geführt habe, dass er auch vorzeitig in Pension gekommen sei. Dieser Arzt habe den Beschwerdeführer auch bereits im Jahr 1988 begutachtet und habe festgestellt, dass er den Beruf des Schauspielers aufgrund des Einbruchs der Psychose nicht habe ausüben können. Es werde neuerlich bei gleichzeitiger Vorlage weiterer Unterlagen beantragt, einen psychiatrischen Gutachter zu bestellen.
36. Mit Schreiben vom 27.11.2017 ersuchte die belangte Behörde das Arbeitsmarkservice Österreich mitzuteilen, aufgrund welcher Gesundheitsschädigungen beim Beschwerdeführer eine Umschulung notwendig geworden sei.
37. Die belangte Behörde ersuchte die XXXX Gebietskrankenkasse neuerlich mit Schreiben vom 28.11.2017 um Mitteilung, weshalb der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 10.10.1998 bis 30.06.1994 mit Unterbrechungen Krankengeld bezogen habe.37. Die belangte Behörde ersuchte die römisch 40 Gebietskrankenkasse neuerlich mit Schreiben vom 28.11.2017 um Mitteilung, weshalb der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 10.10.1998 bis 30.06.1994 mit Unterbrechungen Krankengeld bezogen habe.
38. Mit Schreiben vom 01.12.2017 teilte die XXXX Gebietskrankenkasse mit, dass die von der belangten Behörde gewünschten Daten nicht mehr im System aufscheinen würden. 38. Mit Schreiben vom 01.12.2017 teilte die römisch 40 Gebietskrankenkasse mit, dass die von der belangten Behörde gewünschten Daten nicht mehr im System aufscheinen würden.
39. Mit Schreiben vom 29.12.2017 teilte das Arbeitsmarktservice der belangten Behörde mit, dass hinsichtlich des angefragten Zeitraumes keine Unterlagen mehr hinsichtlich der Umschulung des Beschwerdeführers aufliegen würden.
40. Mit Eingabe vom 17.04.2018 brachte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter eine Säumnisbeschwerde ein. Er brachte vor, dass die sechsmonatige Entscheidungsfrist bereits abgelaufen sei. Die belangte Behörde habe es durch ein grobes Verschulden unterlassen, seit dem Zeitpunkt der Antragstellung wesentliche Verfahrensschritte, wie insbesondere die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, zu veranlassen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und dem Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 2 Z 1 iVm § 3 VOG stattgeben.40. Mit Eingabe vom 17.04.2018 brachte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter eine Säumnisbeschwerde ein. Er brachte vor, dass die sechsmonatige Entscheidungsfrist bereits abgelaufen sei. Die belangte Behörde habe es durch ein grobes Verschulden unterlassen, seit dem Zeitpunkt der Antragstellung wesentliche Verfahrensschritte, wie insbesondere die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, zu veranlassen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und dem Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, VOG stattgeben.
41. Die belangte Behörde legte den Akt mit Schreiben vom 19.04.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dieser am 23.04.2018 einlangte und der Gerichtsabteilung W 135 zugewiesen wurde.
42. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Psychiatrie und lud den Beschwerdeführer zu einer medizinischen Untersuchung am 29.05.2018 in Wien.
43. Der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers teilte mit Eingabe vom 09.05.2018 mit, dass dieser gesundheitlich nicht in der Lage sei, alleine von XXXX nach Wien zu reisen, weswegen sein Sachwalter ihn begleiten müsse. Dieser sei am 29.05.2018 verhindert, weswegen um eine Verlegung des Termins für die fachärztliche Untersuchung gebeten werde. Diesem Ersuchen entsprechend verlegte das Bundesverwaltungsgericht den Untersuchungstermin auf den 12.06.2018. 43. Der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers teilte mit Eingabe vom 09.05.2018 mit, dass dieser gesundheitlich nicht in der Lage sei, alleine von römisch 40 nach Wien zu reisen, weswegen sein Sachwalter ihn begleiten müsse. Dieser sei am 29.05.2018 verhindert, weswegen um eine Verlegung des Termins für die fachärztliche Untersuchung gebeten werde. Diesem Ersuchen entsprechend verlegte das Bundesverwaltungsgericht den Untersuchungstermin auf den 12.06.2018.
44. Der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers teilte mit Eingabe vom 07.06.2018 mit, dass sich der Sachwalter des Beschwerdeführers verletzt habe, und sich am 12.06.2018 in Krankenstand befinde. Da der Beschwerdeführer keine andere Vertrauensperson habe, werde um neuerliche Verlegung des Untersuchungstermins gebeten.
45. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 11.07.2018 mitzuteilen, welche Angelegenheiten von der Sachwalterschaft umfasst seien.
46. Der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers übermittelte mit Eingabe vom 23.07.2018 die Urkunde des XXXX vom 06.08.2014 und die Bestellungsurkunde des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.05.2008, Zl. XXXX . 46. Der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers übermittelte mit Eingabe vom 23.07.2018 die Urkunde des römisch 40 vom 06.08.2014 und die Bestellungsurkunde des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 08.05.2008, Zl. römisch 40 .
47. Mit Eingabe vom 08.08.2018 übermittelte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landestelle XXXX vom 28.05.2018, wonach dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine Heimopferrente ab 1. Juli 2017 für die Dauer der Zuerkennung der Eigenpension anerkannt werde. Er gehe zwar davon aus, dass damit der geltend gemachte Anspruch nach wie vor inhaltlich zu klären sein werde, und eine allfällige Anrechnung der ihm zuzuerkennenden Beträge mit den Zahlungen nach dem Heimopferrentengesetz zu erfolgen haben werde. Dennoch möchte er hiermit den Sachverhalt zur Gänze bekannt geben. 47. Mit Eingabe vom 08.08.2018 übermittelte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landestelle römisch 40 vom 28.05.2018, wonach dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine Heimopferrente ab 1. Juli 2017 für die Dauer der Zuerkennung der Eigenpension anerkannt werde. Er gehe zwar davon aus, dass damit der geltend gemachte Anspruch nach wie vor inhaltlich zu klären sein werde, und eine allfällige Anrechnung der ihm zuzuerkennenden Beträge mit den Zahlungen nach dem Heimopferrentengesetz zu erfolgen haben werde. Dennoch möchte er hiermit den Sachverhalt zur Gänze bekannt geben.
48. Der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers bestätigte mit Schreiben vom 10.08.2018 den Untersuchungstermin am 04.10.2018. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer eine Ladung für die Untersuchung am 04.10.2018.
49. In ihrem fachmedizinischen Sachverständigengutachten vom 04.10.2018 kommt die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich für Psychiatrie und Neurologie zusammenfassend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung nach posttraumatischer Belastungsstörung (Leiden 1) und an einer paranoiden Schizophrenie (Leiden 2) leide. Leiden 1 sei kausal auf den Heimaufenthalt zurückzuführen. Es liege Arbeitsunfähigkeit vor, vor allem wegen dem akausalen Leiden 2, welches allenfalls durch Leiden 1 ausgelöst worden sei. Es sei aber auch zu bedenken, dass beim Beschwerdeführer eine besondere Vulnerabilität vorliege, da auch seine Mutter an Schizophrenie erkrankt gewesen sei. Die kausalen Gesundheitsschädigungen seien nicht allein maßgebliche Ursache für die Zeiten, in welchen der Beschwerdeführer nicht gearbeitet habe.
50. Mit Eingabe vom 19.12.2018 übermittelte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers seinen Behindertenpass vom 01.04.2015 und gab bekannt, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich nicht in der Lage sei, Untersuchungstermine in Wien wahrzunehmen. Es werde beantragt, auch diesbezüglich ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen.
51. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2019 wurde der gegenständliche Beschwerdeakt der Gerichtsabteilung W 135 aufgrund des Mutterschutzes der Leiterin der Gerichtsabteilung abgenommen, und der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt, wo der Beschwerdeakt am 18.03.2019 einlangte.
52. Mit Schreiben vom 19.04.2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die befasste Sachverständige um Klarstellung, ob der Heimaufenthalt des Beschwerdeführers als kausal für Leiden 2, die paranoide Schizophrenie anzusehen ist, oder nicht. Falls nein, werde gebeten mitzuteilen, ob mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer dieses Leiden auch ohne den Heimaufenthalt bekommen hätte. Weiters, ob bei alleinigem Vorliegen des Leidens 1, die anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach posttraumatischer Belastungsstörung, der Beschwerdeführer grundsätzlich arbeitsfähig sei, oder nicht.
53. Die befasste medizinische Sachverständige übermittelte auftragsgemäß eine Ergänzung zum Sachverständigengutachten. Darin kam sie zusammenfassend zu Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass bereits seine Mutter an Schizophrenie gelitten habe, eine genetische Komponenten anzunehmen sei. Es können nur gesagt werden, dass die Heimerfahrungen schwer traumatisierend gewesen seien und eine anhaltende Persönlichkeitsstörung ausgelöst hätten. Wie groß der Anteil am Auslösen der Schizophrenie gewesen sei, könne nicht seriös beurteilt werden. Es könne nicht seriös beantwortet werden, ob der Beschwerdeführer auch ohne Heimunterbringung bei dieser Ausgangslage der schizophreniekranken Mutter, an einer paranoiden Schizophrenie leiden würde. Der Beschwerdeführer habe bis zu seinem 30. Lebensjahr gearbeitet, dann sei er psychisch dekompensiert. Die dauerhafte und aktenkundige Schizophrenieerkrankung habe den Beschwerdeführer arbeitsunfähig gemacht.
54. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien des Verfahrens beide Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 03.06.2019 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
55. Der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers gab mit Eingabe vom 24.06.2019 eine schriftliche Stellungnahme ab und wies auf Unschlüssigkeiten in den Sachverständigengutachten hin. Er ersuchte diese ergänzen zu lassen und nach deren Vorliegen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Gutachtenserörterung durchzuführen.
56. Nachdem die ursprünglich befasste medizinische Sachverständige nicht mehr als Amtssachverständige dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung steht, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.08.2019 eine neue medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie ein Sachverständigengutachten auf Grundlage der bisher vorliegenden medizinischen Befunde und einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.10.2019 vorzulegen.
57. Die medizinische Sachverständige, eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige u.a. für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie untersuchte den Beschwerdeführer am 04.10.2019 und erstellte am selben Tag ein fachmedizinisches Sachverständigengutachten, welches bei der am selben Tag im Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Sachwalters, seiner Rechtsvertreterin und der medizinischen Sachverständigen eingehend erörtert wurde. Darin kam die medizinische Sachverständige zusammenfassend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer chronisch paranoiden Schizophrenie F 20.0 leide. Diese sei akausalen Ursprungs und sei nicht auf die Erlebnisse im Heim zurückzuführen. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsniederschrift wurde dieser übermittelt.
58. Mit Erkenntnis vom 07.10.2019, Zl. W261 21932211/31E gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist statt (Spruchpunkt I.) und wies den Antrag vom 21.07.2016 auf Ersatz des Verdienstentganges gemß § 2 Z 1 iVm 3 Verbrechensopfergesetz ab (Spruchpunkt II). In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, innerhalb der Entscheidungsfrist ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen. Die Verzögerung sei auf das überwiegende Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen gewesen. In der Sache selbst bestehe mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit kein Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Misshandlungen und sexuellen Missbräuchen im Kinderheim und der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigung „chronisch paranoide Schizophrenie“, welche der Grund für seine Arbeitsfähigkeit sei.58. Mit Erkenntnis vom 07.10.2019, Zl. W261 21932211/31E gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist statt (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Antrag vom 21.07.2016 auf Ersatz des Verdienstentganges gemß Paragraph 2, Ziffer eins, in Verbindung mit 3 Verbrechensopfergesetz ab (Spruchpunkt römisch zwei). In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, innerhalb der Entscheidungsfrist ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen. Die Verzögerung sei auf das überwiegende Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen gewesen. In der Sache selbst bestehe mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit kein Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Misshandlungen und sexuellen Missbräuchen im Kinderheim und der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigung „chronisch paranoide Schizophrenie“, welche der Grund für seine Arbeitsfähigkeit sei.
59. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt II. des genannten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schriftsatz vom 18.11.20219 eine außerordentliche Revision. Als Revisionsgründe machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht es unterlassen habe, ein Obergutachten einzuholen und das Recht auf Parteiengehör verletzt habe.59. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt römisch zwei. des genannten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schriftsatz vom 18.11.20219 eine außerordentliche Revision. Als Revisionsgründe machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht es unterlassen habe, ein Obergutachten einzuholen und das Recht auf Parteiengehör verletzt habe.
60. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.06.2022, Zl. Ra 2019/11/0198-9 hob dieser das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes II. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Das Bundesverwaltungsgericht hätte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen gehabt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme auf gleicher fachlicher Ebene abzugeben. Es sei dem Beschwerdeführer keine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem in der Beschwerdeverhandlung erstatteten Gutachten gewährt worden, weswegen dieser in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei.60. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.06.2022, Zl. Ra 2019/11/0198-9 hob dieser das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes römisch zwei. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Das Bundesverwaltungsgericht hätte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen gehabt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme auf gleicher fachlicher Ebene abzugeben. Es sei dem Beschwerdeführer keine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem in der Beschwerdeverhandlung erstatteten Gutachten gewährt worden, weswegen dieser in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei.
61. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 04.10.2019 samt dem medizinischen Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige u.a. für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie mit Schreiben vom 01.07.2022 und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 28.08.2022 ein.
62. Mit Eingabe vom 09.08.2022 ersuchte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers die Frist zur Äußerung zum übermittelten Sachverständigengutachten bis zum 29.09.2022 zu erstrecken. Diesem Fristerstreckungsersuchen gab das Bundesverwaltungsgericht Folge.
63. Mit Schriftsatz vom 23.09.2022 legte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter einen Vorschlag einer Arbeitsgruppe „Best Practice Manual“ des Obersten Gerichtshofes zur Rolle des Gutachters im Obsorge und Besuchsrechtsstreit vom 17.09.2009, eine Richtlinie für die Erstellung von klinisch-psychologischen und gesundheitspsychologischen Befunden und Gutachten vom Juni 2020 und ein Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für klinische- und Gesundheitspsychologie, Psychotherapie, forensische und Rechtspsychologie vom 23.09.2022 vor. Dieses Gutachten komme zu gänzlich anderen Ergebnissen als jenes, welches vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt worden sei. Es sei das „Vulnerabilitäts-Stressmodell“ relevant gewesen, welches bisher noch nicht berücksichtigt worden sei. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten widerspreche den angeschlossenen Kriterien für Gerichtsgutachten, insbesondere den Grundsätzen der Transparenz sowie der Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Ausführungen. Demgegenüber lege der vom Beschwerdeführer beigezogene Sachverständige nachvollziehbar dar, dass gerade die Erkrankung des Beschwerdeführers zu einem beträchtlichen Teil durch die massiven Straftaten in der „ XXXX “ zu seinem Nachteil verursacht worden seien. Es werde daher beantragt, ein Fakultätsgutachten/Obergutachten einzuholen. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte diesen Schriftsatz samt Anlagen am 03.10.2022 an die belangte Behörde.63. Mit Schriftsatz vom 23.09.2022 legte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter einen Vorschlag einer Arbeitsgruppe „Best Practice Manual“ des Obersten Gerichtshofes zur Rolle des Gutachters im Obsorge und Besuchsrechtsstreit vom 17.09.2009, eine Richtlinie für die Erstellung von klinisch-psychologischen und gesundheitspsychologischen Befunden und Gutachten vom Juni 2020 und ein Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für klinische- und Gesundheitspsychologie, Psychotherapie, forensische und Rechtspsychologie vom 23.09.2022 vor. Dieses Gutachten komme zu gänzlich anderen Ergebnissen als jenes, welches vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt worden sei. Es sei das „Vulnerabilitäts-Stressmodell“ relevant gewesen, welches bisher noch nicht berücksichtigt worden sei. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten widerspreche den angeschlossenen Kriterien für Gerichtsgutachten, insbesondere den Grundsätzen der Transparenz sowie der Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Ausführungen. Demgegenüber lege der vom Beschwerdeführer beigezogene Sachverständige nachvollziehbar dar, dass gerade die Erkrankung des Beschwerdeführers zu einem beträchtlichen Teil durch die massiven Straftaten in der „ römisch 40 “ zu seinem Nachteil verursacht worden seien. Es werde daher beantragt, ein Fakultätsgutachten/Obergutachten einzuholen. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte diesen Schriftsatz samt Anlagen am 03.10.2022 an die belangte Behörde.
64. Das Bundesverwaltungsgericht nahm diesen Schriftsatz zum Anlass, ein medizinisches Gutachten einer Universitätsprofessorin und Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers einzuholen. In deren Gutachten vom 12.04.2023 kommt diese zusammenfassend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung und einer chronischen Schizophrenie leide. Es spreche mehr dagegen als dafür, dass diese Gesundheitsschädigungen überwiegend auf die Unterbringung und die dort erlittenen Misshandlungen im Kinderheim XXXX zurückzuführen seien. 64. Das Bundesverwaltungsgericht nahm diesen Schriftsatz zum Anlass, ein medizinisches Gutachten einer Universitätsprofessorin und Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers einzuholen. In deren Gutachten vom 12.04.2023 kommt diese zusammenfassend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung und einer chronischen Schizophrenie leide. Es spreche mehr dagegen als dafür, dass diese Gesundheitsschädigungen überwiegend auf die Unterbringung und die dort erlittenen Misshandlungen im Kinderheim römisch 40 zurückzuführen seien.
65. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dieses Gutachten den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 18.04.2023 und räumte diesen eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 16.05.2023 ein.
66. Mit Eingabe vom 15.05.2023 stellte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter eine Reihe von Fragen zum Gutachten und ersuchte, diese an die medizinische Sachverständige weiterzuleiten, bzw. allenfalls eine mündliche Verhandlung zur Gutachtenserörterung durchzuführen.
67. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 05.07.2023 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an, welche über Ersuchen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine Stunde später begann.
68. Die medizinische Sachverständige erstattete am 26.06.2023 zur Vorbereitung der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein Ergänzungsgutachten, in welchem sie die Fragen des Beschwerdeführers vorab schriftlich beantwortete. Dieses langte am 30.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde den Parteien des Verfahrens am 03.07.2023 zur Kenntnis übermittelt.
69. Am 05.07.2023 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Gutachtenserörterung statt, an welcher die medizinische Sachverständige und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilnahmen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde die Möglichkeit geboten, seine Fragen an die medizinische Sachverständige zu richten. Gleichzeitig wurde ihm eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten der medizinischen Sachverständigen vom 29.06.2023 bis zum 04.08.2023 gewährt.
70. Mit Eingabe vom 02.08.2023 gab der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter eine schriftliche Stellungnahme ab, worin er insbesondere darauf verwies, dass im Gutachten der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen keine Literaturverweise enthalten seien. Aus der Literatur sei bekannt, dass insbesondere sexueller Missbrauch in der Kindheit ein signifikanter Faktor für die spätere Entwicklung von psychotischen Störungen darstelle. Zum Beweise werde ein Ergänzungsgutachten des bereits beigezogenen Privatgutachters vom 23.07.2023 vorgelegt und werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben.
71. Nachdem das zitierte Privatgutachten dem Schriftsatz nicht angeschlossen gewesen war, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht am 02.08.2023 um Übermittlung der avisierten Beilage. Der Beschwerdeführer legte diese mit Schriftsatz vom 02.08.2023 vor. Dieses Gutachten und der Schriftsatz wurden der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 03.08.2023 zur Kenntnis gebracht.
1. Feststellungen:
1.1 Zum Beschwerdeführer und den allgemeinen Voraussetzungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichische Staatsbürger.
Er wurde am XXXX als eheliches Kind geboren. Der Vater des Beschwerdeführers war Förster bei der Agrargemeinschaft XXXX , seine Mutter war Hausfrau. Der Beschwerdeführer wuchs als Einzelkind auf, er hat auch keine Halbgeschwister. Eine um 12 Jahre jüngere Schwester litt am Down Syndrom und verstarb im Alter von zwei Jahren.Er wurde am römisch 40 als eheliches Kind geboren. Der Vater des Beschwerdeführers war Förster bei der Agrargemeinschaft römisch 40 , seine Mutter war Hausfrau. Der Beschwerdeführer wuchs als Einzelkind auf, er hat auch keine Halbgeschwister. Eine um 12 Jahre jüngere Schwester litt am Down Syndrom und verstarb im Alter von zwei Jahren.
Die Mutter des Beschwerdeführers litt an paranoider Schizophrenie, sein Vater war Alkoholiker. Seine Mutter wurde wiederholt im psychiatrischen Krankenhaus XXXX stationär behandelt. (AS 7a bis 8)Die Mutter des Beschwerdeführers litt an paranoider Schizophrenie, sein Vater war Alkoholiker. Seine Mutter wurde wiederholt im psychiatrischen Krankenhaus römisch 40 stationär behandelt. (AS 7a bis 8)
Der Beschwerdeführer war in seinem Elternhaus bereits in seiner frühen Kindheit laufenden Gewalterfahrungen ausgesetzt und stammte aus schwierigen familiären Verhältnissen (OZ 56).
Nachdem seine Mutter im Jahr 1966 wieder stationär im Krankenhaus XXXX aufgenommen werden musste, und sein Vater berufsbedingt und durch seine Alkoholkrankheit nicht in der Lage war, auf sein Kind aufzupassen, veranlasste seine Tante, dass er am 09.03.1966 in die Kinderstation des XXXX Landeskrankenhauses XXXX aufgenommen wurde. Im Vordergrund dieses Aufenthaltes stand nach Ansicht der behandelnden Ärzte eine schwere Milieuschädigung und Verwöhnung durch die geisteskranke Mutter. Der Beschwerdeführer blieb bis zum 13.06.1966 auf der Kinderstation (AS 45f).Nachdem seine Mutter im Jahr 1966 wieder stationär im Krankenhaus römisch 40 aufgenommen werden musste, und sein Vater berufsbedingt und durch seine Alkoholkrankheit nicht in der Lage war, auf sein Kind aufzupassen, veranlasste seine Tante, dass er am 09.03.1966 in die Kinderstation des römisch 40 Landeskrankenhauses römisch 40 aufgenommen wurde. Im Vordergrund dieses Aufenthaltes stand nach Ansicht der behandelnden Ärzte eine schwere Milieuschädigung und Verwöhnung durch die geisteskranke Mutter. Der Beschwerdeführer blieb bis zum 13.06.1966 auf der Kinderstation (AS 45f).
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer im Kinderheim XXXX aufgenommen, wo er bis zum 07.07.1967 untergebracht war. Während dieser Zeit kam es zwei bis drei Mal pro Woche zu sexuellen Übergriffen in der Form, dass er von Patern in die Toilette gelockt und im Genitalbereich berührt wurde. Er erlitt körperliche Misshandlungen durch Schläge mit Haselweiden auf die Hände. Er bekam wenig zu trinken, weswegen er nachts Wasser aus dem Spülkasten der Toilette trank. Er war dem Sadismus der Erzieher hilflos ausgeliefert. (AS 10a)Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer im Kinderheim römisch 40 aufgenommen, wo er bis zum 07.07.1967 untergebracht war. Während dieser Zeit kam es zwei bis drei Mal pro Woche zu sexuellen Übergriffen in der Form, dass er von Patern in die Toilette gelockt und im Genitalbereich berührt wurde. Er erlitt körperliche Misshandlungen durch Schläge mit Haselweiden auf die Hände. Er bekam wenig zu trinken, weswegen er nachts Wasser aus dem Spülkasten der Toilette trank. Er war dem Sadismus der Erzieher hilflos ausgeliefert. (AS 10a)
Aufgrund der dem Beschwerdeführer während des Heimaufenthaltes widerfahrenden Misshandlungen erkannte die Stiftung XXXX dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 08.02.2012 als anerkanntes Opfer eine finanzielle Hilfe im Betrag von € 15.000,- zu (AS 13).Aufgrund der dem Beschwerdeführer während des Heimaufenthaltes widerfahrenden Misshandlungen erkannte die Stiftung römisch 40 dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 08.02.2012 als anerkanntes Opfer eine finanzielle Hilfe im Betrag von € 15.000,- zu (AS 13).
Der Beschwerdeführer stellte am 21.07.2016 einen Antrag auf Hilfeleistung nach dem VOG, genauer auf Ersatz des Verdienstentganges (AS 2).
Der Beschwerdeführer war mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit während seiner Unterbringung im Kinderheim XXXX im Zeitraum vom 13.06.1966 bis 07.07.1967 durch die psychischen und physischen Misshandlungen der dortigen ErzieherInnen und der sexuellen Übergriffe durch Pater Opfer einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG. Der Beschwerdeführer war mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit während seiner Unterbringung im Kinderheim römisch 40 im Zeitraum vom 13.06.1966 bis 07.07.1967 durch die psychischen und physischen Misshandlungen der dortigen ErzieherInnen und der sexuellen Übergriffe durch Pater Opfer einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG.
1.2 Festgestellte Funktionsbeeinträchtigungen und Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit:
Während seines Aufenthaltes in der Kinderstation des A.Ö. Landeskrankenhauses XXXX vom 09.03.1966 bis 13.06.1966, das heißt vor seinem Aufenthalt im Kinderheim XXXX , wurden in der vorläufigen Beurteilung bei seiner Einlieferung Anzeichen einer frühkindlichen zerebralen Störung festgestellt (AS 46).Während seines Aufenthaltes in der Kinderstation des A.Ö. Landeskrankenhauses römisch 40 vom 09.03.1966 bis 13.06.1966, das heißt vor seinem Aufenthalt im Kinderheim römisch 40 , wurden in der vorläufigen Beurteilung bei seiner Einlieferung Anzeichen einer frühkindlichen zerebralen Störung festgestellt (AS 46).
Mit 15 Jahren wurde beim Beschwerdeführer erstmals Morbus Bleuler (Schizophrenie) (AS 246) mit 17 Jahren eine hebephrene Schizophrenie (AS 11) diagnostiziert. Mit 30 Jahren erlitt der Beschwerdeführer einen Nervenzusammenbruch, und es wurde bei ihm eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert (AS 11).
Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung (Leiden 1) und einer chronischen Schizophrenie (Leiden 2) (OZ 46 und OZ 56).
Der Beschwerdeführer ist seit 01.05.1994 arbeitsunfähig und bezieht Pension aufgrund geminderter Arbeitsfähigkeit (AS 18). Die Diagnose paranoide Schizophrenie führte dazu, dass er Berufsunfähigkeitspension in Anspruch nehmen musste (vgl. AS 243).Der Beschwerdeführer ist seit 01.05.1994 arbeitsunfähig und bezieht Pension aufgrund geminderter Arbeitsfähigkeit (AS 18). Die Diagnose paranoide Schizophrenie führte dazu, dass er Berufsunfähigkeitspension in Anspruch nehmen musste vergleiche AS 243).
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 11.11.1999, Zl. XXXX wurde für den Beschwerdeführer Mag. XXXX , Verein XXXX , als Sachwalter bestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 11.11.1999, Zl. römisch 40 wurde für den Beschwerdeführer Mag. römisch 40 , Verein römisch 40 , als Sachwalter bestellt.
Der Sachwalter hatte folgende Kreise von Angelegenheiten zu besorgen:
1) Die Einkommens- und Vermögensverwaltung;
2) Die Vertretung des Betroffenen im anhängigen Pflegegeldverfahren;
3) Die Verwaltung des Hälfteanteiles des Betroffenen an der Liegenschaft EZ XXXX GB XXXX , sowie die Vertretung des Betroffenen bei einem allfälligen Verkauf des Liegenschaftsanteiles; 3) Die Verwaltung des Hälfteanteiles des Betroffenen an der Liegenschaft EZ römisch 40 GB römisch 40 , sowie die Vertretung des Betroffenen bei einem allfälligen Verkauf des Liegenschaftsanteiles;
4) Die Vertretung des Betroffenen beim Abschluss von Rechtsgeschäften zum Erwerb von Liegenschaftseigentum (AS 101f).
Mit Bestellungsurkunde des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.05.2008, Zl. XXXX – 130, wurde für den Beschwerdeführer das XXXX gemäß § 268 ABGB zum Sachwalter bestellt. Mit Bestellungsurkunde des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 08.05.2008, Zl. römisch 40 – 130, wurde für den Beschwerdeführer das römisch 40 gemäß Paragraph 268, ABGB zum Sachwalter bestellt.
Der/Die Sachwalter hat folgenden Kreis von Angelegenheiten zu besorgen (§ 268 ABGB):Der/Die Sachwalter hat folgenden Kreis von Angelegenheiten zu besorgen (Paragraph 268, ABGB):
a) Einkommens- und Vermögensverwaltung mit Ausnahme der Verwaltung der Pension und des Pflegegeldes.
b) Die Vertretung des Betroffenen bei Ämtern, Behörden und Gericht sowie gegenüber privaten Vertragspartnern mit Ausnahme der Vertretung beim Abschluss der Geschäfte des täglichen Lebens, die von beiden Seiten sofort erfüllt werden.
c) Vertretung des Betroffenen in Angelegenheiten der Ausgleichszulage und des Pflegegeldes.
Mit Urkunde des XXXX vom 06.08.2014 wurde Frau XXXX als die vom Verein bekannt gegebene Person nominiert, welche die Sachwalterschaft für den Beschwerdeführer innehat (OZ9).Mit Urkunde des römisch 40 vom 06.08.2014 wurde Frau römisch 40 als die vom Verein bekannt gegebene Person nominiert, welche die Sachwalterschaft für den Beschwerdeführer innehat (OZ9).
Der Beschwerdeführer ist seit 01.04.2015 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 % (OZ 16). Seit 19.04.2019 hat der Beschwerdeführer einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70%. Er bekommt Ermäßigung bei den öffentlichen Verkehrsmitteln und bedarf einer Begleitperson.
Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.05.2018 wurde sein Anspruch auf Heimopferrente nach dem Heimopferrentengesetz (HOG) ab dem 1. Juli 2017 anerkannt. Die Rente beträgt ab 01.07.2017 € 300,- und ab dem 01.01.2018 € 306,60 monatlich (OZ 10).
1.3 Kausalität
Es besteht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein überwiegender kausaler Zusammenhang zwischen den festgestellten Misshandlungen und den sexuellen Missbräuchen im Kinderheim XXXX und der Gesundheitsschädigung „posttraumatischen Belastungsstörung mit Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung“ (Leiden 1) des Beschwerdeführers.Es besteht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein überwiegender kausaler Zusammenhang zwischen den festgestellten Misshandlungen und den sexuellen Missbräuchen im Kinderheim römisch 40 und der Gesundheitsschädigung „posttraumatischen Belastungsstörung mit Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung“ (Leiden 1) des Beschwerdeführers.
Es besteht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit kein überwiegender kausaler Zusammenhang zwischen den festgestellten Misshandlungen und den sexuellen Missbräuchen im Kinderheim XXXX und der Gesundheitsschädigung „chronisch Schizophrenie“ (Leiden 2) des Beschwerdeführers.Es besteht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit kein überwiegender kausaler Zusammenhang zwischen den festgestellten Misshandlungen und den sexuellen Missbräuchen im Kinderheim römisch 40 und der Gesundheitsschädigung „chronisch Schizophrenie“ (Leiden 2) des Beschwerdeführers.
1.4 Ausbildungs-, Beschäftigungsverlauf und Lebensumstände des Beschwerdeführers:
Laut Aufzeichnungen aus dem Akt der Kinderstation des XXXX Landeskrankenhauses XXXX , Psychiatrie Kinder, im Zeitraum vom 03.03.1966 bis zum 13.06.1996 zeigte sich in der abschließenden Beurteilung beim Beschwerdeführer nichts, was auf eine beginnende oder gar bestehende Geisteskrankheit hingewiesen habe. Er wird als affektlabiler, lauter, völlig unbekümmerter Bub beschrieben, der sich über andere lustig macht, spottet, viel streitet und sich nichts sagen lässt. Es war den Betreuern unmöglich, dem Beschwerdeführer beizukommen, was nach diesem Bericht in seiner Kontaktarmut zu suchen ist, die nach Ansicht der Ärzte einen Hinweis auf die Richtung des Zusammenhanges mit der Geisteskrankheit der Mutter gibt. Zu bedenken ist nach diesem Bericht auch, dass der Vater des Beschwerdeführers Trinker ist, was ebenfalls eine erhebliche Belastung des Gemütes bedingen könnte. Es wird nach diesem Bericht seiner Rückkehr in seine Gemeinde wieder erhebliche Schwierigkeiten bereiten (AS 47a). Laut Aufzeichnungen aus dem Akt der Kinderstation des römisch 40 Landeskrankenhauses römisch 40 , Psychiatrie Kinder, im Zeitraum vom 03.03.1966 bis zum 13.06.1996 zeigte sich in der abschließenden Beurteilung beim Beschwerdeführer nichts, was auf eine beginnende oder gar bestehende Geisteskrankheit hingewiesen habe. Er wird als affektlabiler, lauter, völlig unbekümmerter Bub beschrieben, der sich über andere lustig macht, spottet, viel streitet und sich nichts sagen lässt. Es war den Betreuern unmöglich, dem Beschwerdeführer beizukommen, was nach diesem Bericht in seiner Kontaktarmut zu suchen ist, die nach Ansicht der Ärzte einen Hinweis auf die Richtung des Zusammenhanges mit der Geisteskrankheit der Mutter gibt. Zu bedenken ist nach diesem Bericht auch, dass der Vater des Beschwerdeführers Trinker ist, was ebenfalls eine erhebliche Belastung des Gemütes bedingen könnte. Es wird nach diesem Bericht seiner Rückkehr in seine Gemeinde wieder erhebliche Schwierigkeiten bereiten (AS 47a).
Der Beschwerdeführer lebte nach dem Aufenthalt in XXXX wieder bei seiner Mutter und deren Eltern auf einem Bauernhof in XXXX , wo der Beschwerdeführer ein gutes Leben führte (AS 38a).Der Beschwerdeführer lebte nach dem Aufenthalt in römisch 40 wieder bei seiner Mutter und deren Eltern auf einem Bauernhof in römisch 40 , wo der Beschwerdeführer ein gutes Leben führte (AS 38a).
Er besuchte insgesamt vier Jahre die Volksschule und vier Jahre die Hauptschule. Trotz des Schulwechsels waren seine Leistungen in der Schule gut, was darauf schließen lässt, dass der Beschwerdeführer über eine gute Basisintelligenz verfügt (AS 8).
Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 07.06.1974 bis 31.10.1974 als Arbeiter bei XXXX tätig. Am 17.02.1975 und in der Zeit vom 01.04.1975 bis 30.06.1975 war der Beschwerdeführer als Arbeiter bei XXXX gemeldet (Versicherungsdatenauszug 02.06.2016, AS 47a). Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 07.06.1974 bis 31.10.1974 als Arbeiter bei römisch 40 tätig. Am 17.02.1975 und in der Zeit vom 01.04.1975 bis 30.06.1975 war der Beschwerdeführer als Arbeiter bei römisch 40 gemeldet (Versicherungsdatenauszug 02.06.2016, AS 47a).
Er besuchte in den Jahren 1976 bis 1978 die Schauspielschule XXXX in München (AS 34a). Der Einbruch einer Psychose machte es ihm unmöglich, die Schule weiter zu besuchen, obwohl er das Talent zur Schauspielerei gehabt hätte (AS 8). Er besuchte in den Jahren 1976 bis 1978 die Schauspielschule römisch 40 in München (AS 34a). Der Einbruch einer Psychose machte es ihm unmöglich, die Schule weiter zu besuchen, obwohl er das Talent zur Schauspielerei gehabt hätte (AS 8).
In der Zeit vom 01.04.1980 bis 31.07.1980 war der Beschwerdeführer bei XXXX als Arbeiter tätig. Er absolvierte in der Zeit vom 01.10.1982 bis 05.10.10.1982 den Präsenzdienst. Vom 04.11.1985 bis 09.02.1986 und vom 03.03.1986 bis 31.03.1986 war der Beschwerdeführer Arbeiter bei der XXXX . Vom 15.06.1987 bis 24.06.1987 war er als Arbeiter bei der Geräte XXXX tätig. In der Zeit vom 03.10.1988 bis 07.10.1988 erhielt er Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 AMFG Arbeiter. Vom 10.10.1988 bis 09.04.1989 bezog der Beschwerdeführer Krankengeld. Vom 03.07.1989 bis 23.08.1989 bezog der Beschwerdeführer Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 AMFG Arbeiter. In der Zeit vom 03.07.1989 bis 03.09.1989 befand sich der Beschwerdeführer in beruflicher Rehabilitation und bezog in dieser Zeit Übergangsgeld. Vom 04.09.1989 bis 15.09.1989 war er als Arbeiter bei der XXXX tätig. In der Zeit vom 26.09.1989 bis 15.12.1989 war er Arbeiter bei der XXXX . In der Zeit vom 01.09.1990 bis 30.11.1990 bezog der Beschwerdeführer Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 AMFG Arbeiter. In der Zeit vom 06.12.1990 bis 02.06.1991 bezog der Beschwerdeführer Krankengeld. Vom 03.06.1991 bis 17.11.1991 erhielt der Beschwerdeführer Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 AMFG. Vom 18.11.1991 bis 16.05.1993 bezog er Krankengeld. In der Zeit vom 01.06.1993 bis 31.07.1993 war der Beschwerdeführer bei der PV Arbeiter weiterversichert. Vom 01.08.1993 bis 31.10.1993 bezog er Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 AMFG Arbeiter. Vom 01.11.1993 bis 30.06.1994 bezog er Krankengeld. Seit dem 01.05.1995 bis laufend bezieht der Beschwerdeführer Pension aufgrund einer geminderten Arbeitsfähigkeit (Versicherungsdatenauszug 02.06.2016, AS 47a).In der Zeit vom 01.04.1980 bis 31.07.1980 war der Beschwerdeführer bei römisch 40 als Arbeiter tätig. Er absolvierte in der Zeit vom 01.10.1982 bis 05.10.10.1982 den Präsenzdienst. Vom 04.11.1985 bis 09.02.1986 und vom 03.03.1986 bis 31.03.1986 war der Beschwerdeführer Arbeiter bei der römisch 40 . Vom 15.06.1987 bis 24.06.1987 war er als Arbeiter bei der Geräte römisch 40 tätig. In der Zeit vom 03.10.1988 bis 07.10.1988 erhielt er Beihilfe gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AMFG Arbeiter. Vom 10.10.1988 bis 09.04.1989 bezog der Beschwerdeführer Krankengeld. Vom 03.07.1989 bis 23.08.1989 bezog der Beschwerdeführer Beihilfe gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AMFG Arbeiter. In der Zeit vom 03.07.1989 bis 03.09.1989 befand sich der Beschwerdeführer in beruflicher Rehabilitation und bezog in dieser Zeit Übergangsgeld. Vom 04.09.1989 bis 15.09.1989 war er als Arbeiter bei der römisch 40 tätig. In der Zeit vom 26.09.1989 bis 15.12.1989 war er Arbeiter bei der römisch 40 . In der Zeit vom 01.09.1990 bis 30.11.1990 bezog der Beschwerdeführer Beihilfe gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AMFG Arbeiter. In der Zeit vom 06.12.1990 bis 02.06.1991 bezog der Beschwerdeführer Krankengeld. Vom 03.06.1991 bis 17.11.1991 erhielt der Beschwerdeführer Beihilfe gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AMFG. Vom 18.11.1991 bis 16.05.1993 bezog er Krankengeld. In der Zeit vom 01.06.1993 bis 31.07.1993 war der Beschwerdeführer bei der PV Arbeiter weiterversichert. Vom 01.08.1993 bis 31.10.1993 bezog er Beihilfe gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AMFG Arbeiter. Vom 01.11.1993 bis 30.06.1994 bezog er Krankengeld. Seit dem 01.05.1995 bis laufend bezieht der Beschwerdeführer Pension aufgrund einer geminderten Arbeitsfähigkeit (Versicherungsdatenauszug 02.06.2016, AS 47a).
Der Beschwerdeführer hatte in den Zeiträumen vom 24.04.1997 bis 28.04.1997, vom 30.04.1997 bis 02.05.1997, vom 06.05.1997 bis 12.05.1997, vom 11.06.1997 bis 18.07.1997, 19.10.1997 bis 20.10.1997, vom 29.11.1997 bis 02.12.1997, vom 17.12.1997 bis 23.01.1998, vom 16.09.1998 bis 27.10.1999, vom 30.01.2000 bis 03.02.2000, vom 21. bis 22.06.1999, vom 04.09.2013 bis 04.09.2013 und vom 27.01.2014 bis 04.03.2014 stationäre Aufenthalte in der Universitätsklinik XXXX , welche teilweise in der psychiatrischen Abteilung waren. (AS 208 bis 218 und 225 bis 234).Der Beschwerdeführer hatte in den Zeiträumen vom 24.04.1997 bis 28.04.1997, vom 30.04.1997 bis 02.05.1997, vom 06.05.1997 bis 12.05.1997, vom 11.06.1997 bis 18.07.1997, 19.10.1997 bis 20.10.1997, vom 29.11.1997 bis 02.12.1997, vom 17.12.1997 bis 23.01.1998, vom 16.09.1998 bis 27.10.1999, vom 30.01.2000 bis 03.02.2000, vom 21. bis 22.06.1999, vom 04.09.2013 bis 04.09.2013 und vom 27.01.2014 bis 04.03.2014 stationäre Aufenthalte in der Universitätsklinik römisch 40 , welche teilweise in der psychiatrischen Abteilung waren. (AS 208 bis 218 und 225 bis 234).
Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 1999 besachwaltert bzw. hat einen Erwachsenvertreter und ist nur mehr teilweise in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu regeln (AS 101 f).
Der Beschwerdeführer lebt in einer kleinen Wohnung. Er ist alleinstehend.
Er bezieht neben seiner Invaliditätspension auch Pflegegeld (AS 15) und eine Opferrente nach dem HOG (OZ 10).
Der Grund für die Genehmigung der Berufsunfähigkeitspension im Jahr 1994 war die Diagnose „paranoide Psychosen“ (vgl. AS 243), welche auch das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers bereits in der Zeit seiner Berufstätigkeit negativ beeinflusste (OZ 56).Der Grund für die Genehmigung der Berufsunfähigkeitspension im Jahr 1994 war die Diagnose „paranoide Psychosen“ vergleiche AS 243), welche auch das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers bereits in der Zeit seiner Berufstätigkeit negativ beeinflusste (OZ 56).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu den Punkten 1.1, Feststellungen zum Beschwerdeführer und den allgemeinen Voraussetzungen, 1.1, Festgestellte Funktionsbeeinträchtigungen und Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, 1.4, Ausbildung-, Beschäftigungsverlauf und Lebensumstände des Beschwerdeführers, beruhen jeweils auf jenen Akteninhalten, welche in Klammer auch mit der Quellenangabe angeführt sind.
2.2. Kernfrage des gegenständlichen Verfahrens ist, wie auch schon oben ausgeführt, ob es zwischen den von den in diesem Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen erstellten Diagnosen des Beschwerdeführers und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Kinderheim XXXX und den dort erlittenen Misshandlungen einen Kausalzusammenhang gibt, oder nicht. 2.2. Kernfrage des gegenständlichen Verfahrens ist, wie auch schon oben ausgeführt, ob es zwischen den von den in diesem Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen erstellten Diagnosen des Beschwerdeführers und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Kinderheim römisch 40 und den dort erlittenen Misshandlungen einen Kausalzusammenhang gibt, oder nicht.
In diesem Beschwerdeverfahren liegen Sachverständigengutachten von insgesamt vier unterschiedlichen Sachverständigen vor:
Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Psychiatrie & Neurologie, Psychotherapeutin & Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.10.2018 (vgl. OZ 15) mit Ergänzung vom 24.05.2029 (vgl. OZ 21), werden die Diagnosen 1.1. Anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach posttraumatischer Belastungsstörung und 1.2. paranoide Schizophrenie gestellt. Die medizinische Sachverständige kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass das Leiden 1 mit Wahrscheinlichkeit auf die Erlebnisse im Kinderheim zurückzuführen ist, wohingegen das Leiden 2 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch andere Ursachen hat. Die kausalen Gesundheitsschädigungen sind nicht allein maßgebliche Ursache für jene Zeiten, in welchen der Beschwerdeführer nicht gearbeitet hat (vgl. OZ 15).Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie & Neurologie, Psychotherapeutin & Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.10.2018 vergleiche OZ 15) mit Ergänzung vom 24.05.2029 vergleiche OZ 21), werden die Diagnosen 1.1. Anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach posttraumatischer Belastungsstörung und 1.2. paranoide Schizophrenie gestellt. Die medizinische Sachverständige kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass das Leiden 1 mit Wahrscheinlichkeit auf die Erlebnisse im Kinderheim zurückzuführen ist, wohingegen das Leiden 2 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch andere Ursachen hat. Die kausalen Gesundheitsschädigungen sind nicht allein maßgebliche Ursache für jene Zeiten, in welchen der Beschwerdeführer nicht gearbeitet hat vergleiche OZ 15).
Nachdem die medizinische Sachverständige deren Tätigkeit beendete, holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Anästhesiologie und Intensivmedizin, insbesondere Schmerzmedizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie und psychiatrische Kriminalprognostik, Dr.in XXXX vom 04.10.2019 ein. In deren medizinischen Sachverständigengutachten kommt diese zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen paranoiden Schizophrenie F20.0 leidet und dieses Leiden akuasalen Ursprungs und nicht auf die Erlebnisse im Kinderheim zurückzuführen ist.Nachdem die medizinische Sachverständige deren Tätigkeit beendete, holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Anästhesiologie und Intensivmedizin, insbesondere Schmerzmedizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie und psychiatrische Kriminalprognostik, Dr.in römisch 40 vom 04.10.2019 ein. In deren medizinischen Sachverständigengutachten kommt diese zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen paranoiden Schizophrenie F20.0 leidet und dieses Leiden akuasalen Ursprungs und nicht auf die Erlebnisse im Kinderheim zurückzuführen ist.
Aufgrund der vom Beschwerdeführer erhobenen außerordentlichen Revision, in welcher unter anderem bemängelt wurde, dass dem Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verkürzt worden sei, behob der Verwaltungsgerichtshof das die Beschwerde abweisende Erkentnnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.10.2019, Zl. W261 2193221-1/31E mit Erkenntnis vom 07.06.2022, Zl. Ra 2019/11/0198-9.
Dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes folgend räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ausdrücklich noch einmal ein Parteiengehör zum letztgenannten medizinischen Sachverständigengutachten ein.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Parteiengehörs ein Sachverständigengutachten von Assoc. Prof. Priv. Doz. MMag. DDr. XXXX , eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für klinische- und Gesundheitspsychologie, Psychotherapie und Rechtspsychologie vom 23.09.2022 vor. Der Privatgutachter kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung nach posttraumatischer Belastungsstörung, F62.0 und an paranoider Schizophrenie, F20.0 leidet. Es werden aus fachlicher Sicht aus der Anamnese andere Schlüsse gezogen als in den Vorgutachten, genauer, dass beide Diagnosen kausal auf den erlittenen Traumatisierungen im Kinderheim zurückzuführen sind und beide Diagnosen dazu beigetragen haben, dass der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig ist. Aus fachlicher Sicht kann daher nach diesem Privatgutachten auf einen kausalen Zusammenhang geschlossen werden, dass es dem Beschwerdeführer auf Grund der in im Kinderheim XXXX erlebten Übergriffe nicht möglich gewesen ist, eine adäquate Ausbildung zu absolvieren und einer langfristigen Beschäftigung nachzugehen. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Parteiengehörs ein Sachverständigengutachten von Assoc. Prof. Priv. Doz. MMag. DDr. römisch 40 , eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für klinische- und Gesundheitspsychologie, Psychotherapie und Rechtspsychologie vom 23.09.2022 vor. Der Privatgutachter kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung nach posttraumatischer Belastungsstörung, F62.0 und an paranoider Schizophrenie, F20.0 leidet. Es werden aus fachlicher Sicht aus der Anamnese andere Schlüsse gezogen als in den Vorgutachten, genauer, dass beide Diagnosen kausal auf den erlittenen Traumatisierungen im Kinderheim zurückzuführen sind und beide Diagnosen dazu beigetragen haben, dass der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig ist. Aus fachlicher Sicht kann daher nach diesem Privatgutachten auf einen kausalen Zusammenhang geschlossen werden, dass es dem Beschwerdeführer auf Grund der in im Kinderheim römisch 40 erlebten Übergriffe nicht möglich gewesen ist, eine adäquate Ausbildung zu absolvieren und einer langfristigen Beschäftigung nachzugehen.
Dem Antrag des Beschwerdeführers folgend holte das Bundesverwaltungsgericht ein „Obergutachten“ von Univ. Prof.in Dr.in XXXX , einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 09.01.2023 ein. In diesem Gutachten kommt die medizinische Sachverständige nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Einbeziehung aller bisher vorliegenden Sachverständigengutachten zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung und einer chronischen Schizophrenie leidet. Das Leiden 1 wurde durch mehrere Faktoren ausgelöst, wozu auch die traumatisierenden Erlebnisse im Kinderheim zählen. Das Leiden 2 ist durch die genetische Disposition begünstigt. Auch aus dem Vulnerabilitäts-Stress-Modell muss davon ausgegangen werden, dass mehrfache psychisch extrem belastende Faktoren zum Ausbruch der beiden Erkrankungen geführt haben (vgl. OZ 56). Dem Antrag des Beschwerdeführers folgend holte das Bundesverwaltungsgericht ein „Obergutachten“ von Univ. Prof.in Dr.in römisch 40 , einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 09.01.2023 ein. In diesem Gutachten kommt die medizinische Sachverständige nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Einbeziehung aller bisher vorliegenden Sachverständigengutachten zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung und einer chronischen Schizophrenie leidet. Das Leiden 1 wurde durch mehrere Faktoren ausgelöst, wozu auch die traumatisierenden Erlebnisse im Kinderheim zählen. Das Leiden 2 ist durch die genetische Disposition begünstigt. Auch aus dem Vulnerabilitäts-Stress-Modell muss davon ausgegangen werden, dass mehrfache psychisch extrem belastende Faktoren zum Ausbruch der beiden Erkrankungen geführt haben vergleiche OZ 56).
Dieses medizinische Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht und wurde zu seinen Fragen auch ein Ergänzungsgutachten der zuletzt befassten medizinischen Sachverständigen vom 26.06.2023 eingeholt (vgl. OZ 65). Beide Gutachten wurden mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.07.2023 erörtert. Über sein Ersuchen wurde ihm neuerlich eine Frist zu Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt, was dieser dazu nutzte, um mit seiner Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 02.08.2023 eine fachliche Ergänzung des Privatgutachters vom 24.07.2023 zu diesen Gutachten vorzulegen (vgl. OZ.72).Dieses medizinische Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht und wurde zu seinen Fragen auch ein Ergänzungsgutachten der zuletzt befassten medizinischen Sachverständigen vom 26.06.2023 eingeholt vergleiche OZ 65). Beide Gutachten wurden mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.07.2023 erörtert. Über sein Ersuchen wurde ihm neuerlich eine Frist zu Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt, was dieser dazu nutzte, um mit seiner Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 02.08.2023 eine fachliche Ergänzung des Privatgutachters vom 24.07.2023 zu diesen Gutachten vorzulegen vergleiche OZ.72).
Zusammenfassend ergibt sich für den erkennenden Senat, dass die in diesem Verfahren aufliegenden Sachverständigengutachten im Wesentlichen gleichlautend zum Ergebnis kommen, dass der Beschwerdeführer unter einer chronischen Schizophrenie leidet. Die beigezogene Obergutachterin und der Privatgutachter des Beschwerdeführers diagnostizieren auch eine Posttraumatischen Belastungsstörung mit Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung, sodass entsprechend diesen Gutachten festgestellt wird, dass diese Diagnosen beim Beschwerdeführer vorliegen.
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten der Obergutachterin Univ. Prof.in Dr.in XXXX samt Ergänzungsgutachten vom 26.06.2203 ist schlüssig und auch für einen medizinischen Laien nachvollziehbar. Die medizinische Sachverständige erläuterte deren Gutachten sehr ausführlich und nachvollziehbar in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.07.2023.Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten der Obergutachterin Univ. Prof.in Dr.in römisch 40 samt Ergänzungsgutachten vom 26.06.2203 ist schlüssig und auch für einen medizinischen Laien nachvollziehbar. Die medizinische Sachverständige erläuterte deren Gutachten sehr ausführlich und nachvollziehbar in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.07.2023.
In dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Sachverständigengutachten kommt dieser Sachverständige hinsichtlich der Diagnosen des Beschwerdeführers zum selben Ergebnis, wie die Obergutachterin, so dass davon auszugehen ist, dass die Leiden des Beschwerdeführers unbestritten festgestellt werden können.
2.3. In einem nächsten Schritt war vom erkennenden Senat zu prüfen, ob für eines oder beide Leiden in einem kausalen Zusammenhang zwischen den Verbrechen, welche am Beschwerdeführer in seiner Zeit im Kinderheim XXXX verübt wurden, besteht, oder nicht.2.3. In einem nächsten Schritt war vom erkennenden Senat zu prüfen, ob für eines oder beide Leiden in einem kausalen Zusammenhang zwischen den Verbrechen, welche am Beschwerdeführer in seiner Zeit im Kinderheim römisch 40 verübt wurden, besteht, oder nicht.
Beide Leiden sind multikausalen Ursprungs, wie dies sowohl im medizinischen Sachverständigengutachten von Univ. Prof.in Dr.in XXXX (OZ 56 und OZ 65) als auch im Privatgutachten von Assoc. Prof. Priv. Doz. MMag. DDr. XXXX (OZ 46 und OZ 76) festgestellt wird. Dem schließt sich auch der erkennende Senat an.Beide Leiden sind multikausalen Ursprungs, wie dies sowohl im medizinischen Sachverständigengutachten von Univ. Prof.in Dr.in römisch 40 (OZ 56 und OZ 65) als auch im Privatgutachten von Assoc. Prof. Priv. Doz. MMag. DDr. römisch 40 (OZ 46 und OZ 76) festgestellt wird. Dem schließt sich auch der erkennende Senat an.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Verbrechensopfergesetz betreffend die Annahme der (anspruchserzeugenden) Kausalität einer Ursache bei Vorliegen mehrerer möglicher Ursachen ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verbrechen und der vorgebrachten Gesundheitsbeeinträchtigung nicht schon dann auszuschließen, wenn eine weitere Ursache für die Gesundheitsbeeinträchtigung in Betracht kommt, solange das Verbrechen als mitwirkende Ursache nicht erheblich in den Hintergrund tritt (vgl. abermals VwGH Ra 2021/11/0171, Rn. 34, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Verbrechensopfergesetz betreffend die Annahme der (anspruchserzeugenden) Kausalität einer Ursache bei Vorliegen mehrerer möglicher Ursachen ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verbrechen und der vorgebrachten Gesundheitsbeeinträchtigung nicht schon dann auszuschließen, wenn eine weitere Ursache für die Gesundheitsbeeinträchtigung in Betracht kommt, solange das Verbrechen als mitwirkende Ursache nicht erheblich in den Hintergrund tritt vergleiche abermals VwGH Ra 2021/11/0171, Rn. 34, mwN).
Es war daher im Lichte dieser ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen, ob die am Beschwerdeführer verübten Verbrechen als mitwirkende Ursache für die beiden Leiden des Beschwerdeführers erheblich in den Hintergrund treten, oder nicht.
Dazu ist zunächst einmal zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer bis zu dem Zeitpunkt, als im Kinderheim untergebracht wurde, dh bis zum Alter von ca. 8 Jahren, in sehr schwierigen familiären Verhältnissen aufwuchs. Sein Vater war Alkoholiker und war gewalttätig, seine Mutter litt an einer psychiatrischen Erkrankung und war nur beschränkt in der Lage gewesen, sich um ihren Sohn zu kümmern. Der Beschwerdeführer selbst gab bei seiner Untersuchung bei der Obergutachterin am 09.01.2023 an, dass er schon als Kleinkind stark psychisch belastet gewesen ist, dies durch die schwierigen familiären Verhältnisse (vgl. OZ 56). Er wurde besonders vom Vater schlecht behandelt, dieser habe ihm sogar gesagt, es sei besser, wenn er verrecken würde (vgl. OZ 56).Dazu ist zunächst einmal zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer bis zu dem Zeitpunkt, als im Kinderheim untergebracht wurde, dh bis zum Alter von ca. 8 Jahren, in sehr schwierigen familiären Verhältnissen aufwuchs. Sein Vater war Alkoholiker und war gewalttätig, seine Mutter litt an einer psychiatrischen Erkrankung und war nur beschränkt in der Lage gewesen, sich um ihren Sohn zu kümmern. Der Beschwerdeführer selbst gab bei seiner Untersuchung bei der Obergutachterin am 09.01.2023 an, dass er schon als Kleinkind stark psychisch belastet gewesen ist, dies durch die schwierigen familiären Verhältnisse vergleiche OZ 56). Er wurde besonders vom Vater schlecht behandelt, dieser habe ihm sogar gesagt, es sei besser, wenn er verrecken würde vergleiche OZ 56).
Diese schwere psychische Belastung führte unter anderem auch dazu, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Unterbringung in der XXXX , in der Zeit vom 09.03.1966 bis 13.06.1966 in der Kinderklinik im XXXX . Landeskrankenhaus XXXX untergebracht wurde. Dort wurde diagnostiziert, dass beim Beschwerdeführer eine frühkindliche zerebrale Störung bestand (vgl. AS 46). Auch lässt das beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers in der Kinderklinik die Annahme zu, dass bereits damals der Verdacht auf eine psychotische Erkrankung des Beschwerdeführers bestand, zumal zu den Hauptsymptomen der beim Beschwerdeführer im Alter von 17 Jahren diagnostizierten Hebephrenie (eine Form der Schizophrenie, welche in der Pubertät auftritt) Verhaltensauffälligkeit zählt (vgl. S 12 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 04.10.2019). Gerade diese Verhaltensauffälligkeit des Beschwerdeführers wird bereits vor dessen Eintritt in das Kinderheim XXXX noch in der Kinderklinik ausführlich beschrieben (vgl. AS 45 ff). Diese schwere psychische Belastung führte unter anderem auch dazu, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Unterbringung in der römisch 40 , in der Zeit vom 09.03.1966 bis 13.06.1966 in der Kinderklinik im römisch 40 . Landeskrankenhaus römisch 40 untergebracht wurde. Dort wurde diagnostiziert, dass beim Beschwerdeführer eine frühkindliche zerebrale Störung bestand vergleiche AS 46). Auch lässt das beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers in der Kinderklinik die Annahme zu, dass bereits damals der Verdacht auf eine psychotische Erkrankung des Beschwerdeführers bestand, zumal zu den Hauptsymptomen der beim Beschwerdeführer im Alter von 17 Jahren diagnostizierten Hebephrenie (eine Form der Schizophrenie, welche in der Pubertät auftritt) Verhaltensauffälligkeit zählt vergleiche S 12 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 04.10.2019). Gerade diese Verhaltensauffälligkeit des Beschwerdeführers wird bereits vor dessen Eintritt in das Kinderheim römisch 40 noch in der Kinderklinik ausführlich beschrieben vergleiche AS 45 ff).
Es steht auch unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer während seines ca. 11 Monate (vom 13.06.1966 bis 07.07.1967) dauernden Aufenthaltes im Kinderheim XXXX Misshandlungen und sexuellen Übergriffen durch einen Pater, welche zwei bis drei Mal pro Woche dessen Genital berührte, ausgesetzt gewesen ist.Es steht auch unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer während seines ca. 11 Monate (vom 13.06.1966 bis 07.07.1967) dauernden Aufenthaltes im Kinderheim römisch 40 Misshandlungen und sexuellen Übergriffen durch einen Pater, welche zwei bis drei Mal pro Woche dessen Genital berührte, ausgesetzt gewesen ist.
Im Alter von 15 Jahren wurde der Beschwerdeführer von zu Hause hinausgeworfen, seine Verwandten wollten nichts mehr von ihm wissen (vgl. OZ 56).Im Alter von 15 Jahren wurde der Beschwerdeführer von zu Hause hinausgeworfen, seine Verwandten wollten nichts mehr von ihm wissen vergleiche OZ 56).
Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten von Univ. Prof.in Dr.in XXXX (OZ 56 und OZ 65) ist zu entnehmen, dass bei beiden Leiden von einer schweren frühkindlichen Vergangenheit ausgegangen werden muss, welcher der Beschwerdeführer bis zum Alter von acht Jahren dauerhaft ausgesetzt gewesen ist. Dieser Umstand hat dazu geführt, dass der Beschwerdeführer in einem Kinderheim untergebracht werden musste, in welchem der Beschwerdeführer unglücklicherweise wieder stark traumatisierenden Verhältnissen ausgesetzt gewesen ist. Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten von Univ. Prof.in Dr.in römisch 40 (OZ 56 und OZ 65) ist zu entnehmen, dass bei beiden Leiden von einer schweren frühkindlichen Vergangenheit ausgegangen werden muss, welcher der Beschwerdeführer bis zum Alter von acht Jahren dauerhaft ausgesetzt gewesen ist. Dieser Umstand hat dazu geführt, dass der Beschwerdeführer in einem Kinderheim untergebracht werden musste, in welchem der Beschwerdeführer unglücklicherweise wieder stark traumatisierenden Verhältnissen ausgesetzt gewesen ist.
Der Privatgutachter Assoc. Prof. Priv. Doz. MMag. DDr. XXXX (OZ 46 und OZ 76) führt in seinem Gutachten vom 23.09.2023 aus, dass diese frühen, negativen Beeinflussungen eine Traumafolgestörung nach sich zogen, welche schließlich in eine andauernde Persönlichkeitsstörung mündete. Dabei spielen vor allem auch die sexuellen Missbrauchserfahrungen, welchen der Beschwerdeführer im Kinderheim XXXX ausgesetzt gewesen ist, eine entscheidende Rolle. Der Privatgutachter Assoc. Prof. Priv. Doz. MMag. DDr. römisch 40 (OZ 46 und OZ 76) führt in seinem Gutachten vom 23.09.2023 aus, dass diese frühen, negativen Beeinflussungen eine Traumafolgestörung nach sich zogen, welche schließlich in eine andauernde Persönlichkeitsstörung mündete. Dabei spielen vor allem auch die sexuellen Missbrauchserfahrungen, welchen der Beschwerdeführer im Kinderheim römisch 40 ausgesetzt gewesen ist, eine entscheidende Rolle.
Diese Conclusio ist auch für den erkennenden Senat schlüssig und nachvollziehbar, weswegen folgend den beiden genannten Sachverständigengutachten der erkennende Senat zum Ergebnis kommt, dass beim Leiden 1, die posttraumatische Belastungsstörung mit Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung, die verübten Verbrechen im Kinderheim XXXX , und hier insbesondere die sexuell motivierten Übergriffe durch den Pater zwei- bis drei Mal in der Woche, als mitwirkende Ursache zu den anderen möglichen Ursachen nicht erheblich in den Hintergrund treten, weswegen in 1.3. die entsprechende Feststellung getroffen wird.Diese Conclusio ist auch für den erkennenden Senat schlüssig und nachvollziehbar, weswegen folgend den beiden genannten Sachverständigengutachten der erkennende Senat zum Ergebnis kommt, dass beim Leiden 1, die posttraumatische Belastungsstörung mit Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung, die verübten Verbrechen im Kinderheim römisch 40 , und hier insbesondere die sexuell motivierten Übergriffe durch den Pater zwei- bis drei Mal in der Woche, als mitwirkende Ursache zu den anderen möglichen Ursachen nicht erheblich in den Hintergrund treten, weswegen in 1.3. die entsprechende Feststellung getroffen wird.
Anders stellt sich jedoch die Situation beim Leiden 2 des Beschwerdeführers, der chronischen Schizophrenie dar.
Bei der Beurteilung der Kausalität und dem Zusammenhang mit den am Beschwerdeführer verübten Verbrechen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer eine genetische Disposition für das Leiden 2, die chronische Schizophrenie hat, weil auch seine Mutter bereits an daran gelitten hat, wie dies von allen beigezogenen medizinischen Sachverständigen und auch vom Privatgutachter bestätigt werden.
Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene medizinische Sachverständige begründete in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sehr ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar, dass „der Beschwerdeführer von frühester Kindheit her viele Traumatisierungen erlebt hat. Durch die in der Familie nicht mögliche ausreichende Versorgung wurde ein Krankenhausaufenthalt und eine anschließende Unterbringung in einem Kinderheim notwendig. Die von ihm geschilderten, schon kurz nach Beginn des Aufenthalts in der XXXX , vorhandenen Stimmen und Suizidgedanken, machen es für mich sehr wahrscheinlich, dass auch die Traumen vor dem Aufenthalt in der XXXX den Ausbruch einer psychischen Erkrankung, wie etwa einer Schizophrenie sehr begünstigt haben. Es ist wahrscheinlich, dass die sexuellen Missbräuche in weiterer Folge den Schweregrad der psychischen Erkrankung in weiterer Folge negativ beeinflusst haben“ (vgl. S 9 der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 05.07.2023, OZ 68). „Ein Zusammenhang zwischen der chronisch-paranoiden Schizophrenie per se und den sexuellen Übergriffen kann nicht festgestellt werden. Wenn der Verlauf schwerer ist, kann es sein, dass eine erhöhte medikamentöse Therapie erforderlich ist oder auch das Ansprechen auf die zur Verfügung stehende Therapie schlechter ist. Der BF hat derzeit eine Kombinationstherapie mit Leponex und Abilify. Damit ist er aber zufriedenstellend eingestellt.“ (vgl. S 10 der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 05.07.2023, OZ 68).Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene medizinische Sachverständige begründete in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sehr ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar, dass „der Beschwerdeführer von frühester Kindheit her viele Traumatisierungen erlebt hat. Durch die in der Familie nicht mögliche ausreichende Versorgung wurde ein Krankenhausaufenthalt und eine anschließende Unterbringung in einem Kinderheim notwendig. Die von ihm geschilderten, schon kurz nach Beginn des Aufenthalts in der römisch 40 , vorhandenen Stimmen und Suizidgedanken, machen es für mich sehr wahrscheinlich, dass auch die Traumen vor dem Aufenthalt in der römisch 40 den Ausbruch einer psychischen Erkrankung, wie etwa einer Schizophrenie sehr begünstigt haben. Es ist wahrscheinlich, dass die sexuellen Missbräuche in weiterer Folge den Schweregrad der psychischen Erkrankung in weiterer Folge negativ beeinflusst haben“ vergleiche S 9 der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 05.07.2023, OZ 68). „Ein Zusammenhang zwischen der chronisch-paranoiden Schizophrenie per se und den sexuellen Übergriffen kann nicht festgestellt werden. Wenn der Verlauf schwerer ist, kann es sein, dass eine erhöhte medikamentöse Therapie erforderlich ist oder auch das Ansprechen auf die zur Verfügung stehende Therapie schlechter ist. Der BF hat derzeit eine Kombinationstherapie mit Leponex und Abilify. Damit ist er aber zufriedenstellend eingestellt.“ vergleiche S 10 der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 05.07.2023, OZ 68).
Daraus folgt, dass überwiegend die schlechten familiären Verhältnisse, in welchen der Beschwerdeführer bis zu seinem achten Lebensjahr aufwachsen musste und die genetische Disposition für seine psychiatrische Erkrankung maßgeblich und überwiegend dafür kausal gewesen sind, dass es zum Ausbruch der chronischen Schizophrenie beim Beschwerdeführer im Alter von ca. 15 Jahren bzw. mehrfach genannt im Alter von 17 Jahren gekommen ist. Die Misshandlungen und Übergriffe im Kinderheim XXXX , können eine Mitursache für diese Erkrankung sein, jedoch nur, insoweit dies den Schweregrad der chronischen Schizophrenie betrifft. Oder in anderen Worten, auch ohne den Aufenthalt im Kinderheim XXXX oder bei lege artis Behandlung des damals achtjährigen Buben im Kinderheim, wäre es aufgrund der bereits im frühkindlichen Alter erlittenen Traumata aufgrund der schlechten familiären Verhältnisse und der genetischen Disposition mit der für das VOG maßgeblichen Wahrscheinlichkeit zum Ausbruch der chronischen Schizophrenie gekommen. Daraus folgt wiederum, dass die am Beschwerdeführer verübten Verbrechen als mitwirkende Ursache für dieses Leiden zu den anderen möglichen Ursachen erheblich in den Hintergrund treten.Daraus folgt, dass überwiegend die schlechten familiären Verhältnisse, in welchen der Beschwerdeführer bis zu seinem achten Lebensjahr aufwachsen musste und die genetische Disposition für seine psychiatrische Erkrankung maßgeblich und überwiegend dafür kausal gewesen sind, dass es zum Ausbruch der chronischen Schizophrenie beim Beschwerdeführer im Alter von ca. 15 Jahren bzw. mehrfach genannt im Alter von 17 Jahren gekommen ist. Die Misshandlungen und Übergriffe im Kinderheim römisch 40 , können eine Mitursache für diese Erkrankung sein, jedoch nur, insoweit dies den Schweregrad der chronischen Schizophrenie betrifft. Oder in anderen Worten, auch ohne den Aufenthalt im Kinderheim römisch 40 oder bei lege artis Behandlung des damals achtjährigen Buben im Kinderheim, wäre es aufgrund der bereits im frühkindlichen Alter erlittenen Traumata aufgrund der schlechten familiären Verhältnisse und der genetischen Disposition mit der für das VOG maßgeblichen Wahrscheinlichkeit zum Ausbruch der chronischen Schizophrenie gekommen. Daraus folgt wiederum, dass die am Beschwerdeführer verübten Verbrechen als mitwirkende Ursache für dieses Leiden zu den anderen möglichen Ursachen erheblich in den Hintergrund treten.
Demgegenüber kommt der Privatgutachter unter Zitierung zahlreicher medizinischer Studien und Literatur zum Ergebnis (vgl. OZ 65 und OZ 76), dass der elf Monate lange Aufenthalt des Beschwerdeführers unter anderem unter Berücksichtigung des Vulnerabilitäts-Stress-Models die überwiegende Ursache für den späteren Ausbruch der chronischen Schizophrenie beim Beschwerdeführer gewesen sei. Dieser Conclusio kann sich der erkennende Senat nicht anschließen, weil der Privatgutachter die vielfachen traumatischen Erlebnisse in der Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers bis zum Alter von acht Jahren mit einem gewaltbereiten und alkoholkranken Vater und einer Mutter, welche ebenfalls an paranoider Schizophrenie litt, und die genetische Disposition, welche die Wahrscheinlichkeit, auch an Schizophrenie zu erkranken maßgeblich erhöht, nicht entsprechend berücksichtigte. Daran vermögen auch die vom Privatgutachter in seinen beiden Gutachten verwendeten Zitate aus der Literatur nichts zu ändern, welche per se sicher richtig sind, nur auf den Einzelfall umgelegt dennoch nicht belegen können, dass diese elf Monate und die dort erlebenden Misshandlungen im Kinderheim XXXX im schweren kindlichen Leben des Beschwerdeführers die überwiegende Ursache für den Ausbruch der Schizophrenie im Vergleich zu den anderen möglichen Ursachen hierfür gewesen sind. Es spricht jedenfalls auch aus Sicht des erkennenden Senates viel mehr dafür als dagegen, dass die frühkindlichen traumatischen Erlebnisse vor der Unterbringung im Kinderheim XXXX und die genetische Disposition des Beschwerdeführers die überwiegenden Mitursachen für chronische Schizophrenie beim Beschwerdeführer sind. Daher konnte der erkennende Senat diesem Argument des Privatgutachters nicht folgen.Demgegenüber kommt der Privatgutachter unter Zitierung zahlreicher medizinischer Studien und Literatur zum Ergebnis vergleiche OZ 65 und OZ 76), dass der elf Monate lange Aufenthalt des Beschwerdeführers unter anderem unter Berücksichtigung des Vulnerabilitäts-Stress-Models die überwiegende Ursache für den späteren Ausbruch der chronischen Schizophrenie beim Beschwerdeführer gewesen sei. Dieser Conclusio kann sich der erkennende Senat nicht anschließen, weil der Privatgutachter die vielfachen traumatischen Erlebnisse in der Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers bis zum Alter von acht Jahren mit einem gewaltbereiten und alkoholkranken Vater und einer Mutter, welche ebenfalls an paranoider Schizophrenie litt, und die genetische Disposition, welche die Wahrscheinlichkeit, auch an Schizophrenie zu erkranken maßgeblich erhöht, nicht entsprechend berücksichtigte. Daran vermögen auch die vom Privatgutachter in seinen beiden Gutachten verwendeten Zitate aus der Literatur nichts zu ändern, welche per se sicher richtig sind, nur auf den Einzelfall umgelegt dennoch nicht belegen können, dass diese elf Monate und die dort erlebenden Misshandlungen im Kinderheim römisch 40 im schweren kindlichen Leben des Beschwerdeführers die überwiegende Ursache für den Ausbruch der Schizophrenie im Vergleich zu den anderen möglichen Ursachen hierfür gewesen sind. Es spricht jedenfalls auch aus Sicht des erkennenden Senates viel mehr dafür als dagegen, dass die frühkindlichen traumatischen Erlebnisse vor der Unterbringung im Kinderheim römisch 40 und die genetische Disposition des Beschwerdeführers die überwiegenden Mitursachen für chronische Schizophrenie beim Beschwerdeführer sind. Daher konnte der erkennende Senat diesem Argument des Privatgutachters nicht folgen.
Demgemäß wird in 1.3. die Feststellung getroffen, dass mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit kein überwiegender Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Misshandlungen und dem sexuellen Missbrauch im Kinderheim XXXX und der Gesundheitsschädigung „chronisch Schizophrenie“ des Beschwerdeführers besteht.Demgemäß wird in 1.3. die Feststellung getroffen, dass mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit kein überwiegender Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Misshandlungen und dem sexuellen Missbrauch im Kinderheim römisch 40 und der Gesundheitsschädigung „chronisch Schizophrenie“ des Beschwerdeführers besteht.
2.4. In einem nächsten Schritt war seitens des erkennenden Senat zu prüfen, welche der Erkrankungen maßgeblich dafür gewesen ist, dass das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers eingeschränkt gewesen ist bzw. weswegen der Beschwerdeführer im Jahr 1994 in Berufsunfähigkeitspension gehen musste.
Die belangte Behörde fragte dazu bei der PVA an, ob der Pensionsakt des Beschwerdeführers übermittelt werden kann. Dazu teilte eine Mitarbeiterin der Pensionsversicherungsanstalt mit Emailnachrichten vom 05.09.2017 (vgl. AS 178) und vom 09.10.2017 (vgl. AS 245) der belangten Behörde mit, dass nach neuerlicher Suche kein chefärztlicher Akt auffindbar ist. Dies wird auch in einem Schreiben der PVA vom 06.09.2017 bestätigt (vgl. AS 202). Die belangte Behörde fragte dazu bei der PVA an, ob der Pensionsakt des Beschwerdeführers übermittelt werden kann. Dazu teilte eine Mitarbeiterin der Pensionsversicherungsanstalt mit Emailnachrichten vom 05.09.2017 vergleiche AS 178) und vom 09.10.2017 vergleiche AS 245) der belangten Behörde mit, dass nach neuerlicher Suche kein chefärztlicher Akt auffindbar ist. Dies wird auch in einem Schreiben der PVA vom 06.09.2017 bestätigt vergleiche AS 202).
Sohin hat der erkennende Senat aus den im Akt aufliegenden medizinischen und sonstigen Unterlagen erhoben, ob es Hinweise dafür gibt, aufgrund welcher Erkrankung der Beschwerdeführer in seinem beruflichen Fortkommen gehindert gewesen ist, bzw. weswegen er Berufsunfähigkeitspension in Anspruch nehmen musste.
Aus einem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreters vom 22.11.2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein Tonbandprotokoll des Bezirksgerichtes XXXX zu Zl. XXXX , „unter einer paranoiden Psychose leidet, die ja dazu geführt hat, dass er vorzeitig auch in die Pension gekommen ist“ (vgl. AS 243). Aus einem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreters vom 22.11.2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein Tonbandprotokoll des Bezirksgerichtes römisch 40 zu Zl. römisch 40 , „unter einer paranoiden Psychose leidet, die ja dazu geführt hat, dass er vorzeitig auch in die Pension gekommen ist“ vergleiche AS 243).
Der Beschwerdeführer schloss dieser Stellungnahme auch ein ärztliches Gutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, zur Frage der Hilfs- und Pflegebedürftigkeit vom 03.01.2000 an, welches für das Arbeits- und Sozialgericht erstellt wurde. Darin erstellt die Gutachterin die Diagnose „chronisch paranoid-hallzuzinatorische Psychose“, welche für den erhöhten Pflegeaufwand des Beschwerdeführers verantwortlich ist (vgl. AS 249). Darin wird unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem 15. Lebensjahr unter Morbus Bleuler (Schizophrenie) leidet (vgl. AS 248 und AS 249). Der Beschwerdeführer schloss dieser Stellungnahme auch ein ärztliches Gutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, zur Frage der Hilfs- und Pflegebedürftigkeit vom 03.01.2000 an, welches für das Arbeits- und Sozialgericht erstellt wurde. Darin erstellt die Gutachterin die Diagnose „chronisch paranoid-hallzuzinatorische Psychose“, welche für den erhöhten Pflegeaufwand des Beschwerdeführers verantwortlich ist vergleiche AS 249). Darin wird unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem 15. Lebensjahr unter Morbus Bleuler (Schizophrenie) leidet vergleiche AS 248 und AS 249).
Aus dem Gutachten von Univ. Prof. Dr. med XXXX vom 08.09.1999 im Auftrag des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.09.1999 ist zu entnehmen, dass durch den Einbruch der Psychose eine weitere Entwicklung der Fähigkeiten, um den Beruf eines Schauspielers auszuüben, nicht mehr möglich gewesen sind (vgl. AS 8). Aus dem Gutachten von Univ. Prof. Dr. med römisch 40 vom 08.09.1999 im Auftrag des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 08.09.1999 ist zu entnehmen, dass durch den Einbruch der Psychose eine weitere Entwicklung der Fähigkeiten, um den Beruf eines Schauspielers auszuüben, nicht mehr möglich gewesen sind vergleiche AS 8).
Eine Einsicht in die im Akt aufliegenden medizinischen Befunde bzw. Gutachten des Beschwerdeführers ergab folgende Diagnosen:
Im Befundbericht der Universität Klinik für Psychiatrie XXXX vom 19.08.1997 wird als Entlassungsdiagnose Exacerbation einer bekannten paranoiden Schizophrenie (ICD 10: F20.0) und Z.n. SMV mit darauf folgendem Polytrauma gestellt … (vgl. AS 215). Im Befundbericht der Universität Klinik für Psychiatrie römisch 40 vom 19.08.1997 wird als Entlassungsdiagnose Exacerbation einer bekannten paranoiden Schizophrenie (ICD 10: F20.0) und Z.n. SMV mit darauf folgendem Polytrauma gestellt … vergleiche AS 215).
Auszug aus einem Tonbandprotokoll vom 14.10.1999, Sachverständiger Univ. Prof. Dr. XXXX im Sachwalterschaftsverfahren: „Aber er hat selbst auch eine paranoide Psychose, die ja dazu geführt hat, dass er vorzeitig auch in Pension gekommen ist.“ (vgl. AS 97). Auszug aus einem Tonbandprotokoll vom 14.10.1999, Sachverständiger Univ. Prof. Dr. römisch 40 im Sachwalterschaftsverfahren: „Aber er hat selbst auch eine paranoide Psychose, die ja dazu geführt hat, dass er vorzeitig auch in Pension gekommen ist.“ vergleiche AS 97).
Im Befundbericht der Universität Klinik für Psychiatrie XXXX vom 04.12.1997 wird als Entlassungsdiagnose Z.n. Suizidversuch durch Medikamentenintoxikation bei bekannter schizophrener Psychose gestellt (vgl. AS 213). Im Befundbericht der Universität Klinik für Psychiatrie römisch 40 vom 04.12.1997 wird als Entlassungsdiagnose Z.n. Suizidversuch durch Medikamentenintoxikation bei bekannter schizophrener Psychose gestellt vergleiche AS 213).
Im Befundbericht der Universität Klinik für Psychiatrie XXXX vom 03.02.1998 wird als Entlassungsdiagnose 1) Z.n. depressiver Episode (ICD 10: F33.1) und 2) chronisch produktive paranoide Psychose (ICD 10: F20.0) gestellt (vgl. AS 211). Im Befundbericht der Universität Klinik für Psychiatrie römisch 40 vom 03.02.1998 wird als Entlassungsdiagnose 1) Z.n. depressiver Episode (ICD 10: F33.1) und 2) chronisch produktive paranoide Psychose (ICD 10: F20.0) gestellt vergleiche AS 211).
Im Befundbericht der Universität Klinik für Psychiatrie XXXX vom 15.07.1999 wird als Entlassungsdiagnose chronisch produktive paranoide Schizophrenie (ICD 10: F20.0) gestellt (vgl. AS 209). Im Befundbericht der Universität Klinik für Psychiatrie römisch 40 vom 15.07.1999 wird als Entlassungsdiagnose chronisch produktive paranoide Schizophrenie (ICD 10: F20.0) gestellt vergleiche AS 209).
Im Befundbericht der Universität Klinik für Psychiatrie XXXX vom 22.11.1999 wird als Entlassungsdiagnose „chronisch-produktive-paranoide Schizophrenie“ genannt (vgl. AS 234).Im Befundbericht der Universität Klinik für Psychiatrie römisch 40 vom 22.11.1999 wird als Entlassungsdiagnose „chronisch-produktive-paranoide Schizophrenie“ genannt vergleiche AS 234).
Im fachärztlichen Gutachten vom 21.02.2004 wird als Diagnose eine schizophrene paranoide Psychose festgestellt (vgl. AS 241). In diesem Gutachten findet sich ein Hinweis auf eine ärztliche Bestätigung der Psychiatrie XXXX vom 25.07.1996 mit der Diagnose Chronisch produktive Schizophrenie mit paranoiden Wahninhalten (vgl. AS 241). Im fachärztlichen Gutachten vom 21.02.2004 wird als Diagnose eine schizophrene paranoide Psychose festgestellt vergleiche AS 241). In diesem Gutachten findet sich ein Hinweis auf eine ärztliche Bestätigung der Psychiatrie römisch 40 vom 25.07.1996 mit der Diagnose Chronisch produktive Schizophrenie mit paranoiden Wahninhalten vergleiche AS 241).
Im Befundbericht der Medizinischen Universität XXXX , Universitätskliniken Departement Psychiatrie und Psychotherapie vom 04.09.2013 wird als Entlassungsdiagnose paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) gestellt (vgl. AS 229). Im Befundbericht der Medizinischen Universität römisch 40 , Universitätskliniken Departement Psychiatrie und Psychotherapie vom 04.09.2013 wird als Entlassungsdiagnose paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) gestellt vergleiche AS 229).
Im Befundbericht der Medizinischen Universität XXXX , Universitätskliniken Departement Psychiatrie und Psychotherapie vom 26.05.2014 wird als Entlassungsdiagnose als Hauptdiagnose: Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) gestellt (vgl. AS 227). Im Befundbericht der Medizinischen Universität römisch 40 , Universitätskliniken Departement Psychiatrie und Psychotherapie vom 26.05.2014 wird als Entlassungsdiagnose als Hauptdiagnose: Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) gestellt vergleiche AS 227).
Auffallend ist, dass bei keinem im Akt der belangten Behörde aufliegenden Befunde aus den Jahren 1966 bis 2014 die Diagnose „posttraumatische Belastungsstörung mit Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung“ gestellt wurde, wiewohl sich der Beschwerdeführer immer wieder für längere Zeit in stationärer Behandlung einer psychiatrischen Abteilung befand. Diese Diagnose wurde erstmals von der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie vom 04.10.2018 gestellt (vgl. OZ 15) und im Gutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX vom 12.04.2023 bestätigt (vgl. OZ 56). Auch der vom Beschwerdeführer beigezogene Privatgutachter erstellte diese Diagnose (vgl. OZ 46).Auffallend ist, dass bei keinem im Akt der belangten Behörde aufliegenden Befunde aus den Jahren 1966 bis 2014 die Diagnose „posttraumatische Belastungsstörung mit Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung“ gestellt wurde, wiewohl sich der Beschwerdeführer immer wieder für längere Zeit in stationärer Behandlung einer psychiatrischen Abteilung befand. Diese Diagnose wurde erstmals von der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie vom 04.10.2018 gestellt vergleiche OZ 15) und im Gutachten von Univ. Prof. Dr. römisch 40 vom 12.04.2023 bestätigt vergleiche OZ 56). Auch der vom Beschwerdeführer beigezogene Privatgutachter erstellte diese Diagnose vergleiche OZ 46).
Obwohl der vom Beschwerdeführer beigezogene Privatgutachter in dessen Gutachten vom 23.09.2022 ganz allgemein ausführt, dass „eine posttraumatische Belastungsstörung schon per sei eine schwere Beeinträchtigung darstelle, die häufig langwährende Arbeitsunfähigkeit bis hin zu Berufsunfähigkeit und Frühverrentung führen können“ (vgl. OZ 46), so muss dem entgegen gehalten werden, dass diese Annahme nicht durch medizinische Befunde aus der Zeit der Berufstätigkeit und des Antritts der Berufsunfähigkeitspension durch den Beschwerdeführers belegt sind. Vielmehr sprechen insbesondere die Ausführungen von Dr. XXXX in der Tagsatzung am 14.10.1999 (vgl. AS 97) dafür, dass es das Leiden 2, die chronische Schizophrenie (bzw. nach dessen Ausführungen: eine paranoide Psychose), gewesen ist, welches zur Gewährung der Berufsunfähigkeitspension für den Beschwerdeführer führte. Obwohl der vom Beschwerdeführer beigezogene Privatgutachter in dessen Gutachten vom 23.09.2022 ganz allgemein ausführt, dass „eine posttraumatische Belastungsstörung schon per sei eine schwere Beeinträchtigung darstelle, die häufig langwährende Arbeitsunfähigkeit bis hin zu Berufsunfähigkeit und Frühverrentung führen können“ vergleiche OZ 46), so muss dem entgegen gehalten werden, dass diese Annahme nicht durch medizinische Befunde aus der Zeit der Berufstätigkeit und des Antritts der Berufsunfähigkeitspension durch den Beschwerdeführers belegt sind. Vielmehr sprechen insbesondere die Ausführungen von Dr. römisch 40 in der Tagsatzung am 14.10.1999 vergleiche AS 97) dafür, dass es das Leiden 2, die chronische Schizophrenie (bzw. nach dessen Ausführungen: eine paranoide Psychose), gewesen ist, welches zur Gewährung der Berufsunfähigkeitspension für den Beschwerdeführer führte.
Es ist anhand der oben genannten Unterlagen und medizinischen Befunden jedoch maßgeblich wahrscheinlich, dass beim Beschwerdeführer unbestritten die seit seinem 15 Lebensjahr bestehende und immer wieder von psychotischen Schüben begleitete chronische Schizophrenie ausschlaggebend dafür gewesen ist, dass das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers beeinträchtigt gewesen ist und welche letztendlich zu seiner Berufsunfähigkeit führte.
Dazu führte die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogen Obergutachterin in deren Ergänzungsgutachten vom 26.06.2023 (vgl. OZ 65) schlüssig und nachvollziehbar aus, dass „es sehr wohl anzunehmen und auch sehr wahrscheinlich ist, dass auch bei einer „lege artis“ Behandlung und Betreuung im Rahmen des Heimaufenthalts die bereits in der frühen Kindheit beginnenden traumatischen Erlebnisse in der Familie (bedingt durch die schwere psychische Erkrankung beider Elternteile), erhebliche Auswirkungen auf die psychische Gesundheit und auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gehabt hätten. Auch alleine dadurch wäre die Entwicklung einer Schizophrenie und/oder einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung o.ä. durchaus möglich gewesen, was wiederum die Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt oder auch unmöglich gemacht hätte.“ Dazu führte die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogen Obergutachterin in deren Ergänzungsgutachten vom 26.06.2023 vergleiche OZ 65) schlüssig und nachvollziehbar aus, dass „es sehr wohl anzunehmen und auch sehr wahrscheinlich ist, dass auch bei einer „lege artis“ Behandlung und Betreuung im Rahmen des Heimaufenthalts die bereits in der frühen Kindheit beginnenden traumatischen Erlebnisse in der Familie (bedingt durch die schwere psychische Erkrankung beider Elternteile), erhebliche Auswirkungen auf die psychische Gesundheit und auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gehabt hätten. Auch alleine dadurch wäre die Entwicklung einer Schizophrenie und/oder einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung o.ä. durchaus möglich gewesen, was wiederum die Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt oder auch unmöglich gemacht hätte.“
Da beim Leiden 2 jedoch, wie oben ausführlich begründet, das Verbrechen (gemeint die Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Kinderheim XXXX ) als mitwirkende Ursache erheblich in den Hintergrund tritt, sondern andere Ursachen maßgeblich wahrscheinlich für deren Auftreten gewesen sind, kommt der erkennende Senat zum Schluss, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Verdienstentgang nicht in einem Zusammenhang mit den an ihm im Kinderheim XXXX verübten Verbrechen steht, weswegen unter 1.4. die entsprechende Feststellung getroffen wird. Da beim Leiden 2 jedoch, wie oben ausführlich begründet, das Verbrechen (gemeint die Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Kinderheim römisch 40 ) als mitwirkende Ursache erheblich in den Hintergrund tritt, sondern andere Ursachen maßgeblich wahrscheinlich für deren Auftreten gewesen sind, kommt der erkennende Senat zum Schluss, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Verdienstentgang nicht in einem Zusammenhang mit den an ihm im Kinderheim römisch 40 verübten Verbrechen steht, weswegen unter 1.4. die entsprechende Feststellung getroffen wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zur Entscheidung in der Sache:
Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Verbrechensopfergesetzes (VOG), lauten:
Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins, (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben, oder
…
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind, oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
Hilfeleistungen
§ 2 Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
2. …
Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges
§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.Paragraph 3, (1) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 3,) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (Paragraph eins, Absatz 5,). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.
(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden.(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, gewährt werden.
Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsbürger, begehrte im gegenständlichen Verfahren Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von einem Ersatz des Verdienstentganges.
Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt.Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181).
Wie bereits in der Beweiswürdigung umfassend dargelegt, steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Kinderheim XXXX im Zeitraum vom 13.06.1966 bis 07.07.1967 Opfer von psychischer, physischer und sexueller Gewalt wurde. Im gegenständlichen Fall wird daher mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit - wonach mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat sprechen muss - vom Vorliegen von Straftaten, dessen Opfer der Beschwerdeführer war, ausgegangen.Wie bereits in der Beweiswürdigung umfassend dargelegt, steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Kinderheim römisch 40 im Zeitraum vom 13.06.1966 bis 07.07.1967 Opfer von psychischer, physischer und sexueller Gewalt wurde. Im gegenständlichen Fall wird daher mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit - wonach mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat sprechen muss - vom Vorliegen von Straftaten, dessen Opfer der Beschwerdeführer war, ausgegangen.
Der Beschwerdeführer ist festgestelltermaßen seit 01.05.1994 arbeitsunfähig, Grund hierfür ist das Vorliegen des Leidens 2, der „chronischen Schizophrenie“. Diese schwere Erkrankung des Beschwerdeführers ist nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit der im Sinne des VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Kinderheim XXXX und die dort erlittenen Qualen zurückzuführen, bzw. tritt das Verbrechen als erhebliche mitwirkende Ursache für diese Erkrankung in den Hintergrund (vgl.u.a. VwGH Ra 2021/11/0171, Rn. 34, mwN).Der Beschwerdeführer ist festgestelltermaßen seit 01.05.1994 arbeitsunfähig, Grund hierfür ist das Vorliegen des Leidens 2, der „chronischen Schizophrenie“. Diese schwere Erkrankung des Beschwerdeführers ist nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit der im Sinne des VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Kinderheim römisch 40 und die dort erlittenen Qualen zurückzuführen, bzw. tritt das Verbrechen als erhebliche mitwirkende Ursache für diese Erkrankung in den Hintergrund (vgl.u.a. VwGH Ra 2021/11/0171, Rn. 34, mwN).
Es besteht festgestelltermaßen ein überwiegender kausaler Zusammenhang zwischen den festgestellten Misshandlungen und den sexuellen Missbräuchen im Kinderheim XXXX und der Gesundheitsschädigung „posttraumatischen Belastungsstörung mit Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung“, jedoch ist diese Erkrankung nicht kausal dafür, dass der Beschwerdeführer in seinem beruflichen Fortkommen behindert gewesen ist, und dass er im Jahr 1994 in Berufsunfähigkeitspension gehen musste.Es besteht festgestelltermaßen ein überwiegender kausaler Zusammenhang zwischen den festgestellten Misshandlungen und den sexuellen Missbräuchen im Kinderheim römisch 40 und der Gesundheitsschädigung „posttraumatischen Belastungsstörung mit Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung“, jedoch ist diese Erkrankung nicht kausal dafür, dass der Beschwerdeführer in seinem beruflichen Fortkommen behindert gewesen ist, und dass er im Jahr 1994 in Berufsunfähigkeitspension gehen musste.
Damit liegt der für das VOG erforderliche Zusammenhang zwischen dem Verbrechen, der Erkrankung des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsunfähigkeit nicht vor.
Aus den dargelegten Gründen sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges nicht gegeben.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diesbezüglich wird auf die angeführte Judikatur unter A) verwiesen.
Schlagworte
Arbeitsunfähigkeit Ersatzentscheidung Kausalität Kausalzusammenhang Misshandlung Parteiengehör Sachverständigengutachten Verdienstentgang VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W261.2193221.1.00Im RIS seit
27.09.2023Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023